Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15898 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 2500OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2012 - 9 W 220/12
1. Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie notwendig sind.
2. Eine Partei, die nicht am Gerichtsort ansässig ist, hat bezüglich der anwaltlichen Wahrnehmung eines Gerichstermins grundsätzlich das kostengünstigste Mittel zu wählen.
3. Kann auch der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrnehmen, sind die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nur dann notwendig und erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht oder doch nur geringfügig um etwa 10 Prozent übersteigen.
VolltextIBRRS 2012, 2492
OLG München, Beschluss vom 29.03.2012 - 34 Sch 45/11
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut des Süddeutschen Familienschiedsgerichts, welcher Unterhaltsansprüche betrifft.
VolltextIBRRS 2012, 2486
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2012 - 14 W 72/12
1. Im Prozess wegen Baumängeln darf der Bauherr sich darauf beschränken, die Mangelsymptome zu beschreiben. Da eine Ursachenforschung entbehrlich ist, sind hierfür verauslagte Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig.*)
2. Auch die von der Gegenseite beantragte Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens erfordert nicht die Beauftragung eines Privatgutachters zur Entkräftung der Einwände gegen das schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständigen.*)
3. Sammlung, Ordnung und Aufbereitung des entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs sind Aufgabe des Anwalts, die mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Überträgt der Anwalt diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Privatsachverständigen, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um notwendigen Prozessaufwand.*)
VolltextIBRRS 2012, 2481
OLG München, Urteil vom 29.05.2012 - 9 U 3324/11 Bau
1. § 72 Abs. 1 ZPO sieht eine Streitverkündung zur Sicherung etwaiger Regressansprüche Dritter gegen den Streitverkündungsempfänger nicht vor. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen der Streitverkündung (Nebeninterventionswirkung, Hemmung der Verjährung) besteht grundsätzlich keine Veranlassung, über den Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO hinaus Rückgriffsansprüche verfahrensfremder Dritter gegen den Streitverkündungsempfänger als zulässigen Streitverkündungsgrund anzusehen.
2. Anders kann der Fall dann liegen, wenn bereits im Ausgangsprozess über ein fremdes Recht im Wege der Prozessstandschaft gestritten wird.
VolltextIBRRS 2012, 2478
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2012 - 101 U 6/11
Eine als Drittwiderklage bezeichnete Klagschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten ist als eigenständige Klage zu behandeln. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der neue Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zu verbinden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 2466
OLG Bremen, Urteil vom 09.12.2011 - 2 U 62/11
1. Die Vorschussklage mehrerer Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft wegen Baumängeln am Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist, sofern hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, nicht als Klage der Eigentümergemeinschaft anzusehen.
2. Durch den Beschluss, "die Klage WEG .... fallen zu lassen", zieht die Eigentümergemeinschaft die Prozessführung weder ausdrücklich noch konkludent an sich.
VolltextIBRRS 2012, 2459
BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZR 215/11
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
VolltextIBRRS 2012, 2458
BGH, Urteil vom 04.05.2012 - V ZR 175/11
1. Zur Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft sind aber neben dem Urteilstenor auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
2. Durch das Nichtbetreiben kommt ein Rechtsstreit zum Stillstand, wenn es für das Nichtbetreiben keinen triftigen Grund gibt und wenn die Verfahrensleitung nicht mehr bei dem Gericht liegt. Ein triftiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht betreiben, weil in der Sache nicht vor dem Abschluss eines anderen Verfahrens entschieden werden kann.
VolltextIBRRS 2012, 2448
BGH, Beschluss vom 18.05.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2447
BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - I ZR 6/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2445
BGH, Beschluss vom 30.05.2012 - AnwZ (B) 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2443
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2012 - 5 W 52/12
Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. "steckengebliebenen" Stufenklage.*)
VolltextIBRRS 2012, 2441
BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 2438
BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 29/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2436
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - III ZR 309/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2435
BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2426
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 - 1 W 20/12
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei, sondern die Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei.
2. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich begründen. Dies gilt indes nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Regelfall wird etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht ausreichen, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
3. Allein daraus, dass sich der abgelehnte Richter und eine Partei bei Zusammentreffen im Alltag "duzen", kann nicht auf das Bestehen einer nahen persönlichen Beziehung geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn der Richter die gemeinsame Herkunft und das bei alltäglichen Zusammentreffen übliche "Duzen" nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offenbart, sondern im Termin bewusst eine förmliche Anrede mit "Sie" wählt.
VolltextIBRRS 2012, 2418
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 W 86/12
Das selbständige Beweisverfahren ist nicht bereits dann beendet, wenn die Parteien nach Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens eine richterliche Frist "zur eventuellen Stellungnahme" nicht nutzen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2413
BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZR 124/11
1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
2. Überspannt das erkennende Gericht diese Substantiierungsanforderungen und versäumt es dadurch, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben, verletzt das Gericht den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2012, 2402
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2012 - 1 (Z) Sa 15/12
1. Bei der Prüfung, welches Gericht zuständig ist, ist vorrangig die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beachten.
2. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur, er entweder unter grober Missachtung von Verfahrensvorschriften - insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör - zustande gekommen ist oder inhaltlich völlig unhaltbar ist, etwa weil er jede Rechtsgrundlage vermissen lässt.
VolltextIBRRS 2012, 2380
BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - X ZR 128/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2376
BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - I ZB 52/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2375
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 152/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2374
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10
1. Zur auf die beklagte Bank beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.*)
2. Eine unzulässige Revision ist regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese wird aber bei Revisionsrücknahme wirkungslos.*)
3. Dem Revisionskläger sind grundsätzlich auch die Kosten einer Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Das gilt auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision.*)
4. Entgangener Gewinn, der als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht.*)
VolltextIBRRS 2012, 2373
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 96/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2372
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZB 212/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2371
BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - IX ZR 167/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2370
BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2368
BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - IX ZA 13/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2366
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 140/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2365
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZB 226/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2364
BGH, Beschluss vom 21.05.2012 - IV ZR 152/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2363
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - III ZB 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2360
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - III ZR 306/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2359
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 102/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2358
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 142/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2357
BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - XII ZB 545/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2356
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZB 254/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2354
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 317/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2349
BGH, Beschluss vom 21.05.2012 - VI ZR 158/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2345
BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - VIII ZB 79/11
Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128).*)
VolltextIBRRS 2012, 2343
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 423/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2342
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 222/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2340
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2339
BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2338
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZR 192/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2336
BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - VII ZB 58/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2335
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2333
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 147/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2331
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 424/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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