Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 0322
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2017 - 32 C 365/17
Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

IBRRS 2018, 0283

BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).*)

IBRRS 2018, 0146

VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 - 5 K 60/17
Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.*)

IBRRS 2018, 0094

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2017 - 1 U 81/16
1. Allein eine jahrelange bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks führt nicht zu einem Wegerecht.
2. Sind die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht gegeben, begründet eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt lediglich ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB.
3. Ist ein Weg offen, steht jedermann zur Benutzung de facto frei und dient sämtlichen Eigentümern als Durchfahrtsweg, ist in dieser Gestattung ein Angebot an jedermann zur öffentlichen Benutzung zu sehen.
4. Führt der Weg über das Anwesen sämtlicher Grundstückseigentümer, bilden diese eine Art Schicksalsgemeinschaft. Es stellt dann ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Anlieger seinerseits nach jahrelanger Duldung den anderen Anrainern die Überfahrt untersagt.

Online seit 2017
IBRRS 2017, 4238
OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 - 3 U 24/17
1. Grenzbäume sind solche Bäume, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
2. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet.
3. Wird ein Grenzbaum gefällt, besteht ausnahmsweise kein Schadensersatzanspruch, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verlauf der Dinge entstanden wäre.
4. Dieser sogenannte "Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens" greift durch, wenn ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen.

IBRRS 2017, 4020

AG Gemünden, Urteil vom 28.07.2017 - 11 C 187/17
1. Grundstücksnachbarn können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn deren Grundstück rechtswidrig von Kameras des Nachbargrundstücks erfasst wird.
2. Maßgeblich ist, ob von der Ausrichtung der Kameras das Nachbargrundstück erfasst wird.
3. Bei nicht ohne weiteres verstellbaren Kameras ist ein "Überwachungsdruck" auch dann nicht gegeben wenn die Kameras sichtbar sind.
4. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt durch freie Überzeugung des Gerichts, in der Regel durch Inaugenscheinnahme.

IBRRS 2017, 3853

AG Wedding, Urteil vom 05.07.2017 - 15a C 331/16
1. Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs (hier: Garagenüberbau) nach § 1004 BGB beginnt mit der Anspruchsentstehung durch Beginn der Beeinträchtigung.
2. Mit dem Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück beginnt keine neue Verjährungsfrist.

IBRRS 2017, 3823

LG Oldenburg, Urteil vom 15.06.2017 - 5 S 550/16
1. Sind sowohl Hecken und Holzzäune als auch Metallzäune mit und ohne Einflechtungen im Vergleichsgebiet ortsüblich und vertreten, können die bauwilligen Nachbarn zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Er muss nicht die am häufigsten vorkommende Ausführungsart auswählen und umsetzen.
2. Ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenen hellgrauen Kunststoffstreifen muss nicht beseitigt werden, wenn er ortsüblich ist.

IBRRS 2017, 3665

LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16
1. Für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, so dass es auch hier eines Schlichtungsverfahrens vor einer Klageererhebung bedarf.
2. Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist.
3. Ein rechtlicher Grund von der Zulässigkeitsvoraussetzung Schlichtungsverfahren für den Fall abzuweichen, in dem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag bereits abgelehnt worden ist, besteht ebenfalls nicht.
4. Es bedarf bei der Abwehr störender Lärmimmissionen weder im Tenor noch im Klageantrag der Angabe einer Phonzahl oder einer dB-Zahl - mag diese Angabe auch sinnvoll und erstrebenswert sein.
5. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist für die Urteilstenorierung anerkannt. Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden.
6. Nichts anderes gilt für den Ausdruck "lautstark". Eine lautstarke Geräuschimmission ist gegeben, wo der Lärm nach seinem individuellen Zuschnitt nicht mehr sozialadäquat ist, d. h. nach dem Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen nicht mehr hinzunehmen ist.
IBRRS 2017, 3683

AG München, Urteil vom 28.07.2017 - 213 C 7060/17
1. Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung desselben dar.
2. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt jedenfalls nicht darunter, weil es keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers hat.

IBRRS 2017, 3409

LG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2017 - 10 O 1937/15
Blendung durch einen Edelstahlschornstein auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn dann zu dulden, wenn die Blendwirkung nicht in den Hauptsichtachsen auftritt. Bei Fokussierung des Schornsteins tritt die Blendwirkung bereits dann nicht auf, wenn der Nachbar den Blick um 15 Grad abwendet.*)

IBRRS 2017, 3415

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - 5 U 104/16
Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.*)

IBRRS 2017, 3334

VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - 13 K 122.16
1. Eine blickdichte Einfriedung (hier: Metallzaun mit Kunststofflamellen, 1,70 m hoch und ca. 9,90 m lang) zwischen einem Doppelhaus und der Remise lässt sich einer "inneren Hofsituation" zuordnen und verstößt nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot.
2. Der Gesetzgeber privilegiert blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge, um Nachbarn zu ermöglichen, soziale Distanz zwischen ihnen zu schaffen.

IBRRS 2017, 3092

OLG München, Urteil vom 16.08.2017 - 20 U 749/17
Aus einer Baugenehmigung, die zu einem Gebäude mit der damaligen Baubeschreibung und Angabe "Müllbehälter im Hof" erteilt wurde, kann kein Recht des Erbbauberechtigten zum Aufstellen von Mülltonnen auf einem fremden Grundstück oder umgekehrt die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung der Müllbehälter auf ihrem Grundstück abgeleitet werden.

IBRRS 2017, 3054

OLG München, Urteil vom 09.08.2017 - 20 U 3454/15
1. Stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben des Bauherrn zu und verpflichten sie sich zur Duldung der Bauarbeiten, ist der Bauherr (neben-)vertraglich zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) verpflichtet.
2. Von den Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten wird dieser nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.
3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.
4. Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt ein Stellplatz nicht.

IBRRS 2017, 3041

VG Göttingen, Urteil vom 10.08.2017 - 2 A 224/16
Erfordert die Entscheidung, ob die Beeinträchtigung eines Nachbarn durch Lärm unzumutbar ist, komplexe, bisher von der Behörde unterlassene Sachverhaltsermittlungen und darauf beruhend komplexe Abwägungen, muss das Gericht die Sache auf eine Verpflichtungsklage des Nachbarn hin nicht spruchreif machen. Es sind die aus dem Immissionsschutzrecht bekannten Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens anzuwenden.*)

IBRRS 2017, 2945

AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017 - 41 C 49/14
Baumreihen, die hinter Grenzwänden gepflanzt werden, dürfen ohne Einhaltung eines Mindestabstandes bis zur Höhe der Grenzwand wachsen.*)

IBRRS 2017, 2714

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 - 9 U 35/17
Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen.

IBRRS 2017, 2572

VG Neustadt, Urteil vom 01.06.2017 - 4 K 1068/16
1. Der Betreiber einer Windkraftanlage kann nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.*)
2. Grundsätzlich muss der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO selbst für deren Standsicherheit einstehen. Allerdings kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein Nachrüsten seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.*)
3. Wird eine Windkraftanlage in Windrichtung vor einer bereits bestehenden Windkraftanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen.*)
4. Welche Maßstäbe konkret anzuwenden sind, um eine dem Windkraftbetreiber nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen Anlage zu begründen, wird wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen musste.*)

IBRRS 2017, 2570

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 21.06.2017 - 1 S 132/16
1. Der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet muss das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren.
2. Eine Grunddienstbarkeit entsteht auch bei fehlender Kenntnis eines Flurbereinigungsverfahrens, dessen Stand und seiner Wirkung. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2017, 2491

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat.*)

IBRRS 2017, 2288

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2016 - 7 O 180/16
1. Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Vertiefung/Abgrabung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verjährt nicht.
2. Welche Stützmaßnahmen erforderlich sind, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt.

IBRRS 2017, 2422

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - 5 U 83/15
1. Kommt es zu einer Durchwurzelung von Leitungen auf einem fremden Grundstück und einen damit eintretenden Rückstau des Abwassers liegt eine Beeinträchtigung dieses Eigentums vor.*)
2. Der Eigentümer des Baumes ist insoweit Störer. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den einwachsenden Wurzeln grundsätzlich um Natureinwirkungen handelt.*)
3. Ein Mitverursachungsbeitrag des betroffenen Eigentümers (etwa durch eine Vorschädigung der Rohre) ist im Rahmen des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2017, 2366

LG Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 - 1 S 451/15
1. Jeder hat das Recht, rauchfrei zu wohnen.
2. Führt das Rauchen der Nachbarn auf deren Terrasse zu nachhaltigen und häufigen Beeinträchtigungen, so muss dies nicht hingenommen werden.
3. Um einen Ausgleich zwischen den Rauchern und Nichtrauchern zu schaffen, kann ein Stundenplan aufgestellt werden, der den Tag in Abschnitte zu jeweils 3 Stunden unterteilt, in denen geraucht werden darf und in denen dann wieder nicht geraucht werden darf.
4. Wenn die Schlichtung hinsichtlich eines konnexen Antrags bereits erfolglos geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden ist, bedarf es für den weiteren Antrag keines erneuten Schlichtungsverfahrens.

IBRRS 2017, 2307

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 196/16
1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt.*)
2. Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist.*)

IBRRS 2017, 2213

OVG Saarland, Beschluss vom 07.06.2017 - 2 A 361/17
1. Die nach der Schutzzweckumschreibung allein öffentlich-rechtlich begründeten Veränderungs- und Beseitigungsverbote in kommunalen Baumschutzsatzungen gelten nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern allgemein für jedermann, so dass ein Nachbar ihm gegebenenfalls zustehende zivilrechtliche Ansprüche auf Fällen des Baumes erst durchsetzen kann, wenn das öffentliche-rechtliche, rein natur- und landschaftsschutzrechtlich motivierte Veränderungsverbot durch eine in den Satzungen regelmäßig vorgesehene Ausnahme oder gar eine Befreiung nach dem § 34 Abs. 2 SNG außer Kraft gesetzt ist.*)
2. Eine solche dem Nachbarn gewährte Ausnahme beschränkt sich auf die beschriebenen öffentlich-rechtlichen Wirkungen und räumt ihm keine Befugnis ein, den Baum nun aus eigener Rechtsmacht gegen den Willen des Eigentümers beziehungsweise unter Missachtung seiner sich aus dem Grundeigentum ergebenden privatrechtlichen Befugnis, andere von Einwirkungen auf die Sache auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB), zu entfernen.*)
3. Die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hat darüber hinaus vor allem keine den zivilrechtlichen Streit der privaten Beteiligten präjudizierende Wirkung und schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber einem Beseitigungsverlangen des Nachbarn nicht ein. Für ihn lässt sich aus der Ausnahme keine (eigene) Verpflichtung zur Beseitigung des Baumes oder zu deren Duldung unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen des Nachbarn herleiten.*)
4. Deswegen ist der Eigentümer mangels eigener negativer rechtlicher Betroffenheit gegenüber der dem Nachbarn erteilten Ausnahme nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.*)

IBRRS 2017, 2179

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17
1. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass eingestallte Pferde bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen sind.*)
2. Zur Berücksichtigung des Umstandes, dass Pferde nur im Winterhalbjahr eingestallt, im Sommer aber ganztags auf einer Weide gehalten werden.*)

IBRRS 2017, 2178

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 66/17
1. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass eingestallte Pferde bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen sind.*)
2. Zur Berücksichtigung des Umstandes, dass Pferde nur im Winterhalbjahr eingestallt, im Sommer aber ganztags auf einer Weide gehalten werden.*)

IBRRS 2017, 2116

LG Itzehoe, Urteil vom 12.11.2014 - 2 O 54/14
1. Eine Terrassenüberdachung in Form eines Alu-Gestelles mit Glasdach ohne Seitenwände ist ein Freisitz, also eine Fläche, die außerhalb geschlossener Räume liegt und ein "freies" Sitzen ermöglicht.
2. Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sind ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
3. Die klageweise Durchsetzung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Terrassenüberdachung ohne Seitenwände ist erst nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren zulässig.
4. Die Schlichtungspflicht entfällt nicht, wenn im Nachbargesetz geregelte schlichtungsbedürftige Nachbaransprüche mit nicht-schlichtungsbedürftigen Ansprüchen zusammen fallen.

IBRRS 2017, 1647

LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2016 - 304 O 247/13
1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat eine Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass auch von den auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer ausgeht.
2. Von Waldkiefern mit einem mangelhaften Gesundheitszustand (hier: kleine Wipfelkrone, Fäuleentwicklung im Stammfuß) geht eine Gefahr für das Nachbargrundstück aus.
3. Stürzen Äste auf das Nachbargrundstück und ist die Standsicherheit der Bäume insgesamt gefährdet, kann der Nachbar verlangen, dass diese Bäume gefällt werden.

IBRRS 2017, 1392

LG Itzehoe, Urteil vom 02.02.2016 - 7 O 282/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1014

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2016 - 9 U 24/15
1. Wenn Grundstücksnachbarn ein schuldrechtliches Wegerecht vereinbaren, durch das die Zufahrt zum Grundstück des Begünstigten gesichert werden soll, so beschränken sich die rechtlichen Wirkungen auf die beiden Vertragspartner. Wird das Grundstück des Verpflichteten an einen Dritten verkauft, der die örtlichen Verhältnisse und die Bedeutung der Zufahrt für den Nachbarn kennt, kann jedoch unter Umständen eine ergänzende Vertragsauslegung des Kaufvertrages in Betracht kommen, aus der sich ein Eintritt des Käufers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Nachbarn ergibt.*)
2. Enthält die Vereinbarung über das Wegerecht keine Regelung zur Frage der Kündigung, ist durch Auslegung zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Soll die Vereinbarung dem begünstigten Nachbarn Vorteile verschaffen, die einer Grunddienstbarkeit nahekommen, kann eine Kündigung durch den Verpflichteten unter Umständen erst bei einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Verhältnisse erfolgen.*)

IBRRS 2017, 0866

VG Osnabrück, Beschluss vom 07.02.2017 - 2 B 23/16
1. Ein plangebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch kann von einem im Außenbereich wohnenden und an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzenden Nachbarn geltend gemacht werden, wenn der Bebauungsplan zum Schutz der in der Nachbarschaft vorhandenen Siedlungsstrukturen Emissionskontingente festsetzt.
2. Überschreitet ein Vorhaben das festgesetzte Emissionskontingent, ist es nicht automatisch unzulässig. Zunächst ist mittels schalltechnischer Untersuchung die konkrete Lärmeinwirkung zu bestimmen. Anschließend können schallschutzmindernde Maßnahmen (hier: Errichtung eines Lärmschutzwalls) berücksichtigt und durch Nebenbestimmung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden.
3. Ob ein Lärmschutzwall an der in der Schallimmissionsprognose vorgesehenen Stelle zulässig ist, bleibt einer Prüfung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit trägt der Bauherr, nicht der Nachbar.

IBRRS 2017, 0857

LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016 - 35 O 200/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0798

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017 - 14 U 2612/15
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis, so dass bei der Verletzung der Abstandsflächen ein zivilrechtlicher Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe begründet sein kann.

IBRRS 2017, 0598

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 A 263/16
1. Ein an die Außenwand eines Gebäudes verschraubtes Außengerät einer Luftwärmepumpe ist mit dem Gebäude baulich sowie als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage auch funktionell verbunden. Es ist demnach keine selbständige bauliche Anlage.
2. Durch die mit dem Betrieb des Außenbauteils verbundene Geräuschentwickelung ist das durch die Abstandsflächenregelung geschützte Interesse an Vermeidung von Lärmimmissionen betroffen.
3. Die Grenzabstandsvorschriften dienen dazu, einen sogenannten "Sozialabstand" zu gewährleisten und Lärmimmissionen zu vermeiden. Das subjektive Lärmempfinden wird auch durch die Nähe der Lärmquelle beeinflusst.

IBRRS 2017, 0597

BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15
1. Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.*)
2. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.*)

IBRRS 2017, 0595

LG Landshut, Urteil vom 18.01.2017 - 13 S 2208/15
1. Wird direkt hinter dem Maschendrahtzaun zum Nachbargrundstück auf dem eigenen Grundstück ein zusätzlicher Holzflechtzaun als Sichtschutz errichtet, handelt es sich um eine zulässige optische Veränderung des Erscheinungsbildes der gemeinsamen Grenzanlage durch eine Veränderung der Umgebung.
2. Ein Verbot der Errichtung eines (zusätzlichen) Sichtschutzzaunes würde Eigentümer oder Nutzer eines Wohngrundstücks erheblich in ihrem Recht beschränken, ihr Grundstück - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
3. Ein Beseitigungsanspruch der Grundstücksnachbarn ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich beide Parteien durch eine Vereinbarung ausdrücklich oder jedenfalls konkludent auf ein bestimmtes Erscheinungsbild der Grenzanlage geeinigt haben.

IBRRS 2017, 0472

AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 31 C 160/14
1. Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung bzw. Herausgabe eines in den Luftraum seines Grundstücks ragenden Dachüberstands des Nachbarn (§§ 195, 903, 912, 922, 985, 986, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 4, 19, 19a Bbg NRG).*)
2. Zur Höhe des Streitwerts bei Beantragung der Beseitigung bzw. Herausgabe eines Überbaus.*)

IBRRS 2017, 0394

VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2015 - 7 K 2387/12
1. Gegen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Überbauten schützen allein die zivilrechtlichen Regelungen zu Grenzüberbauten. Diese stellen Sonderregelungen dar, die den öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsregelungen vorgehen.
2. Dies gilt nicht nur für den Überbau als solchen, sondern auch für dessen Nutzung und spätere Änderungen am Überbau.

IBRRS 2017, 0177

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.12.2016 - 1 B 250/16
1. Der Charakter eines Wohngebietes wird nicht dadurch gestört, dass eine Baugenehmigung die Nutzung eines Gebäudes, das bisher als kleines Hotel genutzt wurde, als Unterkunft für Asylbewerber erlaubt.
2. Wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorübergehend "ein Mehr an Beeinträchtigungen" zuzumuten.
3. Eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das Gebäude ist nur notwendig, wenn verglichen mit dem bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung durch die Nutzungsänderung ersichtlich sind.

Online seit 2016
IBRRS 2016, 2649
VG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2016 - 2 B 69/16
1. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht nur, wenn eine materiell rechtliche Vorschrift verletzt wird, die nicht nur Allgemeininteressen schützt, sondern dem Betroffenen auch ein Abwehrrecht vermittelt, also zugleich nachbarschützend ist.
2. Für einen Rechtsverstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts muss glaubhaft gemacht werden, dass die tatsächliche Bauausführung von der Baugenehmigung abweicht.
3. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die bereits errichtete Garage mit ihrem Fundament nicht über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut wurde, sondern einen Abstand einhält. Gleiches gilt für eine Abgrabung, die nur einer baubedingten, vorübergehenden Sicherung des Mutterbodens dient.

IBRRS 2016, 2182

OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2016 - 1 U 173/13
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem ein Überbau ausgeht, wird nur dann Eigentümer des Gesamtgebäudes, wenn er das Gebäude selbst errichtet. Der Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich.
2. Vom Mieter errichtete Gebäude sind in der Regel nur vorübergehend Bestandteil des Grundstücks, weil davon ausgegangen wird, dass dieser die Gebäudeteile mit Mietende entfernt.
3. Der Eigentümer kann den Überbau auch nicht billigen und ihn sich so zu eigen machen, wenn er seit Jahren dessen Beseitigung verlangt.
4. Das Eigentumsrecht führt nicht dazu, dass der Vermieter dem Eigentümer angrenzender Grundstücke Maßnahmen verbieten könnte, die dazu führen, dass ein vormals bestehender Gewässerzugang nicht mehr gegeben ist.

IBRRS 2016, 2144

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2016 - 9 U 118/14
1. Führen Setzungen eines rechtmäßig errichteten Gebäudes dazu, dass eine unter dem Gebäude verlaufende Abwasserleitung, die der Entwässerung des Nachbargrundstücks dient, beschädigt wird, rechtfertigt dies keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen den Gebäudeeigentümer.*)
2. Bei einer Klage des Nachbarn gegen einen Gebäudeeigentümer, Beschädigungen an einer unter dem Gebäude verlaufenden Abwasserleitung zu beseitigen, ist die Pflicht des Gebäudeeigentümers, die dem Nachbarn dienende Abwasserleitung zu dulden, eine rechtliche Vorfrage. Dies rechtfertigt jedoch keine Anwendung von § 264 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (Klagebeschränkung), wenn der Nachbar im Laufe des Verfahrens zu einem Antrag auf Feststellung des Duldungspflicht des Gebäudeeigentümers übergeht.*)

IBRRS 2016, 2105

VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2016 - 4 K 11/16
1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 9 LBO-RP, wonach Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden dürfen, ist nicht nachbarschützend.*)
2. § 10 Abs. 3 LBO-RP kann nachbarschützende Wirkung insoweit zukommen, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind.*)
3. Ein Grundstücksnachbar hat im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen.*)

IBRRS 2016, 1945

BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15
1. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dabei ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.
2. Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.
3. Eine angemessene Nutzung des Grundstücks ist bereits durch eine funktionsfähige Treppe gewährleistet, über die man auf das Grundstück gelangt. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer sehr alt sind, denn maßgebend ist eine objektive Betrachtung; auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an.
4. Auch wenn die Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn jahrelang gestattet haben, über ihr Grundstück auf deren Nachbargrundstück zu gelangen, können die Eigentümer diese Gestattung jederzeit widerrufen und das Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks seitens der Nachbarn fordern.
IBRRS 2016, 1904

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - 2-27 O 386/13
1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.
2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit und nicht schon ein tatsächlicher Schadenseintritt machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.
3. Weder der Bau- noch der Architektenvertrag stellen einen Vertrag mit Schutzwirkung des Nachbarn dar, selbst wenn die diesbezüglichen Arbeiten unmittelbar am angrenzenden Nachbargrundstück ausgeführt werden.

IBRRS 2016, 1727

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15
Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens).*)

IBRRS 2016, 1651

VG München, Urteil vom 22.06.2015 - 8 K 14.4864
Der Wohnungseigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

IBRRS 2016, 1335

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - 4 B 652/15
1. Wird während eines Rechtsstreits eines Dritten gegen eine Gaststättenerlaubnis für einen benachbarten Betrieb das Insolvenzverfahren über das Vermögen des beigeladenen Gastwirts eröffnet, wird das gerichtliche Verfahren hierdurch nicht unterbrochen.*)
2. Eine Gaststättenerlaubnis kann hinsichtlich des Betriebs einer Außengastronomie für Straßenterrassen vor einer baurechtlich genehmigten Innengastronomie rechtswidrig sein und Bewohner benachbarter Wohnbebauung in ihren Rechten verletzen, wenn lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt worden sind.*)
3. Der Konflikt zwischen einer Außengastronomie und benachbarter Wohnbebauung ist nur dann zureichend bewältigt, wenn der Gastronomiebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt, die nicht durch Auflagen verhindert werden können.*)
4. Die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Konfliktbewältigung zwischen Außengastronomie und Wohnbebauung entwickelt worden sind, können auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden.*)
5. Die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert erfasst werden können.*)
