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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Prozessuales

15860 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2011

IBRRS 2011, 4334
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 246/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4333
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - IX ZB 239/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4329
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - VI ZR 74/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4328
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - IV ZR 162/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4327
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung

BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZB 220/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4326
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - III ZB 61/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4322
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wirksamkeit der Klagerücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2011 - 8 W 58/11

Erklärt ein Rechtsanwalt Klagerücknahme mit dem Zusatz, er gehe aufgrund einer vorangegangenen Anregung des Gerichts davon aus, dass die Beklagte auf Kostenerstattung verzichte, tut diese dies in der Folgezeit aber nicht, sondern macht Kostenerstattungsansprüche geltend, ist auf seinen Antrag hin der Rechtsstreit mit mündlicher Verhandlung fortzusetzen, um über die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch (Zwischen)Urteil zu entscheiden.*)

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IBRRS 2011, 4315
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorbehaltsurteil: Doch nicht "vorbehaltlos"!

LG Chemnitz, Urteil vom 28.10.2011 - 6 S 256/11

1. Ein Vorbehalts- und Anerkenntnisurteil im Urkundsprozess zieht eine doppelte Abwendungsbefugnis nach sich.

2. Die doppelte Abwendungsbefugnis ist im Urteil selbst, nicht aber nachträglich durch Beschluss auszusprechen.

3. Eine gegen den Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist als Berufung auszulegen.

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IBRRS 2011, 4309
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kostenerstattungsanspruch des Vermieters

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2011 - 5 U 1454/10

1. Reagiert der Vermieter auf ein rechtswidriges Rückzahlungsverlangen des Mieters mit der Aufforderung, eine Verzichtserklärung abzugeben, kann die Antwort des Mieters unzureichend sein, der Anspruch werde "nicht gerichtlich geltend gemacht".*)

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage des Vermieters bleibt bestehen, wenn der angebliche Rückzahlungsanspruch nicht vom Mieter, aber von einem Zedenten weiterverfolgt werden kann. Daher ist es Sache des Mieters, eine jeden Zweifel beseitigende Erklärung abzugeben.*)

3. Das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage trägt in einem derartigen Fall der Mieter. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Verschulden seines Anwalts wird dem Mieter zugerechnet.*)

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IBRRS 2011, 4307
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

BGH, Beschluss vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 19/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4305
ProzessualesProzessuales
Anwalt erkennt Fehler von Kanzleikraft: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZB 21/11

Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolgen wird, gilt insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht.*)

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IBRRS 2011, 4303
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung

BGH, Beschluss vom 10.10.2011 - AnwZ (B) 78/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4302
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - I ZR 109/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4300
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZR 20/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4297
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Interessen bei Aussetzung einer Patentnichtigkeitsklage

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - X ZR 68/10

Auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung, ob ein Patentverletzungsrechtsstreit im Hinblick auf eine anhängige Patentnichtigkeitsklage ausgesetzt werden soll, nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Dem Interesse des Verletzungsklägers kommt umso stärkeres Gewicht zu, je später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist.*)

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IBRRS 2011, 4294
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZA 2/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4293
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - I ZR 98/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4291
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gewährung von Akteneinsicht

BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - X ZR 106/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4290
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZR 30/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4289
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Gasversorgungsvertrag)

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 14/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4285
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerdewert für Auskunftserteilung in Güterrechtsverfahren

BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - XII ZB 127/11

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.*)

2. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788).*)

3. Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.*)

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IBRRS 2011, 4282
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Verwertung im Mehrfamilienhaus)

BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VIII ZR 84/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4281
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - XI ZR 27/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4280
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung erst nach Entstehen der Gerichtsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2011 - 24 W 56/11

1. Die Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich erst nach der Entstehung von Gerichtsgebühren geboten, also nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren.*)

2. Begehrt die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ausdrücklich die Zustellung ihrer Antragsschrift (hier: Widerklage), um die drohende Verjährung zu hemmen, so veranlasst sie die Entstehung von Gerichtsgebühren, wenn sie nicht ausdrücklich nur die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe-Gesuchs an den Gegner beantragt.*)

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IBRRS 2011, 4279
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerdewert in Streitwertsachen: Mindestens 200 Euro!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2011 - 24 W 83/11

1. Zum Erreichen des Beschwerdewerts in einer Streitwertsache muss die Differenz der abzurechnenden Gebühren zwischen dem festgesetzten Wert und dem vom Beschwerdeführer angestrebten Wert mehr als 200 EUR betragen.*)

2. Im Rahmen einer Stufenklage ist der Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs auch dann maßgebend, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird.*)

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IBRRS 2011, 4278
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung: Beschwerdesumme muss über 200 Euro liegen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2011 - 24 W 85/11

Die Beschwerdesumme muss im Kostenfestsetzungsverfahren über 200 EUR liegen und ist unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden Kostenquote zu ermitteln.*)

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IBRRS 2011, 4277
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung erfolgt durch Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - 24 W 29/11

1. Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen, der den Parteien formlos mitzuteilen ist.*)

2. Die weit verbreitete Praxis, den Kostenfestsetzungsbeschluss sofort zu erlassen und dem Antragsgegner mit dem Beschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, entspricht zwar der ZPO, dürfte aber dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen.*)

3. Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.*)

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IBRRS 2011, 4270
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Auslegung von Prozeßanträgen

BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86

Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)

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IBRRS 2011, 4268
ProzessualesProzessuales
Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

BGH, Urteil vom 02.10.1987 - V ZR 42/86

1. Eine Anschlußberufung gem. § 521 ZPO ist nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht.

2. Ist ein notarieller Grundstücksvertrag noch nicht durch Auflassung vollzogen, dann muß eine diesen Vertrag inhaltlich ergänzende mündliche Vereinbarung der Vertragsparteien beurkundet werden.

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IBRRS 2011, 4247
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2011 - 24 U 89/10

1. Für das Säumnisverfahren ist auch nach Einführung des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes nur eine allgemeine Säumnisbelehrung erforderlich.*)

2. Schlägt die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und für einen Güteversuch verbundene Ladung der Partei fehl, so berührt dies nicht die wirksame Ladung ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin.*)

3. Eine nachträglich eintretende anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache führt bei (Teil-) Identität des Streitgegenstandes nicht zur Unzulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage, sondern des Antrags im zweiten Verfahren.*)

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IBRRS 2011, 4245
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anforderungen an die Berufungsbegründung bei diffusem Urteil

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2011 - 5 U 365/11

Verneint das die Klage abweisende Urteil im Schadensersatzprozess zunächst den Anspruchsgrund, lässt ihn dann aber offen mit der Erwägung, jedenfalls sei ein Schaden nicht hinreichend dargetan, reicht es aus, wenn der Rechtsmittelführer nur den nach Auffassung des Erstgerichts tragenden Abweisungsgrund angreift.

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IBRRS 2011, 4235
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzuständiges Gericht und Verjährungsunterbrechung

BGH, Urteil vom 01.02.1990 - IX ZR 188/89

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4230
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung zu Gunsten unbekannter Erben

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2011 - 14 W 639/11

Stirbt die anwaltlich vertretene Prozesspartei ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, kann der Prozessbevollmächtigte eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der unbekannten Erben erwirken.

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IBRRS 2011, 4228
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Trotz Verstoß gegen DIN-Normen: Leistung mangelfrei!

OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 - 14 U 52/11

1. Selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden, sondern (stattdessen) dem Unternehmer die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnen kann. Ein "Gleichlauf" mit § 635 Abs. 3 BGB ist schon deshalb nicht angezeigt, weil ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem bloßen Nacherfüllungsverlangen zusätzlich das Vorliegen von Verschulden erfordert. Würde man den Besteller als Ausgleich für das mangelhafte Werk allein auf den Ersatz der objektiven Wertminderung verweisen, unterliefe man den Zweck des Schadensersatzanspruchs, die Nachteile des Bestellers auszugleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Denn der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des ursprünglichen auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs.*)

2. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an der Leistung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab ist im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung zu einer lediglich optischen Beeinträchtigung geführt hat.*)

3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.*)

4. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nur über die Verweisung des § 281 Abs. 5 BGB auf die §§ 346, 348 BGB in Betracht, wenn der Besteller das Bauwerk nicht behalten will und dementsprechend nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 5 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (vormals "großer" Schadensersatz) geltend macht. Das gilt nicht bei "kleinem" Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB, denn in dessen Rahmen kann der Besteller entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag verlangen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Der Besteller ist insoweit frei, den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbehebung zu verwenden oder von einer Beseitigung abzusehen.*)

5. In der Regel verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen.*)

6. Der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem noch ausstehende Restkaufpreis. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheint es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen.*)




IBRRS 2011, 4225
ProzessualesProzessuales
Anwalt haftet nach Verjährung von Ansprüchen gegen Notar

BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4224
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung

BGH, Beschluss vom 14.10.2011 - IX ZB 218/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4218
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZR 189/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4216
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZB 218/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4215
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZA 14/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4214
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vertrag unter Kaufleuten: Verlängerung der Verjährungsfrist in AGB

BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4212
ProzessualesProzessuales
Sonstiges Zivilrecht - Gesamtschuldnerhaftung auch nach Verfahrenseröffnung

BGH, Urteil vom 21.03.1991 - IX ZR 286/90

1. Ein Gesamtschuldner ist im Vergleichsverfahren über das Vermögen des anderen Gesamtschuldners auch dann Vergleichsgläubiger, wenn er den Gläubiger erst nach Eröffnung des Verfahrens befriedigt.*)

2. Jedenfalls nach Aufhebung des Verfahrens, in dem ein Liquidationsvergleich gerichtlich bestätigt worden war, ist das Recht eines Vergleichsgläubigers, den Schuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, nur insofern durch fehlendes Rechtsschutzinteresse begrenzt, als der Vergleichsgläubiger aus dem bestätigten Vergleich in Verbindung mit einem Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis gegen den Schuldner vollstrecken kann.*)

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IBRRS 2011, 4211
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gesellschaftsrecht - Substantiierung des Klagevortrags

BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89

1. Das gem. § ZPO § 256 ZPO § 256 Absatz I ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung.*)

2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Er bedarf im Hinblick auf die Einlassung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.*)

3. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht beurteilt werden kann oder wenn diese lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen sind.*)

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IBRRS 2011, 4194
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Werklohnanspruch Zug-um Zug gegen Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - VII ZR 139/93

Entscheidet das Prozeßgericht im Rechtsstreit über einen Werklohnanspruch sowohl über den Einwand der fehlenden Abnahmefähigkeit wie auch über einen angeblich bestehenden Schadensersatzanspruch wegen Mängeln mit den Rechtsfolgen des § ZPO § 322 ZPO § 322 Absatz II ZPO, dann ist der Bekl., auch wenn er sich nicht ausdrücklich auf Hilfsaufrechnung berufen hat, auch um den Wert der aberkannten Forderung beschwert.

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IBRRS 2011, 4186
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Freiwillige Kürzung der Kosten bis zur Erheblichkeitsgrenze

KG, Beschluss vom 04.05.2011 - 22 U 59/09

Eine Überschreitung des Kostenvorschusses um 20% bis 25% durch den Sachverständigen liegt nicht über der Erheblichkeitsgrenze des § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO und begründet keine Hinweispflicht, deren Verletzung eine Kürzung der Sachverständigenvergütung um mehr als 120% bis 125% des eingezahlten Vorschussbetrages rechtfertigen könnte, auch wenn die Vergütung für den Zeitaufwand das Doppelte des Vorschusses erreicht, aber der Sachverständige seine Berechnung von sich aus auf die Erheblichkeitsgrenze reduziert hat.*)

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IBRRS 2011, 4181
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zur erfolgreichen Beweisführung

LG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2010 - 333 S 17/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4177
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bestimmung des Grenzverlaufs: Vergütung nach Honorargruppe 5 !

LG Dortmund, Beschluss vom 28.06.2011 - 9 T 323/10

1. Soll ein Sachverständiger den Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken bestimmen, so ist die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse nicht dem Tätigkeitsfeld des Vermessungstechnikers, sondern dem Tätigkeitsfeld des Vermessungsingenieurs zuzuordnen.

2. Diese Leistung wird in einem keiner Honorargruppe zugeordneten Sachgebiet erbracht. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze der Honorargruppe 5 zuzuordnen.

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IBRRS 2011, 4171
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenansatz bei fehlerhaftem Sachverständigengutachten

AG Heidelberg, Beschluss vom 24.02.2011 - 45 C 24/09

Bei der Sachverständigenvergütung handelt es sich nicht um Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. § 21 GKG ist nur anwendbar, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat, nicht jedoch, wenn lediglich der Sachverständige Fehler begangen hat.

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IBRRS 2011, 4167
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Prozessförderungspflicht bei unzureichenden Sprachkenntnissen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 21 U 120/10

1. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

2. Eine Prozesspartei, die nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt, muss dafür Sorge tragen, dass sie mittels eines Dolmetschers oder einer anderen deutschsprachigen Unterstützungsperson befähigt wird, ihr gerichtlich zugestellte Schriftsätze in vollem Umfang zu verstehen und sich gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten in hinreichendem Maße verständlich zu machen. Ansonsten verstößt sie gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht; die ihr insoweit vorzuwerfende Nachlässigkeit bei der Wahrung der eigenen Interessen im Rahmen eines gegen sie gerichteten Zivilprozesses steht einer Zulassung neuen Vorbringens im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegen.

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IBRRS 2011, 4157
ProzessualesProzessuales
Kein Hinweis auf Kostensteigerung: Keine höhere Entschädigung!

LG Heidelberg, Beschluss vom 09.09.2009 - 3 T 13/09

1. Übersteigen die voraussichtlich Kosten der Gutachtenerstattung den angeforderten Kostenvorschuss erheblich, muss der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

2. Versäumt der Sachverständige dies, trägt er das Risiko, dass er mit seinem Entschädigungsanspruch ausfällt.

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IBRRS 2011, 4153
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Verbale Entgleisung des Richters: Befangenheitsgrund!

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2011 - 32 W 19/11

1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht (mehr) unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge reichen nicht aus; auf eine tatsächliche Befangenheit oder auch die Selbsteinschätzung eines Richters kommt es allerdings nicht an.

2. Da ein Richter zu einer objektiven und neutralen Amtsführung verpflichtet ist, kommen als Ablehnungsgründe Unsachlichkeit und unangemessenes Verhalten zu Lasten einer Partei in Betracht, wenn es sich etwa um unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, allgemein abfällige, höhnische, ironische oder kränkende Äußerungen des Richters, nicht aber eine sachlich begründete Unmutsäußerung. Es ist einem Richter nicht verboten, sich wertend sowohl zum Sachvortrag eines Beteiligten als auch zu dessen Prozessführung zu äußern; er hat in der Ausdrucksweise einen erheblichen Verhaltensspielraum. Jedoch hat sich der Richter dabei in Wortwahl und Ton auf das sachliche Gebotene zu beschränken. Verbale Entgleisungen oder grobe Unsachlichkeiten begründen die Besorgnis der Befangenheit.

3. Mit Aussagen der Art, dass die Klageerwiderung "noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes" gefertigt worden sei, hat der Richter seinen (weiten) Verhaltensspielraum verlassen. Die Herstellung eines - wie auch immer gemeinten - zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fertigung eines Schriftsatzes im vorliegenden Rechtsstreit und dem Ende des 2. Weltkrieges, der unsäglich viel Leid hervorgerufen und Millionen Menschen das Leben gekostet hat, kann nicht mehr als ungeschickte oder auch unglückliche Formulierung verstanden.

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