Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
107 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 2630BGH, Urteil vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.*)
VolltextIBRRS 2020, 2609
BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/20
Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2554
BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 2/19
Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 2193
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20
1. Der bloße Verweis auf eine erhöhte Gefährdungslage infolge der Corona-Pandemie genügt nicht, um einen Notartermin sanktionslos als unzumutbar abzusagen.
2. Nicht jeder Notartermin erfordert ein persönliches Erscheinen. Oftmals kann ein Termin auch schriftlich, fernmündlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters wahrgenommen werden.
VolltextIBRRS 2020, 1680
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - III ZR 58/19
1. Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.*)
2. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2020, 1104
BGH, Beschluss vom 23.01.2020 - V ZB 70/19
Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3149
BGH, Beschluss vom 28.08.2019 - NotSt(Brfg) 1/18
1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen.*)
2. Gewinnsucht i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.*)
3. Erzielte Vorteile im Sinne der Vorschrift sind alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem Notar zugeflossen sind, nur bereinigt um sogenannte durchlaufende Posten wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten und unter Abzug der von dem Notar darauf gezahlten Einkommensteuer.*)
VolltextIBRRS 2020, 0527
BGH, Urteil vom 23.01.2020 - III ZR 28/19
1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentral- bzw. Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden "betreuenden" Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt. *)
2. Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 0130
BGH, Urteil vom 18.11.2019 - NotSt(Brfg) 4/18
1. Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt.*)
2. Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.*)
VolltextIBRRS 2020, 0024
BGH, Beschluss vom 15.09.2019 - V ZB 119/18
1. Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen.*)
2. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Ebenso liegt es, wenn ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.*)
3. Der Notar, der seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet (insoweit Aufgabe von Senat, IBR 2016, 319).*)
4. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 3467BGH, Urteil vom 10.10.2019 - III ZR 227/18
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18, IBRRS 2019, 0975).*)
VolltextIBRRS 2019, 2397
OLG München, Beschluss vom 21.08.2018 - 32 Wx 255/18 Kost
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2340
BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZB 16/18
Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2166
LG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 25 T 162/16
Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechts aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zu Grunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5% des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
VolltextIBRRS 2019, 1288
BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 338/17
1. Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein - für die Schadenszurechnung erforderlicher - innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist. Die notariellen Belehrungspflichten beziehen sich dagegen nicht auf ein verdecktes Geschäft, das nicht Gegenstand der Beurkundung ist, das der Notar nicht kennt und das für ihn auch nicht erkennbar ist. Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11, IMRRS 2011, 3026 = NJW-RR 2012, 300 Rn. 17).*)
2. Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zu Lasten des Streitverkündeten und nicht zu Lasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 19.01.1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767).*)
VolltextIBRRS 2019, 0975
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18
1. Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten verdunkelt, ist diesem - wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln - die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage.*)
2. Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im Erfolgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten erlangen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies die Verjährung des gesamten Amtshaftungsanspruchs (Fortführung von BGH, IMR 2009, 158).*)
VolltextIBRRS 2019, 0524
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 240/17
1. Ein Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, die zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei der Beurkundung eines notariellen Grundstückskaufvertrags nicht über die Möglichkeit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung informiert, diese unterbleibt, und die Käuferin daher das Grundeigentum nur mit einer zwischenzeitlich zugunsten eines Gläubigers der Verkäufers eingetragenen Zwangshypothek erwerben konnte.
2. Zu ersetzen sind danach alle Schäden, die der Käuferin aufgrund der Eintragung der Zwangssicherungshypothek entstanden sind.
3. Schließt die Käuferin mit dem Gläubiger des Verkäufers einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtet, 30.000 EUR zur Ablösung eine Zwangshypothek über 83.885,40 EUR zu zahlen, begründet die Zahlung des Betrags von 30.000 EUR durch die Käuferin einen auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden, weil es sich bei der von der Klägerin geleisteten Zahlung um den Kostenaufwand handelte, den die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs zur Ablösung der durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten verursachten Belastung ihres Vermögens mit der Zwangssicherungshypothek des Gläubigers aufwenden musste.
4. Eine Subsidiarität der Haftung des Notars nach § 19 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BNotO wegen der Forderungen der Käuferin gegen den Verkäufer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich eine Inanspruchnahme des Verkäufers für die Käuferin nicht als zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet mangels Zumutbarkeit für den Geschädigten aus, wenn keine Aussicht auf alsbaldige wirtschaftliche Durchsetzung der Forderungen gegen den Dritten besteht. Die ist der Fall bei Überschuldung des Dritten.
5. Der Verlust eines realen Vermögensbestandteils wird im Übrigen durch einen Anspruch des Geschädigten gegen einen Dritten nicht ausgeglichen. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 255 BGB, nach der Geschädigte den Anspruch gegen einen Dritten an den Schädiger, der Schadensersatz leistet, abtreten muss, dass das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Dritten den Schadensersatzanspruch gerade nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, IBRRS 2010, 2167 = IMRRS 2010, 1575). Entsprechendes ergibt sich für Fälle einer gesamtschuldnerischen Haftung aus der Vorschrift des § 421 S. 1 BGB, nach der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen kann.
6. Hat ein Landgericht Tatsachen in dem Tatbestand eines Urteils als unstreitig festgestellt, ist die Feststellung des Landgerichts aufgrund der Beweiskraft, die dem Urteilstatbestand gemäß § 314 ZPO zukommt, auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen, wenn der Berufungsführer sie nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat.
VolltextIBRRS 2019, 0428
LG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 321 OH 22/18
Durch die Mitteilung von Änderungswünschen kann dem Notar ein konkludenter Auftrag erteilt worden sein. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist Ergebnis tatrichterlicher Würdigung. Folglich ist nicht jeder Kontakt zu einem Notar und ebenso nicht jeder Änderungswunsch als Auftrag zu werten. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben. Für die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls sind unter anderem auch die Art und die Qualität der gewünschten Änderungen zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0114
BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0065
OLG Celle, Urteil vom 29.08.2018 - Not 1/18
Wiederholte Auswärtsbeurkundungen von Grundstückskaufverträgen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei können die Gefahr des Anscheins der Abhängigkeit und Parteilichkeit des Notars begründen.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3141KG, Beschluss vom 19.09.2018 - 9 W 46/18
Auf den Gebührentatbestand der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gem. KV 21302 ist ohne Einfluss der Umstand, dass der Notar gem. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet ist, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3089
BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 506/16
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.*)
2. Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.*)
IBRRS 2018, 2981
LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2018 - 80 OH 54/16
1. Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, wenn er im Kaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Realteilung ohne nähere Bestimmung ihres Inhalts aufnimmt.
2. Der Kostenanspruch eines Notars kann durch Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch erlöschen.
3. Eine erklärte Aufrechnung der Notarkostenrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Notar aus Amtshaftung ist auf Antrag zulässig (§ 127 Abs. 1 GNotKG).
VolltextIBRRS 2018, 2817
BGH, Beschluss vom 23.07.2018 - NotZ(Brfg) 2/18
Zur Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit im Rahmen der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars.*)
VolltextIBRRS 2018, 2792
KG, Urteil vom 20.04.2018 - 9 U 69/16
Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die bloße Kenntnis der zu Grunde liegenden Tatsachen im Sinne äußerer Geschehensabläufe und es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus diesen Tatsachen auch den zutreffenden rechtlichen Schluss auf ein amtspflichtwidriges Verhalten zieht, auch wenn der Geschädigte nicht zu erkennen vermag, ob die Amtstätigkeit des Notars amtspflichtwidrig war, weil ihm die Amtspflichten eines Notars (z. B. aus § 17 Abs. 2a BeurkG) nicht bekannt sind, und er deshalb auch keinen Anlass zur Einholung von Rechtsrat hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 1694
OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2017 - 11 U 43/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1023
KG, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16
Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG ist regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen (Aufgabe Senat, Beschluss vom 22.11.2016 - 9 W 30/16).*)
VolltextIBRRS 2018, 0658
OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2017 - 18 W 57/17
1. Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.*)
2. Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.
3. Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO vor.*)
VolltextIBRRS 2018, 0012
LG Lübeck, Beschluss vom 29.08.2017 - 7 OH 40/16
1. Kaufvertrag und Auflassung können gemeinsam beurkundet werden.
2. Sind die getrennte Beurkundung der Auflassung bzw. der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit der gleichzeitigen Beurkundung durch den Antragsgegner eine unrichtige Sachbehandlung, darf der Notar die ihm für die Auflassung grundsätzlich zustehende Gebühr aus Nr. 21101 KV zum GNotKG nebst hierauf entfallender 19 Prozent Umsatzsteuer nicht erheben, da sie bei gemeinsamer Beurkundung nicht entstanden wäre.
3. Der Notar ist den Kostenschuldnern gegenüber nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit kostengünstigsten Sachbehandlung verpflichtet, wenn der gewollte Erfolg auf diese Weise ebenso erreicht werden kann.
VolltextIBRRS 2017, 4088
OLG Celle, Urteil vom 01.12.2017 - Not 13/17
1. § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG findet ausschließlich auf Verbraucherverträge Anwendung.*)
2. Für eine Ausdehnung der Bestimmung auch auf andere Verträge gibt der Wortlaut der Bestimmung nichts her. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt nicht die Annahme, dass über den Verbrauchervertrag hinaus auch Verträge ohne Beteiligung eines Unternehmers unter die Vorschrift fallen sollen.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4239LG Halle, Beschluss vom 05.09.2017 - 4 OH 21/16
1. Ein Kaufvertragsentwurf, der noch nicht die zahlreichen Änderungswünsche des Käufers berücksichtigt und noch erhebliche rechtliche Problemstellungen beinhaltet, ist unvollständig.
2. Die Unvollständigkeit des Kaufvertragsentwurfs führt jedoch nicht dazu, dass die Käufer geringere Notarkosten zu zahlen haben, denn für die Wertbestimmung kommt es allein auf den Kaufpreis an.
3. Die Bewertungsvorschrift des § 47 GNotKG ist für alle mit einem Kaufvertrag in Zusammenhang stehenden Geschäfte anzuwenden und geht als speziellere Vorschrift - nur für Kaufverträge - der allgemeinen Regelung des § 96 GNotKG vor.
VolltextIBRRS 2017, 3544
KG, Urteil vom 25.07.2017 - 9 U 148/15
Ein Notarhaftungsanspruch ist wegen schuldhafter Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in einem mit einem anderen Schädiger abgeschlossenen Vergleich auf Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise verzichtet hat, obwohl ihm die weitere Rechtsverfolgung gegenüber dem anderen Schädiger zuzumuten war.*)
VolltextIBRRS 2017, 3381
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2017 - 2 Wx 104/17
Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung einer Bauverpflichtung richtet sich bei der vorgesehenen Errichtung von Wohnimmobilien zum gewerbsmäßigen Verkauf nicht nach den voraussichtlichen Herstellungskosten, sondern nach den niedrigeren Erwerbskosten von Grund und Boden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2866
BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/17
Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.11.2015 - NotSt (BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).*)
VolltextIBRRS 2017, 2544
OLG München, Beschluss vom 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
1. Wird vom Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in seiner Funktion als Vertretungsorgan eine Notarvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt, erlischt diese mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GbR keine Fortsetzungsklausel, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst. Die werbende Gesellschaft wird kraft Gesetzes zur Liquidationsgesellschaft, deren geänderter Gesellschaftszweck in der Abwicklung besteht.
3. Der insolvente Gesellschafter scheidet nicht aus der Gesellschaft aus, sondern bleibt während der Abwicklung deren Gesellschafter, sein Anteil an der Gesellschaft fällt in die Insolvenzmasse.
4. Bei der sich außerhalb des Insolvenzverfahrens vollziehenden Auseinandersetzung der Gesellschaft nimmt der Insolvenzverwalter die Gesellschafterrechte des insolventen Gesellschafters wahr.
VolltextIBRRS 2017, 2490
BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 23/16
Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der genannten Norm anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2198
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2017 - 15 VA 18/16
Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1095
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 181/15
Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 0850
LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16
1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.
VolltextIBRRS 2017, 0837
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16
Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung.*)
VolltextIBRRS 2016, 3323
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZB 177/15
1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.*)
2. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2017, 0512
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2016 - 10 W 268/16
1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf erfordert, Auftraggeber im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB.*)
2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
3. Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns i. S. d. § 177 Abs. 1 BGB genügt indes ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, als dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.*)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3351OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2016 - 3 W 59/16
Ist die sog. "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem Pkw-Stellplatz) schon in der Teilungserklärung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb nur einmal an.*)
VolltextIBRRS 2016, 3154
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3030
OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost
1. Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zu ermitteln.
2. Besteht eine Erschließungsbeitragspflicht, ist dies ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen.
3. Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.*)
VolltextIBRRS 2016, 2627
BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15
1. Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.*)
2. Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2387
BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)
VolltextIBRRS 2016, 1857
KG, Beschluss vom 07.03.2016 - Not 18/15
Die dem Ersteher in einem im Anschluss an eine freiwillige Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag eingeräumte Option, den Kaufpreis - auch - auf einem "Anderkonto" des Auktionators zu hinterlegen, kann eine ungesicherte Vorleistung sein, die bei unterlassener Belehrung hierüber eine Ermahnung der Notarkammer gegenüber dem Notar rechtfertigen kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 1826
OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 W 63/16
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hat nicht zur Rechtsfolge, dass das betreffende Geschäft unwirksam ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1139
BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 07.11.1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206).*)
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