Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 2618
BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)
2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)
3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)
4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)

IBRRS 2019, 2523

AG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 C 3005/18
1. Nutzen Nachbarn einen Teil des Abflussrohres gemeinsam, stellen sie eine Nutzungsgemeinschaft dar, auf die die Regelungen zur Gemeinschaft in §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
2. Bei notwendigen Maßregeln kann auch ein Teilhaber allein die Entscheidung treffen und die Kosten daraus ersetzt verlangen.
3. Notwendig ist, was einem Gegenstand wert- oder substanzerhaltend zugutekommt.
4. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich danach, wie sehr die Teilhaber durch die Maßregel wirtschaftlich an ihre Belastungsgrenze geraten.

IBRRS 2019, 2530

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 24 U 27/18
Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.*)

IBRRS 2019, 2520

LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16
1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.
2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.
3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).

IBRRS 2019, 2522

LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16
1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.
2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.
3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.

IBRRS 2019, 2332

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18
1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
2. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
3. Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
4. Allein eine - gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche - Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines permanenten "Überwachungsdrucks" für den Nachbarn nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung nur eine hypothetische Gefahr dar.

IBRRS 2019, 2184

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)

IBRRS 2019, 1957

LG Köln, Urteil vom 21.09.2018 - 22 O 452/15
1. Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.
2. Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.
3. Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.

IBRRS 2019, 2031

VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18
Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)

IBRRS 2019, 1739

VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18
1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.*)
2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.*)

IBRRS 2019, 1468

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18
Wurde ein Grundstück zu Zeiten der DDR überbaut, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks nur dann einen Anspruch auf Duldung der Beseitigung des Überbaus, wenn er auch zu Zeiten der DDR einen solchen Anspruch gehabt hätte.

IBRRS 2019, 1280

OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2019 - 1 U 297/18
1. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (in Anknüpfung an BGH. Urteil vom 21.05.1971 – V ZR 8/09 – DNotZ 1971, 471).*)
2. Beeinträchtigungen dieses Nutzungsrechts sind nur zulässig sind, wenn der Nutzungsberechtigte diese hinnehmen muss. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14).*)
3. Steht der Servitutenberechtigten aufgrund ein im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsweg zu, muss sie nicht dulden, dass die Servitutenverpflichteten mitten auf dem Dienstbarkeitsweg einen Maschendrahtzaun nebst dazugehörigem Zaunpfahl errichten und so die uneingeschränkte Nutzung des Dienstbarkeitswegs vereiteln und dadurch ein Teil des Dienstbarkeitswegs zu einer Sackgasse wird.*)
4. Der Umstand, dass Fahrzeuge unmittelbar an der Hauswand des Anwesens der Dienstbarkeitsverpflichteten vorbeifahren können und damit eine mögliche Gefahrensituation für aus dem Haus hinausgehende Kinder eintritt, begründet für sich allein keine Duldungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten hinsichtlich der Anbringung eines Maschendrahtzaunes nebst dazugehörigem Zaunpfahl.*)
5. Die Dienstbarkeitsberechtigte muss auch nicht die Anbringung der Absperrkette dulden, die ihr die Nutzung des Geh- und Fahrrechts verwehrt oder durch das Abhängen und wieder Befestigen derselben erhebliche Erschwernisse mit sich bringt.*)
6. Die Servitutenverpflichten sind nicht berechtigt, der Servitutenberechtigten durch Anbringung eines Holztörchen mit Vorhängeschloss den Zugang zu dem Dienstbarkeitsweg einzuschränken bzw. zu erschweren. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 – 19 W 59/10- unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 – 3 U 563/97 – NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 – 6 U 178/89 – NJW-RR 1991, 785 ff., OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 ).*)
7. Ist der Servitutenberechtigten im Jahre 1942 unentgeltlich ein als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrecht eingeräumt worden, so können die Servitutenverpflichten für die Nutzung des Geh- und Fahrrechts keine Nutzungsentschädigung von der Servitutenberechtigten verlangen.*)
8. Haben die Dienstbarkeitsverpflichteten ihr Grundstück, auf dem sich der seit 1942 im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsweg befindet, erst im Jahr 1989 erworben, so hat die die Nutzung der Dienstbarkeit nicht den Effekt einer Enteignung.*)

IBRRS 2019, 1087

AG München, Urteil vom 22.11.2018 - 213 C 15498/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 1077

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)

IBRRS 2019, 0959

LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - 304 O 69/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2019, 0731

LG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - 13 S 162/17
1. Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn ein Fahrzeug derart auf der Privatstraße parkt, dass der Nachbar an der Zu- oder Abfahrt zu seinem Grundstück gehindert wird.
2. Allein die Tatsache, dass der Nachbar aufgrund des auf der Privatstraße geparkten Fahrzeugs nicht mehr "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, sondern im Wendehammer rangieren muss, genügt nicht für einen Unterlassungsanspruch.

IBRRS 2019, 0555

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

IBRRS 2019, 0530

LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei Schäden, die durch die Sprengung einer Luftmine aus dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Kampfmittelräumung entstehen.*)
2. Der Anspruch gegen die öffentliche Hand wegen Schäden im Zusammenhang mit der Sprengung einer Luftmine ist aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Luftmine liegt, ausgeschlossen.*)

IBRRS 2019, 0213

BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG-HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.*)

IBRRS 2019, 0082

OLG München, Beschluss vom 07.01.2019 - 34 AR 245/18
Für Ansprüche auf Beseitigung von Grenzbepflanzungen nach § 1004 BGB bzw. Art. 47 ff. BayAGBGB ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben (Anschluss an BayObLG vom 31.01.1996 - 1 Z AR 5/96).*)

IBRRS 2019, 0021

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18
1. Eine Engstelle in unmittelbarer Nähe der geplanten Kindertagesstätte - 12 m lang und 3 m breit - ist für eine Mischverkehrsfläche deutlich zu eng und lässt mit größter Wahrscheinlichkeit eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs erwarten.
2. Insbesondere zu morgendlichen Spitzenzeiten, bei Regen und in der dunklen Jahreszeit ist zu erwarten, dass sich auf der Mischverkehrsfläche mehrere Verkehrsteilnehmer - vor allem Kinder, die als Radfahrer und Fußgänger zur Kindertagesstätte fahren oder gehen - begegnen.

Online seit 2018
IBRRS 2018, 3961
BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 81/18
Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.*)

IBRRS 2018, 3797

AG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2018 - 1 OWi 4235 Js 7742/18
1. Auch zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein, wenn er ein nach den Umständen vermeidbares Ausmaß annimmt. Aus der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsteht dabei eine gesteigerte Pflicht der Rücksichtnahme.*)
2. Musikhören in der eigenen Wohnung ist verkehrsüblich, aber hinsichtlich der Lautstärke vermeidbar, wenn es darum geht, Zimmerlautstärke einzuhalten. Ob dabei ein Verstoß vorliegt, ist mangels gesetzlicher Vorgaben durch Zeugenbeweis zu ermitteln.*)

IBRRS 2018, 3727

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2017 - 3 U 132/16
Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung des eingetragenen Inhalts festzustellen. Er wandelt sich weder allein durch Zeitablauf noch durch Änderung der Bedürfnisse.*)

IBRRS 2018, 3740

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17
1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.*)
2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.*)
3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.*)
4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.*)
IBRRS 2018, 3633

BGH, Urteil vom 13.07.2018 - V ZR 308/17
1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).*)
2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.*)

IBRRS 2018, 3388

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018 - 5 U 24/18
1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".*)
2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu Gunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.*)

IBRRS 2018, 3033

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018 - 4 U 17/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen nur verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
2. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, richtet sich nach Dauer und Häufigkeit der Geräusche. Dabei ist in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen.
3. Ein Glockengeläut, das nur zweimal am Tag und damit relativ selten für jeweils nur 2 1/2 Minuten zu hören ist und immer zur gleichen Zeit einsetzt, ist ein vorhersehbares Geräusch auf das sich die betroffenen Nachbarn einstellen können.

IBRRS 2018, 2987

LG Paderborn, Urteil vom 30.11.2017 - 3 O 182/17
1. Ein Nachbar kann verlangen, dass eine Überwachungskamera entfernt wird, die seine Wegerechtsfläche filmt (§ 1004 BGB i.V.m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht).
2. Dies gilt auch, wenn die Kamera die Personen gar nicht aufnimmt. Schon das "Gefühl des Überwachtwerdens" schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen massiv ein.
3. Das Persönlichkeitsrecht ist daher schon dann beeinträchtigt, wenn der Betroffene "eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss".

IBRRS 2018, 2885

LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2018 - 2 O 165/17
Verlangt der Grundstückseigentümer von einem Nachbarn die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung, ist es grundsätzlich dem Nachbarn überlassen, welche Maßnahmen er vornimmt, um eine genügende Befestigung des Grundstücks sicherzustellen.

IBRRS 2018, 2855

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17
1. Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW ist, beurteilt sind nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten.*)
2. Der bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift nach § 65 Satz 1 LBO-BW eröffnete Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts des Nachbarn sowie dann zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (st. Rspr.).*)
3. Die Versagung eines Anspruchs auf Einschreiten wegen Verletzung einer nachbarschützenden Festsetzung über eine hintere Baugrenze disponiert jedenfalls dann nicht über bundesrechtliches Nachbarrecht, wenn damit kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einhergeht.*)

IBRRS 2018, 4300

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2018 - 1 U 121/17
1. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit und ihr Umfang sind durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden und ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks.*)
2. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen, denen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht ein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können sich vielmehr entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern und insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen. Dies gilt allerdings nur im Rahmen einer der Art nach gleichbleibenden oder zumindest voraussehbaren Nutzung des Grundstücks. Zur Zeit der Bestellung nicht absehbare, willkürliche Benutzungsänderungen werden von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt.*)
3. Ein Gehrecht ist ein Minus zu einem Fahrrecht und belastet, wenn es entsprechend der Vorgabe des § 1020 BGB schonend ausgeübt wird, den Eigentümer des dienenden Grundstücks weniger als ein Fahrrecht.*)
4. Es ist anerkannt, dass sich ein Anhalt für die Auslegung der Grunddienstbarkeit und deren Umfang auch aus einer stillschweigenden Duldung einer bestimmten Ausübung der Grunddienstbarkeit ergeben kann.*)
5. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann gegen den Störer unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen. Ein schutzwürdiges Interesse auf eine richterliche Feststellung „nur“ der Berechtigung des Beklagten zur Nutzung anstelle der möglichen Leistungsklage ist grundsätzlich nicht gegeben.*)
6. Beeinträchtigung ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit und dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet.*)

IBRRS 2018, 2465

LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - 316 O 242/17
1. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Pflaster- und Bebauungsarbeiten gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Da die Aktivitäten auf dem Nachbargrundstück erfolgen, beeinträchtigen sie nicht das Eigentum des Nachbarn.
2. Eine Hofgemeinschaft begründet keine subjektiven Nachbarrechte. Sie ist nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, sondern vielmehr mit dem Institut der Baulast, dass mit Gesetzesänderung im Jahr 1969 die Hofgemeinschaft ablöste.

IBRRS 2018, 2467

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17
Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)

IBRRS 2018, 2216

LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 - 1 S 68/17
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.*)
2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.*)

IBRRS 2018, 2125

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Äste und Zweige, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (§ 910 BGB).
2. Allerdings ist es geboten, sich vor der Kürzung eines erkennbar alten, über mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestandes nach den Folgen für das fremde Eigentum zu erkundigen.
3. Die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt ist nicht mit der Einholung einer sachverständigen Meinung zum erheblichen Eingriff in die Baumkronen alten Baumbestandes gleichzusetzen.

IBRRS 2018, 1513

BGH, Urteil vom 26.01.2018 - V ZR 47/17
Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10.07.2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rz. 12).*)
IBRRS 2018, 1496

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2018 - 2 M 88/17
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen ist zulässig, wenn er durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert ist. Hebt das Verwaltungsgericht eine bauaufsichtliche Verfügung auf, die letztlich auf Veranlassung des beigeladenen Nachbarn ergangen ist, kann der beigeladene Nachbar eine eigene Rechtsverletzung geltend machen und ist damit materiell beschwert, wenn die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine vom Antragsteller errichtete bauliche Anlage im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 14.12.1999 - 2 R 4/99).*)
2. Ein Reitplatz, der zum Trainieren von Pferden genutzt wird, stellt eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO-SA und damit eine bauliche Anlage dar.*)
3. Der Schutzzweck des § 13 Satz 1 BauO-SA umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage.*)
4. Das Maß der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarschaft durch Staub- und Sandverwehungen eines Sandreitplatzes richtet sich nach dem Gebietscharakter.*)
5. Eine "Nutzungsauflage" zur Bewässerung eines Sandreitplatzes ist gegenüber der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Sandes kein gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen für nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke.*)

IBRRS 2017, 3586

BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
1. Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.*)
2. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.*)
3. Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.*)
4. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).*)

IBRRS 2018, 1356

LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 - 3 S 171/16
Soweit eine landesrechtliche Vorschrift des Nachbarrechts (hier: §§ 12, 16 NRG-BW) Bestimmungen zur maximal zulässigen Höhe von Hecken oder Gehölzen enthält, besteht keine Verpflichtung des auf Verkürzung in Anspruch genommenen Nachbarn, diese im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02. vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geschützten Wachstumsperiode (01.03. bis 30.09.) die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten (können).*)

IBRRS 2018, 1355

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2017 - 5 U 115/15
1. Ein Hundebesitzer hat geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Hund zu bestimmten Zeiten (hier: wochentags während der Nachtruhe sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags) keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Nachbarn an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen.
2. Ein Nachbar muss Hundegebell eines außerhäusig gehaltenen Hundes, das über anlassbezogenes Anschlagen hinausgeht, in einem Mischgebiet während der nächtlichen Ruhezeiten nicht hinnehmen.

IBRRS 2018, 1350

LG Kleve, Urteil vom 15.02.2018 - 6 S 92/17
1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzt worden ist.*)
2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mehr vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.*)

IBRRS 2018, 1286

OLG München, Urteil vom 11.04.2018 - 3 U 3538/17
Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden, wenn sie in eine Holzhütte eingebaut ist (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017 - 14 U 2612/15, IMR 2017, 158).

IBRRS 2018, 1142

VG Koblenz, Urteil vom 13.03.2018 - 1 K 872/17
1. Der Bau einer Tiefgarage für ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich ist unzulässig, wenn durch den Fahrverkehr auf der zur Tiefgarage führenden Rampe nachts für den Nachbarn erhebliche Geräuschemissionen (43 dB) und Spitzenpegel (66 dB) zu erwarten sind.
2. Nicht jede Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel führt jedoch dazu, dass Stellplätze unzulässig sind. Regelmäßig kurzzeitige Geräuschspitzen, die bei notwendigen Pkw-Stellplätzen durch Türenzuschlagen, Schließen des Kofferraums, Motorstart und Anfahren auftreten, sind von der Nachbarschaft hinzunehmen.
3. Eine nächtliche Lärmbelästigung ist jedoch rücksichtslos, wenn die prognostizierten unzulässig hohen Spitzenpegel nicht auf die typischerweise von Fahrzeugen verursachten Geräuschspitzen, sondern auf die vorgesehene Rampe mit ihrem Gefälle von 15% zurückführen sind.

IBRRS 2018, 1049

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2018 - 15 CE 17.2599
Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Drittschutz nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu.*)

IBRRS 2018, 0957

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)
IBRRS 2018, 0940

BGH, Urteil vom 20.10.2017 - V ZR 42/17
1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.*)
2. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23.11.1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458).*)

IBRRS 2018, 0907

OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2018 - 2 A 173/17
Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25.07.1994 - 1 R 1/93).*)

IBRRS 2018, 0858

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 - 12 U 40/17
1. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn die Lichtimmissionen die Benutzung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.*)
2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit können die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)" als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)
3. Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann.*)

IBRRS 2018, 0386

LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017 - 321 S 65/16
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung i.S.d. § 906 BGB vorliegt, können öffentlich-rechtliche Grenzwerte Entscheidungshilfe sein und Indizwirkung haben.
2. Der Grenzwert von 35 db(A) für nächtlichen Lärm im reinen Wohngebiet aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist danach geeignet, Lärmbeeinträchtigungen zu beschreiben, die die Zumutbarkeitsschwelle gem. § 906 BGB überschreiten.
