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Sachgebiet: Nachbarrecht

508 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 1459
ImmobilienImmobilien
Zaun auf Nachbargrundstück: Erwerber haftet dafür nicht

OLG Rostock, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 U 3/20

1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.*)

2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.*)

3. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird.*)

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IBRRS 2023, 1455
ImmobilienImmobilien
So klappt es nicht mit den Nachbarn...

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2023 - 5 W 18/23

1. Der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass (u. a.) „sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören… tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen“ habe, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen.

2. Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von dem Grundstück der Schuldner ausgehen, die verursacht werden „durch das Koten und Urinieren der von ihnen dort gehaltenen Hunde“ sowie insbesondere, etwaige „Hinterlassenschaften“ umgehend zu beseitigen.*)

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IBRRS 2023, 1311
ImmobilienImmobilien
Wann muss eine Einfriedung ortsüblich sein?

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2022 - 12 U 16/22

Das Gebot des § 23 NbG-SA, wonach eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich zu sein hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht für jegliche Einfriedungen, sondern nur für solche, die auf Verlangen des Nachbarn und infolge einer Einfriedungspflicht nach § 22 Abs. 1 NbG-SA errichtet werden, weil sie zum Schutz des Grundstücks des Nachbarn vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die von dem Grundstück des Einfriedigungspflichtigen ausgehen.*)

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IBRRS 2023, 1315
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Geldersatz bei unterlassener Beseitigung

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

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IBRRS 2023, 1290
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21

Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.*)

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IBRRS 2023, 1039
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Windkraftanlage rücksichtslos?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21

1. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind deshalb weitere und andere Kriterien maßgebend.

2. Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist.

3. Bei der Einzelfallbewertung ist weiter auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen.

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IBRRS 2023, 0936
NachbarrechtNachbarrecht
Betriebsgenehmigung bestandskräftig: Kein Abwehranspruch gegen WKA!

OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21

1. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann die Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage, deren Genehmigung unanfechtbar geworden ist, nicht verlangt werden. Denn der Schutz des betroffenen Nachbarn ist in die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert.*)

2. Anwohner können in diesem Fall aber Vorkehrungen verlangen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht getroffen werden können oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2023, 0911
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 12 U 92/22

1. Der Bauherr als Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf als zuverlässig geltende, sachkundige Architekten oder Bauunternehmer übertragen; ihm verbleiben dann Koordinierungs-, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Insbesondere muss er einschreiten, wenn ihm Versäumnisse auffallen.

2. Für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedarf es einer klaren Absprache. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Eine Information über den Inhalt der Baugenehmigung enthält weder den Antrag noch die Aufforderung, die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

3. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig bleibt die mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung befasste Person dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

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IBRRS 2023, 0884
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Was verjährt ist, ist verjährt!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22

Die Entfernung von Bäumen, die unter Missachtung des Grenzabstands gem. § 16 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG-BW) zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, kann allein zur Abwehr der von ihnen verursachten Immissionen (Nadeln, Zapfen) nach Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs (§ 26 NRG-BW) grundsätzlich auch nicht mehr gem. § 1004 BGB oder aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden.*)

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IBRRS 2023, 0675
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage?

BGH, Urteil vom 27.01.2023 - V ZR 261/21

1. Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.*)

2. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die - anteilige - Verpflichtung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen.*)

3. Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Eigentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein sollen (hier: Tiefgarage), können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Auch in diesem Fall ist es möglich, die Unterhaltungskosten der Anlage unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen.*)

4. Auch wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur (anteiligen) Unterhaltung der Anlage bzw. zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ist, genügt für die dingliche Wirksamkeit der Vereinbarung die Eintragung in das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Einer zusätzlichen Eintragung auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks bedarf es nicht.*)

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IBRRS 2023, 0233
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensersatz wegen Heckenbeschneidung

LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 - 311 O 296/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0187
WohnraummieteWohnraummiete
Sozialadäquater Lärm ist hinzunehmen!

AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21

1. Dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner wie die Beklagte als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw.*)

2. Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.*)

3. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses nicht erwartet werden, nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein.*)

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IBRRS 2023, 0012
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Duldungspflicht eines Überbaus

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 - 13 S 51/21

Zur Frage der Duldungspflicht eines Überbaus bei einem vermeintlich grenzständig errichteten Anbau an ein Nachbargebäude.*)

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IBRRS 2023, 0004
NachbarrechtNachbarrecht
Muss Nachbar seine Linde zurückschneiden?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 22.07.2022 - 317 C 18/22

1. Der Nachbar hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen.

2. Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall seiner Störereigenschaft, da naturschutzrechtliche Verbote betreffend den Rückschnitt eines Baums nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers führen. Erst wenn eine Befreiungsmöglichkeit von derartigen Verboten nicht besteht, entfällt auch die Störereigenschaft.

3. Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO setzt eine Fallgestaltung voraus, in der nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen.

4. Auch überirdisches Wurzelwachstum stellt eine typische Begleiterscheinung eines Baums dar, die im Regelfall hinzunehmen ist.

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IBRRS 2023, 0011
NachbarrechtNachbarrecht
Wann verjährt der Anspruch auf Unterhaltung einer Absturzsicherung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2022 - 12 U 286/21

1. Für den nach Erhöhung eines Nachbargrundstücks bestehenden, auf Errichtung und Unterhaltung einer Vorkehrung zum Schutz vor Absturz gerichtete Anspruch aus § 9 Abs. 1, § 10 NRG-BW gilt nicht die Verjährungsfrist des § 26 NRG-BW. Es gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.*)

2. Sofern der Schwerpunkt der Störung darin liegt, dass der Nachbar es seit der Aufschüttung seines Grundstücks dauernd unterlässt, auf seinem Grundstück Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz des Bodens ausgeschlossen ist, kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.*)

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 3338
NachbarrechtNachbarrecht
Gefangen in privater Ringstraße: Anspruch auf Notweg zur Hauptstraße!

OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2022 - 3 U 13/21

1. Befindet sich eine Reihenhausanlage im Inneren einer privaten Ringstraße, hat der Eigentümer eines Reihenhauses Anspruch auf ein Notwegerecht an dem Schenkel der Ringstraße, über welches er auf kürzesten Weg seinen Hauseingang erreichen kann.*)

2. Der Eigentümer eines solchen Reihenhauses muss sich nicht darauf verweisen lassen, den anderen Schenkel der Ringstraße bis zu seinem Grundstück zu nutzen und sodann sein Haus durch den Garten, über die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.*)

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IBRRS 2022, 3336
NachbarrechtNachbarrecht
Windrad bestandskräftig genehmigt: Nachbar hat keinen Abwehranspruch!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 210/21

1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gem. § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.*)

2. Der Ausschluss gem. § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gem. §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.*)

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IBRRS 2022, 3242
ImmobilienImmobilien
Darf der Wegerecht-Belastete ein Tor anbringen?

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2022 - 16 S 231/21

Das Interesse des Berechtigten einer Dienstbarkeit an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat regelmäßig zurückzustehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89).

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IBRRS 2022, 3077
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 - 8 U 166/21

1. Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist.

2. Dabei ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen.

3. Sind die Reflexionen an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnerhmbar, liegt jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

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IBRRS 2022, 2989
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Muss Eigentümer blendende Laterne hinnehmen?

LG Freiburg, Urteil vom 05.05.2020 - 9 S 46/19

1. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist zur Duldung der von einer Mastleuchte auf dem Parkplatz vor dem Balkon der Wohnung ausgehenden Lichteinwirkung gem. § 1004 Abs. 2 BGB nur verpflichtet, wenn es sich lediglich um unwesentliche Beeinträchtigungen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB handelt.*)

2. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz als Orientierungshilfe geeignet.*)

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IBRRS 2022, 2980
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Terrassenzuweg muss nicht risikofrei begehbar sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2022 - 17 W 17/22

1. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse seines Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten.*)

2. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.*)

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IBRRS 2022, 2722
NachbarrechtNachbarrecht
Bestehendes Notleitungsrecht berechtigt nicht zur Eigenmacht!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199

1. Das zweifelsfreie Bestehen eines Notleitungsrechts entsprechend § 917 Abs. 1 BGB berechtigt den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks im Wege der Selbsthilfe. Er kann seinen Anspruch nur in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn regeln oder klageweise durchsetzen.*)

2. Bei der Ausübung eines Notleitungsrechts ist stets derjenige Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die Inanspruchnahme von Gebäuden zum Zweck der Verlegung von Versorgungsleitungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verbindung zum öffentlichen Leitungsnetz anders nicht hergestellt werden kann.*)

3. Die kommunalrechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayGO zielt nicht auf das nachbarrechtliche Verhältnis zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück, sondern soll es dem öffentlichen Versorgungsträger ermöglichen, sein Leitungsnetz unter bestimmten (engen) Voraussetzungen auch über Privatgrundstücke hinweg auszubauen.*)

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IBRRS 2022, 2740
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grenznaher Baumbewuchs: Nur der Eigentümer muss/darf seine Bäume fällen

LG Baden-Baden, Urteil vom 11.04.2022 - 4 O 19/21

1. Auch der Besitzer einer Sache, die wegen ihrer Lage oder ihrer Beschaffenheit störend ausstrahlt, ist grundsätzlich Zustandsstörer.

2. Eine Beseitigungspflicht des (Mit-)Besitzers besteht allerdings nicht, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz des störenden Eigentümers erforderlich ist, hier muss der Besitzer die Störungsbeseitigung nur dulden.

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IBRRS 2022, 2893
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Kraneinsatz ist dem Nachbarn anzuzeigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 74/22

Das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Baukrans - mit oder ohne Lasten - muss der Bauherr dem Nachbarn zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen, sonst kann er sich nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.

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IBRRS 2022, 2865
NachbarrechtNachbarrecht
Wer nicht hören will, muss fühlen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2022 - 13 U 2076/17

1. Das Verlangen eines Nachbarn, ein unter Verletzung von Abstandsflächen errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht schon dadurch treuwidrig, dass es beim Anspruchsgegner zur Vernichtung erheblicher Vermögenswerte führt. Wer trotz erhobener (berechtigter) Einwände des Nachbarn seine Bautätigkeit fortsetzt, kann nicht erwarten, nach Fertigstellung den nun mit der Baubeseitigung verbundenen Aufwand der Rechtsdurchsetzung des Nachbarn entgegenhalten zu können. Andernfalls würde man ermöglichen, durch das bewusste Schaffen „vollendeter Tatsachen“ die Durchsetzbarkeit fremder Rechte zu verhindern. Gleiches gilt für die Auslegung der Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB (Einwand des groben Missverhältnisses zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers).*)

2. Ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO ist gegeben, wenn er nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Entscheidend ist die objektive Eignung des Raums, nicht die tatsächliche Zweckbestimmung (hier: objektiv zum Aufenthalt geeigneter Raum wird tatsächlich nur für die Lagerung von Gartengeräten und die Überwinterung von Pflanzen genutzt). Ausreichend für die Eignung für einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt ist, wenn der Raum objektiv für einen nicht nur ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber oder in der warmen Jahreszeit, geeignet ist. Ein in einem Garten aufgestelltes Gebäude mit 18 m² Innenfläche, errichtet auf einer betonierten Bodenplatte mit Gründung auf Streifenfundamenten, ausgestattet mit hochwertigen Isolierglasfenstern (4 m² Fensterfläche) in zwei Himmelsrichtungen, Stromanschluss und Elektroinstallation sowie Dämmung des Bodens, der Wände und der Decke ist damit ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO.*)

3. Wird gemäß der Bewilligungsurkunde für eine Grunddienstbarkeit ein Leitungsrecht für einen zu diesem Zeitpunkt bereits verlegten Abwasserkanal eingeräumt, so besteht das Recht für den Kanal räumlich so, wie dieser tatsächlich liegt, und nicht nur für eine Positionierung, die – geringfügig von der tatsächlichen Lage abweichend – einer Einzeichnung (von Hand ohne Maßangaben vorgenommen, mit unregelmäßiger Breite) in einem im beigefügten Lageplan entspricht.*)

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IBRRS 2022, 2777
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Anspruch auf Einsperren von "Freigängerkatzen"

AG Ahrensburg, Urteil vom 15.06.2022 - 49b C 505/21

Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v § 90a BGB betreffen (so z. B. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017 - 5 U 156/15, Rz. 69; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed., 01.05.2022, BGB § 1004. Rz. 19).

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IBRRS 2022, 2628
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine hochwasserrechtlichen Bedenken: Baufreiheit geht vor!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 S 138/22

1. Ist ein Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig, darf das dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtete Gericht dessen sofortige Vollziehung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines hiergegen gerichteten Nachbarrechtsbehelfs nicht auf Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO anordnen (hier: wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG).*)

2. § 78 Abs. 4 und 5 WHG haben drittschützende Wirkung nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots.*)

3. Ist ein im Innenbereich vorhandener Altbestand in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Neubauvorhaben beseitigt worden, darf das Volumen, das der Altbestand im Hochwasserfall verdrängt hätte, bei der nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG gebotenen Bilanzierung grundsätzlich berücksichtigt werden.*)

4. Stehen hochwasserrechtliche Bedenken einem Bauvorhaben im konkreten Fall nicht entgegen, erfordern mithin weder das Wohl der Allgemeinheit noch schützenswerte Belange der Nachbarschaft die einstweilige Aufrechterhaltung des Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG, kommt der grundrechtlich garantierten Baufreiheit im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht als dem privaten Aufschubinteresse zu.*)

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IBRRS 2022, 2614
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wer sein Grundstück vertieft, muss das Nachbargrundstück stützen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2022 - 12 U 364/21

1. Wer ein Grundstück vertieft, hat für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen. Die Befestigung muss so geartet sein, dass das Nachbargrundstück auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist.*)

2. Soweit eine Aufschüttung des höher gelegenen Grundstücks sich innerhalb dieses Rahmens hält, hat für die Absicherung des tiefer gelegenen Grundstücks nur dessen Eigentümer zu sorgen. Soweit weiterer Geländedruck durch eine darüber hinausgehende Aufschüttung des höher liegenden Grundstücks verursacht wurde, hat der Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks einen Anspruch auf Beseitigung der Störung.*)

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IBRRS 2022, 2346
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Grundstückvermessung auch in der Wohnung des Nachbarn?

BGH, Urteil vom 20.05.2022 - V ZR 199/21

1. Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist.*)

2. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.*)

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IBRRS 2022, 2269
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einblick vom Nachbargrundstück ist üblich und sozialadäquat!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.2022 - 1 MN 132/21

1. In innerörtlichen Lagen besteht grundsätzlich nicht die berechtigte Erwartung, die Nachbargrundstücke würden in einer Weise bebaut, die Einsichtsmöglichkeiten möglichst gering hält; im Gegenteil sind Einsichtsmöglichkeiten bei heute gängigen Grundstücksgrößen üblich und als sozial adäquat hinzunehmen.*)

2. Abwägungsfehlerhaft aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Planung erst dann, wenn die Nutzung einzelner Grundstücke empfindlich beschnitten wird, ohne dass es dafür einen sachlich einleuchtenden Grund gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01, IBRRS 2003, 1958; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 4 BN 16.00).*)

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IBRRS 2022, 2233
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachträgliche Dämmung eines Altbaus darf auch in Berlin auf Nachbargrundstück ragen

BGH, Urteil vom 01.07.2022 - V ZR 23/21

1. Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbG-BE auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff auf "allgemeine Rechtsgrundsätze" oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.*)

2. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG-BE.*)

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IBRRS 2022, 2116
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine andere Zufahrtsmöglichkeit: Besteht ein Notwegerecht?

BGH, Urteil vom 06.05.2022 - V ZR 50/21

Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.*)

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IBRRS 2022, 2088
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Auch teilweise unentgeltliche Leistungen sind anfechtbar!

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 16 U 36/18

Auch teilweise unentgeltliche Leistungen sind anfechtbar. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, denen hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zusteht.

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IBRRS 2022, 1870
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NachbarrechtNachbarrecht
Wer auf Beseitigung klagt, kann keinen Schadensersatz verlangen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022 - 5 U 97/21

1. Ein durch Abgrabungen des Nachbarn zur Errichtung einer Grenzwand geschädigter Grundstückseigentümer, der als Schadensersatz zunächst die Wiederherstellung in Natur begehrt hatte, kann sein Interesse an der Wiederherstellung in Form von Geldersatz nur nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung geltend machen.*)

2. Sein diesbezügliches Anliegen erweist sich aber als treuwidrig, solange er daneben zugleich, auch im Rahmen eines anderen Klageverfahrens, weiterhin auf Beseitigung der Mauer anträgt.*)




IBRRS 2022, 1665
NachbarrechtNachbarrecht
Laub im Grenzzwischenraum ist Nachbarbeeinträchtigung!

AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 - 23 C 3805/21

1. Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

2. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn ein Nachbar zunächst ein angrenzendes Grundstück mit Laub verschmutzt, dieses dann aber selbständig wieder entfernt.

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IBRRS 2022, 1680
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NachbarrechtNachbarrecht
Baugenehmigung sperrt Beseitigungsanspruch wegen Abstandsflächenverstoß!

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 99/21

1. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21.01.2022 - V ZR 76/20, IBRRS 2022, 1335).*)

2. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, IBR 1993, 314).*)

3. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, Rz. 14, IBRRS 2014, 1135 = VPRRS 2014, 0283, WM 2014, 1409; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, IBRRS 1995, 0678 = NJW 1995, 2361).*)

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IBRRS 2022, 1596
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NachbarrechtNachbarrecht
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, ....

AG Seligenstadt, Urteil vom 20.04.2022 - 1 C 622/20

1. Verlangt der Kläger, der Nachbar möge Kameras entfernen, bedarf es nach dem Hessischen Schlichtungsgesetz keines Schlichtungsverfahrens.

2. Bei der Installation der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden.

3. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt nicht nur dann vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind, sondern bereits dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck).

4. Dieser Überwachungsdruck muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden und sowohl objektiv nachvollziehbar als auch verständlich erscheinen. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheinen. Dies ist etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder weiteren objektiv Verdacht erregenden Umständen der Fall.

5. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

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IBRRS 2022, 1381
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NachbarrechtNachbarrecht
Einräumung eines Notwegerechts

OLG München, Urteil vom 02.03.2022 - 7 U 7015/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 1347
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ImmobilienImmobilien
Für Wohngrundstück muss Notwegerecht auch Pkw-Fahrrecht umfassen!

OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2022 - 1 U 71/21

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an keiner Stelle eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kann von einem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangen, das auch ein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen umfasst. In diesem Fall dürfen auch Kraftfahrzeuge auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden.*)

2. Bei der Entscheidung, von welchem Nachbarn der Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Einräumung eines Notwegerechts verlangen kann, kommt es nicht in erster Linie auf die Entfernung zu einem öffentlichen Weg an.*)




IBRRS 2022, 1335
NachbarrechtNachbarrecht
Schließt eine bestandskräftige Baugenehmigung Unterlassungsansprüche des Nachbarn aus?

BGH, Urteil vom 21.01.2022 - V ZR 76/20

1. Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung verbundene umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht (Legalisierungswirkung) schließt einen auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützten Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB aus.*)

2. Die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch) kann einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen. Dieser Anspruch ist streng akzessorisch zum öffentlichen Recht; er kommt daher nicht in Betracht, wenn und soweit die Grundstücksnutzung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist.*)

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IBRRS 2022, 1112
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GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Anspruch aus Bebauungsverbot verjährt: Dienstbarkeit erlischt vollumfänglich!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2022 - 7 U 75/21

1. Die Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus einer Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) führt hier dazu, dass die Dienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt erlischt.*)

2. Für den Umfang des Erlöschens eines eingetragenen Bauverbots nach § 1028 BGB ist nicht auf die vorhandene Bebauung abzustellen, sondern auf Art und Umfang der eingetragenen Grunddienstbarkeit.*)

3. Bei einem zugunsten des herrschenden Grundstücks eingetragenen Bebauungsverbot für das Nachbargrundstück kann aus § 1028 Abs. 1 Satz 2, Hs.2 BGB (..."soweit" die Bestandsanlage mit der Dienstbarkeit im Widerspruch steht) nicht gefolgert werden, das Erlöschen sei lediglich auf die Dimensionen des Bestandsbaus beschränkt. Bei einem eingetragenen Bauverbot gibt es nämlich (im Unterschied z.B. zu einem Wasserbezugsrecht oder Wegerecht) keinen abgrenzbaren Teil der eingetragenen Grunddienstbarkeit, der im Hinblick auf die Bebauung bei einer solchen Grunddienstbarkeit nicht zur Geltung kommen könnte.*)

4. Wenn die Grundakte fehlt und für Auslegungszwecke nicht (mehr) zur Verfügung steht, kann der Zweck einer im Jahr 1889 eingetragenen Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Dies geht zu Lasten desjenigen, der sich auf einen bestimmten Zweck beruft (hier "Sicherung des freien Blicks nach Osten").*)

5. Das Beschwerderecht zur Wiederherstellung von zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunden kann gegenüber dem Grundbuchamt nach § 14 Satz 2 GBWiederhV nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2022, 0910
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Haftung für Abwasserkanal

BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 121/20

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG-SA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.*)

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IBRRS 2020, 3551
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ImmobilienImmobilien
Zufahrts- und Leitungsrecht kann sich aus Baulast ergeben!

OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2020 - 6 U 106/14

Wenn auch eine Baulast nicht die Rechtswirkung einer Grunddienstbarkeit hat, so kann aus ihr im Einzelfall ein Zufahrts- und Leitungsrecht begründet werden.

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IBRRS 2022, 0704
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NachbarrechtNachbarrecht
Der Nachbar darf pflanzen!

LG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2021 - 7 O 7/16

1. Selbst eine mögliche (Mit-)Verursachung von schweren Setzungsrissen begründet keine Ansprüche auf Unterlassung einer zulässigen Bepflanzung.

2. Für die Einstufung von Bäumen nach § 38 NachbG-HE kommt es nicht auf die Wuchsgeschwindigkeit, sondern die Endhöhe an.

3. Ein unwesentlicher Wasserentzug durch vereinzelt von einem Nachbargrundstück herüberwachsende Pflanzenwurzeln ist zu dulden.

4. Bei Störungen aufgrund von Einwirkungen von Naturereignissen kommt es für eine Störerhaftung des Nachbarn darauf an, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht.




IBRRS 2022, 0498
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NachbarrechtNachbarrecht
Bauordnungsrechts­vorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?

AG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2021 - 31 C 220/21

Zu den Schutzgesetzen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung ein Grundstückseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann, gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen.*)

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IBRRS 2022, 0402
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NachbarrechtNachbarrecht
Eine Nachbarwand oder zwei Grenzwände?

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 25/21

1. Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird.*)

2. Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt. Für die sachenrechtliche Beurteilung ist zudem unerheblich, ob die Wände in einer solchen Stärke und Ausführung errichtet worden sind, dass sie jeweils für sich genommen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für eine freistehende Gebäudeaußenwand genügen.*)

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IBRRS 2022, 0029
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NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarhaftung bei Verstoß gegen gute fachliche Praxis bei Herbizidausbringung

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2021 - 24 U 74/16

1. Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen, sind jedenfalls dann Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, wenn es sich um eine Konzentration handelt, die die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichteten ökologischen Landbau beeinträchtigt.*)

2. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein auf einem Grundstück ausgebrachtes Herbizid auf ein Nachbargrundstück einwirkt, kann in Betracht kommen, wenn beim Ausbringen des Herbizids gegen die gute fachliche Praxis verstoßen worden ist und nicht ebenso ein Dritter als Verursacher in Betracht kommt.*)

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3802
ImmobilienImmobilien
Gebäude mit Terrasse und Lichtkuppeln ist keine (Grenz-)Garage!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 117/20

Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Hierdurch entfällt seine bauordnungsrechtliche Privilegierung als Grenzgarage.*)

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IBRRS 2021, 3714
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NachbarrechtNachbarrecht
Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20

1. Ob eine landesgesetzliche Vorschrift das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn i.S.v. Art. 124 EGBGB "anderen" als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwirft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht, lässt sich nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen.*)

2. Das Landesrecht darf Beschränkungen enthalten, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.*)

3. Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, sind aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst (hier: § 23a Abs. 1 NachbG-NW).*)

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IBRRS 2021, 3548
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ImmobilienImmobilien
Ein "böser" Nachbar ist kein Grundstücksmangel!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2021 - 10 U 6/20

1. Schikanöses oder sogar kriminelles Verhalten eines Nachbarn begründet keinen Sachmangel eines Grundstücks. Auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht für den Verkäufer eines Grundstücks besteht nur, wenn Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes zu erwarten sind.*)

2. § 238 StGB und § 241 StGB sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.*)

3. Wer seine Nachbarn durch Nachstellungen und Bedrohungen in adäquat kausaler Weise zum Wegzug veranlasst, ist zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die den Nachbarn durch Maßnahmen zur Wiederherstellung ihres persönlichen Sicherheitsgefühls entstehen (hier: Umzugskosten sowie Notarkosten und Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines neuen Wohnhauses). Demgegenüber sind bloße Vermögensfolgeschäden (hier: Wertverlust am verlassenen Eigenheim, Nebenkosten dessen Veräußerung) nicht vom Schutzzweck der verletzten Strafnormen erfasst.*)