Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
508 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 1090
OVG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2010 - 1 A 140/09
1. Die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens für Sonderbauten um seiner selbst willen dient unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall nachbarschützende materiellrechtliche Vorschriften verletzt sind, nicht dem Schutz potenzieller Nachbarn.
2. Der Einwand eines Nachbarn, bei zur Genehmigung beantragten Silos handele es sich um Sonderbauten, für die eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 64 SächsBO zu erteilen sei, vermag eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
3. Betreffen nachbarliche Einwendungen nicht die mit der streitbefangenen Baugenehmigung ausgesprochenen Nutzungsbeschränkungen bezüglich Lärmwertgrenzen und Betriebszeiten selbst, sondern eine lediglich befürchtete ungenehmigte Nutzung über diese erteilte Genehmigung hinaus, so stellt dies keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar.

IBRRS 2010, 1088

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 B 23/10
1. Soweit sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wegen der Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, wendet, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.
2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.
3. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.

IBRRS 2010, 1085

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 10 A 4.07
1. Änderungsbebauungspläne sind selbständige Satzungen, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren erlassen werden. Bebauungs- und Änderungsbebauungsplan haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang, stellen Verfahrensrechtlich aber zwei selbstständige Satzungen dar.
2. Im Falle eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten (Plannachbarn) genügt es für dessen Antragsbefugnis, wenn er geltend macht, dass sein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sein könnte; dazu muss jedoch hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt wird und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte.

IBRRS 2010, 1081

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 B 581/09
1. Zur Beeinträchtigung eines Baunachbarn durch Veränderung der Verschattungslage auf seinem Grundstück.
2. Zur Reichweite des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Rahmen des Baunachbarschutzes.

IBRRS 2010, 1037

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 25 K 4079/09
1. Werden bei einer Beleuchtung eines Gebäudes die immisionsschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten, so ist eine Nachbarklage gegen etwaige Lichtimmissionen (grüne Beleuchtung eines Nachbargebäudes) grundsätzlich unbegründet.
2. Im Übrigen kommt es bei der Ermittlung, ob eine subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich erheblich ist, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an; insbesondere bei Lichtimmissionen können von dem Betroffenen Maßnahmen zur Lichtdämpfung - also etwa Zuziehen der Gardinen bei Nacht - verlangt werden.

IBRRS 2010, 0998

OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2010 - 2 A 390/09
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.*)
2. Der in der Unterschrift des Nachbarn in den Bauvorlagen zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bindet bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstücks ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, nur den jeweils Verzichtenden.*)
3. Sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten sind selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen.*)
4. Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende "Auflagen" zur Baugenehmigung, die auf entsprechende Forderungen des Nachbarn im Zusammenhang mit seiner Nachbarzustimmung zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen zurück gehen, begründen einen Anspruch des Nachbarn gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde, nur eine genehmigungskonforme Ausführung hinzunehmen.*)
5. Ist aber der ein entsprechendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst "zu seinem Recht verhelfen", so kommt kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem "kostengünstigere" Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss.*)
6. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde erfasst ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht, so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes - vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn - zuzubilligen ist.*)
7. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Nichteinhaltung von "Bedingungen" für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung.*)
8. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort - wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 - keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)
9. Im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen, kommt es nicht auf besondere Befindlichkeiten und die gesundheitliche Situation des individuellen (konkreten) Nachbarn an.*)

IBRRS 2010, 0996

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09
1. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht.
2. Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen.

IBRRS 2010, 0940

VG Arnsberg, Beschluss vom 17.02.2010 - 14 L 785/09
1. Im Einzelfall kann sich ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt.
2. Ein Mehrfamilienhaus mit einem Gesatmvolumen von 8607 m³ vermittelt dann keine erdrückende Wirkung, wenn es 12 Meter vom Nachbargrundstück entfernt errichtet wird.

IBRRS 2010, 0914

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 162/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0871

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 A 2430/08
Erklärt eine Bauaufsichtsbehörde unmissverständlich, dass sie eine teilweise Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude zu Gewerbefläche für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb, die formell als auch materiell illegal ist und wovon die Behörde Kenntnis hat, dulde, so kann ein Nachbar gegen eine an ihn gerichtete Duldungsverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage vorgehen.

IBRRS 2010, 0863

LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 - 8 S 142/09
1. Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung, welche jedoch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen ist.
2. Eine solche Duldungspflicht besteht jedoch nicht im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse; es besteht insoweit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter.

IBRRS 2010, 0703

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08
Ein Bauvorhaben verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es zulasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier eines Schuppens) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt.*)

IBRRS 2010, 0620

VG Minden, Urteil vom 22.09.2009 - 1 K 2743/07
1. Ein genehmigtes Fußballstadion muss hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Schallimmissionen nicht rücksichtslos sein. Geht es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben.
2. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken.
3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen knüpft an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes.
4. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.

IBRRS 2010, 0560

VG Berlin, Beschluss vom 12.02.2010 - 13 L 219.09
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO besteht nach Fertigstellung fort, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert.
2. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass der Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung.
3. Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen.
4. Geht es wie hier um (Lärm-)Emissionen, ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.

IBRRS 2010, 0511

LG Münster, Urteil vom 26.02.2009 - 8 O 378/08
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann wegen eines autistisch behindertem und ständig schreiendem Kindes auf dem Nachbargrundstück keine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein wegen seiner Behinderung auffälliger Mensch ist kein Sachmangel angemieteter oder gekaufter Räumlichkeiten.*)

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4032
BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 17/09
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).*)

IBRRS 2009, 4021

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09
1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.
2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.
3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.
IBRRS 2009, 3986

BGH, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09
1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.*)
2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlichrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.*)
IBRRS 2009, 3841

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - 8 A 10851/09
1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.*)
2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.*)
3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.*)

IBRRS 2009, 3286

BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08
1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)

IBRRS 2009, 3230

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2009 - 9 S 5.09
Ein Steigerungsfaktor von 0,15 je Vollgeschoss ist rechtmäßig: der Umstand, dass ein solcher Steigerungsfaktor unterhalb der üblichen Steigerungswerte von 0,25 und 0,5 liegt, lässt angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit zu.

IBRRS 2009, 3075

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2009 - 4 U 264/08
Treten in engem zeitlichem Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt ist, Risse an der zugewandten Außenwand auf, die ihren Ausgang von einer Absenkung im Bereich des Kellers nehmen, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten sprechen.*)

IBRRS 2009, 2972

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 A 483/08
1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist, wieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das fragliche Grundstück selbst an diesem Zusammenhang teilnimmt. Ob dies der Fall ist, muss durch umfassende Wertung der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden.
2. Nachbarn können eine Baugenehmigung nicht unter Hinweis auf ihres Erachtens geeignetere Alternativstandorte zu Fall bringen. Maßgeblich ist nur, ob sie durch das konkrete Vorhaben in ihren Belangen beeinträchtigt werden.
3. Auch der Hinweis auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist unbeachtlich; dieser Belang dient nämlich allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten.

IBRRS 2009, 2966

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - 2 S 33.09
1. Die Vorschriften zur Erschließung von Grundstücken dienen allein dem Allgemeininteresse und daher grundsätzlich nicht nachbarschützend. Dass andere Grundstückseigentümer durch die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Erschließung nicht gesichert ist, in schutzwürdigen Rechten verletzt werden, ist allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt.
2. Das Rücksichtnahmegebot verlangt keine größtmögliche Schonung der Nachbarn; ein Hinweis auf eine angebliche "besondere Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit" wegen des Denkmalcharakters sowie der "touristischen Anziehungskraft" eines benachbarten Anwesens rechtfertigt keine andere Einschätzung.

IBRRS 2009, 2950

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2009 - 1 B 247/09
1. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch aus einer lediglich obligatorischen Berechtigung: soweit Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, besteht auch ohne dingliche Berechtigung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz.
2. Soll im Außenbereich eine Werkstatt für Natursteinschnitt mit zwei Steinsägen errichtet werden, welche geeignet erscheint, erhebliche Geräuschimmissionen zu verursachen, so ist dem Schutzanspruch der in benachbarten Wohngebäuden lebenden Nachbarn nur Genüge getan, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte durch das Vorhaben sichergestellt ist. Den Störer zu beauflagen, lärmintensive Steinsägearbeiten nur bei geschlossenen Fenstern durchzuführen, genügt dem nicht.

IBRRS 2009, 2844

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2009 - 5 U 96/08
Um einen Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erhalten, muss der Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung seines Eigentums darlegen und beweisen.

IBRRS 2009, 2380

OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08
Gegen Schallwellen, die von einem Heizhaus in der Nachbarschaft ausgehen, hat der Grundstücksnachbar keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

IBRRS 2009, 1283

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08
1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.
2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.
3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.
4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.
5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.
6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.
8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.
9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.
10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.
IBRRS 2009, 0991

KG, Urteil vom 19.08.2008 - 6 U 67/07
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.*)
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.*)

IBRRS 2009, 0860

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08
1. Im Bebauungsplan kann nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise derart festgesetzt werden, dass sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt (hier: Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes - "Exzenterhaus" - auf Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg).*)
2. Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts ist in einem solchen Fall die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW).*)
3. Der Wegfall der Abstandflächen und die dadurch berührten städtebaulichen Belange sind bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen.*)
4. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht nicht, wenn dieses bereits in den Abwägungsvorgang eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.*)

IBRRS 2009, 0366

BGH, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07
1. Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.*)
2. Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.*)

IBRRS 2009, 0196

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2007 - 19 U 131/05
1. Der bauplanende Architekt muss bei der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn abklären. Sind Reihenendhäuser nicht für sich allein standsicher, sondern bedürfen sie dazu der Anbindung an ein benachbartes Gebäude, muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung einzuholen oder aber eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.
2. Diese Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht des Statikers.

Online seit 2008
IBRRS 2008, 3259
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 ME 134/08
1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung.*)
2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen.*)
IBRRS 2008, 3206

OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
1. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986 festgesetzten Mindesttiefen legen einen Mindestabstand der Nachbarbebauung zur Grundstücksgrenze fest, der ohne Zustimmung des Nachbarn - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf.*)
3. Werden Rechte des Nachbarn lediglich durch einen Bestandteil des Bauvorhabens verletzt, der räumlich-gegenständlich klar abgegrenzt ist, und kann das (nachbarrechtskonform) genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden, wenn dieser vollständig entfällt, kommt eine hierauf beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung in Betracht (bejaht für den eingeschossigen Vorbau eines Wohnhauses).*)

IBRRS 2008, 3202

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2008 - 2 Bs 65/08
1. Eine (erneute) Zustimmung des Nachbarn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist bei jeder baulichen Änderung eines Gebäudes erforderlich, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, wenn die Änderung in diesem räumlichen Bereich gemäß § 6 Abs. 5 und 6 HBauO nachteilige abstandsrechtliche Auswirkungen hat. Eine qualitative Beurteilung der Änderungen findet insoweit nicht statt.*)
2. Hat die Änderung eines Gebäudes, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, keine abstandsrechtlichen Auswirkungen, ist die erneute Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich, wenn dieser den bestehenden Zustand hinnehmen musste und die Änderung keine wesentliche Verstärkung derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestabstands beruhen.*)

IBRRS 2008, 2867

BGH, Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 152/07
1. § 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.*)
2. Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen des Nachbarn besorgen lässt.*)

IBRRS 2008, 2812

LG München I, Urteil vom 10.03.2008 - 15 O 13748/07
Ein nachbarrechtlicher Anspruch aus § 1004 BGB unterliegt nur dann einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG, wenn dieser Anspruch als Äquivalent zu den Vorschriften der §§ 910, 911, 923 oder 906 BGB geltend gemacht wird.

IBRRS 2008, 2693

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - 3 Wx 110/08
Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).*)

IBRRS 2008, 2398

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2008 - 6 U 149/06
Ein Anspruch nach § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG-BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) setzt voraus, dass der Anschluss eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist. Ob erhebliche besondere Aufwendungen erforderlich sind, richtet sich, wie bei § 7c NRG-BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg), danach, ob der Aufwand für einen eigenen Anschluss des Grundstücks (ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) wesentlich höher ist, als er dies in anderen, "gewöhnlichen" Fällen in diesem Gebiet ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob der Aufwand wesentlich höher ist als bei Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks.*)

IBRRS 2008, 2327

VGH Hessen, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06
1. Anders als bei der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei der Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken haben, die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsvorschriften dienen, indiziert und die Verletzung seiner Rechte regelmäßig zu bejahen; nur bei Hinzutreten günstiger Umstände kann eine tatsächliche Beeinträchtigung ausnahmsweise verneint werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 4. März 1999 - 4 UE 3309/94 - BRS 62 Nr. 209).*)
2. Zum Maßstab für die Annahme einer Bagatellabweichung von einer erteilten Baugenehmigung.*)

IBRRS 2008, 2251

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2007 - 5 U 118/07
Zu der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Blockheizkraftwerk befindet, zur Versorgung der Nachbargrunstücke verpflichtet ist.

IBRRS 2008, 1798

OLG Jena, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 W 171/08
1. Auch wenn Geruchsbeeinträchtigungen, die in Abhängigkeit von der Produktionsart (einer Biodieselanlage) oder in Abhängigkeit von der Windrichtung auf ein Anliegergrundstück teilweise stärker, teilweise schwächer einwirken oder teilweise auch gar nicht, verändern sie jedenfalls zeitweise den Zustand dieses Grundstücks in einer Weise, dass man durch sachverständige Begutachtung zu einer Bewertung der auf das Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen kommen kann.*)
2. Ein Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren (nach § 485 Abs. 2 ZPO) kann daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die begehrte Begutachtung betreffe nicht den Zustand des Grundstücks.*)

IBRRS 2008, 1728

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2008 - 4 U 102/07
1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung in der Leistungsstufe 4. Dies gilt auch, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst erteilt, später jedoch von einem Nachbarn erfolgreich angefochten wird.
2. Der Bauherr kann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten dann nicht geltend machen, wenn die Vorgaben des Bauherrn nicht in eine ohne Weiteres genehmigungsfähige Planung umsetzbar sind und dem Bauherrn das Risiko der Nichtgenehmigungsfähigkeit bekannt ist.

IBRRS 2008, 1547

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 - 13 U 223/07
Bei Verursachung eines nicht versicherten Schaden mit einem Minibagger im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschschaftshilfe ist von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsauschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen auszugehen.*)

IBRRS 2008, 1490

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06
1. In Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen Lichtimmissionen, die von Werbeanlagen in benachbarten, gewerblich genutzten Baugebieten ausgehen.*)
2. Ob Lichtimmissionen in der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebietsart und der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Nutzungsinteressen zu beurteilen. Dabei kann der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13.9.2000 mit seiner Unterscheidung zwischen "Raumaufhellung" und "psychologischer Blendung" als sachverständige Orientierungshilfe dienen.*)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, wenn die Leuchtwerbung eines ca. 150 m entfernten 24 m hohen P.-Pylons nicht zu einer messbaren Raumaufhellung in dem betroffenen Wohngebäude und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges führt.*)
4. Nachbarn ist es zuzumuten, Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousetten gegen Lichteinwirkungen abzuschirmen.*)

IBRRS 2008, 1132

BGH, Urteil vom 29.02.2008 - V ZR 31/07
Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.*)

IBRRS 2008, 0988

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07
1. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.
3. Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung, der sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben.

IBRRS 2008, 0861

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung der Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen kann.*)

IBRRS 2008, 0703

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2007 - 1 LB 5/07
1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachbarn jedenfalls dann ermessenfehlerfrei auf das Beschreiten des Zivilrechtswegs gegen den unmittelbaren Störer (hier: Tischlereinutzung) verweisen, wenn ihrer Einschätzung nach keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Zuständigkeitsbereich stärker betroffen ist als die Bauaufsichtsbehörde selbst und und die beanstandeten Störungen weniger durch eine typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Bauaufsichtsbehörde und damit ihrer Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.*)
3. Eine Tischlerei kann in einem ansonsten eher mischgebietstypisch genutzten städtischen Quartier maßgeblich zur Bestimmung des Gebietscharakters (Gemengelage mit starkem GE-Anteil) beitragen, ohne als Fremdkörper unberücksicht bleiben zu müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Blockinnenbereich überwiegend in eine nicht lärmempfindliche Nutzung z.B. für ein Autohaus eingebettet ist.*)

IBRRS 2008, 0549

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 32 Wx 2/08
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung „Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien“, sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.*)
