Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15900 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 4074BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - II ZR 216/10
1. Gegen ein Zwischenurteil, mit dem das Gericht über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet, findet die sofortige Beschwerde statt (ZPO § 71 Abs. 2).
2. Auch wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit Zwischenurteil, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet.
VolltextIBRRS 2012, 4067
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 19 U 235/11
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung oder Vernehmung einer Partei in den Fällen eines Vier-Augen-Gesprächs*)
VolltextIBRRS 2012, 4058
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 264/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4056
OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 W 79/11
Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4055
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012 - 2 W 58/12
Ein Richter kann befangen sein, wenn er dem Antrag einer Partei, statt eines gerichtlichen Sachverständigen den Privatgutachter einer Partei als sachverständigen Zeugen zu hören, nicht folgt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4052
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2012 - 14 W 167/12
1. Benötigt der Erbe Kontoauszüge, um daraus entspringende Ansprüche des Nachlasses erkennen und beziffern zu können, handelt es sich bei der an die Bank gezahlten Vergütung für die Unterlagen um notwendigen und damit vom unterlegenen Prozessgegner zu erstattenden Aufwand.*)
2. Die keine besondere Sachkunde erfordernde Auswertung der Auszüge ist allgemeiner Prozessaufwand, der auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn der Erbe ihn auf Dritte delegiert (hier: Erbe beauftragt einen Steuerberater mit der Auswertung der Bankunterlagen).*)
VolltextIBRRS 2012, 4045
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2011 - 14 W 594/11
Ist eine vom Zessionar als Nebenforderung eingeklagte, beim Zedent entstandene Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen abgegolten, scheiden sowohl die Anrechnung dieser Geschäftsgebühr als auch die Anrechnung einer dem Zessionar nicht entstandenen, indes als erstattungsfähig vereinbarten Geschäftsgebühr aus.*)
VolltextIBRRS 2012, 4044
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2011 - 14 W 702/11
Wird der Prozess, in dem der PKH-Anwalt beigeordnet war, wegen eines Jahre dauernden Parallelverfahrens zum Ruhen gebracht, nach dessen Ende weiterbetrieben und durch Vergleich beendet, kann die Verjährungseinrede der Staatskasse gegenüber dem erst jetzt gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH - Vergütung des Rechtsanwalts treuwidrig und damit unbeachtlich sein.*)
VolltextIBRRS 2012, 4038
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.05.2012 - 1 W 17/12
Räumt ein Vermieter im Wege verbotener Eigenmacht, begründet dies einen Schadensersatzanspruch. Hat der Vermieter dabei keine Inventarisierung und Schätzung der geräumten Gegenstände vorgenommen, trifft ihn die Beweispflicht zu Umfang, Bestand und Wert der einer Schadensberechnung des Mieters zugrunde liegenden Gegenstände soweit seine Darstellung von plausiblen Angaben des Mieters abweicht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4032
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2012 - 14 W 147/12
In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Derartiges ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 2012, 4030
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 137/09
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4024
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 W 15/12
Soll ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die Ursachen von Rissbildungen an einem Haus untersuchen, die der Antragsteller in Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vermutet, so kann er bis zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens verlangen auch die Entwässerung des Nachbargrundstücks als mögliche Ursache mit zu untersuchen. Damit verlangt er kein neues Gutachten im Sinne von §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2012, 4014
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 W 533/12
Bei der Festsetzung des Gesamtstreitwerts über eine Stufenklage ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens abzustellen. Verfolgt der Kläger mit seiner Stufenklage die Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers (1. Stufe), die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt (2. Stufe) und die Verurteilung zu einem Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung (3. Stufe), sind Vorbereitungsansprüche nur mit einem Bruchteil zu bewerten. Der Streitwert ist zunächst für die 1. Stufe festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4003
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - EnVZ 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4002
BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - XII ZB 660/11
Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwerdeverfahren zu klären (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 - FGPrax 2011, 143 Rn. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2012, 4000
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZB 32/11
Ist ein Rechtsstreit entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor gegen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.*)
VolltextIBRRS 2012, 3996
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 203/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3991
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3990
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - IX ZR 76/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3989
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZB 12/12
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.*)
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.*)
VolltextIBRRS 2012, 3985
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 109/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3982
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 108/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3980
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3978
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 252/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3977
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3975
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3973
BGH, Beschluss vom 04.10.2012 - VII ZR 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3971
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3970
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZB 57/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3969
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 164/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3968
BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3967
BGH, Beschluss vom 01.10.2012 - IV ZA 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3966
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZR 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3965
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 159/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3964
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZB 116/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3963
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3962
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3960
BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - IV ZR 62/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3958
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - V ZR 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3955
BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - VI ZR 127/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3954
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3947
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - II ZR 105/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3946
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 204/11
1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.
2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.
VolltextIBRRS 2012, 3945
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 658/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3942
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 29/10; IX ZR 119/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3941
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 122/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3939
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - VI ZA 20/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3919
LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2012 - 9 O 330/11
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben.
VolltextIBRRS 2012, 3912
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2012 - 1 W 43/12
Der Streitwert im Verhältnis zu einem Streithelfer ist nicht geringer festzusetzen als im Verhältnis der Hauptparteien zueinander. Eine Reduzierung ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil etwaige Regressansprüche gegen Streithelfer möglicherweise nicht die Höhe der Klagforderung erreichen.
VolltextIBRRS 2012, 3906
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZR 216/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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