Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15976 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4412OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines im Ausland ergangenen Schiedsspruchs zwischen deutschen Parteien.*)
2. Ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch im Inland die Anerkennung zu versagen, liegt nicht zwingend darin, dass das Schiedsgericht unabhängig von den Darlegungen in vorgelegten Parteigutachten aus externen Anknüpfungspunkten auf die höhere Plausibilität des einen Gutachtens schließt, ohne auf Antrag der anderen Partei ein (schieds-)gerichtliches Gutachten einzuholen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4410
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2011 - 4 W 246/11
Die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren richtet sich im Grundsatz nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Will der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht auf Mängelbeseitigung, sondern - gestützt auf die Mängelhaftung - auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags antragen, so ist der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2011, 4406
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 W 131/11
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.
2. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hiernach können anerkanntermaßen auch die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens erstattungsfähig sein.
VolltextIBRRS 2011, 4403
BGH, Urteil vom 03.07.1980 - IVa ZR 38/80
Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten, den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4400
BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 304/79
1. Die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer hindert das Gericht im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran, dessen Ersatzpflicht aufgrund eines von ihm ohne Einwilligung seines Versicherers gegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bejahen.*)
2. Zur Beurteilung eines angeblich an der Unfallstelle vom “Schädiger” abgegebenen Schuldbekenntnisses als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Unfall von den Beteiligten vorgetäuscht worden ist, um den Haftpflichtversicherer zur Deckung zu veranlassen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4389
BGH, Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82
1. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses geht mit der Wirkung des § 211 Absatz II 1 BGB vom Gericht auf den Kläger über, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verfahrensweise des Gerichts eine Anregung des Klägers vorausgegangen ist oder ob umgekehrt der Kläger sich mit einer Anregung des Gerichts einverstanden erklärt.*)
2. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, enthält nicht ohne weiteres eine Stundung. Ihr kommt regelmäßig nur prozessuale Bedeutung zu.*)
VolltextIBRRS 2011, 4379
BGH, Urteil vom 22.05.1984 - VI ZR 228/82
Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ohne diese hinreichend abzugrenzen, entfällt rückwirkend, wenn der Kläger die Abgrenzung nicht mehr vornehmen kann, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite wegen der fehlenden Abgrenzung nicht festgestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4370
BGH, Urteil vom 18.01.1985 - V ZR 233/83
1. Der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs, dessen Verjährung gem.§ 218 Absatz II BGB von dem Rechtsstreit unbeeinflußt geblieben ist, kann eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen.*)
2. Die Verjährung wird nach § 209 Absatz II Nr. 5 BGB sowohl durch den Antrag des Gläubigers an das zuständige Vollstreckungsorgan als auch durch die einzelnen Vollstreckungsakte des Vollstreckungsorgans unterbrochen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die jeweilige Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist oder durch Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 4357
BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 142/84
1. Der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger bestehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setzt Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt wird.*)
2. Zur Frage des wichtigen Grundes bei der Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses (hier: Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern).*)
VolltextIBRRS 2011, 4350
BGH, Urteil vom 01.07.1986 - VI ZR 120/85
1. Ein Nichtbetreiben des Prozesses i. S. des § 211 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben.*)
2. Zur Frage, ob die Begründung eines landgerichtlichen Urteils einen Vertrauenstatbestand schafft, der ein triftiger Grund für ein zeitweiliges Nichtbetreiben des Prozesses i. S. des § 211 Abs. 2 BGB sein kann.
VolltextIBRRS 2011, 4339
BGH, Beschluss vom 14.10.2011 - IX ZB 220/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4338
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - IX ZA 97/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4334
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 246/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4333
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - IX ZB 239/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4329
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - VI ZR 74/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4328
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - IV ZR 162/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4327
BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZB 220/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4326
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - III ZB 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4322
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2011 - 8 W 58/11
Erklärt ein Rechtsanwalt Klagerücknahme mit dem Zusatz, er gehe aufgrund einer vorangegangenen Anregung des Gerichts davon aus, dass die Beklagte auf Kostenerstattung verzichte, tut diese dies in der Folgezeit aber nicht, sondern macht Kostenerstattungsansprüche geltend, ist auf seinen Antrag hin der Rechtsstreit mit mündlicher Verhandlung fortzusetzen, um über die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch (Zwischen)Urteil zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4315
LG Chemnitz, Urteil vom 28.10.2011 - 6 S 256/11
1. Ein Vorbehalts- und Anerkenntnisurteil im Urkundsprozess zieht eine doppelte Abwendungsbefugnis nach sich.
2. Die doppelte Abwendungsbefugnis ist im Urteil selbst, nicht aber nachträglich durch Beschluss auszusprechen.
3. Eine gegen den Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist als Berufung auszulegen.
VolltextIBRRS 2011, 4309
OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2011 - 5 U 1454/10
1. Reagiert der Vermieter auf ein rechtswidriges Rückzahlungsverlangen des Mieters mit der Aufforderung, eine Verzichtserklärung abzugeben, kann die Antwort des Mieters unzureichend sein, der Anspruch werde "nicht gerichtlich geltend gemacht".*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage des Vermieters bleibt bestehen, wenn der angebliche Rückzahlungsanspruch nicht vom Mieter, aber von einem Zedenten weiterverfolgt werden kann. Daher ist es Sache des Mieters, eine jeden Zweifel beseitigende Erklärung abzugeben.*)
3. Das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage trägt in einem derartigen Fall der Mieter. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Verschulden seines Anwalts wird dem Mieter zugerechnet.*)
VolltextIBRRS 2011, 4307
BGH, Beschluss vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 19/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4305
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZB 21/11
Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolgen wird, gilt insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4303
BGH, Beschluss vom 10.10.2011 - AnwZ (B) 78/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4302
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - I ZR 109/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4300
BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZR 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4297
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - X ZR 68/10
Auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung, ob ein Patentverletzungsrechtsstreit im Hinblick auf eine anhängige Patentnichtigkeitsklage ausgesetzt werden soll, nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Dem Interesse des Verletzungsklägers kommt umso stärkeres Gewicht zu, je später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4294
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZA 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4293
BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - I ZR 98/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4291
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - X ZR 106/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4290
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZR 30/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4289
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 14/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4285
BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - XII ZB 127/11
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.*)
2. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788).*)
3. Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.*)
VolltextIBRRS 2011, 4282
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VIII ZR 84/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4281
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - XI ZR 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4280
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2011 - 24 W 56/11
1. Die Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich erst nach der Entstehung von Gerichtsgebühren geboten, also nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren.*)
2. Begehrt die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ausdrücklich die Zustellung ihrer Antragsschrift (hier: Widerklage), um die drohende Verjährung zu hemmen, so veranlasst sie die Entstehung von Gerichtsgebühren, wenn sie nicht ausdrücklich nur die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe-Gesuchs an den Gegner beantragt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4279
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2011 - 24 W 83/11
1. Zum Erreichen des Beschwerdewerts in einer Streitwertsache muss die Differenz der abzurechnenden Gebühren zwischen dem festgesetzten Wert und dem vom Beschwerdeführer angestrebten Wert mehr als 200 EUR betragen.*)
2. Im Rahmen einer Stufenklage ist der Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs auch dann maßgebend, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 4278
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2011 - 24 W 85/11
Die Beschwerdesumme muss im Kostenfestsetzungsverfahren über 200 EUR liegen und ist unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden Kostenquote zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2011, 4277
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - 24 W 29/11
1. Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen, der den Parteien formlos mitzuteilen ist.*)
2. Die weit verbreitete Praxis, den Kostenfestsetzungsbeschluss sofort zu erlassen und dem Antragsgegner mit dem Beschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, entspricht zwar der ZPO, dürfte aber dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen.*)
3. Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4270
BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)
VolltextIBRRS 2011, 4268
BGH, Urteil vom 02.10.1987 - V ZR 42/86
1. Eine Anschlußberufung gem. § 521 ZPO ist nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht.
2. Ist ein notarieller Grundstücksvertrag noch nicht durch Auflassung vollzogen, dann muß eine diesen Vertrag inhaltlich ergänzende mündliche Vereinbarung der Vertragsparteien beurkundet werden.
VolltextIBRRS 2011, 4247
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2011 - 24 U 89/10
1. Für das Säumnisverfahren ist auch nach Einführung des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes nur eine allgemeine Säumnisbelehrung erforderlich.*)
2. Schlägt die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und für einen Güteversuch verbundene Ladung der Partei fehl, so berührt dies nicht die wirksame Ladung ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin.*)
3. Eine nachträglich eintretende anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache führt bei (Teil-) Identität des Streitgegenstandes nicht zur Unzulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage, sondern des Antrags im zweiten Verfahren.*)
VolltextIBRRS 2011, 4245
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2011 - 5 U 365/11
Verneint das die Klage abweisende Urteil im Schadensersatzprozess zunächst den Anspruchsgrund, lässt ihn dann aber offen mit der Erwägung, jedenfalls sei ein Schaden nicht hinreichend dargetan, reicht es aus, wenn der Rechtsmittelführer nur den nach Auffassung des Erstgerichts tragenden Abweisungsgrund angreift.
VolltextIBRRS 2011, 4235
BGH, Urteil vom 01.02.1990 - IX ZR 188/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4230
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2011 - 14 W 639/11
Stirbt die anwaltlich vertretene Prozesspartei ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, kann der Prozessbevollmächtigte eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der unbekannten Erben erwirken.
VolltextIBRRS 2011, 4228
OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 - 14 U 52/11
1. Selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden, sondern (stattdessen) dem Unternehmer die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnen kann. Ein "Gleichlauf" mit § 635 Abs. 3 BGB ist schon deshalb nicht angezeigt, weil ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem bloßen Nacherfüllungsverlangen zusätzlich das Vorliegen von Verschulden erfordert. Würde man den Besteller als Ausgleich für das mangelhafte Werk allein auf den Ersatz der objektiven Wertminderung verweisen, unterliefe man den Zweck des Schadensersatzanspruchs, die Nachteile des Bestellers auszugleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Denn der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des ursprünglichen auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs.*)
2. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an der Leistung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab ist im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung zu einer lediglich optischen Beeinträchtigung geführt hat.*)
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.*)
4. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nur über die Verweisung des § 281 Abs. 5 BGB auf die §§ 346, 348 BGB in Betracht, wenn der Besteller das Bauwerk nicht behalten will und dementsprechend nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 5 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (vormals "großer" Schadensersatz) geltend macht. Das gilt nicht bei "kleinem" Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB, denn in dessen Rahmen kann der Besteller entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag verlangen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Der Besteller ist insoweit frei, den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbehebung zu verwenden oder von einer Beseitigung abzusehen.*)
5. In der Regel verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen.*)
6. Der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem noch ausstehende Restkaufpreis. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheint es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen.*)
IBRRS 2011, 4225
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4224
BGH, Beschluss vom 14.10.2011 - IX ZB 218/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4218
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZR 189/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4216
BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZB 218/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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