Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 4136LG Darmstadt, Urteil vom 28.06.2012 - 8 OH 3/11
1. Die Vorschriften der ZPO über die Streitverkündung und damit gemäß § 74 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit eines Zwischenstreitverfahrens im Sinne des § 71 ZPO finden auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung.
2. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit zu fassen. Es ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Verfahrens - durch Inhalt oder Vollstreckung - mittelbar oder unmittelbar auf die privaten oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten bzw. Streitverkündeten rechtlich günstig oder ungünstig einwirken kann.
3. Sind die Architekten- und Bauleistungen zwischen Antragsteller und Antragsgegnern mangelhaft, könnte dies zugleich im Verhältnis des Nebenintervenienten zum Antragsteller bedeuten, dass auch dort die Leistungserfüllung des Antragstellers (Zurverfügungstellung einer mangelfreien Werkhalle) mangelhaft gewesen ist.
VolltextIBRRS 2012, 4135
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 69/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4134
BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - XI ZR 218/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4133
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - V ZB 175/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4131
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - II ZR 94/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4130
BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 263/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4127
BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - V ZB 73/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4124
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZR 104/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4123
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 90/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4120
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - AnwZ (B) 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4119
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 66/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4118
BGH, Beschluss vom 12.10.2012 - IX ZB 87/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4117
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZB 138/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4116
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - II ZR 217/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4110
LG Lüneburg, Beschluss vom 27.02.2012 - 1 O 49/12
Gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es zwar nicht erforderlich, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft zu machen. Die gesetzliche Vermutung wird aber widerlegt, wenn der Gläubiger zur Sicherung seines Werklohnanspruchs den Schuldner auffordert, die ausreichende Sicherung der Finanzierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nachzuweisen.
VolltextIBRRS 2012, 4104
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2011 - 16 W 94/11
Die einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren ist als Antragsrücknahme zu werten und führt dazu, dass dem Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen sind. Unerheblich ist, warum der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
VolltextIBRRS 2012, 4102
OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2012 - 5 W 17/12
Gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus § 648 BGB nicht erforderlich, eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft zu machen.
VolltextIBRRS 2012, 4098
LG Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2012 - 1 O 97/12
Die gesetzliche Vermutung der Gefährdung des zu sichernden Anspruchs im Sinne des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB wird widerlegt, wenn der Gläubiger ohne nachvollziehbaren Grund die Vollziehungsfrist einer zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung verstreichen lässt.
VolltextIBRRS 2012, 4090
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2012 - 24 U 250/11
1. Der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine der Gesamthand zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen allein geltend zu machen.*)
2. Ausnahmsweise kann der einzelne Gesellschafter allerdings prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt sein, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist.*)
3. Die Tatsachen, die die Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters begründen, müssen positiv feststehen und noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen.*)
4. Zur Begründung der Prozessführungsbefugnis kann ein Mitgesellschafter sich auf eine Notkompetenz analog § 744 Abs. 2 BGB nur berufen, wenn gerade die von ihm erhobene Klage als eine Maßnahme anzusehen ist, die im Interesse der Gesellschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes der Gesellschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4085
BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 47/04
§ 513 Abs. 2 ZPO hindert das Berufungsgericht, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 281 ZPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu verweisen.*)
§ 513 Abs. 2 ZPO schränkt nicht die Nachprüfung der Anwendung von Normen ein, die anderen Zwecken als der Festlegung des zuständigen Gerichts dienen und dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen.*)
Ist ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte zulässige Klageerweiterung oder -änderung einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch nicht erforderlich.*)
Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e BadWürttSchlG ist gegeben, wenn das Nachbarrechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn von Bedeutung sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 4076
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 10 W 10/12
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
2. Bei der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachter ist entscheidend, ob sich die Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (hier: verneint für die Äußerungen "parteiliche Fokussierung" und "plakative Betrachtungen" sowie den Hinweis auf die Emeritierung des Privatgutachters).*)
VolltextIBRRS 2012, 4074
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - II ZR 216/10
1. Gegen ein Zwischenurteil, mit dem das Gericht über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet, findet die sofortige Beschwerde statt (ZPO § 71 Abs. 2).
2. Auch wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit Zwischenurteil, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet.
VolltextIBRRS 2012, 4067
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 19 U 235/11
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung oder Vernehmung einer Partei in den Fällen eines Vier-Augen-Gesprächs*)
VolltextIBRRS 2012, 4058
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 264/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4056
OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 W 79/11
Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4055
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012 - 2 W 58/12
Ein Richter kann befangen sein, wenn er dem Antrag einer Partei, statt eines gerichtlichen Sachverständigen den Privatgutachter einer Partei als sachverständigen Zeugen zu hören, nicht folgt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4052
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2012 - 14 W 167/12
1. Benötigt der Erbe Kontoauszüge, um daraus entspringende Ansprüche des Nachlasses erkennen und beziffern zu können, handelt es sich bei der an die Bank gezahlten Vergütung für die Unterlagen um notwendigen und damit vom unterlegenen Prozessgegner zu erstattenden Aufwand.*)
2. Die keine besondere Sachkunde erfordernde Auswertung der Auszüge ist allgemeiner Prozessaufwand, der auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn der Erbe ihn auf Dritte delegiert (hier: Erbe beauftragt einen Steuerberater mit der Auswertung der Bankunterlagen).*)
VolltextIBRRS 2012, 4045
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2011 - 14 W 594/11
Ist eine vom Zessionar als Nebenforderung eingeklagte, beim Zedent entstandene Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen abgegolten, scheiden sowohl die Anrechnung dieser Geschäftsgebühr als auch die Anrechnung einer dem Zessionar nicht entstandenen, indes als erstattungsfähig vereinbarten Geschäftsgebühr aus.*)
VolltextIBRRS 2012, 4044
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2011 - 14 W 702/11
Wird der Prozess, in dem der PKH-Anwalt beigeordnet war, wegen eines Jahre dauernden Parallelverfahrens zum Ruhen gebracht, nach dessen Ende weiterbetrieben und durch Vergleich beendet, kann die Verjährungseinrede der Staatskasse gegenüber dem erst jetzt gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH - Vergütung des Rechtsanwalts treuwidrig und damit unbeachtlich sein.*)
VolltextIBRRS 2012, 4038
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.05.2012 - 1 W 17/12
Räumt ein Vermieter im Wege verbotener Eigenmacht, begründet dies einen Schadensersatzanspruch. Hat der Vermieter dabei keine Inventarisierung und Schätzung der geräumten Gegenstände vorgenommen, trifft ihn die Beweispflicht zu Umfang, Bestand und Wert der einer Schadensberechnung des Mieters zugrunde liegenden Gegenstände soweit seine Darstellung von plausiblen Angaben des Mieters abweicht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4032
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2012 - 14 W 147/12
In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Derartiges ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 2012, 4030
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 137/09
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4024
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 W 15/12
Soll ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die Ursachen von Rissbildungen an einem Haus untersuchen, die der Antragsteller in Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vermutet, so kann er bis zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens verlangen auch die Entwässerung des Nachbargrundstücks als mögliche Ursache mit zu untersuchen. Damit verlangt er kein neues Gutachten im Sinne von §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2012, 4014
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 W 533/12
Bei der Festsetzung des Gesamtstreitwerts über eine Stufenklage ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens abzustellen. Verfolgt der Kläger mit seiner Stufenklage die Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers (1. Stufe), die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt (2. Stufe) und die Verurteilung zu einem Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung (3. Stufe), sind Vorbereitungsansprüche nur mit einem Bruchteil zu bewerten. Der Streitwert ist zunächst für die 1. Stufe festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4003
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - EnVZ 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4002
BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - XII ZB 660/11
Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwerdeverfahren zu klären (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 - FGPrax 2011, 143 Rn. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2012, 4000
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZB 32/11
Ist ein Rechtsstreit entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor gegen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.*)
VolltextIBRRS 2012, 3996
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 203/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3991
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3990
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - IX ZR 76/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3989
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZB 12/12
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.*)
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.*)
VolltextIBRRS 2012, 3985
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 109/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3982
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 108/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3980
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3978
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 252/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3977
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3975
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3973
BGH, Beschluss vom 04.10.2012 - VII ZR 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3971
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3970
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZB 57/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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