Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15897 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3766BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 224/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3765
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZR 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3761
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZR 75/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3760
BGH, Beschluss vom 07.10.2011 - III ZA 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3759
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3750
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3749
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IX ZB 235/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3748
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - XI ZB 3/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3745
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 134/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3744
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3741
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 169/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3739
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 86/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3738
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZB 227/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3737
BGH, Beschluss vom 25.08.2011 - V ZB 86/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3736
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3734
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZR 96/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3733
BGH, Beschluss vom 14.09.2011 - XII ZB 376/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3723
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 35/10
Nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Daher darf kein Beweis erhoben werden zur Frage, ob die Vorinstanz einen Hinweis erteilt hat.
VolltextIBRRS 2011, 3720
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 U 871/10
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar. Der Vortrag einer Partei, psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen zu sein, Fristen einzuhalten genügt nicht, um die Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Wird das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIBRRS 2011, 3719
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2011 - 2 U 871/10
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar. Der Vortrag einer Partei, psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen zu sein, Fristen einzuhalten genügt nicht, um die Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Wird das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIBRRS 2011, 3713
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZR 5/11
Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren.*)
VolltextIBRRS 2011, 3705
LG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2011 - 322 T 28/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3694
LG Kiel, Urteil vom 25.08.2011 - 12 O 25/11
Eine Klageerweiterung gegen den Beklagten, der gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung diesen zurücknimmt, bleibt zulässig. Die Einspruchsrücknahme ändert daran nichts.
VolltextIBRRS 2011, 3678
OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11
1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie nicht zuletzt aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, was auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat.
2. Das setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist.
VolltextIBRRS 2011, 3670
OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 U 144/11
1. Die Notfrist zur Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit der "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs".*)
2. Aus der Anlehnung der Vorschrift an § 586 Abs. 2 S.1 ZPO folgt aus dessen Auslegung und nach den Motiven des Gesetzes, dass das bewusste Verschließen vor der Kenntnis (z.B. durch eine bewusste Nichtkenntnisnahme) einer Kenntnis i.S.v. § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Kenntnis ist daher nicht erforderlich. Im Regelfall fällt daher die Kenntnis mit der Zustellung des vollständig abgefassten Entscheidung zusammen, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehe, etwaige Gehörsverletzungen in der zugestellten Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.*)
3. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass ein Zustellungsadressat den Beginn der Einlegungsfrist nach Gutdünken hinauszuschieben kann, indem er den Inhalt der zugestellten Entscheidung nicht liest. Die Zustellung nach § 166 ZPO soll nämlich dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Dokument verschaffen. Sie schützt das Vertrauen des Zustellungsbetreibers, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können. Dabei ist die hier vorgenommene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3658
BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - V ZA 14/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3655
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - III ZR 32/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3654
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 236/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3653
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZA 42-54/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3651
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3650
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 36/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3649
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2*)
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 3644
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3643
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 89/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3642
BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3640
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 142/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3637
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 229/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3636
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - VI ZR 137/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3635
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 65/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3634
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZR 125/10
Das Berufungsgericht darf bei pauschaler Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag nicht nur den Sachvortrag verwerten, den Beweisantritt aber nicht als in das Berufungsverfahren gelangt betrachten.
VolltextIBRRS 2011, 3631
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 208/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3628
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3626
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 237/10
Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 3622
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09
1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.*)
2. Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.*)
3. Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.*)
4. Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3621
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - V ZB 128/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3618
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3617
BGH, Beschluss vom 16.08.2011 - V ZB 237/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3613
BGH, Beschluss vom 15.08.2011 - IV ZR 155/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3611
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 9/10
Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 3608
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - V ZA 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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