Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
508 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 0588
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 U 209/10
Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei 5 bis 6 Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.*)

IBRRS 2011, 0587

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2010 - 2 U 209/10
Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei 5 bis 6 Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.*)

IBRRS 2011, 0006

OVG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 - 2 B 308/10
1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Nachbarn unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
2. Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004) erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.*)
3. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) - generell nicht mehr prüfen.*)
4. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.*)
5. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.*)
6. Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern.*)
7. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 bei Verstößen gegen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn "eigenverantwortlich" zu beachtende Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts nach § 64 Abs. 2 LBO 2004, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht.*)
8. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen - auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken - ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben.*)
9. Nach dem - bewussten - Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück - vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - grundsätzlich nicht mehr abwehren.*)

Online seit 2010
IBRRS 2010, 4726
LG Köln, Urteil vom 10.11.2010 - 10 S 40/10
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Da sie dort eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender und durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht verbotener Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird. Die Beschränkung der an sich bestehenden Eigentümerrechte muss aber eine durch zwingende Gründe erforderliche Ausnahme bleiben.

IBRRS 2010, 4398

AG München, Urteil vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09
Das Abstellen des Pkw vor einer Garagenzufahrt stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn die Zu- und die Abfahrt behindert wird. Zumindest dann, wenn der Eigentümer mit dem in seiner Garage geparkten Pkw das Grundstück nur über die Garageneinfahrt verlassen kann und somit die Garageneinfahrt die einzige Abfahrtsmöglichkeit darstellt, kann man von einer Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung sprechen.

IBRRS 2010, 4252

OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10
1. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004.*)
2. Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.*)
3. Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 besteht auch mit Blick auf Art. 14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen.*)
4. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.*)
5. Nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.*)
6. Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum - herleiten.*)
7. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich.*)
8. Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.*)

IBRRS 2010, 3853

AG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 202 C 140/07
1. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert.

IBRRS 2010, 3846

AG München, Urteil vom 12.02.2010 - 121 C 15076/09
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht ein Anspruch auf Unterlassen gegen seinen Nachbarn aus BGB § 1004 zu, wenn auf sein Grundstück Wurzel von Bäumen des Nachbarn eindringen.

IBRRS 2010, 3349

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09
Der Bauunternehmer haftet bei Schäden am Nachbargrundstück nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

IBRRS 2010, 3325

LG Potsdam, Urteil vom 22.04.2009 - 13 S 9/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.

IBRRS 2010, 3292

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2010 - 6 U 105/08
Grenzt ein Gebäude an den öffentlichen Straßenraum an, befindet sich die Hauseingangstür jedoch nicht an dieser Seite des Gebäudes, sondern an einer anderen, zum Grundstück eines Nachbarn hin weisenden Seite, steht dem Eigentümer ein Notwegrecht über dessen Grundstück nur zu, wenn die Verlegung der Tür technisch unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dabei nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Nachbarn und den Kosten für den erforderlichen Umbau zu bestimmen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.*)

IBRRS 2010, 3107

AG Hannover, Urteil vom 16.09.2009 - 542 C 8732/08
Auch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich eine Duldungspflicht betreffend die Mitbenutzung von Parkplätzen der Nachbar-Wohnungseigentümergemeinschaft nicht herleiten.

IBRRS 2010, 2977

LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010 - 24 O 119/10
Bevor mit den baubehördlich genehmigten Baumaßnahmen begonnen wird, kann der Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Sicherheitsleistung verlangen. Es fehlt die Duldung von Immissionen, die von der Baumaßnahme ausgehen.

IBRRS 2010, 2907

OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2009 - 11 U 568/08
Eine Mauer, die zwei Grundstücke auf einer Länge von 35 m voneinander trennt, ist zur Gänze eine gemeinsame Grenzeinrichtung, auch wenn nur auf eine Länge von 20 m die Grundstücksgrenze im Innern des Mauerkörpers verläuft.*)

IBRRS 2010, 2901

LG Itzehoe, Urteil vom 09.06.2010 - 6 O 345/09
Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, wenn ein entlang der Grenze benachtbarter Grundstücke errichtetes Gebäude abgerissen und dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk eindringen kann.*)

IBRRS 2010, 2860

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2010 - 4 U 29/10
1. Wird infolge des Abbruchs eines Gebäudes, das über eine eigene Giebelwand verfügt, die rückseitig anschließende Giebelwand des Nachbarhauses freigelegt, so ist der abbrechende Nachbar nicht verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes zu treffen.*)
2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981).*)

IBRRS 2010, 2748

VG Saarlouis, Urteil vom 09.06.2010 - 5 K 613/09
1. Bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine bauliche Anlage hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde.*)
2. Das Neigungsverhältnis einer Aufschüttung in der Abstandsfläche darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 1,5 zu 1 nicht überschreiten. Da bei der Berechnung des damit zulässigen Neigungswinkels auf die Horizontale und nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche abgestellt werden muss, beträgt der maximal zulässige Winkel der Aufschüttung 33,69 Grad. Sollte das vorhandene Gelände diesen Winkel bereits erreicht haben, sind weitere Aufschüttungen unzulässig.*)
3. Jede bauliche Anlage, die zur Stützung einer Aufschüttung dient, ist unabhängig von ihrer Ausführung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO in den Abstandsflächenvorschriften unzulässig, da danach Stützmauern nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig sind.*)
4. Der Überbau einer Grenzgarage von 5 cm auf das Nachbargrundstück führt nicht dazu, dass Abwehrrechte wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine ca. 2,40 m hohe Aufschüttung verloren gingen.*)

IBRRS 2010, 2729

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - 7 A 2065/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2726

VG Saarlouis, Urteil vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09
1. Gegenstand der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist allein der in den Bauvorlagen dargestellte Regelungsgehalt der Genehmigung.*)
2. Eine Stellplatzanlage für 4 Pkw auf einem unbebauten Grundstück in einem Wohngebiet für einen Hobbymotorsportler ist mit § 12 BauNVO vereinbar.*)
3. Vier Carports im rückwärtigen Bereich verletzen im Regelfall nicht das Gebot der Rücksichtnahme.*)

IBRRS 2010, 2602

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2009 - 13 S 19/09
Zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit bergbaubedingten Erderschütterungen.*)

IBRRS 2010, 2571

OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 - 2 A 425/08
1. Das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zielt in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn. Von dem Nachbarn kann dabei regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden.*)
2. Abstandsflächenrechtlich kommt eine isolierte Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 nicht in Betracht, weil die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen untrennbarer Bestandteil des Anbaus ist und dieser mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist.*)
3. Die zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Rechtsprechung, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.*)
4. Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen verdichtet sich das der Bauaufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch setzen nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit des Nachbarn durch das Bauwerk voraus, da die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) auch an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten sind und der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte.*)
5. Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind, bleibt offen.*)
6. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Geltendmachung des Nachbaranspruchs mit Blick auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Nachbarn der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden kann. Das kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich der Bauherr oder - hier - dessen Rechtsnachfolger von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig "eigenmächtig verabschiedet" hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber hinaus allerdings allgemein im Zweifelsfall nicht verpflichtet, die inhaltliche Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln.*)
7. Der Nachbar kann grundsätzlich dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher "zu seinem Recht verhelfen" kann. Das gilt indes nicht, wenn sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - hier einer erforderlichen Umschreibung des Titels - bei einem zivilgerichtlichen Vergleich besondere Schwierigkeiten ergeben und der Rechtsnachfolger des Bauherrn als Schuldner eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt hat.*)
8. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, Anordnungen gegenüber dem Bauherrn bezogen auf das nachbarrechtswidrige Bauwerk zu erlassen, sondern muss diese erforderlichenfalls im Fall der Nichtbefolgung mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) auch durchsetzen.*)
9. Der Bauherr ist im Verhältnis zu Nachbarn im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 13 ff. SVwVG) für das Bauwerk regelmäßig berechtigt, als geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes einen Rückbau entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen.*)

IBRRS 2010, 2494

VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2010 - 4 K 1096/09
1. Der Nachbar kann sich nicht auf die formelle Illegalität einer baulichen Anlage berufen.
2. Zur bodenrechtlichen Relevanz eines Christbaumverkaufs in der Adventszeit.
3. Der Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO knüpft an das Vorhandensein von Räumlichkeiten an.

IBRRS 2010, 2491

VG Neustadt, Urteil vom 04.05.2009 - 4 K 179/09
Eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage verliert ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO nicht schon deshalb, weil sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt.

IBRRS 2010, 1962

VG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2010 - 5 A 1375/09
(Erfolglose) Nachbarklage gegen Hähnchenmaststall im Außenbereich.*)

IBRRS 2010, 1961

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - 10 B 229/10
Eine Baugenehmigungen ist nachbarrechtswidrig, wenn hinsichtlich gegenüberleigender Grundstücke mehrfach von der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO-NRW Gebrauch gemacht wird und so die zulässige Gesamtlänge einer Außenwand von 16 m insgesamt deutlich überschritten wird.

IBRRS 2010, 1948

BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 42/09
1. Der grundsätzlichen Abtretbarkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung einer Grunddienstbarkeit steht § 399 BGB nicht entgegen, es handelt sich beim Eigentümerwechsel nicht um eine unzulässige Inhaltsänderung, sondern um ein Ereignis, mit dem der Eigentümer des belasteten Grundstücks rechnen muss.
2. Jahrelanger Nichtgebrauch hindert den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht.
3. Zur Differenzierung zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit ist bei einer schuldrechtlichen Vereinbarung eine Auslegung durchzuführen.

IBRRS 2010, 1909

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2010 - 1 MN 251/09
1. Fesetzungen zur Dauer von lärmintensiven Arbeiten fallen nicht unter § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB.*)
2. Der Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass er im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt wird.*)

IBRRS 2010, 1907

VGH Hessen, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09
1. Die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ist verletzt, wenn durch Bebauungsplan Mischgebiete im Bereich eines durch den Regionalplan festgelegten "Siedlungsbeschränkungsbereichs" des Flughafens Frankfurt am Main festgesetzt werden.*)
2. Ein früher gewerblich genutztes Hafengelände ist nicht als Umstrukturierungsgebiet im Siedlungsbestand gemäß der Ausnahmebestimmung der Nr. 5.2-2 Satz 3 des Regionalplans Südhessen 2000 zu qualifizieren, wenn das Plangebiet als Siedlungsbereich "Zuwachs" festgelegt ist.*)
3. Abweichungen eines Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind nicht vom Begriff des "Entwickelns" gedeckt, wenn das Verhältnis der gemischten Flächen zu den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen Flächen quantitativ nicht unerheblich verändert wird und die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Verschiebung der Gewichte der Mischgebiete einerseits und der Gewerbegebiete andererseits der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht.*)
4. Einzelfall, in dem eine textliche Festsetzung, die eine zeitliche Staffelung von Nutzungen vorsieht, nicht hinreichend bestimmt ist.*)
5. Die Realisierung eines Schallschutzkonzepts, das in einem sehr weitgehenden Umfang den Nachweis der Einhaltung von Beurteilungspegeln durch schalltechnische Gutachten in Baugenehmigungsverfahren voraussetzt, kann dadurch in Frage gestellt sein, dass ein Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Arten von Bebauung nicht vorgesehen ist.*)
6. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung.*)

IBRRS 2010, 1905

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2010 - 10 S 5.10
1. Die Erkennbarkeit der mit einem Widerspruch gegen ein Bauvorhaben binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn muss nicht von dessen Grundstück aus gegeben sein.*)
2. Bei mangelnder Einsehbarkeit des angrenzenden Baugrundstücks vom Nachbargrundstück aus kann in besonderen städtebaulichen Situationen auch ein nur vom Straßenraum aus sichtbarer Turmdrehkran als Hinweis auf eine umfangreiche Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück genügen, um die Mitwirkungs- und Erkundigungspflicht des Nachbarn auszulösen. Diese ist in solchen Fällen nicht nur auf den eigenen Straßenzug beschränkt.*)

IBRRS 2010, 1788

BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09
Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.*)

IBRRS 2010, 1728

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 185/07
1. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.*)
2. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.*)

IBRRS 2010, 1716

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10
Eine für die Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilte "Bewilligung", die auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung zulässt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB rechtmäßig sein.*)

IBRRS 2010, 1528

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09
Über das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

IBRRS 2010, 1523

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - 1 B 574/09
1. Die Planreife hängt von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn es an einem Abwägungsvorgang fehlt, der alle nachbarlichen Einwendungen berücksichtigt.

IBRRS 2010, 1522

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09
Zur Frage der Bahnbetriebsbezogenheit einer Anlage für Annahme, Lagerung und Aufbereitung von gebrauchtem Gleisschotter auf einem ehemaligem Bahnhofsgelände sowie zur Frage des Erfordernisses einer immissionsschutzrechtlichen oder eisenbahnrechtlichen Genehmigung hierfür.

IBRRS 2010, 1521

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09
1. Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Mobilfunkantennen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (fernmeldetechnische Nebenanlage).
2. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 31 Abs. 1 BauGB, und nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

IBRRS 2010, 1458

OLG Karlsruhe, vom 24.03.2010 - 6 U 20/09
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht im Sinne von § 7e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorliegen, kommt es auf den Zeitpunkt der Herstellung der Leitung und des Anschlusses des begünstigten Grundstücks an.*)

IBRRS 2010, 1375

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09
1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit; folglich kann es einem Grundstückseigentümer nicht zugebilligt werden, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung (Nichteinhaltung von Abstandsflächen) zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten.
2. Eine erteilte Genehmigung vermittelt zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz, ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung gesetzlich geforderter Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.

IBRRS 2010, 1373

VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25.02.2010 - 4 K 1096/09
1. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
2. Der Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit sowie der Verkauf anderer Waren auf einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet nicht mehr der Versorgung des Gebiets und ist somit illegal.
3. Der Nachbar hat dann einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen besagte Nutzung.

IBRRS 2010, 1371

VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2010 - 4 B 2266/09
1. Fortführung der Rechtsprechung, dass die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (- 26. BImSchV -) verbindlich und abschließend konkretisiert werden.*)
2. Den Vorschriften, die die elektromagnetische Verträglichkeit bzw. die Störfestigkeit von störanfälligen bzw. funktechnische Störungen verursachenden elektrischen Geräten regeln, kommt unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung nicht zu.*)

IBRRS 2010, 1362

BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.*)

IBRRS 2010, 1355

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2010 - 1 ME 13/10
Zur Ermessensausübung bei der Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, insbesondere zur Berücksichtigung zivilrechtlicher Fragen im Innenverhältnis zwischen Baulastgeber und -nehmer (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 2.9.1983 - 1 A 72/82 -, NJW 1984, 380).*)

IBRRS 2010, 1353

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07
1. Erfolgreiche Nachbaranfechtungsklage gegen Lebensmitteldiscounter.*)
2. Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.
3. Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben.

IBRRS 2010, 1352

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2010 - 1 B 429/09
1. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.
2. Dies kann der Fall sein, wenn eine Genehmigung für eine Lager- und Logistikhalle in Bezug auf Geruchs- und Lärmimmissionen, die durch den an- und abfahrenden Lkw-Verkehr und durch das Warten und Betanken der Fahrzeuge entstehen, eine entsprechende Einhaltung von Immissionsrichtwerten nicht sicherstellt.

IBRRS 2010, 1351

VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - 6 K 2339/07
1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Schießanlage entfällt nicht dadurch, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der ursprüngliche Genehmigungsbescheid nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.*)
2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386).*)
3. Anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn prüft das Gericht bei einer Klage des "Nachbarn" im Rahmen der Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nichtig ist, nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen des Klägers haben.*)
4. Zur Anwendbarkeit der TA Lärm und der Richtlinie VDI 3745 bei der Entscheidung über die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück des "Nachbarn" gegenüber den von einer Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten.*)
5. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris).*)
6. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms kommt es nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird.*)
7. Eine Schießlärm-Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen - wie in der Genehmigung aufgegeben - nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur den Betreiber der Anlage dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.*)

IBRRS 2010, 1347

VG Gießen, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 L 4134/09
1. Eine Nachbarklage gegen eine nach § 33 BauGB erteilte Genehmigung hat nicht schon dann Erfolg, wenn die erteilte Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, sondern es muss hinzukommen, dass sie gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt; kein Raum ist insbesondere für eine isolierte Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.
2. Das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Geräusch- oder Geruchsimmissionen oder ähnliche Belästigungen vergleichbarer Intensität zu befürchten sind.
3. Eine Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral und kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes angegriffen werden.
2. Das Ziel der Absicherung einer Nutzungsänderung, das zu seiner Verwirklichung seinerseits einer Änderung des einschlägigen Bebauungsplans oder zumindest der Erteilung einer Befreiung bedarf, lässt sich nicht durch eine Nachbarklage bzw. einen nachbarrechtlichen Eilantrag erreichen.

IBRRS 2010, 1282

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009 - 2 Bs 202/09
1. Ergeht auf einen Bauantrag zunächst eine Teilbaugenehmigung, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung in einem Nachbarstreit nicht auf den Inhalt der Teilbaugenehmigung beschränkt, sondern darf sie auch Wirkungen des Vorhabens erfassen, über die mit der Teilbaugenehmigung faktisch eine Vorentscheidung getroffen worden ist.*)
2. Die im Nachbarstreit zu überprüfenden Wirkungen des Bauvorhabens finden ihre äußerste Grenze jedoch in dem bei der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten Vorhaben. Mögliche Erweiterungen, für die (noch) kein Bauantrag gestellt worden ist, bleiben unberücksichtigt.*)

IBRRS 2010, 1278

VG Braunschweig, Beschluss vom 11.02.2010 - 2 B 277/09
Zur Bewertung sog. seltener Ereignisse (hier: Regionalligaspiele eines Fußballklubs) nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes.*)

IBRRS 2010, 1258

BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08
Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.*)

IBRRS 2010, 1110

AG Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 - 22 C 614/09
1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.*)
2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht.*)
