Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15897 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5071OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1994 - 23 U 46/94
Wenn eine durch Beschluß erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil zwar bestätigt, jedoch wesentlich abgeändert wird, bedarf sie der erneuten Vollziehung nach ZPO § 929 Abs 2 und Abs 3 (Anschluß OLG Koblenz, 1990-08-09, 6 U 888/90, ZIP 1990, 1570).*)
Als wesentliche Änderung in diesem Sinne ist (unter anderem) auch die erstmalige Anordnung einer Sicherheitsleistung anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5055
OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2011 - 17 W 225/11
Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Beschwerdegegner darf sich anwaltlichen Beistands bedienen und dem Kläger, der ihn fälschlicherweise angeklagt hat, die Kosten für den Rechtsbeistand auferlegen.
VolltextIBRRS 2011, 5054
OLG München, Beschluss vom 16.11.2011 - 1 W 1720/11
1. Bei Ablehnungsgründen, die sich aus dem Gutachten ergeben, findet nicht die 2-Wochen-Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, sondern läuft allgemein die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Parteien zur Begründung des Antrages mit Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen müssen .
2. Verwendet ein Sachvertändiger bei einem Ortstermin Gerätschaften der einen Partei, so ist das kein Indiz der Befangenheit, wenn der Sachvertändige alle Parteien informiert hat und dieser Umstand in dem Sachverständigengutachten offen gelegt wird.
VolltextIBRRS 2011, 5052
OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2011 - 31 SA 72/11
Der bei Vertragsschluss begründete Gerichtsstand des Erfüllungsorts bleibt auch dann bestehen, wenn die in Anspruch genommene Partei später ihren Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt.
VolltextIBRRS 2011, 5046
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.1998 - 5 U 182/98
Wenn sich die Zustellung eines Mahnbescheids um 21 Tage verzögert, weil im Mahnbescheidsantrag zunächst eine unrichtige Anschrift des Antragsgegners angegeben war und deshalb der erste Zustellungsversuch scheiterte, dann ist die Zustellung nicht mehr demnächst im Sinne von ZPO § 693 Abs 2 erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2011, 5038
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1993 - 5 U 72/92
1. Hat sich der Unternehmer zu dem im Vorschußprozeß vorgelegten Kostenvoranschlag des Bauherrn nicht geäußert, so kann er in einem nachfolgenden Abrechnungsrechtsstreit nicht mehr damit gehört werden, eine vom Bauherrn nach einem bestimmten Kostenvoranschlag in Aussicht genommene Nachbesserung sei ihrer Art nach unangemessen oder bestimmte Arbeiten seien nicht notwendig gewesen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5033
BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - IV ZB 17/10
1. Die aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, IBR 2011, 1117 - nur online = NJW 2011, 2053 Rz. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, ibr-online, MDR 2011, 1193, 1194).*)
2. Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die "leichte Erkennbarkeit" nur auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an.*)
3. Die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 brauchte ein Geschäftsstellenbeamter im Dezember 2009 nicht zu kennen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5028
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2011 - 14 W 694/11
Durch das seit September 2009 gültige Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich nichts daran geändert, dass eine Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe auch dann nicht gegeben ist, wenn die Beratung in einer Familiensache erfolgte. Beschwerdegericht ist das Landgericht.*)
VolltextIBRRS 2011, 5027
VG Dresden, Urteil vom 26.04.2011 - 2 K 828/10
1. Der an ein Amtsgericht gerichtete Antrag einer Behörde auf Anordnung der Zwangsverwlatung für ein Grundstück eines Vollstreckungsschuldners stellt mangels Regelungsinhalt in der Regel keinen Verwaltungsakt dar.*)
2. Es handelte sich insoweit um einen reinen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (wie OVG SA, B. v. 23.12.2008 - 2 M 235/08 -, NVwZ-RR 2009, 410).*)
3. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Antrag einer Behörde auf Anordnung der Zwangsverwaltung für ein Grundstück auch einen Inhalt hat, mit dem das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen in der Person des Grundstückseigentümers/Vollstreckungsschuldners festgestellt wird (wie HessFG, U. v. 18.08.1989 - 10 K 2574/89 -, juris).*)
VolltextIBRRS 2011, 5026
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 52/11
Ein nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Berechtigter ist wegen unzulässiger Rechtsausübung und Sittenwidrigkeit gehindert, von dem Besitzer Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn der Zuschlag in dem Wissen bzw. der Absicht erwirkt wurde, die Zuschlagssumme nicht leisten zu können bzw. zu wollen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5004
OLG München, Beschluss vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96
Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines bebauten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, auch wenn die Auflassung wegen eines verhältnismäßig geringen offenen Kaufpreisrests verweigert wird, dem die Kläger Gegenrechte (z.?B. aus Vertragsstrafe) entgegensetzen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5003
OLG Köln, Urteil vom 27.11.1974 - 16 U 124/74
a) Eine Entscheidung nach § 939 ZPO kann auch noch im Berufungsverfahren ergehen.*)
b) Die Aufhebung einer auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gestattet werden, wenn der Schuldner die Bürgschaft einer Bank stellt. Das Geldinstitut muß aber in jeder Beziehung als Bürge tauglich sein. Es ist nicht erforderlich, daß der Schuldner die Sicherheitsleistung vor Erlaß der Entscheidung nach § 939 ZPO erbringt. Die einstweilige Verfügung tritt ohne weiteres außer Kraft, wenn die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist.*)
c) § 93 ZPO ist im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend anwendbar. Der Schuldner einer Werklohnforderung gibt Veranlassung zur Einleitung eines auf die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Verfahrens der einstweiligen Verfügung, wenn er die Werklohnforderung trotz Mahnung nicht erfüllt oder Sicherheit leistet. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Schuldner darüber hinaus noch aufzufordern, die Eintragung einer Vormerkung zu bewilligen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4978
OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 - 22 W 80/11
1. Die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat im selbständigen Beweisverfahren unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen wie im ordentlichen Prozessverfahren, wobei insbesondere nicht zusätzlich eine gütliche Einigung im Sinne von § 492 Abs. 3 ZPO zu erwarten sein muss.
2. Das Recht einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen setzt daher nicht die vorherige Formulierung konkreter Fragen voraus.
VolltextIBRRS 2011, 4913
LG Oldenburg, Urteil vom 23.03.2011 - 13 O 3477/07
1. Bei einem Verkehrswertgutachten handelt es sich um eine Schätzung, die das Marktverhalten wiedergeben soll. Eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert kann daher nicht gefordert werden.
2. Bei der Marktwertermittlung soll der Wert ermittelt werden, der im üblichen Geschäftsverkehr ohne Berücksichtigung besonderer Umstände erzielt wird. Es sind nur solche Punkte zu berücksichtigen, die bei einer Besichtigung augenfällig sind und mindestens einen gravierenden Anfangsverdacht begründeten.
3. Die Feststellung von Baumängeln und -schäden gehört nicht zu den eigentlichen Pflichten eines Sachverständigen bei Verkehrswertgutachten. Deren Nichtberücksichtigung führt dann zu einem unrichtigen Gutachten, wenn eine tolerierbare Abweichung des festgestellten vom tatsächlichen Verkehrswert nicht mehr gegeben ist.
VolltextIBRRS 2011, 4911
LAG Köln, Beschluss vom 23.09.2010 - 7 Ta 383/09
1.) Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten i. S. d. §§ 103 ff. ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2.) Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Partei aufgrund fehlender eigener Sachkunde besorgen muss, die für sie möglicherweise nachteiligen Feststellungen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens nur durch ein Gegengutachten substantiiert und stichhaltig erschüttern zu können.*)
3.) Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.*)
4.) Die erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens sind auf 120 % der Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens zu begrenzen.*)
5.) Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, ist kein "Beistand" i.S.v. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.*)
VolltextIBRRS 2011, 4908
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1994 - 21 U 61/94
Wird eine einstweilige Verfügung auf Widerspruch hin durch Urteil bestätigt, enthält das Urteil jedoch eine wesentliche Änderung der ersten Entscheidung, ist die insoweit bestätigte einstweilige Verfügung erneut innerhalb der Monatsfrist nach § ZPO § 929 Abs. ZPO § 929 Absatz 2 ZPO zu vollziehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4906
OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2002 - 21 W 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4890
BGH, Beschluss vom 23.09.1953 - VI ZR 68/53
Ein Anspruch auf Kautionsleistung durch Hinterlegung eines Geldbetrages kann im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4865
BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10
1. Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von*)
2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, [...] Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).*)
VolltextIBRRS 2011, 4864
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - II ZR 87/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4863
BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 204/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4861
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 22/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4860
BGH, Beschluss vom 17.10.2011 - BLw 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4855
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 52/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4854
BGH, Beschluss vom 28.10.2011 - AnwZ (B) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4853
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZA 99/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4852
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - II ZR 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4850
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4849
BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - X ZR 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4848
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4847
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZA 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4846
BGH, Beschluss vom 16.11.2011 - IV ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4845
BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 239/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4841
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - II ZR 88/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4839
BGH, Beschluss vom 02.11.2011 - XII ZB 317/11
Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIBRRS 2011, 4830
BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10
1. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO), wenn ein Gericht über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat.*)
2. Zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2011, 4829
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 290/10
Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anders nur in besonderen - atypischen - Konstellationen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4828
BGH, Beschluss vom 01.11.2011 - NotSt(Brfg) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4823
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4821
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - I ZR 134/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4818
BGH, Urteil vom 03.11.2011 - III ZR 63/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4817
BGH, Urteil vom 15.11.2011 - X ZR 78/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4813
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 157/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4808
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 72/11
1. Die Beschwer des zu einem jährlich wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nach § 9 ZPO.*)
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zur prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Amtsgericht wegen der Annahme einer höheren Beschwer versäumte Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachgeholt worden ist, nicht ob die getroffene Entscheidung richtig ist.*)
3. An der erforderlichen Nachholung der Zulassungsentscheidung fehlt es, wenn sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass dieses nicht alle Zulassungsgründe geprüft hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 4807
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VIII ZR 69/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4805
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 345/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4802
BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - VIII ZR 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4801
BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 561/10
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 Euro liegenden Beschwer ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nachgeholt, weil es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882), kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2011, 4763
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2011 - 22 U 233/09
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die Verjährung nicht.
VolltextIBRRS 2011, 4694
OLG Jena, Beschluss vom 08.09.2011 - 4 U 622/11
Übersieht ein Rechtsanwalt, dass die Berufungsschrift - fehlerhaft - an das Ausgangsgericht (LG statt an das zuständige OLG) adressiert wurde und wird dadurch die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht versäumt, ist der von ihm vertretenen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil das Verschulden des Anwalts der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen ist.*)
Volltext