Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
112 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1163LG Bonn, Urteil vom 03.02.2021 - 1 O 40/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0820
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022 - 13 W 7/22 Lw
1. Der Geschäftswert eines Verlängerungsverlangens gemäß § 595 Abs. 6 BGB bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GNotKG. Es kommt weder eine entsprechende Anwendung des § 48 GNotKG noch des § 41 Abs. 1 GKG in Betracht (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2019 - 101 W 4/19, Rn. 74 zu § 41 Abs. 1 GKG).*)
2. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Verkehrswert des Nutzungsrechts. Die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Jahrespacht spiegelt regelmäßig den Wert des Nutzungsrechts wider.*)
3. Grundsätzlich ist für die Geschäftswertbestimmung gemäß § 52 Abs. 2 GNotKG die Jahrespacht entsprechend der Dauer der beantragten Verlängerung in Jahren zu vervielfachen. Soweit der Beginn der Verlängerung wegen der in einem Parallelprozess zu klärenden Frage der Wirksamkeit einer Kündigung noch offen ist, kann gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des prognostischen Ausgangs des Parallelrechtsstreits für den Zeitraum zwischen Pachtende bei unterstellt wirksamer Kündigung und vertraglich vereinbartem Pachtende der Geschäftswert herabgesetzt werden. Bei offenem Ausgang des Parallelrechtsstreits ist es angemessen, den Geschäftswert für diesen Zeitraum auf 50% zu reduzieren. Dies ist der Fall, solange der Parallelrechtsstreit nicht entscheidungsreif ist in der Instanz, die über den Geschäftswert entscheidet.*)
VolltextIBRRS 2022, 0736
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2022 - 3 U 31/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0060
OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2020 - 2 U 205/19
1. Es stellt im Hinblick auf die Vorschrift des § 585a BGB keinen Verstoß gegen die Schriftform des Landpachtvertrags dar, wenn der Pachtgegenstand durch Verweis auf die "Anlage 1" bestimmt und der Vertragsurkunde eine "Anlage zum Pachtvertrag" mit der Auflistung aller verpachteten Grundstücke beigeheftet wird.*)
2. Der Pachtpreis in einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils in Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn in der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien.*)
VolltextIBRRS 2022, 0096
LG Köln, Urteil vom 22.12.2021 - 15 O 201/21
Nach § 313 Abs. 1 BGB kann bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage Vertragsanpassung verlangt werden, wobei dies eine Einzelfallbetrachtung fordert, so dass sich eine pauschale Reduzierung der Pacht alleine aufgrund der pandemie-bedingten Beschränkungen verbietet.
VolltextIBRRS 2022, 0058
OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2020 - 2 U 28/20
1. Eine Teilidentität zwischen dem Verpächter und dem Veräußerer eines landwirtschaftlichen Grundstücks genügt im Hinblick auf den Bestand des Landpachtvertrages nicht für eine unmittelbare Anwendung der Grundsätze nach §§ 593b i.V.m. 566 Abs. 1 BGB; eine entsprechende Anwendung findet nur unter besonderen Voraussetzungen statt.*)
2. Der Pächter ist vor dem Herausgabeverlangen des neuen Eigentümers nach § 985 BGB auch dann nicht geschützt, wenn im Kaufvertrag auf das Landpachtverhältnis hingewiesen worden ist und der Erwerber gegenüber dem Veräußerer erklärt hat, dass er das Pachtverhältnis übernehmen werde.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3773OLG Schleswig, Urteil vom 10.11.2021 - 12 U 19/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 3443
AG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2021 - 31 C 288/20
1. Dem Verpächter eines Grundstücks soll auch während der Pachtzeit die Möglichkeit haben, auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs hinzuwirken. Hierfür steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegen einen vertragswidrigen Gebrauch des Pächters zu, wobei der Anspruch auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung aus den vertraglichen Vereinbarungen zum Gebrauchszweck folgen kann. Er ist dem Eigentumsanspruch des § 1004 BGB nachgebildet; hier kommt es jedoch nur darauf an, dass der Pächter einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache trotz einer Abmahnung des Verpächters fortsetzt. Dem Eigentümer des Grundstücks steht dieses Recht erst dann zu, wenn er in den streitbefangenen Pachtvertrag eingetreten ist.
2. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes. Als Nutzung steht die Gartennutzung, nicht jedoch die bauliche Nutzung im Vordergrund. Notwendigerweise beinhaltet die kleingärtnerische Nutzung die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - 2 A 5.08; OVG Hamburg, 04.11.1999 - 2 E 29/96, NVwZ-RR 2001, 83).
3. Der Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs der Kleingartenparzelle verjährt während des laufenden Pachtverhältnisses im Übrigen solange nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert (BGH, IMR 2019, 110).
VolltextIBRRS 2021, 2976
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2021 - 2 U 147/20
1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Gaststätten begründen auch im Pachtverhältnis keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und keine Unmöglichkeit der von dem Verpächter geschuldeten Leistung. Das Fruchtziehungsrecht des Pächters führt zu keiner abweichenden Beurteilung.*)
2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die Geschäftsgrundlage auch eines Pachtvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Der Pächter ist aber nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.*)
3. Gibt der Pächter den Geschäftsbetrieb auf, bevor die Betriebsbeschränkungen Auswirkungen auf seine Geschäfte zeigen konnten, ist eine Anpassung der Pacht über § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2021, 3193
AG Hannover, Urteil vom 15.10.2021 - 548 C 2891/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 3090
OLG Schleswig, Urteil vom 22.07.2021 - 60 L U 1/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2927
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 101 U 2/20
1. Ein öffentlich-rechtlicher Ackerstatus, der dadurch entstanden ist, dass der Pächter während der Pachtzeit Grünland in Ackerland umgebrochen und sodann als Ackerland genutzt hat, steht jedenfalls dann nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zu, wenn der Pächter bei Begründung des Ackerstatus keine eigenen Flächen in Dauergrünland umgewandelt hatte.*)
2. Der Pächter kann unter diesen Umständen vom Verpächter die Übertragung des Ackerstatus bzw. die Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde zur Umwandlung von Ackerflächen des Verpächters in Dauergrünland nicht verlangen, weil der auf einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruhende Ackerstatus als Mehrwert der Pachtflächen grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen ist.*)
3. In derartigen Fällen ist ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf den Ackerstatus kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2021, 2584
LG Köln, Urteil vom 28.06.2021 - 7 O 247/19
1. Schadensersatzansprüche wegen vertraglich übernommener und nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind als Schadensersatz statt der Leistung zu behandeln.
2. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache sind als Verletzung einer Nebenpflicht des Mieters zu behandeln.
3. Die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung kann bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden beschränkt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.
4. Soweit dem Pächter auch noch auferlegt wird, das Objekt bei Beendigung des Vertrags "bezugsfertig" zu übergeben, folgt daraus kein Summierungseffekt, der die Unwirksamkeit der Klausel begründet.
5. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt, wenn diese auf einer Verzögerung bzw. Unterlassung der vertraglich geschuldeten Mängelbeseitigung beruht.
6. Auch wenn eine Reparatur nur zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands führt, findet eine Vorteilsausgleichung nicht statt.
7. Die Rückgabe von Räumen an den Verpächter setzt regelmäßig voraus, dass ihm die Schlüssel dazu ausgehändigt werden und der Pächter die darin von ihm untergebrachten Einrichtungsgegenstände entfernt. Bleiben erhebliche Teile des Mobiliars zurück, ist die Rückgabe nicht vollzogen.
VolltextIBRRS 2021, 2229
OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.07.2021 - 7 U 88/20
1. Der Anspruch aus § 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB steht dem Verpächter zu, ohne dass es auf dessen Eigentümerstellung ankommt.
2. Befristete Pachtverträge enden durch Zeitablauf, eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren Abweichendes. Die Vereinbarung zur automatischen Verlängerung des Pachtverhältnisses ändert an dem Charakter als befristeter Vertrag nichts.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punkts für nicht erforderlich hielten.
4. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ein hiergegen verstoßender Vertrag ist gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
5. Die Annahme eines Vorvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte vertraglich binden wollten.
6. Zum wesentlichen Inhalt eines gewerblichen Mietvertrags gehört beispielsweise die Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und den Mietzins; für den Inhalt eines Vorvertrags reicht demgemäß die Einigung über diese Punkte aus, wohingegen die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen den weiteren Verhandlungen, die zum Abschluss des Hauptvertrags führen sollen, vorbehalten bleiben kann.
VolltextIBRRS 2021, 2082
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21
1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)", wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]", gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.*)
3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat.*)
IBRRS 2021, 2081
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 11/21
1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags "nur" die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.*)
2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.*)
IBRRS 2021, 1692
LG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 316 O 390/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 1545
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 112/19
1. Wird ein Grundstück überlassen, um dort eine Windkraftanlage zu betreiben, handelt es sich um einen Mietvertrag und nicht um einen Pachtvertrag.
2. Eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages muss binnen einer angemessenen Frist erfolgen. Eines Rückgriffs auf § 314 Abs. 3 BGB bedarf es dazu nicht, da die Norm nur Ausfluss eines für Dauerschuldverhältnisse auch schon vor Inkrafttreten des § 314 Abs. 3 BGB geltenden Grundsatzes ist (Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).
3. Die Schriftform i.S.v. § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vertrag auf einen Lageplan Bezug nimmt, der dem Vertrag nicht beigefügt, für den Vertrag aber von erheblicher Bedeutung ist.
4. Eine Existenzbedrohung alleine reicht nicht aus, um einer ordentlichen Kündigung, die auf einen Formmangel gestützt ist, den Einwand der Treuwidrigkeit entgegenzuhalten.
5. In der Berufungsinstanz ist für die in erster Instanz obsiegende Partei der Übergang von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO nur mit einer Anschlussberufung möglich, die binnen der Frist zur Berufungserwiderung erfolgen muss. Für eine wirksame Fristsetzung bedarf es keines Hinweises auf den Anwaltszwang, wenn die Partei bereits anwaltlich vertreten ist.
VolltextIBRRS 2021, 0126
LG Bonn, Urteil vom 11.12.2020 - 1 O 194/19
Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle in den Handelsbüchern ist zwar kein Anscheinsbeweis für die inhaltliche Richtigkeit der Handelsbücher als Privaturkunde, es spricht aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der dort vorgenommenen Einträge.
VolltextIBRRS 2021, 0185
LG Berlin, Urteil vom 11.06.2020 - 63 S 216/19
1. Ein Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück mit Haus zu Wohnzwecken kann die konkludente Vereinbarung von Wohnraummietrecht enthalten.
2. Eine Kündigung ist dann nur bei berechtigtem Interesse möglich, was für eine beabsichtigte Umwidmung des Flächennutzungsplans von einer Erholungsfläche in Bauland zu verneinen ist.
VolltextIBRRS 2021, 0111
BGH, Urteil vom 06.11.2020 - LwZR 5/19
Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die in § 585a BGB vorgesehene Schriftform nicht gewahrt (Anschluss an BGH, IMR 2013, 144).*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 2607OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2020 - 12 U 2229/19
1. Ist ein Pachtverhältnis über ein Gemeindegrundstück durch die Ortsgemeinde begründet worden, ist diese, vertreten durch den Bürgermeister, - und nicht die Verbandsgemeindeverwaltung - auch für den Ausspruch einer Kündigung des Pachtverhältnisses zuständig.
2. Interne Zuständigkeitsregelungen schränken zwar möglicherweise die Befugnis des Bürgermeisters, nicht aber dessen Macht zur Außenvertretung ein (hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Gemeinderats).
3. Ein zwischen den Parteien begründetes Pachtverhältnis ist durch ehrverletzende rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners in einem Maße beschädigt, das es auf dessen Seite nicht mehr als tragbar erscheinen lässt, dieses Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wenn der Kündigungsempfänger in einer E-Mail zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vertragspartner bei der Regelung der Angelegenheiten um das Pachtverhältnis mit Methoden vorgehe, die denjenigen des NS-Terrorsystems glichen.
VolltextIBRRS 2020, 2155
OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2020 - 10 XV 1/18
1. Durch den Beitritt eines weiteren Vertragspartners wird in der Regel kein vom bisherigen Vertrag unabhängiges neues Pachtverhältnis begründet, weshalb es zu keiner im Rahmen von § 595 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 BGB relevanten Zäsur kommt.*)
2. Aus dem Verweis in § 595 Abs. 6 Satz 2 BGB auf den Absatz 3 Nr. 3 folgt nicht, dass eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zwingend bis zum Ende der dort genannten Höchstfristen erfolgen muss.*)
3. Die Vorschrift des § 595 Abs. 1 BGB entbindet den Pächter nicht davon, sich auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer einstellen. An dieser muss er insbesondere auch seine Investitionen ausrichten. Nur wenn trotz aller Voraussicht und Planung Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Beendigung als unvertretbar hart erscheinen lassen, kann etwas anderes gelten.*)
4. Eine unangemessene Härte im Sinne von § 595 Abs. 1 BGB kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Betrieb die wesentliche Lebensgrundlage der Pächterfamilie bildet oder sie auf das Grundstück zur Aufrechterhaltung des Betriebs angewiesen ist. Denn dies stellt bereits eine andere, hiervon zu unterscheidende Tatbestandsvoraussetzung dar.*)
5. Allein dadurch, dass die Bewirtschaftung eines Ersatzbetriebs bzw. die Anpachtung eines Ersatzgrundstücks schlichtweg ausgeschlossen ist, wird noch keine ungerechtfertigte Härte begründet.*)
6. Wird eine gegebenenfalls anzunehmende unzumutbare Härte selbst durch die nach dem Gesetz maximal mögliche Verlängerung der Pachtzeit nicht beseitigt, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses.*)
VolltextIBRRS 2020, 1146
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 U 53/19
Zahlt ein eigentlich zur Zahlung verpflichteter Mieter nicht, kommt er mangels Verschulden nicht in Verzug, wenn eine Ungewissheit über Bestehen und Umfang der Schuld etwa deshalb besteht, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt unklar ist.
VolltextIBRRS 2020, 1196
OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2020 - 1 U 1852/19
1. Zurückbehaltungsrechte gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters stehen weder dem Mieter noch den weiteren nach § 546 Abs. 2 BGB zur Rückgabe verpflichteten Dritten zu; § 570 BGB.*)
2. Dieser Ausschluss betrifft auch Zurückbehaltungsrechte aus § 1000 BGB.*)
3. Einen Verwendungsersatz nach §§ 994, 996 BGB kann der (durch Miet- oder Pachtvertrag) berechtigte Besitzer auch dann nicht geltend machen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung seine Berechtigung beendet war. Dies gilt vor allem für Verwendungen, die er in der Zeit seiner Berechtigung vorgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 1138
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 W 36/19
Zur entsprechenden Anwendung von § 9 ZPO bei der Streitwertfestsetzung für Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Miet- oder Pachtzahlungen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0922
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019 - 3 Wx 201/19
1. Ist ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht aufgrund der Eintragungsbewilligung "für die Dauer des ... Pachtvertrags" bestellt worden und lässt sich wegen nicht vorliegenden Pachtvertrags nicht feststellen, welche Bestimmungen die Beteiligten hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses getroffen haben, so reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde des ursprünglichen Pächters zum Nachweis des Erlöschens des Vorkaufsrechts (Grundbuchunrichtigkeit) nicht aus.*)
2. Stützt der Antragsteller sein Eintragungsersuchen (Löschung eines für alle Verkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrechts, die der begünstigte Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu bewilligen hat) auf Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und hält das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis durch eine vorgelegte Sterbeurkunde des Berechtigten nicht für erbracht, so kann eine vom Grundbuchamt anstatt dessen für erforderlich gehaltene Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben des eingetragenen Berechtigten, die das Löschungsersuchen auf eine neue Basis stellen würde, nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.*)
VolltextIBRRS 2020, 0629
OLG Dresden, Urteil vom 19.09.2018 - 5 U 423/18
1. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der vorn den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, IMRRS 2018, 0346 = NJW 2013, 1519). Danach ist der Formulierung einer vertraglichen Bestimmung, welche mit der Einleitung "Dazu gehören insbesondere" beginnt, zu entnehmen, dass es sich um eine Konkretisierung der vorangehenden Regelung, nicht aber um eine Ausnahme davon handelt. Aus der Einleitung folgt nämlich zum einen eine Verbindung zur vorangehenden Regelung ("Dazu gehören") und zum anderen der Verweis auf den beispielhaften Charakter der nach folgenden Auflistung ("insbesondere"). Über das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass eine nicht abschließende Aufzählung folgt, welche sich aber innerhalb des Anwendungsbereiches des vorangegangenen Satzes bewegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, IMRRS 2011, 3931 = NJW 2011, 3654).*)
2. Der Annahme einer Konkretisierung steht nicht der Einwand entgegen, dass ein Konkretisierungsbedürfnis nicht bestehe. Jeder Form von Konkretisierung und beispielhafter Aufzählung ist immanent, dass sie rein systematisch überflüssig ist, ohne dass im konkreten Fall bezweifelt werden könnte, dass eine beispielhafte Auflistung den Blick für den Inhalt einer Regelung schärfen und die Anwendung im praktischen Fall vereinfachen kann. So gilt etwa im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, IMRRS 2017, 0306 = NJW 2017, 1306).*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 3160LG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2019 - 9 O 155/19
1. Enthält der Pachtvertrag Regelungen, die dem Pächter ein umfassendes Recht einräumen, an der gesamten Entwicklung des Projekts aktiv mitzuwirken, besteht eine ebenso umfassende Verpflichtung des Verpächters, dem Pächter sämtliche Informationen zukommen zu lassen, damit dieser überhaupt in die Lage versetzt wird, seine Mitwirkungsrechte ausüben zu können.
2. Werden dem Pächter Sonderwünsche zugestanden, dann darf der Verpächter ihm dieses Recht nicht durch Vorenthalten von Unterlagen erschweren.
VolltextIBRRS 2019, 3700
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2019 - 18 U 145/16
1. Behördliche Verfügungen stellen nur dann einen Mangel der Miet- oder Pachtsache dar, wenn sie nicht auf der Person des Mieters oder Pächters beruhen, sondern ihren Grund in dem Objekt haben, der Mieter/Pächter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich eingeschränkt und die Verfügung bestandskräftig ist; insoweit ist es dem Mieter regelmäßig zuzumuten, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2. Eine behördliche Verfügung ist ein nachträglicher Mangel, wenn nicht schon bei Gefahrübergang mit ihr zu rechnen gewesen war.
3. Bei einem derartigen nachträglichen Mangel, obliegt dem Mieter bzw. Pächter der Nachweis, dass ihn der Vermieter bzw. Verpächter zu verschulden hat, es sei denn, es stehe fest, dass der Mangel aus dem Herrschaftsbereich des Vermieters bzw. Verpächters stammt.
VolltextIBRRS 2019, 3487
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019 - 2 U 66/18
1. Die Beklagten haben von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, da sie nicht ansatzweise dargetan haben, welches Merkmal der streitgegenständlichen Patentansprüche bei den durchgeführten Sprengreinigungsverfahren nicht verwirklicht worden sein soll; damit haben sie die Verletzungsbehauptung der Klägerin nicht erheblich bestritten.
2. In tatbestandlicher Hinsicht setzt das private Vorbenutzungsrecht in Bezug auf den Prioritätszeitpunkt einen Erfindungsbesitz des Vorbenutzers und die Betätigung des Erfindungsbesitzes entweder durch die Vornahme mindestens einer gewerblichen Benutzungshandlung oder durch die Initiierung von Veranstaltungen, die alsbald nach dem Prioritätstag eine gewerbliche Benutzung der Erfindung sicher erwarten lassen, voraus (Bestätigung von OLG Düsseldorf IBRRS 2012, 2697).
3. Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts kann auch im Wege eines Betriebspachtvertrages erfolgen, mit dem der Betrieb an einen Pächter verpachtet wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob der zur Ausübung des Vorbenutzungsrechts berechtigte Pächter das Eigentum an den Betriebsmitteln erlangt.
4. Das Vorbenutzungsrecht ist streng betriebsbezogen, d.h. es haftet akzessorisch an dem Betrieb, in dem es durch Benutzung oder Veranstaltung zur alsbaldigen Benutzung entstanden ist; es kann bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt, und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden; der Vorbenutzungsberechtigte kann einem Dritten auch keinerlei Rechte auf eine Benutzung der Erfindung verschaffen, es sei denn durch Übertragung mit seinem Betrieb.
5. Ein Anbieten eines Verfahrens liegt vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll; dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben; der Verbotstatbestand des § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG will schon die Gefährdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausräumen.
VolltextIBRRS 2019, 3055
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019 - 12 U 11/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3045
AG Beckum, Beschluss vom 12.06.2019 - 100 Lw 21/19
1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine landwirtschaftsfremde Nutzung.*)
2. Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.*)
3. Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 2951
LG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2018 - 17 S 98/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2885
LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2019 - 67 S 131/19
Der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart. Eine spätere Veränderung durch den Vermieter, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, stellt einen Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 1741
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 33/18
1. Ist ein gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellt, so beschränkt sich die Prüfung seiner Legitimation auf Nichtigkeitsgründe.
2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte gesetzliche Vertreter bleibt zur Geltendmachung von Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert, solange auch nur ein Erbe weiterhin unbekannt ist.
3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags gehört zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie eine preisgünstigere Neuverpachtung ermöglicht.
4. Die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks in einen Scheinbestandteil setzt eine entsprechende dingliche Einigung voraus.
VolltextIBRRS 2019, 1533
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 3 W 95/18
Eine Klausel, nach welcher der Verpächter für die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb des Gewerbes in der Mietsache keine Haftung übernimmt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie auch die Befugnis des Mieters zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags unzulässigerweise ausschließt.
VolltextIBRRS 2019, 1154
OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2019 - 5 U 1894/18
Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstands auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfanges der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH, NJW 1999, 3257; KG, ZMR 2013, 702; Senat, IMR 2017, 241).*)
IBRRS 2019, 0039
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018 - 20 U 8/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0002
OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2018 - 14 U XV 10/17
1. Eine Klausel in einem Landpachtvertrag, welche nach Ablauf der Pachtzeit die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom alten auf den neuen Pächter vorsieht, verstößt nicht gegen § 307 BGB.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Klausel nachträglich während der Laufzeit von den Parteien eingefügt wird und der alte Pächter dafür keine Gegenleistung wie etwa eine Vertragsverlängerung erhält.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4027OLG München, Urteil vom 29.11.2018 - 32 U 4346/16
1. Die Gültigkeit eines Unterpachtvertrags ist unabhängig von der Erlaubnis des Verpächters und vom Bestand des Hauptpachtvertrags. Ein Unterpachtvertrag kann jedoch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird. Wenn die Zulässigkeit der Unterverpachtung nach dem Pachtvertrag eine Vertragsanpassung voraussetzt, ist dies dahin zu verstehen, dass die Zustimmung nur in Form eines die Schriftform wahrenden Nachtrags erteilt werden kann.*)
2. Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag noch nicht zu Stande gekommen oder noch nicht wirksam geworden ist und die Parteien beginnen das Pachtverhältnis durch Übergabe der Pachtsache und Zahlung der Pacht, ist in der Regel von dem Abschluss eines konkludenten Pachtvertrags auszugehen. Möglich ist auch der Abschluss eines konkludenten Pachtvertrags nur für die Zwischenzeit, wenn der Pächter im Falle eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Pachtvertrags noch vor Eintritt der Bedingung die Pachtsache übernimmt.*)
3. Nach Beendigung sowohl des Haupt- als auch des Unterpachtverhältnisses ist der Unterpächter sowohl gegenüber dem Unterverpächter als auch gegenüber dem Hauptverpächter zur Herausgabe verpflichtet, §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 und 2 BGB. Der Unterpächter wird durch eine Herausgabe der Sache an den Hauptverpächter auch gegenüber dem Unterverpächter befreit. Der Eigentümer kann bei bestehendem Hauptpachtverhältnis nach § 986 Abs. 1 Satz 2 BG nur Herausgabe an den Pächter verlangen. Kommt der Unterpachtvertrag nicht wirksam zu Stande, wird der bereicherungsrechtliche Anspruch des Unterverpächters nicht durch Rückgabe an den Hauptverpächter erfüllt. Durch die Rückgabe der Pachtsache an den Hauptverpächter wird die Herausgabe der Pachtsache jedoch für den Unterpächter subjektiv unmöglich und der Bereicherungsanspruch ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Eine Rückgabe an den Hauptverpächter liegt auch dann vor, wenn dieser die Pachtsache sofort wieder an eine von demselben Gesellschafter vertretene dritte Gesellschaft übergibt.*)
4. Der Pächter hat als Bereicherungsgläubiger gegen den Unterpächter keinen Anspruch auf eine Räumung der Pachtsache. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB geht auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung in Natur. Herauszugeben ist danach in erster Linie das erlangte Etwas, d. h. der vom Schuldner konkret erlangte Gegenstand. Er begründet nicht die Pflicht des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand zwischenzeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen.*)
5. Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses die als Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistete Kaution auch in der Weise zurückfordern, dass er die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0873
OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.02.2018 - 4 U 111/17 Lw
Wurden in einem Landpachtvertrag aus dem Jahr 2007 zugleich eine der Fläche entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen nach dem damaligen EU-Förderrecht auf die Dauer der Pachtzeit mitverpachtet, so schuldet nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahr 2016 der Pächter dem Verpächter die Übertragung einer entsprechenden Anzahl von nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Agrarreform 2015) neu zugeteilter Zahlungsansprüche.*)
VolltextIBRRS 2018, 0352
BGH, Urteil vom 24.11.2017 - LwZR 5/16
Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht eingeräumt" wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4106OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2017 - 5 U (Lw) 117/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 3570
LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017 - 6 S 373/16
1. Eine Klausel im Gewerberaumpachtvertrag, wonach der Mieter/Pächter die Kosten für Kleinreparaturen u. a. an der Heizungsanlage bis zur Höhe von einer Netto-Monatspacht pro Jahr trägt, ist zulässig, wenn nur der Pächter Zugriff auf diese Anlage hat.
2. Sie ist weder widersprüchlich noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen.
3. Es muss keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur festgelegt werden.
VolltextIBRRS 2017, 2942
FG München, Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 1776/14
1. Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus.*)
2. Die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes kann einen tauschähnlichen Umsatz (ggf. mit Baraufgabe) des Pächters an den Verpächter bewirken, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung darstellt.*)
3. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen, wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.*)
4. Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift sind neben den dem Finanzgericht als Adressaten auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2518
LG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2017 - 10 S 99/16
1. Ein Pachtvertrag kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Der Bürgermeister ist als gesetzliche Vertreter der Gemeinde zur Kündigung eines Pachtvertrags berechtigt.
3. Eine Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot unwirksam, wenn nur der zeitlich zuletzt abgeschlossene Vertrag gekündigt wurde und das Grundstück im Vergleich zu den anderen Pachtgrundstücken vom Pächter am wenigsten intensiv genutzt wird.
VolltextIBRRS 2017, 2358
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017 - 7 U 76/16
1. Der Verpächter einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig.*)
2. Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, sondern aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter, tritt in der Regel die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 1496
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.03.2017 - 4 U 154/15
1. Hat der Verpächter Unterlagen (hier: negative Gefährdungseinschätzung) unter Verschluss gehalten, obwohl offensichtlich war, dass der Pächter in Kenntnis des Gefährdungspotenzials des Geländes den Pachtvertrag nicht oder so nicht abgeschlossen hätte, liegt eine arglistige Täuschung vor.
2. Der Pächter kann den Vertrag wirksam anfechten, wenn er das Gelände nur aufgrund der übergebenen positiven Gefährdungseinschätzung gepachtet hat.
VolltextIBRRS 2017, 1120
OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2016 - 5 U 2031/15
1. Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfangs der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97).*)
2. Ist im Pachtvertrag eine Schriftformheilungsklausel enthalten, führt dies im Verhältnis der Ursprungsparteien, welche die Regelung selbst vereinbart haben, dazu, dass die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform aus § 550 BGB durch eine der Parteien solange treuwidrig ist bis sie ernsthaft versucht, die andere Partei zur Heilung des Formmangels zu veranlassen.*)