Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1125
OLG Rostock, Urteil vom 30.07.2015 - 3 U 82/14
1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.*)
2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.*)

IBRRS 2016, 1030

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 Wx 41/15
1. Die Absicht, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, um mit ihm Kontakt aufzunehmen wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks, begründet kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.*)
2. Grundbucheinsicht ist im nachbarlichen Verhältnis nur zu gewähren, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn unter Grundstücksnachbarn eine Einigung wegen der Beseitigung von Gefahren durch Bäume im Grenzbereich gefunden werden soll.*)

IBRRS 2016, 0987

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15
1. Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks darf die auf dem Grundstück liegende Zufahrtsstraße für das dahinter befindliche Grundstück des Nachbarn nicht erfassen.
2. Eine solche Videoüberwachung ist allenfalls dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt.

IBRRS 2016, 0986

AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 - 19 C 302/14
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück.*)

IBRRS 2016, 0922

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2015 - 318 S 33/15
1. Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
2. Darf ein Nachbar das Tor einer Grundstücksdurchfahrt jederzeit öffnen, folgt daraus spiegelbildlich auch seine Befugnis, das Tor auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen, um sein jederzeitiges absolut freies Überfahrtsrecht in Bezug auf den Torweg zu sichern.
3. Ist zwischen Nachbarn lediglich vereinbart worden, dass der eine Nachbar das Recht zur freien Benutzung einer Tordurchfahrt hat und ihm dafür eine gewisse Anzahl von Schlüsseln für das Tor zur Verfügung gestellt werden muss, so ist daraus nicht automatisch zu folgern, dass dem anderen Nachbarn keine Schlüssel zu Verfügung gestellt werden dürften oder gar eine Benutzung der Tordurchfahrt ganz verboten sein sollte.
4. Ein Nutzungsverbot muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere wenn dies bedeutete, dass derjenige, der sich zum Wiedereinbau des alten Grundstückstores vor einer durch einen Neubau entstandenen Tordurchfahrt zum hinteren Bereich seines und des Nachbargrundstücks verpflichte, selbst über keinen Schlüssel zu dem Tor verfügt und verfügen darf.

IBRRS 2016, 0877

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14
1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.
2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.
3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

IBRRS 2016, 0883

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2015 - 1 U 76/15
Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander. Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z. B. nach Kündigung des Mietvertrages über die Stellplätze).*)

IBRRS 2016, 0758

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15
Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt.*)

IBRRS 2016, 0416

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016 - 5 U 76/14
Ist zwischen zwei Nachbarn vertraglich vereinbart, dass derjenige, der sein direkt an die Außenmauer des Nebenhauses angrenzendes Gebäude umbaut (hier: Abriss und Neubau), alle notwendigen Nebenarbeiten und Aufwendungen zu tragen hat, muss der umbauende Nachbar auch die Kosten dafür tragen, dass die nun freiliegende Außenmauer des angrenzenden Gebäudes Feuchtigkeitsschäden erleidet, weil das ursprünglich geplante neue Gebäude nicht errichtet wird.

IBRRS 2016, 0400

LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2015 - 307 O 450/11
Die Berechnung der Überbaurente richtet sich nach dem Bodenwert der überbauten Flächen, wobei die Bebaubarkeit und Geschoßhöhe zu beachten sind. Es kann nicht die überbaute Grundfläche mit der Geschoßzahl multipliziert werden.

IBRRS 2016, 0461

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 94/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0462

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 92/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0463

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 87/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0464

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 65/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

Online seit 2015
IBRRS 2015, 3060
LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 - 57 S 215/14
Ein Grundstückseigentümer kann bereits dann die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangen, wenn er ernsthaft dadurch eine Überwachung befürchten muss; eine solche Befürchtung ist aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Umstände wie beispielsweise einen eskalierenden Nachbarstreit gerechtfertigt.

IBRRS 2015, 2946

AG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2015 - 34 C 93/12
1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine "Einfriedung" iS des Nachbarrechts.*)
2. Zur Frage inwieweit eine Einfriedungs-Pflicht des Grundstücksnachbarn gem. dem Landes-Nachbarrecht iVm Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der "freien Landschaft" iSd § 59 BNatScHG iVm den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.*)

IBRRS 2015, 2943

AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13
Wird ein Rasenroboter nur in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben und unterschreiten die Betriebsgeräusche die TA Lärm deutlich, liegt keine wesentliche Geräuschbelastung vor. Ein Nachbar muss somit auch einen Dauerbetrieb des Rasenroboters dulden, vor allem, wenn sogar die Mittagsruhezeiten eingehalten werden.

IBRRS 2015, 2869

OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14
1. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, vom 03.04.2014 - 5 U 168/13, IBR 2014, 734).*)
2. Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.*)

IBRRS 2015, 2682

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.*)

IBRRS 2015, 2392

BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG-RP setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG-RP zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.*)

IBRRS 2015, 2329

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 1 U 81/14
Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus. Eine Beeinträchtigung des Hausanwesens aufgrund mittelbarer Einwirkungen genügt nicht.

IBRRS 2015, 1940

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2014 - 5 U 190/13
1. Ein Spielturm für Kinder stellt kein Gebäude im Sinne von § 1 Abs. 1 NachbG-NW dar, wenn er den Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen nicht gestattet.*)
2. Handlungen oder negative Einwirkungen - wie hier das Aufstellen des Spielturms - auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder sogar geeignet sind, den Verkehrswert des Nachbargrundstücks zu mindern, sind nicht als Eigentumsbeeinträchtigungen abwehrbar.

IBRRS 2015, 0913

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015 - 4 U 34/14
1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)
2. Ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.*)
3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.*)

IBRRS 2015, 0892

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.11.2014 - 9 K 487/12
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.*)
2. Es spricht einiges dafür, dass dies anders ist, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter besteht (hier verneint für formelle Baurechtswidrigkeit eines eventuell mit Asbestplatten verkleideten Werkstatt an der Grundstücksgrenze).*)

IBRRS 2015, 0823

OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13
1. Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gem. § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, IBR 2001, 646). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, IBR 2004, 1053 - nur online).*)
2. Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u. a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, IBR 2001, 646).*)

IBRRS 2015, 0397

LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2014 - 8 O 258/12
1. Wird ein Eigentümer durch eine Mauer, die auf dem Nachbargrundstück steht, in sein Eigentum gestört, muss er die Beseitigung der Störung gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen, wenn die Mauer auf einem Teil des Grundstücks steht, die sich im Gemeinschaftseigentum befindet.
2. Ein Schuppen, der einen geringfügigen Überbau auf dem Nachbargrundstück darstellt, muss geduldet werden, wenn dem Bauherrn in Bezug auf den Überbau höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

IBRRS 2015, 0078

LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013 - 6 S 277/12
1. Jahrelange Nutzung kann ein Notwegerecht alleine nicht begründen.
2. Fehlen die Voraussetzungen für ein Notwegerecht oder für eine Kraft Gewohnheitsrecht geschaffene Nutzung und kann auch ein befahrbarer Weg auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden, ist der Nachbar nicht zur Duldung des Befahrens seines Grundstücks verpflichtet.

IBRRS 2015, 0033

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 137/13
Es ist nicht zu beanstanden, dass Messungen zur Bewertung von Geruchs- oder Geräuschemissionen auf dem emittierenden Grundstück durchgeführt werden und die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken rechnerisch ermittelt wird.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3022
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11
1. a) Phonoakustische und pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs sind aufgrund ihrer Schallemissionen grundsätzlich geeignet, im Nahbereich eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hervorzurufen. Ob die auf Wohngebiete einwirkenden Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (hier verneint).*)
1. b) Ob die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei einer dauerhaften mittleren Geräuschbelastung von 60 bis 65 dB(A) beginnt, bleibt offen, weil bei der jahreszeitlich begrenzten Weinberghut eine solche Dauerbelastung nicht in Rede steht.*)
2. a) Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind auf die Geräusche von automatisierten Vogelabwehrgeräten aufgrund ihres spezifischen Störpotentials und ihres atypischen Geräuschcharakters nicht entsprechend anwendbar.*)
2. b) Die von Vogelabwehranlagen ausgehenden Lärmimmissionen können im Fall der Unterschreitung bestimmter Mindestabstände zu Wohngebieten bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Anwohner führen und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.*)
3. Werden durch automatisierte Vogelabwehrgeräte erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen, ist die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich zum Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG verpflichtet. Die Betroffenen können im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Weinberghut nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.*)
4. Die Verpflichtung des Betreibers von automatisierten Vogelabwehrgeräten, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zum Schutz der Bevölkerung gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden und zu minimieren, muss nicht allein deswegen zurücktreten, weil die Alternativen zu einem automatisierten Betrieb von Vogelabwehranlagen - wie etwa der Einsatz von Netzen oder Weinberghütern - höhere Kosten verursacht. Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Verpflichtung zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm abzuwägen.*)

IBRRS 2014, 2876

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

IBRRS 2014, 2875

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

IBRRS 2014, 2804

OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - 9 U 121/13
1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.

IBRRS 2014, 2516

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13
1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).*)
2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.*)
IBRRS 2014, 2479

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 48/12
Der Grundstückseigentümer muss die Ableitung von Abwasser vom Nachbargrundstück über sein Grundstück nicht dulden, wenn für das Nachbargrundstück ein anderweitiger Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.

IBRRS 2014, 2163

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 162/13
1. Eine Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist.*)
2. Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.*)

IBRRS 2014, 2123

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2014 - 9 U 100/13
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückes wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist.

IBRRS 2014, 1805

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben i.d.R. gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.*)

IBRRS 2014, 1786

LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014 - 328 O 180/12
1. Eine öffentlich-rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit.
2. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht das Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück über keine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und auch nicht anderweitig über städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen ist.
3. Das Notwegerecht beträgt 3 m. Das Begehren einer Notwegerente ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Bestimmung des Grundstückskaufpreises eine Kompensation erfolgt.

IBRRS 2014, 1765

AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 2913/12 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat gegen einen anderen Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen den 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.
2. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzbepflanzung für ihre Sondernutzungsflächen.

IBRRS 2014, 1693

BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 292/12
1. Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist.*)
2. Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommunmauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden.*)

IBRRS 2014, 1584

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 - 12 U 168/13
1. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage setzt voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn liegt vor, wenn die Nutzung seines Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich weder als Zier- noch als Nutzgarten möglich ist.
2. Zu nachbarrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich einer aus 21 Fichten mit einer Höhe von etwa 16 Metern bestehenden Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet.*)

IBRRS 2014, 1550

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2013 - 9 U 60/13
Ein kräftiges Wachstum von Koniferen auf dem Grundstück stellt keinen Schaden dar.

IBRRS 2014, 1297

OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12
1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)
2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)
3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)
4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)

IBRRS 2014, 1007

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 12/14
1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben.*)
2. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.*)
3. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.*)
4. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.*)
5. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt.*)
6. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)

IBRRS 2014, 0887

LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013 - 55 S 372/11
1. Die Anpflanzung des rankenden Efeus ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers greift in dessen tatsächliche Herrschaftsmacht über seine Wand ein und damit in sein Recht, Einwirkungen seitens Dritter zu verhindern. Einen solchen Eingriff muss der Eigentümer nicht dulden, auch wenn seinem Recht gegebenenfalls eine mögliche Pflicht zur Wiederbepflanzung der Wand aus naturschutzrechtlichen Gründen entgegensteht.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
3. Bringt der Mieter eines Grundstücks Efeu und Rankgitter an die Wand des Grundstücksnachbarn ohne dessen Einwilligung an, muss der Vermieter diese beseitigen.
IBRRS 2014, 0738

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2013 - 5 U 66/13
Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.*)

IBRRS 2014, 0557

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11
1. Sonnenlichtreflexionen von Photovoltaikanlagen können als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden.
2. Die Wesentlichkeit der Blendungen beurteilt sich nicht nur nach Dauer und Intensität, sondern auch nach ihrer Art. Dabei sind horizontale und direkte Blendungen von Solaranlagen besonders zu berücksichtigen.
3. Die konkrete Ortsüblichkeit der Blendwirkungen von Solaranlagen ist im Einzelfall festzustellen. Nur wenn die konkreten, erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes Gepräge geben, kann von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden.

IBRRS 2014, 0343

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 2123/13
Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, begründen keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen.*)

Online seit 2013
IBRRS 2013, 5300
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2013 - 3 S 1525/13
1. Die Verpflichtung eines Eigentümers gemäß § 93 WHG, das Durchleiten von Abwasser durch sein Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstückseigentümers zur Abwasserbeseitigung zu dulden, ist nur dann erforderlich, wenn es dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem Eigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen (im Anschluss an die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ. zu § 88 Abs. 2 WG).*)
2. Ob vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur der Versuch einer gütlichen Einigung zu verlangen ist, sondern auch der Versuch, ein Leitungsrecht aus § 7e NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen.*)
3. Die Durchleitung kann nicht deshalb im Sinne von § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ebenso zweckmäßig durchgeführt werden, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre.*)

IBRRS 2013, 5293

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2013 - 4 U 232/12
Zur Haftung des Eigentümers, der sein Grundstück an einen Gewerbebetrieb vermietet hat, für Schäden eines Nachbarn, die durch einen Brand auf dem vermieteten Grundstück entstanden sind.*)
