Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 3678OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11
1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie nicht zuletzt aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, was auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat.
2. Das setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist.
VolltextIBRRS 2011, 3670
OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 U 144/11
1. Die Notfrist zur Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit der "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs".*)
2. Aus der Anlehnung der Vorschrift an § 586 Abs. 2 S.1 ZPO folgt aus dessen Auslegung und nach den Motiven des Gesetzes, dass das bewusste Verschließen vor der Kenntnis (z.B. durch eine bewusste Nichtkenntnisnahme) einer Kenntnis i.S.v. § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Kenntnis ist daher nicht erforderlich. Im Regelfall fällt daher die Kenntnis mit der Zustellung des vollständig abgefassten Entscheidung zusammen, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehe, etwaige Gehörsverletzungen in der zugestellten Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.*)
3. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass ein Zustellungsadressat den Beginn der Einlegungsfrist nach Gutdünken hinauszuschieben kann, indem er den Inhalt der zugestellten Entscheidung nicht liest. Die Zustellung nach § 166 ZPO soll nämlich dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Dokument verschaffen. Sie schützt das Vertrauen des Zustellungsbetreibers, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können. Dabei ist die hier vorgenommene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3658
BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - V ZA 14/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3655
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - III ZR 32/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3654
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 236/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3653
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IX ZA 42-54/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3651
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3650
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 36/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3649
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2*)
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 3644
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3643
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 89/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3642
BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3640
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 142/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3637
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 229/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3636
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - VI ZR 137/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3635
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 65/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3634
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZR 125/10
Das Berufungsgericht darf bei pauschaler Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag nicht nur den Sachvortrag verwerten, den Beweisantritt aber nicht als in das Berufungsverfahren gelangt betrachten.
VolltextIBRRS 2011, 3631
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 208/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3628
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3626
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 237/10
Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 3622
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09
1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.*)
2. Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.*)
3. Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.*)
4. Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3621
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - V ZB 128/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3618
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3617
BGH, Beschluss vom 16.08.2011 - V ZB 237/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3613
BGH, Beschluss vom 15.08.2011 - IV ZR 155/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3611
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 9/10
Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 3608
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - V ZA 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3606
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 259/10
Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2011, 3602
OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - 32 W 15/11
1. Ein Verschulden im Sinne von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht anzunehmen, wenn die Partei noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist konkrete Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des vom Gericht beauftragten Sachverständigen anmeldet und sich hiernach - stets innerhalb der vom Gericht diesbezüglich gesetzten Schriftsatzfristen - eine Korrespondenz über die Frage entwickelt, ob das Gericht den Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der von der Partei vorgebrachten Bedenken von seinem Auftrag zu entbinden hat.*)
2. Ist die Leiterin einer Fachabteilung eines beklagten Klinikums erste mehrere Jahre - im vorliegenden Fall: über sechs Jahre - nach der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung in ihre Funktion gelangt und damit selbst im laufenden Rechtsstreit in keiner Weise dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt, so vermag auch eine persönliche oder enge fachliche Beziehung zu dem Sachverständigen grundsätzlich keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu begutachtende Behandlung - wie hier - in einer anderen Fachabteilung des Klinikums stattgefunden hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 3599
KG, Urteil vom 12.09.2011 - 8 U 141/11
Zur Durchsetzung der Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung.*)
VolltextIBRRS 2011, 3598
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2010 - 14 W 740/10
Dient die Beweissicherung der Feststellung von Baumängeln, sind bei der Bemessung des Gegenstandswertes sämtliche zu Beginn des Verfahrens behaupteten Mängel zu unterstellen und in ihrer Wertigkeit zu schätzen. Dass das Beweisergebnis nicht mit dem Antragsvorbringen übereinstimmt, ist für den Gegenstandswert ohne Belang.*)
VolltextIBRRS 2011, 3597
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2010 - 14 W 741/10
1. Wird die Feststellung begehrt, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Forderungsbetrag, wenn kein Zweifel an der umfassenden Realisierbarkeit besteht.*)
2. Beweisbelastet für die fehlende oder eingeschränkte Realisierbarkeit ist der Schuldner.*)
3. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung.*)
VolltextIBRRS 2011, 3584
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 180/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3567
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2011 - 14 W 543/11
1. Der Streitgegenstandsbegriff im Kostenfestsetzungsverfahren ist mit dem des allgemeinen Erkenntnisverfahrens identisch.
2. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstehen aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte. Daher ist es nicht statthaft, eine angemeldete, aber nicht zu erstattende Verfahrensgebühr gegen eine zwar angefallene, aber nicht angemeldete Terminsgebühr auszutauschen (Klarstellung und Ergänzung zu OLG Koblenz in JurBüro 1992, 610).
VolltextIBRRS 2011, 3564
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2011 - 8 W 44/11
Allein der Verstoß des Bürgschaftsgläubigers gegen seine Pflicht, den Abruf der Bürgschaft zu unterlassen, stellt keine hinreichende, das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unerträglich machende Rechtsbeeinträchtigung dar. Vielmehr bedarf es eines darüberhinausgehenden schwerwiegenden Nachteils.
VolltextIBRRS 2011, 3561
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2011 - 5 W 19/11
Beweisbelastet für den fehlenden Rechtsgrund ist der Bereicherungsgläubiger. Das enthebt den Bereicherungsschuldner aber nicht der Verpflichtung, gegenüber schlüssigem Anspruchsvorbringen seinerseits einen tragfähigen Rechtsgrund für das Empfangene darzutun. Die Behauptung, es handele sich um "eine Zusammenfassung aller bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten" ist unzureichend.*)
VolltextIBRRS 2011, 3558
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - L 34 SF 392/11
Der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn er unter eine Bedingung (hier: Ablehnung für den Fall, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, ein beantragtes Anerkenntnisurteil zu erlassen) gestellt ist.
VolltextIBRRS 2011, 5652
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 W 77/10
1. Ein anderer Kostenschuldner als der Entscheidungsschuldner darf von der Landes- oder Bundeskasse erst dann für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 GKG hinsichtlich sämtlicher Entscheidungsschuldner vorliegen.*)
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Entscheidungsschuldner führt nicht dazu, dass die Landeskasse nunmehr einen anderen Kostenschuldner als einen Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten in Anspruch nehmen darf. Vielmehr hat die Landeskasse selbst an Stelle dieses Entscheidungsschuldners für die Gerichtskosten einzutreten, einschließlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen anderer Kostenschuldner.*)
VolltextIBRRS 2011, 3555
AG Köln, Urteil vom 14.06.2011 - 223 C 26/11
1. Gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ist für eine Minderung der Miete erforderlich, dass die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zugang zu einer Straßenbahnhaltestelle über einen kurzen Umweg - der vorliegend über die am Rheinauhafen befindliche Drehbrücke möglich ist - gewährleistet ist. Bei einer auf einer Halbinsel gelegenen Wohnung handelt es sich dabei zwar um einen lästigen Zustand, jedenfalls aber nicht um eine gravierende Beeinträchtigung der Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten als Wohnung.
2. Eine Minderung aufgrund des ruhenden und fließenden Schiffsverkehrs auf dem Rhein und der davon ausgehenden Lärm-, Geruchs- und Schadstoffemissionen tritt nicht ein. Wer eine unmittelbar am Rhein gelegene Wohnung besichtigt und anmietet, muss nämlich damit rechnen, dass es dort zu Immissionen von Frachtschiffen kommen kann, auch wenn vielleicht beim Besichtigungstermin keine Schiffe vor Anker lagen.
3. Trifft ein vom Vermieter eingeschalteter Makler im Vorfeld des Vertragsabschlusses dem Mieter gegenüber bestimmte telefonische Äußerungen bezüglich des Mietobjekts, so werden diese nur dann Bestandteil des Mietvertrages, wenn der Makler am Telefon eindeutig einen rechtsverbindlichen Willen äußert, der dem Vermieter zurechenbar ist.
4. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn nach der erfolgten Beweisaufnahme für die Richtigkeit des Parteivortrages keine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
VolltextIBRRS 2011, 3554
OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 208/08
1. Eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto führt grundsätzlich keine Tilgungswirkung herbei.
2. Gegen den Anspruch des Gläubigers auf erneute Zahlung kann der Schuldner, dessen abredewidrige Überweisung auf ein nicht vereinbartes Konto nicht zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers geführt hat, grundsätzlich mit einem Bereicherungsanspruch aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen.
3. Die Argumentation, dass der Schuldner dann sanktionslos auf ein anderes als das vereinbarte Konto zahlen könnte, trifft nur auf die Fälle zu, in denen dem Gläubiger durch die vereinbarungswidrige Zahlung kein Schaden entstanden ist. In anderen Fällen steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner zu, wodurch er hinreichend geschützt ist. Insbesondere dann, wenn dem Gläubiger durch die weisungswidrige Überweisung kein Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anlass, dem Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung zu nehmen und ihn auf eine Widerklage zu verweisen.
VolltextIBRRS 2011, 3544
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2011 - I-24 W 69/11
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.*)
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3532
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2011 - I-24 W 47/11
1. Kosten für eine sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig, wenn nämlich die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf.*)
2. Zieht eine Partei zur Prüfung eines - von welchem Beteiligten auch immer angeregten - Vergleichs einen Sachverständigen hinzu, handelt es sich bei den dadurch verursachten Aufwendungen nicht um notwendige, vom Gegner zu erstattende Prozesskosten.*)
3. Geht ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten eindeutig zu Gunsten einer Partei aus, so hat diese auch aus Gründen der "Waffengleichheit" ohne weitere Hinweise des Gerichts keine Veranlassung, privatgutachterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3529
BGH, Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 28/10
Wo sich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat.*)
VolltextIBRRS 2011, 3525
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002 - 10 U 115/01
Die Klage ist auch dann mit Unterbrechungswirkung „demnächst” zugestellt, wenn der Kläger innerhalb von vier Wochen unaufgefordert den Prozesskostenvorschuss eingezahlt hat.
VolltextIBRRS 2011, 3521
OLG München, Beschluss vom 22.07.2011 - 1 W 1193/11
1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein Kollegialgericht unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Begehrt der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Räumungsurteils, ist die einstweilige Verfügung nicht das geeignete Instrument, da sonst eine endgültige Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung herbeigeführt würde.
VolltextIBRRS 2011, 3518
OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2011 - 4 AR 43/11
1. Setzt sich ein Gericht bei der Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 ZPO inhaltlich nicht mit einer - möglichen - eigenen Zuständigkeit auseinander, begründet dies grundsätzlich die Annahme objektiver Willkür und nimmt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung.*)
2. Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt und nicht vom Gericht angestoßen wurde.*)
VolltextIBRRS 2011, 3516
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - I-24 U 160/10
1. Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, seinen bei einer Rechtsschutzversicherung versicherten Mandanten auf das mit dem Abschluss eines Vergleichs verbundene Risiko, Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet zu bekommen, hinzuweisen.*)
2. Wird dem Rechtsanwalt eine Unterlassung - hier: fehlende Beratung zum Kostenrisiko eines Vergleichs - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn der Anwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte.*)
3. Für einen schuldhaften Beratungsfehler beim Vergleichsabschluss hat der Rechtsanwalt nur eizustehen, wenn dem Mandanten aus dem Abschluss des Vergleichs ein Schaden im Sinne einer Verschlechterung seiner Gesamtvermögenslage entstanden ist.*)
4. Eine Feststellungsklage gegen den auf Ersatz von gegenwärtigem und zukünftigem Schaden in Anspruch genommenen Rechtsanwalt ist unbegründet, wenn schon ein gegenwärtiger Schaden des Mandanten durch den Vergleichsabschluss, von dem der Rechtsanwalt hätte abraten müssen, nicht gegeben ist.*)
5. Ist - wie regelmäßig - von einem der gesamten Sozietät erteilten Mandat auszugehen, steht die Honorarforderung nicht deren Mitgliedern als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zu, sondern gehört zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der als BGB-Gesellschaft tätigen Sozietät.*)
VolltextIBRRS 2011, 3515
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 - I - 24 U 173/10
Der wegen unzureichender Beratung (hier zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses) in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner sekundären Darlegungslast erst dadurch, dass er im Einzelnen vorträgt, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 3514
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2011 - 24 W 9/11
1. Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung haben durch Beschluss zu ergehen und sind dem Beschwerdeführer bekannt zu machen.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse an Stelle einer subjektiven Klagehäufung kostenrechtlich notwendig war.*)
3. Eine Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Gegners besteht nicht, wenn es für die Führung mehrerer Prozesse nachvollziehbare sachliche Gründe nicht gibt, vielmehr dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint.*)
VolltextIBRRS 2011, 3513
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10
Zum Unterschied zwischen dem Beweis durch einen sachverständigen Zeugen und dem Sachverständigenbeweis.
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