Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15976 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 0515BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZB 157/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0514
BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 134/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0512
BGH, Beschluss vom 09.01.2012 - V ZA 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0510
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZR 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0508
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - IV ZR 146/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0506
BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZB 265/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0505
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11
Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.*)
VolltextIBRRS 2012, 0504
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - V ZR 235/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0503
BGH, Urteil vom 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0501
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZB 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0500
BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - II ZB 5/11
Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht besteht nicht, wenn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0499
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - AnwZ (B) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0498
BGH, Beschluss vom 21.11.2011 - IV ZR 255/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0495
BGH, Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 442/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0494
BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0493
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZB 97/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0491
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZB 308/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0490
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - IX ZB 217/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0487
BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.*)
VolltextIBRRS 2012, 0484
BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - V ZB 18/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0482
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VIII ZR 286/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0474
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 6 W 92/11
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags im Zeitraum zwischen der Aufgabe des Antrags zur Post und seinem Eingang beim Gericht entfällt, der Verfügungskläger hiervon aber erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.*)
VolltextIBRRS 2012, 0473
BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - VI ZA 27/11
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 0459
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2011 - 5 W 115/11
1. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es erfasst auch die Erörterung von Vorfragen, z.B. die Frage der Zuständigkeit.
2. Wird durch willkürliche Annahme der Zuständigkeit entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter ausgeschaltet, entfaltet ein gleichwohl getroffener Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.
VolltextIBRRS 2012, 0457
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2009 - 2-24 OH 6/08
Nicht eine Partei, namentlich der Antragsteller, kann den vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bestimmen. Die Auswahl des Sachverständigen hat vielmehr durch das Gericht zu erfolgen.
VolltextIBRRS 2012, 0454
OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - 5 W 36/11
War oder ist eine Partei als Arzt des für seinen Prozess zuständigen Richters tätig, so stellt dies in aller Regel einen Umstand dar, der die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2012, 0449
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 10 W 47/11
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt und damit gegen eine dort ergangene Entscheidung auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0448
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2011 - 2 W 75/11
1. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbaren Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte.*)
2. Kosten, die einer Prozesspartei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Es widerspräche diesem kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer eigenen Sachkunde entledigt, z. B. durch die Beendigung des dauerhaften Anstellungsverhältnisses eines Fachmanns oder durch betriebliche Umstrukturierungen, bzw. den Anspruch an einen Dritten, selbst nicht Fachkundigen, abtritt.*)
VolltextIBRRS 2012, 0443
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 4 W 19/11
Tritt ein Streithelfer dem Rechtsstreit nach Erlass eines Urteils und vor Einlegung eines Rechtsmittels bei, kann er ihm entstandene Kosten erster Instanz nicht erstattet verlangen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0437
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2011 - 10 W 21/11
Der Streitwert im Fall einer Sachverständigenablehnung bemisst sich mit einem Drittel des Wertes des zugrunde liegenden Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2012, 0424
OLG Rostock, Beschluss vom 22.12.2011 - 3 W 205/11
1. Das Nichtabhilfeverfahren bei Streitwertbeschwerden erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen; insbesondere neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift muss berücksichtigt werden.*)
2. Für Klagen, mit denen die Auflassung eines Grundstücks begehrt wird, ist der Streitwert mit dem Verkehrswert des Grundstücks ohne Schuldenabzug zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0419
LG Rostock, Beschluss vom 08.07.2011 - 5 HK OH 1/10
1. Die Stellung eines Antrags auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage nach § 494a ZPO ist unzulässig, wenn die Antragstellerin des selbständigen Beweisfahrens den Antrag zurückgenommen hat.
2. Die Aufrechnungserklärung in einem parallel laufenden Hauptsacheverfahren steht der Klageerhebung gleich bzw. hat die gleiche Wirkung wie eine Klageerhebung, so dass der Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 494a Abs. 1 ZPO unzulässig ist.
VolltextIBRRS 2012, 0418
OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 W 193/11
1. Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden.*)
2. Dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, ist wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst.*)
VolltextIBRRS 2012, 0399
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2010 - 11 Sch 1/10
Zur Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
VolltextIBRRS 2012, 0395
KG, Beschluss vom 23.03.2010 - 7 U 127/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0384
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2012 - 11 AR 140/11
1. Der Bürge ist nach seinem allgemeinen Gerichtsstand und nach dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts der Bürgschaftsschuld an seinem Wohnort bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
2. Wird der "Gewährleistungsbürge" gemeinsam mit dem Auftragnehmer verklagt und ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B ein ausschließlicher Gerichtsstand wirksam vereinbart, so kann die Zuständigkeit für den Bürgen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden.
3. Stimmt der vereinbarte Gerichtsstand des § 18 Abs. 1 VOB/B mit dem Erfüllungsort der Bauleistung gemäß § 29 ZPO überein, ist es zweckmäßig, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO diesen Gerichtsstand zu bestimmen.
VolltextIBRRS 2012, 0375
LG Itzehoe, Beschluss vom 29.08.2011 - 11 T 15/11
Der Streitwert für die Beschlussanfechtung einer Jahresabrechnung ist nach den anteiligen Jahreskosten des Klägers zu berechnen.
VolltextIBRRS 2012, 0373
LG Halle, Urteil vom 21.10.2011 - 3 O 549/04
1. Die Geltendmachung bauzeitabhängiger Mehrkosten setzt voraus, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird, einzelne Behinderungstatbestände aufgeführt und deren konkrete Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Zudem sind diejenigen unstreitigen Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen.
2. Das gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage (BGB § 642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6) diese Kosten gestützt werden.
3. Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das gerichtliche Verfahren sechs Monate nicht betrieben wird.
4. Die Verjährungsfrist fängt allerdings nicht wieder an zu laufen, wenn der Kläger einen triftigen Grund hat, das Verfahren nicht weiter zu betreiben und der Beklagte von diesem Grund Kenntnis hat.
5. Das Abwarten auf den Ausgang eines Musterprozesses stellt aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann einen triftigen Grund in diesem Sinne dar, wenn dieser Prozess für das zum Ruhen gebrachte Verfahren vorgreiflich ist.
IBRRS 2012, 0372
BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - AnwZ (Brfg) 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0371
BGH, Beschluss vom 27.12.2011 - V ZB 175/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0369
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - V ZB 170/11
Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat.*)
VolltextIBRRS 2012, 0368
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - XI ZR 132/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0365
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - XI ZR 411/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0363
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZR 62/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0361
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09
1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG noch durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG daran gehindert festzustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein können.*)
2. Soweit sich eine von dem Musterbeklagten eingelegte Rechtsbeschwerde als erfolgreich erweist, trifft die Kostenhaftung der auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen nach § 19 Abs. 2 KapMuG alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren, die ihre Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Beigeladenen dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 0360
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - XI ZR 75/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 0358
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2011 - 10 W 49/11
Ist streitig, ob Bodenwertermittlungen eines Gutachterausschusses fehlerhaft sind, so darf kein für diesen Gutachterausschuss tätiger Sachverständiger als Gutachter bestellt werden, auch wenn dieser durch seine Tätigkeit bereits Vorkenntnisse hat und in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei ist. Geschieht dies doch, ist seine Ablehnung durch die Partei begründet. Das schließt die Bestellung eines für einen anderen regionalen Gutachterausschuss tätigen Sachverständigen nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2012, 0354
OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2011 - 2 W 123/11
Eine unter Kaufleuten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach "als Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftraggebers" bestimmt wird, ist im Zweifel dahin zu verstehen, dass die Parteien sich nicht auf einen von vornherein bestimmten Ort festlegen, sondern hiervon unabhängig den jeweiligen Geschäftssitz des Auftraggebers für die örtliche Zuständigkeit bestimmen wollten.*)
VolltextIBRRS 2012, 0351
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 Sa 59/11
1. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 ZPO entfalten grundsätzlich Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht. Dies gilt selbst bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung.
2. Einem Verweisungsbeschluss kann die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
VolltextIBRRS 2012, 0342
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2011 - 10 S 22/11
Der Beschwerdegegenstand richtet sich nur nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag die Abänderung der Urteils beantragt.
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