Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
116 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0512
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2016 - 10 W 268/16
1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf erfordert, Auftraggeber im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB.*)
2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
3. Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns i. S. d. § 177 Abs. 1 BGB genügt indes ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, als dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.*)

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3351
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2016 - 3 W 59/16
Ist die sog. "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem Pkw-Stellplatz) schon in der Teilungserklärung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb nur einmal an.*)

IBRRS 2016, 3154

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)

IBRRS 2016, 3030

OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost
1. Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zu ermitteln.
2. Besteht eine Erschließungsbeitragspflicht, ist dies ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen.
3. Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.*)

IBRRS 2016, 2627

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15
1. Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.*)
2. Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.*)

IBRRS 2016, 2387

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)

IBRRS 2016, 1857

KG, Beschluss vom 07.03.2016 - Not 18/15
Die dem Ersteher in einem im Anschluss an eine freiwillige Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag eingeräumte Option, den Kaufpreis - auch - auf einem "Anderkonto" des Auktionators zu hinterlegen, kann eine ungesicherte Vorleistung sein, die bei unterlassener Belehrung hierüber eine Ermahnung der Notarkammer gegenüber dem Notar rechtfertigen kann.*)

IBRRS 2016, 1826

OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 W 63/16
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hat nicht zur Rechtsfolge, dass das betreffende Geschäft unwirksam ist.*)

IBRRS 2016, 1139

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 07.11.1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206).*)

IBRRS 2016, 1074

LG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 OH 29/15
1. Zu den Sorgfaltspflichten des Notars, wenn er durch einen Makler ohne schriftliche Eigentümervollmacht mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags beauftragt wird.*)
2. Die Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB analog. Dabei kommt auch § 179 Abs. 2 BGB zur Anwendung.*)
3. Haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse, so begründet allein der Arbeitsaufwand des Notars noch keinen Vermögensschaden.*)

IBRRS 2016, 1104

BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 6/15
1. Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.*)
2. Der Begriff "jährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein.*)

IBRRS 2016, 1009

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2015 - 4 U 202/14
1. Zur Verletzung der notariellen Pflicht zur gestaltenden Beratung im Fall einer so genannten Kettenschenkung oder gestuften Schenkung.*)
2. Einem lediglich mit der Beratung über Fragen des ehelichen Güterrechts beauftragten Rechtsanwalt ist es nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er in einem notariellen Vertragsentwurf nicht erkennt und deshalb nicht darauf hinweist, dass eine spezielle notarielle Vertragsgestaltung zur Steuervermeidung deshalb fehlerhaft ist, weil in dem Text schuldrechtliche Gestaltung und dingliches Geschäft sowie die entsprechenden Eintragungseingänge nicht übereinstimmen.*)

IBRRS 2016, 0866

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2015 - 3 W 54/15
1. Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind.*)
2. Zum Umfang einer dem Notar erteilten Vollmacht, die gerichtliche Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenzunehmen, dem anderen Teil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn in Empfang zu nehmen.*)

IBRRS 2016, 0854

BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 171/14
Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertragspartei mit beachtlichen Gründen bestreitet, nicht ausführen, wenn dadurch - der Entscheidung des Streits der Beteiligten vorgreifend - dem Widersprechenden unter Umständen unberechtigterweise seine Rechte genommen würden. Er hat dann die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.*)

IBRRS 2016, 0535

BGH, Urteil vom 21.01.2016 - III ZR 159/15
1. Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsannahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen Person nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ("betreuende Belehrung"), den Käufer über die veränderte Sach- und Rechtslage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären.*)
2. Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, IBRRS 2000, 0073). Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche Unwirksamkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln, nach denen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt.*)

Ältere Dokumente

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2023 - 14 W 41/23
Es bedarf der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO, wenn durch Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll; § 40 Abs. 1 GBO ist auf diesen Fall weder direkt noch analog anwendbar.*)
