Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 2866BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - IX ZA 64/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2865
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZA 30/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2863
BGH, Urteil vom 12.04.2011 - XI ZR 341/08
Wird die Revision vom Berufungsgericht ausdrücklich nur in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage zugelassen, liegt darin eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffes.*)
VolltextIBRRS 2011, 2860
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZB 114/09
1. Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.*)
2. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 2854
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 64/10
1. Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.*)
2. Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.*)
3. Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.*)
VolltextIBRRS 2011, 2852
BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - XII ZB 245/10
Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags.*)
VolltextIBRRS 2011, 2849
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2010 - 24 U 99/10
1. Wird die Maklerleistung erst nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Makleralleinauftrags erbracht, wäre ein eindeutiges Provisionsverlangen dem Maklerkunden gegenüber erforderlich gewesen, das Grundlage für den konkludenten Abschluss eines neuen Maklervertrags sein könnte. Fehlt ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers, folgt aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers nach Kündigung gefallen lässt, nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will.
2. Nach der Kündigung des Makleralleinauftrags besteht kein einfacher Maklervertrag fort, wenn die Kündigung nur als Wunsch zur uneingeschränkten Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt verstanden werden kann.
VolltextIBRRS 2011, 2847
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011 - 12 W 36/11
Hat ein selbständiges Beweisverfahren neben der Klärung der behaupteten Mängel und der Beseitigungskosten erkennbar auch den Zweck, für den Antragsteller zu klären, ob er Mangelbeseitigung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten wird, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts dem Interesse an dieser Klärung dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Zuschlag zu den ermittelten und fiktiven Mangelbeseitigungskosten erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2011, 2845
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2011 - 26 Sch 13/10
1. Den Parteien eines Schiedsverfahrens ist grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen das zu beachtende Verfahren durch Vereinbarungen frei zu bestimmen. Solche Vereinbarungen können bereits in der Schiedsvereinbarung getroffen werden, aber auch zu einem beliebig späteren Zeitpunkt während des Verfahrens. Einer besonderen Form bedürfen sie regelmäßig nicht, so dass auch eine konkludente Absprache möglich ist.
2. Den Parteien ist es auch unbenommen, pauschal die Verfahrensordnung eines institutionellen Schiedsgerichts zu vereinbaren, sie können aber auch jederzeit noch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen; solche Vereinbarungen gehen schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen immer vor.
3. Die Einhaltung vereinbarten Verfahrensregelung ist für das Schiedsgericht bindend. Entspricht das schiedsrichterliche Verfahren einer Parteivereinbarung nicht und ist anzunehmen, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, kann der Schiedsspruch aufgehoben werden.
VolltextIBRRS 2011, 2827
OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 - 28 U 4209/10
Ein Beitritt des Streitverkündeten auf beiden Seiten ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 2824
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2011 - 5 W 11/11
Für ein selbständiges Beweisverfahren vor deutschen Gerichten fehlt das erforderliche rechtliche Interesse i.S.d § 485 Abs. 2 ZPO, wenn die Antragstellerin bereits vor einem belgischen Gericht gegenüber der vom Antragsgegner gegen sie erhobenen Honorarklage im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend macht.
VolltextIBRRS 2011, 2823
OLG München, Beschluss vom 31.01.2011 - 28 W 2759/10 Bau
1. Tritt ein Streithelfer nur im Hinblick auf bestimmte Streitgegenstände dem Rechtsstreit bei, so beschränkt sich sein Interesse am Obsiegen der unterstützen Partei auch auf diesen Teilkomplex.
2. Der Streitwert der Nebenintervention entspricht dann auch nur dem Wert dieses Teilkomplexes.
VolltextIBRRS 2011, 2817
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 26/11
Verklagt der Auftraggeber nur den Architekten und verkündet dem Bauunternehmer den Streit, ist die Streitverkündung unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 2813
BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZR 103/10
Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aussage anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.*)
VolltextIBRRS 2011, 2812
BGH, Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 369/08
a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.*)
b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2803
OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 U 3/08
1. Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes und der Androhung der Entziehung des Gutachterauftrages gegenüber einem Sachverständigen wegen hartnäckiger Fristversäumung bei der Gutachtenerstellung.*)
2. Gegen einen Gerichtssachverständigen kann ein Ordnungsgeld wegen unterlassener Gutachtenerstellung verhängt werden, wenn das Ordnungsgeld dem Sachverständigen zuvor unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist.
3. Geht auch in einer weiteren Nachfrist das Sachverständigengutachten nicht ein, verbleibt als ultima ratio nur die entschädigungslose Abberufung des Sachverständigen, da hartnäckige Fristversäumungen als Weigerung zur Gutachtenerstellung einzustufen sind.
VolltextIBRRS 2011, 2780
OLG Celle, Urteil vom 12.04.2011 - 2 W 76/11
Weist der gerichtliche Sachverständige nach Erhalt des Auftrags auch zur Kenntnis der Parteien darauf hin, dass der für seine Betätigung gerichtlich angeforderte Kostenvorschuss allenfalls eine orientierende Besichtigung abdecken werde, und führt er - für die Beteiligten und das Gericht erkennbar und ohne von diesen gerügt - dann nicht nur die Besichtigung, sondern auch noch zusätzliche typische Sachverständigenarbeiten durch, ist vom Verzicht der Beteiligten auf weitere Kostenhinweise auszugehen.
VolltextIBRRS 2011, 2778
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
IBRRS 2011, 2760
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2011 - 12 W 37/11
Einer grundsätzlich möglichen Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren steht entgegen, wenn der Antragsteller sich in einem anderen mit dem Antragsgegner geführten Rechtstreit hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln beruft, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 2759
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2011 - 5 W 138/11
Zur Anfechtbarkeit der das selbständige Beweisverfahren betreffenden Entscheidung, eine neue bzw. ergänzende Begutachtung abzulehnen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2742
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2011 - 8 W 265/11
Für den Fall der ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme und der sich hieraus ergebenden Nichterhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO) kann - abgesehen von einer vergleichsweisen Regelung - über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung getroffen werden. Diese bleibt dem selbstständigen Beweisverfahren vorbehalten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZB 14/10, ibr-online, und OLG Celle, OLGR 1995, 16).*)
VolltextIBRRS 2011, 2733
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - V ZB 248/10
1. Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine Partei ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekanntgabe der Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.*)
2. Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Partei, und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein.*)
VolltextIBRRS 2011, 2731
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2011 - 13 W 29/11
1. Zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO.*)
2. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beklagte Partei, die im Wege einer unstatthaften Urkundenklage in Anspruch genommen wird, den Klaganspruch erst anerkennt, nachdem die klagende Partei die Abstandnahme vom Urkundenprozess (§ 596 ZPO) erklärt hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 2729
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011 - 8 W 149/11
1. Die gesetzlichen Ermächtigungen des Gerichts gemäß §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO zur Anforderung von Auslagenvorschüssen beim Zeugen- und Sachverständigenbeweis stellen Ermessensregeln dar, die als vorrangige Spezialvorschriften gegenüber den allgemeineren §§ 17 Abs. 1, 18 GKG, die sich nur auf die sonstigen mit notwendigen Auslagen verbundenen Prozesshandlungen des Gerichts beziehen, den Kostenbeamten binden und damit eine Vorschussnachforderung durch diesen nicht ermöglichen.*)
2. Die Vorschusspflicht der §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO, deren richterliche Anordnung nicht anfechtbar ist, erstreckt sich nicht auf jeden Antragsteller unabhängig von seiner Stellung im Verfahren wie bei den §§ 17 Abs. 1, 18 GKG. Vielmehr wird der Streitgehilfe durch einen eigenen Beweisantritt nicht zum Vorschussschuldner, sondern die von ihm unterstützte Partei.*)
VolltextIBRRS 2011, 2725
OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2011 - 3 W 55/11
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.*)
VolltextIBRRS 2011, 2721
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010 - 21 U 194/09
1. Die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß von eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich vom Auftragnehmer zu erstatten, wenn er für den eigentlichen Mangelschaden einzustehen hat.
2. Dies bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer für jegliche Beauftragung eines Gutachters erstattungspflichtig wäre. Der Auftraggeber muss jeweils abwägen, ob die Einschaltung eines Gutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich ist, um sich über den eingetretenen Mangel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Offensichtliche Mängel bedürfen keiner Begutachtung durch einen Sachverständigen.
3. Die Prüfung der Einstandspflicht des Vertragspartners hat im Übrigen jede Partei in eigener Verantwortung vorzunehmen, weshalb sie den dadurch entstehenden Aufwand in der Regel selbst zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2011, 2718
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - III ZB 24/11
Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich.*)
VolltextIBRRS 2011, 2709
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2011 - 2-13 S 33/10
Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, IMR 2011, 168) kann der einzelne Eigentümer - im Gegensatz zum Verwalter - noch Prozessstandschafter sein.
VolltextIBRRS 2011, 2708
BGH, Urteil vom 17.05.2011 - X ZR 77/10
1. Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist.*)
2. Stützt der Beklagte eine Einwendung gegen den Klageanspruch auf eine Rechtsposition, die er im Wege der Abtretung erworben hat, so ist das entsprechende Verteidigungsmittel erst mit dem Erwerb der Rechtsposition entstanden.*)
VolltextIBRRS 2011, 2700
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 W 79/10
§ 41 Abs. 1 GKG findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters.
VolltextIBRRS 2011, 2692
LG Gießen, Beschluss vom 31.01.2011 - 8 O 141/04
Eine Leistungsklage gegen den Bürgen unmittelbar auf Zahlung aus der unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegebenen Vertragserfüllungsbürgschaft hat nicht die Unstreitigkeit der Hauptforderung als Voraussetzung. Der Vorrangigkeit der Leistungsklage steht nicht entgegen, wenn die Forderung gegen die Hauptschuldnerin streitig ist. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage gegen den sich verpflichtenden Bürgen aus der Vertragserfüllungsbürgschaft unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 2690
OLG München, Urteil vom 15.07.2011 - 10 U 4408/09
1. Bei der Anpassung des Klageantrages (Zahlung an den Nebenintervenienten statt an den Kläger) wegen Änderung der materiellen Rechtslage durch die weitergehende Pfändung handelt es sich nicht um eine Umstellung des Klageantrages im Sinne einer Klageänderung, sondern um eine bloße - jederzeit und unbeschränkt zulässige - Modifizierung des Klageantrages, auf die insbesondere §§ 263, 533 ZPO nicht anwendbar sind.
2. Dem Berufungsbeklagten muss außerhalb der Anschlussberufung die Möglichkeit gegeben sein, seinen Antrag der geänderten materiellen Rechtslage anzupassen, da andernfalls ein der weiteren Pfändung stattgebendes Urteil ergehen müsste, was dem Zweck des § 264 ZPO, der der Prozesswirtschaftlichkeit dient und einen neuen Rechtsstreit gerade vermeiden soll, offensichtlich widerspräche.
VolltextIBRRS 2011, 2688
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011 - 10 W 163/10
Auch vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Termingebühr entstehen, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt.*)
VolltextIBRRS 2011, 2687
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2011 - 17 W 50/11
1. Die von einer Partei des Rechtsstreits verweigerte Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO darf das Gericht nicht dadurch ersetzen, dass es ankündigt, einen (weiteren) Verhandlungstermin erst nach Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens zu bestimmen, und damit faktisch einen Verfahrensstillstand herbeiführt, auch wenn es das Abwarten der höchstrichterlichen Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage für sachdienlich hält.*)
2. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Diese setzt unabdingbar voraus, dass die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit vorgreiflich ist, mithin dort über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für das auszusetzende Verfahren präjudizielle Bedeutung hat. Dass sich die gleichen Rechtsfragen stellen, reicht dafür nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2011, 2684
OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2011 - 17 W 38/10
Ein Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt die Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Absatz 1 Nr. 7 BGB, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, IBR 2005, 677). Der spätere Eintritt der Fälligkeit im Verlaufe des Beweisverfahrens beendet die Hemmungswirkung nicht.*)
VolltextIBRRS 2011, 2681
KG, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 W 30/11
Ein Versäumnisurteil kann nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Eine Zustellfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, genügt nicht den Anforderungen des Art 14 EVT-VO.*)
VolltextIBRRS 2011, 2680
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2011 - 10 W 33/11
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ist der Streitgegenstand unverändert, bleibt es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert.*)
VolltextIBRRS 2011, 2677
OLG Dresden, Beschluss vom 17.02.2011 - 3 W 128/11
Für sich betrachtet gemäß § 43 ZPO ausgeschlossene Ablehnungsgründe sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift weder zu prüfen noch in eine Gesamtwürdigung einzustellen, wenn die nicht präkludierten Gründe des (erstmaligen) Ablehnungsgesuchs eine Befangenheit des Richters nicht ansatzweise besorgen lassen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2669
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZR 280/10
1. Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Der konkrete Minderungsbetrag ist darzulegen und glaubhaft zu machen.
2. Legt die klagende Partei zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die Schadensbeseitigung vor, muss die Notwendigkeit der darin genannten Maßnahmen und deren einzelne Kosten nachvollziehbar dargelegt werden.
VolltextIBRRS 2011, 2667
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - I ZR 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2664
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (B) 53/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2663
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZR 161/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2661
BGH, Beschluss vom 06.06.2011 - II ZB 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2658
BGH, Beschluss vom 11.07.2011 - II ZR 244/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2657
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - X ZR 28/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2656
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZR 21/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2655
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - I ZR 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2654
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - V ZA 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2653
BGH, Beschluss vom 04.07.2011 - X ZR 102/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2652
BGH, Beschluss vom 11.07.2011 - II ZR 237/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext