Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4216BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - IX ZB 218/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4215
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZA 14/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4214
BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4212
BGH, Urteil vom 21.03.1991 - IX ZR 286/90
1. Ein Gesamtschuldner ist im Vergleichsverfahren über das Vermögen des anderen Gesamtschuldners auch dann Vergleichsgläubiger, wenn er den Gläubiger erst nach Eröffnung des Verfahrens befriedigt.*)
2. Jedenfalls nach Aufhebung des Verfahrens, in dem ein Liquidationsvergleich gerichtlich bestätigt worden war, ist das Recht eines Vergleichsgläubigers, den Schuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, nur insofern durch fehlendes Rechtsschutzinteresse begrenzt, als der Vergleichsgläubiger aus dem bestätigten Vergleich in Verbindung mit einem Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis gegen den Schuldner vollstrecken kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4211
BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89
1. Das gem. § ZPO § 256 ZPO § 256 Absatz I ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung.*)
2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Er bedarf im Hinblick auf die Einlassung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.*)
3. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht beurteilt werden kann oder wenn diese lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4194
BGH, Urteil vom 10.03.1994 - VII ZR 139/93
Entscheidet das Prozeßgericht im Rechtsstreit über einen Werklohnanspruch sowohl über den Einwand der fehlenden Abnahmefähigkeit wie auch über einen angeblich bestehenden Schadensersatzanspruch wegen Mängeln mit den Rechtsfolgen des § ZPO § 322 ZPO § 322 Absatz II ZPO, dann ist der Bekl., auch wenn er sich nicht ausdrücklich auf Hilfsaufrechnung berufen hat, auch um den Wert der aberkannten Forderung beschwert.
VolltextIBRRS 2011, 4186
KG, Beschluss vom 04.05.2011 - 22 U 59/09
Eine Überschreitung des Kostenvorschusses um 20% bis 25% durch den Sachverständigen liegt nicht über der Erheblichkeitsgrenze des § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO und begründet keine Hinweispflicht, deren Verletzung eine Kürzung der Sachverständigenvergütung um mehr als 120% bis 125% des eingezahlten Vorschussbetrages rechtfertigen könnte, auch wenn die Vergütung für den Zeitaufwand das Doppelte des Vorschusses erreicht, aber der Sachverständige seine Berechnung von sich aus auf die Erheblichkeitsgrenze reduziert hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 4181
LG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2010 - 333 S 17/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4177
LG Dortmund, Beschluss vom 28.06.2011 - 9 T 323/10
1. Soll ein Sachverständiger den Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken bestimmen, so ist die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse nicht dem Tätigkeitsfeld des Vermessungstechnikers, sondern dem Tätigkeitsfeld des Vermessungsingenieurs zuzuordnen.
2. Diese Leistung wird in einem keiner Honorargruppe zugeordneten Sachgebiet erbracht. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze der Honorargruppe 5 zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2011, 4171
AG Heidelberg, Beschluss vom 24.02.2011 - 45 C 24/09
Bei der Sachverständigenvergütung handelt es sich nicht um Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. § 21 GKG ist nur anwendbar, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat, nicht jedoch, wenn lediglich der Sachverständige Fehler begangen hat.
VolltextIBRRS 2011, 4167
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 21 U 120/10
1. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
2. Eine Prozesspartei, die nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt, muss dafür Sorge tragen, dass sie mittels eines Dolmetschers oder einer anderen deutschsprachigen Unterstützungsperson befähigt wird, ihr gerichtlich zugestellte Schriftsätze in vollem Umfang zu verstehen und sich gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten in hinreichendem Maße verständlich zu machen. Ansonsten verstößt sie gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht; die ihr insoweit vorzuwerfende Nachlässigkeit bei der Wahrung der eigenen Interessen im Rahmen eines gegen sie gerichteten Zivilprozesses steht einer Zulassung neuen Vorbringens im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegen.
VolltextIBRRS 2011, 4157
LG Heidelberg, Beschluss vom 09.09.2009 - 3 T 13/09
1. Übersteigen die voraussichtlich Kosten der Gutachtenerstattung den angeforderten Kostenvorschuss erheblich, muss der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
2. Versäumt der Sachverständige dies, trägt er das Risiko, dass er mit seinem Entschädigungsanspruch ausfällt.
VolltextIBRRS 2011, 4153
OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2011 - 32 W 19/11
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht (mehr) unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge reichen nicht aus; auf eine tatsächliche Befangenheit oder auch die Selbsteinschätzung eines Richters kommt es allerdings nicht an.
2. Da ein Richter zu einer objektiven und neutralen Amtsführung verpflichtet ist, kommen als Ablehnungsgründe Unsachlichkeit und unangemessenes Verhalten zu Lasten einer Partei in Betracht, wenn es sich etwa um unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, allgemein abfällige, höhnische, ironische oder kränkende Äußerungen des Richters, nicht aber eine sachlich begründete Unmutsäußerung. Es ist einem Richter nicht verboten, sich wertend sowohl zum Sachvortrag eines Beteiligten als auch zu dessen Prozessführung zu äußern; er hat in der Ausdrucksweise einen erheblichen Verhaltensspielraum. Jedoch hat sich der Richter dabei in Wortwahl und Ton auf das sachliche Gebotene zu beschränken. Verbale Entgleisungen oder grobe Unsachlichkeiten begründen die Besorgnis der Befangenheit.
3. Mit Aussagen der Art, dass die Klageerwiderung "noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes" gefertigt worden sei, hat der Richter seinen (weiten) Verhaltensspielraum verlassen. Die Herstellung eines - wie auch immer gemeinten - zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fertigung eines Schriftsatzes im vorliegenden Rechtsstreit und dem Ende des 2. Weltkrieges, der unsäglich viel Leid hervorgerufen und Millionen Menschen das Leben gekostet hat, kann nicht mehr als ungeschickte oder auch unglückliche Formulierung verstanden.
VolltextIBRRS 2011, 4148
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 110/09
Ein Urteil, das nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gilt als nicht mit Gründen versehen und ist deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.
VolltextIBRRS 2011, 4144
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2011 - 9 AR 13/11
1. Die Auffassung, eine Verweisung an das Landgericht gemäß § 506 ZPO (nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts) komme auch dann in Betracht, wenn für die ursprüngliche Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben war, erscheint zumindest vertretbar.*)
2. Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO ist bindend, wenn die Entscheidung objektiv vertretbar ist. Ob die Verweisung zutreffend begründet ist, oder ob das verweisende Gericht evtl. eine Vorschrift übersehen hat, ist für die Bindungswirkung nicht entscheidend.*)
VolltextIBRRS 2011, 4130
BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - II ZR 225/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4129
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 108/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4126
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4125
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - III ZR 9/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4124
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZA 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4122
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZB 149/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4121
BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - IV ZR 217/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4120
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZB 5/11
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4119
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 95/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4118
BGH, Beschluss vom 05.10.2011 - XII ZB 555/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4117
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IV ZR 254/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4116
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 102/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4114
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZR 246/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4113
BGH, Beschluss vom 11.10.2011 - VIII ZR 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4112
BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - PatAnwZ 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4111
BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - I ZR 91/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4109
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 103/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4108
BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - IV ZR 254/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4107
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 227/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4106
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZR 37/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4105
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4104
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 109/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4103
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - X ZB 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4102
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11
1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar.*)
2. Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung, ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4092
BGH, Urteil vom 03.04.1996 - VIII ZR 315/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4090
BGH, Urteil vom 26.06.1996 - XII ZR 38/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4087
OLG München, Urteil vom 26.10.2011 - 3 U 1548/11
Ergibt sich aus den Zeugenaussagen die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen, etwa weil das Gericht die Beweisführung einer Partei als unzureichned betrachtet, oder weil es selbst eine Beweiserhebung als notwendig ansieht, so muss das Gericht das Gutachten einholen, ansonsten stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar.
VolltextIBRRS 2011, 4073
BGH, Urteil vom 13.11.1997 - VII ZR 199/96
Die Berufungsbegründung muß auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trägt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4068
BGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4067
BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98
1. Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.*)
2. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.*)
VolltextIBRRS 2011, 4065
LG Berlin, Urteil vom 26.11.2003 - 2 O 267/03
1. DIN-Normen sind nur private technische Regelungen und haben zunächst nur den Charakter von Empfehlungen.
2. Durch die Empfehlung einer Privatperson entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
3. Die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen eines Vereins gelten zunächst nur gegenüber den Mitgliedern. Das Recht, Satzungsverstöße geltend zu machen, steht deshalb grundsätzlich nur Mitgliedern und nicht Dritten zu.
4. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Satzung selbst zu erkennen gibt, dass sie einem Außenstehenden ein eigenes Recht einräumen will, ihn benachteiligende Satzungsverstöße geltend zu machen.
5. Für Nichtmitglieder, die an dem Vereinsleben eines Vereins teilnehmen, gilt die Satzung nicht unmittelbar. Vielmehr bedarf es insoweit eines individuellen Erstreckungsvertrags.
VolltextIBRRS 2011, 4064
BGH, Beschluss vom 20.04.2000 - VII ZR 13/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4058
BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 116/99
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4048
OLG München, Beschluss vom 09.08.2011 - 34 Wx 248/11
Zum grundbuchmäßigen Nachweis der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG) durch Eigentümerbeschluss.*)
VolltextIBRRS 2011, 4044
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)