Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15898 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 2674BGH, Beschluss vom 02.07.2012 - X ZR 94/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2673
BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - III ZB 45/12
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft.*)
VolltextIBRRS 2012, 2671
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZR 204/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2669
BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - III ZR 57/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2666
BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - V ZB 27/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2665
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - VI ZB 1/11; VI ZB 2/11
Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2652
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2012 - 16 W 48/12
Im selbständigen Beweisverfahren sind auch Beweisfragen zulässig, die im Laufe des Verfahrens gestellt und mit den bisherigen Beweisfragen nicht im Zusammenhang stehen.
VolltextIBRRS 2012, 2638
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.06.2012 - 9 O 2327/11
1. Sind in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren mehrere voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer separater Sachverständigengutachten, endet die Beweissicherung für jeden dieser Mängel mit der Übermittlung/Erläuterung des auf ihn bezogenen Gutachtens.
2. Dementsprechend beginnt die sechsmonatige Frist des § 204 Abs. 2 BGB jeweils mit Abschluss der einzelnen Beweissicherung separat zu laufen. Dies gilt selbst dann, wenn das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich der übrigen Mängel auf Betreiben des Antragstellers fortgeführt wird.
VolltextIBRRS 2012, 2629
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2012 - 1 W 18/12
1. Das prozessuale Vorgehen eines Richters vermag die Besorgnis der Befangenheit nur zu begründen, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich von dem normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
2. Zu der Frage, ob ein Richter wegen einer langen Verfahrensdauer befangen ist.
VolltextIBRRS 2012, 2624
BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 150/11
Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht scheidet aus, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer anderen materiellrechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Unterschied zu dem Erstgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält.*)
VolltextIBRRS 2012, 2619
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2012 - 2 U 1179/09
Hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten einer Partei übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich vorab zu offenbaren und damit ihr die Möglichkeit genommen worden, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar.*)
VolltextIBRRS 2012, 2604
BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - VI ZB 16/12
Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob sein Antrag auf Verlängerung der Frist rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde.*)
VolltextIBRRS 2012, 2602
BGH, Urteil vom 06.06.2012 - VIII ZR 198/11
Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.*)
VolltextIBRRS 2012, 2599
BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 143/11
Wird die Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift gehemmt und wendet sich die unterlegene Partei mit einer Anhörungsrüge gegen das rechtskräftige Endurteil dieses Rechtsstreits, so wird der Verjährungseintritt gegenüber dem Streitverkündeten durch die Dauer des Rügeverfahrens nicht weiter hinausgeschoben.*)
VolltextIBRRS 2012, 2593
OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2012 - 2 W 174/12
Für die Anhörungsrüge nach § 69 a GKG fallen wie für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG keine Gerichtsgebühren an; insbesondere ist Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu 3 3 Abs. 2 GKG nicht einschlägig.*)
VolltextIBRRS 2012, 2592
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - VII ZR 24/11
Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 17.08.1984 - 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2012, 2581
BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 175/11
1. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag.*)
2. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonnabend vor Beginn der Rückstandsfrist entspricht.*)
3. Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt, wenn die Vormerkung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohne Abzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger Beschlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers).*)
4. Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Ausschlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkaufsrechts.*)
VolltextIBRRS 2012, 2580
BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - XI ZR 233/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2577
BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZR 228/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2576
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZA 76/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2569
BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 242/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2568
BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - V ZB 282/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2567
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 245/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2566
BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - EnVR 61/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2564
BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZR 77/10
1. Durch die Zulassung der Revision wird ein - gesetzlich nicht vorgesehener - Instanzenzug nicht eröffnet (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).*)
2. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (im Anschluss an BGH Beschluss vom 5. Juli 1990 -LwZR 7/89 -NJW-RR 1990, 1483).*)
3. Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544).*)
VolltextIBRRS 2012, 2563
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 286/11
Zum Wert des Abänderungsbegehrens hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung "gegen Übertragung der vom Kläger ... gezeichneten Beteiligung".*)
VolltextIBRRS 2012, 2562
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 252/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2561
BGH, Beschluss vom 11.06.2012 - AnwSt (B) 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2558
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZR 149/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2557
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 274/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2556
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - X ZA 3/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2555
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 102/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2554
BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - X ZR 76/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2552
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZR 45/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2551
BGH, Urteil vom 09.05.2012 - IV ZR 19/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2550
BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - IX ZB 25/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2546
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZR 173/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2544
BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - XII ZB 594/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2542
BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2540
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - IV ZA 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2536
BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - I ZR 158/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2523
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 - 12 U 24/10
Weicht ein Privatgutachter in Bezug auf die entscheidenden Fragen des Rechtsstreits von den Ausführungen des Gerichtsgutachters ab, ohne sich mit dessen Argumentation inhaltlich auch nur ansatzweise zu befassen, muss das Gericht - auch unter Berücksichtigung des Gebots, Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlich eingeholten Gutachten mit der gebotenen kritischen Distanz zu würdigen - den Gerichtsgutachter nicht noch einmal hören oder ein weiteres Gutachten einholen.
VolltextIBRRS 2012, 2517
OLG München, Beschluss vom 21.06.2012 - 34 Sch 4/12
Die Grundsätze zur Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über die Kostenersstattung (vgl. BGH vom 28.3.2012, III ZB 63/10) gelten entsprechend in internationalen Schiedsverfahren. Unerheblich ist hierbei, wenn nach der maßgeblichen Schiedsordnung (hier: Art. 39 Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern mit Appendix B) dem Schiedsrichter über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukommt.*)
VolltextIBRRS 2012, 2515
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 183/09
Nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird die in einem anderen Mitgliedstaat erlassene Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Anerkennungsstaats offensichtlich widersprechen würde. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde.
VolltextIBRRS 2012, 2514
BGH, Beschluss vom 29.01.2003 - IX ZR 137/00
Die bloße Mitgliedschaft eines Richters am Bundesgerichtshof in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dieser Verein prozessbeteiligt ist.
VolltextIBRRS 2012, 2512
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - VI ZB 54/11
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 2510
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12
1. Ein Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen ist - außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO - "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. *)
2. "Unverzüglich" bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (hier: behauptete Äußerung des Sachverständigen bei ärztlicher Untersuchung der Klägerin), dass ein behaupteter Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen binnen 5 Tagen geltend zu machen ist.*)
3. Behauptete Befangenheitsgründe können nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in "Reserve" gehalten oder gesammelt werden.*)
4. "Unverzüglich" ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.). Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*)
5. Ein Befangenheitsantrag gegen einen im Verfahren nur kurze Zeit bestellten, wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sofort wieder entpflichteten und in der Sache nie tätigen Sachverständigen ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2012, 2505
OLG München, Beschluss vom 12.06.2012 - 34 Sch 7/10
1. Zu den förmlichen Voraussetzungen eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.*)
2. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) gehört nicht die Bezeichnung der Parteien entsprechend dem Rubrum des Urteil eines staatlichen Gerichts. Für eine Vollstreckbarerklärung muss die Parteistellung jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2012, 2502
OLG München, Beschluss vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11
1. Das Oberlandesgericht ist auch für Entscheidungen nach §§ 887 f ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat.*)
2. Einen der Schiedsabrede unterliegenden - bestrittenen - Erfüllungseinwand hat es hierbei nicht prüfen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2501
OLG München, Beschluss vom 29.03.2012 - 34 SchH 12/11
1. Die Klausel in einem als "Saatgutbestellung und Anbauvereinbarung" bezeichneten Vertrag: "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" kann eine wirksame Schiedsvereinbarung begründen.*)
2. Das zuständige Schiedsgericht ist durch Auslegung des Vertrags, aus dem sich die Käufereigenschaft ergibt, zu ermitteln.*)
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