Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15897 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3409BGH, Urteil vom 22.07.2011 - V ZR 245/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3408
BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - V ZB 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3405
BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - V ZA 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3404
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - V ZR 192/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3403
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 238/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3401
BGH, Beschluss vom 09.08.2011 - IX ZR 140/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3398
BGH, Beschluss vom 12.08.2011 - IX ZB 205/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3396
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - XI ZR 192/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3395
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZR 204/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3394
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - XI ZR 472/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3390
OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2011 - 11 W 90/10
1. Die Erhebung der Klage in der Hauptsache ist auch dann als innerhalb einer nach § 494 a ZPO gesetzten Frist erfolgt anzusehen, wenn sie zwar erst nach Ablauf der gesetzten Klageerhebungsfrist zugestellt wird, aber schon vor Ablauf dieser Frist bei Gericht eingereicht wird und die Zustellung "demnächst" erfolgt.
2. Der Kläger ist nicht gehalten, mit der Einreichung der Klage auch zugleich einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Er darf vielmehr die Aufforderung des Gerichts zur Anforderung dieses Vorschusses abwarten.
3. Bei der Beurteilung von Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist ein hinnehmbarer Rahmen noch anzunehmen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt".
4. Eine Überschreitung der Einzahlungsfrist von zwei Wochen um zwei Tage ist noch als geringfügig in diesem Sinne anzusehen.
VolltextIBRRS 2011, 3385
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10
a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.*)
b) Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.*)
VolltextIBRRS 2011, 3384
BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - V ZR 259/10
Gründet eine Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen den Bauträger, der zugleich ihr Verwalter war, auf Verletzung der Pflichten aus dem Bau- wie aus dem Verwaltervertrag und entscheiden Land- wie Oberlandesgericht über beide Ansprüche, so kann die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen, weil Land- wie Oberlandesgericht nicht über wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche entscheiden durften. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG muss mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gerügt werden.
VolltextIBRRS 2011, 3383
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 - 27 W 1/11
1. Auch gegenüber privaten Auftraggebern, die bei Durchführung eines Vergabeverfahrens die Einhaltung der VOB/A zusagen, ist den Bietern Primärrechtsschutz zu gewähren.
2. Der Primärrechtsschutz ist vor den ordentlichen Gerichten durch Entscheidung über eine einstweilige Verfügung zu gewähren.
3. Um einem Bieter den ihm zustehenden Primärrechtsschutz effektiv gewähren zu können, ist gegebenenfalls dem privaten Auftraggeber zunächst durch eine Zwischenverfügung der Vertragsabschluss zu untersagen.
VolltextIBRRS 2011, 3375
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2011 - 9 W 74/11
Die materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.*)
VolltextIBRRS 2011, 3374
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
VolltextIBRRS 2011, 3370
OLG München, Beschluss vom 15.06.2011 - 34 SchH 12/10
Zur gerichtlichen Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen einer Vereinigung von Urhebern und einzelnen Werknutzern sowie zur zur Entscheidung über die Zahl der Beisitzer.*)
VolltextIBRRS 2011, 3369
OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2011 - 8 U 78/11
Enthält ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe, ist in Ermangelung einer offenbaren Unrichtigkeit eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO nicht möglich, sondern es verbleibt nur der befristete Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bzw. auf Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO.
VolltextIBRRS 2011, 3364
OLG München, Beschluss vom 10.08.2011 - 7 U 2496/11
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei tritt die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes ein, eines Antrags oder einer Anordnung bedarf es nicht.
VolltextIBRRS 2011, 3363
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2011 - 13 U 36/10
1. Wird ein sachverständiger Zeuge im Termin ad hoc zum Sachverständigen ernannt und zur mündlichen Gutachtenerstattung aufgefordert, ist ein Ablehnungsantrag vor seiner Vernehmung zu stellen.
2. Ist der Sachverständige Mitarbeiter der für den Kläger zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung, begründet das keine Besorgnis der Befangenheit, auch wenn der Versicherung Regressansprüche gegen den beklagten Generalunternehmer zustehen können.
VolltextIBRRS 2011, 3354
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 W 14/11
Der Senat schließt sich der Ansicht anderer Oberlandesgerichte an, wonach bei einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung weder § 41 GKG noch § 9 Satz 1 ZPO für die Streitwertbemessung maßgeblich sind, sondern § 3 ZPO. Diesen zugrunde gelegt, sind aber die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, hier die durchschnittliche Dauer des Erkenntnisverfahrens und die voraussichtliche Dauer bis zur Räumung.*)
VolltextIBRRS 2011, 3337
LG Köln, Urteil vom 30.08.2011 - 5 O 299/10
Ist hinreichend wahrscheinlich, dass der in einem Urkundenprozess geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einem Vertrag beruht, der deshalb nichtig ist, weil es sich bei der versprochenen Leistung um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, ist der Urkundenprozess nicht statthaft.
VolltextIBRRS 2011, 3325
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 171/10
1. Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.*)
2. Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.*)
VolltextIBRRS 2011, 3324
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZB 73/09
1. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte.
2. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden.
VolltextIBRRS 2011, 3323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2011 - 24 W 59/11
1. In selbstständigen Nebenverfahren, zu denen auch das Verfahren der Streitwertbeschwerde zählt, besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Das Jahresentgelt bestimmt den Gebührenstreitwert des eingeklagten Räumungsanspruchs.*)
3. Die Mehrwertsteuer ist als unselbstständiger Teil des Jahresentgelts Teil der Hauptforderung und bei der Wertberechnung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3320
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2007 - 11 W 34/07
Eine auf die allgemeine Klärung einer technischen Maßnahme gerichtete Frage, die keinen Bezug zu dem Streitverhältnis zwischen den Parteien aufweist, ist in einem selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 3314
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 141/09
1. Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts weiteren Beweisantritt für notwendig, muss es den Kläger darauf hinweisen, um nicht eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung zu treffen.
2. Der Hinweis, die Position "konzerninterne Kosten" sei nicht gerechtfertigt, reicht hierfür nicht aus. Zur Erfüllung der Hinweispflicht ist es vielmehr erforderlich, dass ein Gericht die Parteien auf die nach seiner Auffassung ergänzungsbedürftigen Punkte unmissverständlich hinweist und ihnen Gelegenheit gibt, diese nachzuholen.
3. Dies gilt auch in Prozessen, in denen eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
VolltextIBRRS 2011, 3306
OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2011 - 19 U 82/11
Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.*)
VolltextIBRRS 2011, 3289
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 67/11
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.*)
VolltextIBRRS 2011, 3278
BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - II ZB 13/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3276
BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - XII ZB 153/10
1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.*)
2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.*)
VolltextIBRRS 2011, 3273
BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - IX ZA 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3269
BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - IX ZB 179/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3268
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 8/10
1. Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht.*)
2. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos. Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.*)
VolltextIBRRS 2011, 3263
BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - X ARZ 263/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3260
BGH, Beschluss vom 27.07.2011 - IV ZR 31/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3248
KG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2011, 3247
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2010 - 14 W 529/10
1. Materielle Einwände sind im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Ist jedoch eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt, muss sie berücksichtigt werden.*)
2. Dass mehrere Kostenerstattungsansprüche bestehen, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, hindert deren Berücksichtigung auch bei fehlender Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden nicht. Der Rechtspfleger hat in einem derartigen Fall den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu berechnen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3238
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 188/09
Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3227
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 34/11
1. Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz stellt keine Klageänderung dar.
2. Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann deshalb im Berufungsrechtszug mit der Folge nachgeholt werden, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird.
VolltextIBRRS 2011, 3224
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010 - 14 W 510/10
1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.*)
2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.*)
VolltextIBRRS 2011, 3217
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011 - 23 U 150/10
1. Werden der Anspruch auf Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung) im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht, ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) unzulässig, wenn die Entscheidung über den dem Teilurteil zugrundeliegenden Teil des Streitgegenstandes (Anspruch auf Sicherheit) präjudizielle Vorfragen umfasst, die auch Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits (Anspruch auf Werklohn) sind.*)
2. Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob es einen einem Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB zugänglichen (Mindest-)Anteil des Werklohns gemäß § 631 BGB bzw. der Vergütung gemäß § 649 BGB gibt, der sich ohne die Gefahr eines Widerspruchs - auch im Instanzenzug - begründen lässt.*)
3. Dem prozessual zwingenden Erfordernis einer Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung - auch im Instanzenzug - kann der Werkunternehmer nicht mit Erfolg den Schutzzweck des § 648 a BGB entgegenhalten.*)
4. Eine Prozesstrennung hinsichtlich der Ansprüche aus § 648 a BGB und § 631 BGB (bzw. § 649 BGB) ist gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts möglich.*)
5. Wird ein vor dem 01.01.2009 geschlossener Architektenvertrag über Leistungsphasen 1-4 nach dem 01.01.2009 hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 durch einen "Ergänzungsauftrag" unter Bezugnahme auf die Bedingungen des "Hauptauftrages" erweitert, ist davon auszugehen, dass der Parteiwille nicht dahinging, diese Vertragsänderung/-erweiterung als neuen Vertrag anzusehen und darauf Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2009 anwenden zu wollen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3212
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZA 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3209
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 256/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3206
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - V ZB 260/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3202
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3197
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 85/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3194
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 108/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3188
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZR 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3185
BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09
1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.*)
2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
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