Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 3611EGMR, Entscheidung vom 20.09.2011 - 44455/07
1. Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters i. S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) können objektiv berechtigt sein, wenn er zuvor an der Verhandlung in der Hauptsache teilgenommen und das angegriffene Urteil erlassen hat und nun über die Richtigkeit der eigenen Rechtsanwendung entscheiden muss.
2. Dabei kommt es darauf an, ob es in dem vorhergehenden Verfahren um denselben Sachverhalt ging, auch wenn es sich formal nicht um dasselbe Verfahren gehandelt hat.
3. In Strafsachen rechtfertigt die Tatsache, dass ein Richter vor der Hauptverhandlung nur summarisch geprüft hat, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, allein noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Das gilt auch in Zivilsachen, wenn ein Richter vor Beginn eines Verfahrens eine Entscheidung getroffen hat, für die er den Sachverhalt und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung summarisch prüfen musste.
VolltextIBRRS 2012, 3601
LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2012 - 9 OH 4/06
Im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach der Höhe der Beseitigungskosten eines hypothetischen Mangels ebenso wie die Frage nach der Notwendigkeit einzelner Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2012, 3598
OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 W 907/06
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2012, 3597
LG Paderborn, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.
VolltextIBRRS 2012, 3596
OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2012 - 9 W 419/12
1. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei einer Partei um eine Aktiengesellschaft handelt, lässt nicht den Schluss zu, dass sie eine Rechtsabteilung unterhält.
2. Jeder Partei steht es grundsätzlich frei, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist eine Prozesspartei deshalb nicht gehalten, einen am Gerichtssitz ansässigen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
VolltextIBRRS 2012, 3593
LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2012 - 318 S 45/11
Der Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist. Ist dagegen auch durch Auslegung (nach objektiv-normativen Kriterien) der Inhalt des Eigentümerbeschlusses nicht eindeutig festzustellen, bleibt er vielmehr widersprüchlich, ohne erkennbare vollziehbare Regelung oder gar bedeutungslos, liegt Nichtigkeit vor.
VolltextIBRRS 2012, 3586
LG Paderborn, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.
VolltextIBRRS 2012, 3578
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 17.08.2012 - 1 S 83/12
1. Hat ein Kläger statt der angestrebten vorbehaltlosen Verurteilung des Beklagten nur eine solche gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erreicht, so bemisst sich für seine Berufung hiergegen die Beschwer nach dem Wert dieser Gegenleistung, respektive nach dem Kostenaufwand für die Erfüllung der Gegenleistung.*)
2. Handelt es sich bei der Gegenleistung um eine Mangelbeseitigungsmaßnahme aus einem Werkvertrag, bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Wert der Mangelbeseitigung ohne Druckzuschlag.*)
VolltextIBRRS 2012, 3576
BGH, Beschluss vom 23.07.2012 - PatAnwZ 3/11
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt.
3. Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und die bei Veranstaltungen der Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters.
VolltextIBRRS 2012, 3568
BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 100/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3564
BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - IX ZR 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3563
BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 99/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3562
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - IV ZR 134/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3558
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - I ZR 30/10
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
VolltextIBRRS 2012, 3555
BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - IV ZR 233/09
Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht.
VolltextIBRRS 2012, 3553
BGH, Beschluss vom 05.07.2012 - IX ZA 15/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3552
BGH, Beschluss vom 06.07.2012 - PatAnwZ 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3551
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3550
BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - III Z 53/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3549
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 37/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3548
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 41/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3547
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3546
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3544
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 171/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3542
BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - V ZB 105/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3541
BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - XI ZR 452/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3540
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3539
BGH, Urteil vom 17.07.2012 - VI ZR 222/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3537
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - X ARZ 195/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3533
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 36/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3532
BGH, Beschluss vom 08.06.2012 - VI ZR 326/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3531
BGH, Beschluss vom 13.08.2012 - AnwZ (Brfg) 32/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3530
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - III ZB 58/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3527
BGH, Beschluss vom 10.09.2012 - IX ZB 49/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3526
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 212/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3524
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 135/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3523
BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - PatAnwZ 3/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3522
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - EnVR 73/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3521
BGH, Beschluss vom 23.07.2012 - PatAnwSt (B) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3520
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - EnVR 54/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3519
BGH, Beschluss vom 13.08.2012 - EnVR 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3518
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZR 157/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3517
BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - PatAnwSt (B) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3516
BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZB 44/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3515
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - EnVR 53/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3514
BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZB 288/11
1. Die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wird schon mit der Annahme eines Auftrags durch den Notar ausgelöst, die von den Parteien vorab für den Vollzug oder die Rückabwicklung des Vertrags abgegebenen Erklärungen (Auflassung, Löschungsbewilligung) zu überwachen, wenn der Notar auf Grund einer von ihm zu beachtenden Ausfertigungssperre keine vollständigen Ausfertigungen erteilen darf.*)
2. Die eine solche Gebühr auslösende Vertragsgestaltung stellt grundsätzlich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO dar, wenn der Notar beauftragt wird, die vertragsgemäße Verwendung einer für den Fall eines Rücktritts des Verkäufers wegen Zahlungsverzugs bereits von dem Käufer vorab erklärten Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu überwachen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3513
BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - II ZB 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3512
BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - II ZB 24/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3510
BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - II ZB 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3509
BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - II ZB 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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