Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15860 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3821BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - III ZB 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3818
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - I ZR 89/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3815
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10
Gibt das Beschwerdegericht dem - in erster Instanz zurückgewiesenen - Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde unstatthaft.*)
VolltextIBRRS 2011, 3813
BGH, Beschluss vom 19.09.2011 - VI ZR 262/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3811
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZR 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3809
LG Würzburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 3 T 2449/10
Verschafft sich der der Wohnung verwiesene und mit polizeilichem Platzverweis belegte Ehemann ohne Wissen oder Wollen seiner in der Wohnung verbliebenen Ehefrau und Mieterin gewaltsam Zutritt zur Wohnung und verursacht er bei dieser Gelegenheit Beschädigungen am Mietobjekt, haftet die mietende Ehefrau dem Vermieter insoweit auch nicht kraft einer Mietvertragsklausel auf Schadensersatz, wonach "Mieter auch für vorsätzliche unerlaubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter ohne eigenes Verschulden einzustehen haben".*)
VolltextIBRRS 2011, 3807
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09
Die durch eine unselbständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Für den sich daraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht darauf an, inwieweit die von ihm unterstützte Hauptpartei dem Prozessgegner außergerichtliche Kosten erstatten muss.*)
VolltextIBRRS 2011, 3798
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2011 - 3 Wx 56/11
1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. A. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.*)
2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3797
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2010 - 3 U 11/10
1. Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an einen "Nichtbank".*)
2. Begehrt der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Zwangsvollstreckungsklausel neben der Vollstreckungsabwehrklage, so ist die Klauselgegenklage im Berufungsverfaren zulässige Klageart.
VolltextIBRRS 2011, 3793
LG München I, Beschluss vom 22.02.2011 - 13 T 2375/11
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Einräumung eines (vorbehaltenen) Nießbrauchs bei einer 1971 an die Kinder erfolgten Grundstücksschenkung.*)
VolltextIBRRS 2011, 3788
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2011 - 10 W 43/11
1. Der Übergang von einer Klage auf Abschlagszahlung auf eine Klage auf Zahlung des Saldos aus einer nach Rechtshängigkeit gemäß § 8 Abs. 1 HOAI a.F./§ 15 Abs. 1 HOAI n.F. gestellten Schlussrechnung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.*)
2. Nach Übergang der Klage auf Zahlung des Schlussrechnungssaldos ist ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO möglich. Dabei ist auch bezüglich der Klagveranlassung der Zeitpunkt der Umstellung der Klage maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2011, 3787
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - 10 W 9/11
1. Ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89 InsO unzulässig.*)
2. Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.*)
3. Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3781
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214).*)
VolltextIBRRS 2011, 3772
LG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2011 - 333 T 43/11
1. Die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage führt nicht zur Unzulässigkeit eines bereits anhängigen selbständigen Beweisverfahrens.
2. Inwieweit der vertraglich vereinbarte Mietzins durch etwaige Mängel herabgesetzt ist, obliegt allein der Beurteilung durch das Gericht.
3. Zur Glaubhaftmachung kann es genügen, wenn in einer eidesstattlichen Versicherung auf einen anwaltlichen Schriftsatz Bezug genommen wird.
VolltextIBRRS 2011, 3766
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 224/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3765
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZR 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3761
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZR 75/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3760
BGH, Beschluss vom 07.10.2011 - III ZA 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3759
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3750
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3749
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZB 235/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3748
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - XI ZB 3/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3745
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 134/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3744
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3741
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 169/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3739
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 86/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3738
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 227/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3737
BGH, Beschluss vom 25.08.2011 - V ZB 86/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3736
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3734
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZR 96/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3733
BGH, Beschluss vom 14.09.2011 - XII ZB 376/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3723
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 35/10
Nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Daher darf kein Beweis erhoben werden zur Frage, ob die Vorinstanz einen Hinweis erteilt hat.
VolltextIBRRS 2011, 3720
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 U 871/10
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar. Der Vortrag einer Partei, psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen zu sein, Fristen einzuhalten genügt nicht, um die Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Wird das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIBRRS 2011, 3719
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2011 - 2 U 871/10
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar. Der Vortrag einer Partei, psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen zu sein, Fristen einzuhalten genügt nicht, um die Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Wird das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIBRRS 2011, 3713
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZR 5/11
Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren.*)
VolltextIBRRS 2011, 3705
LG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2011 - 322 T 28/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3694
LG Kiel, Urteil vom 25.08.2011 - 12 O 25/11
Eine Klageerweiterung gegen den Beklagten, der gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung diesen zurücknimmt, bleibt zulässig. Die Einspruchsrücknahme ändert daran nichts.
VolltextIBRRS 2011, 3678
OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11
1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie nicht zuletzt aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, was auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat.
2. Das setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist.
VolltextIBRRS 2011, 3670
OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 U 144/11
1. Die Notfrist zur Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit der "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs".*)
2. Aus der Anlehnung der Vorschrift an § 586 Abs. 2 S.1 ZPO folgt aus dessen Auslegung und nach den Motiven des Gesetzes, dass das bewusste Verschließen vor der Kenntnis (z.B. durch eine bewusste Nichtkenntnisnahme) einer Kenntnis i.S.v. § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Kenntnis ist daher nicht erforderlich. Im Regelfall fällt daher die Kenntnis mit der Zustellung des vollständig abgefassten Entscheidung zusammen, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehe, etwaige Gehörsverletzungen in der zugestellten Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.*)
3. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass ein Zustellungsadressat den Beginn der Einlegungsfrist nach Gutdünken hinauszuschieben kann, indem er den Inhalt der zugestellten Entscheidung nicht liest. Die Zustellung nach § 166 ZPO soll nämlich dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Dokument verschaffen. Sie schützt das Vertrauen des Zustellungsbetreibers, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können. Dabei ist die hier vorgenommene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3658
BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - V ZA 14/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3655
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - III ZR 32/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3654
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 236/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3653
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZA 42-54/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3651
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3650
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 36/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3649
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2*)
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 3644
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3643
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 89/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3642
BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3640
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 142/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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