Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 0503OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 - 19 U 39/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0599
AG Mainz, Urteil vom 05.10.2021 - 74 C 10/21
Eine Rubrumsberichtigung ist nicht möglich, wenn eine durch einen Anwalt gefertigte Klageschrift ausdrücklich davon spricht, dass die Klage gegen die sich aus einer anliegenden Liste ergebenden weiteren Wohnungseigentümer gerichtet ist, der Klage eine Eigentümerliste beigefügt ist, davon gesprochen wird, dass die Parteien die GdWE bilden und der Klageantrag auf Zustimmung zum klägerischen Beschlussantrag gerichtet ist. All dies verdeutlicht ganz klar, dass nicht der Verband verklagt werden sollte.
VolltextIBRRS 2023, 0535
KG, Beschluss vom 04.01.2023 - 23 U 40/19
Verliert eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0518
BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 9/21
1. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substanziierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.*)
2. Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.06.2008 - V ZR 223/07, IBRRS 2008, 2264 = IMRRS 2008, 1339; vom 02.04.2009 - V ZR 177/08, Rz. 12, IBRRS 2009, 4939 = NJW-RR 1236; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, Rz. 20, IBRRS 2011, 4547 = IMRRS 2011, 3281 = NJW 2012, 382).*)
VolltextIBRRS 2023, 0508
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2023 - 2-13 T 3/23
Bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung beträgt das für die Streitwertberechnung heranzuziehende Gesamtinteresse regelmäßig 25% des Wertes der begehrten Beschlüsse.*)
VolltextIBRRS 2023, 0499
BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - VII ZR 106/22
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI" und damit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1, 5 HOAI 2013 gestützt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409, und IBR 2022, 466) entschieden und damit geklärt (Fortführung von BGH, IBR 2022, 658).
VolltextIBRRS 2023, 0493
BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - IV ZB 7/22
Technische Gründe i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).*)
VolltextIBRRS 2023, 0492
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - IV ZB 23/21
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.*)
2. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 0489
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2022 - 7 W 106/22
1. Die Vorschrift des § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutz ist dahin einschränkend auszulegen, dass mit der sofortigen Beschwerde beanstandet werden darf, das Gericht habe sich mit der Frage der Unrichtigkeit des Tatbestands in der Sache nicht befasst, weil es sich aus unrichtig verstandenen Gründen an der Sachentscheidung gehindert gesehen habe.
2. Zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht kann daher auch die Entscheidung des Gerichts gestellt werden, eine beanstandete Formulierung im Urteil gehöre nicht zum Tatbestand und könne deshalb nicht nach § 320 ZPO berichtigt werden.
VolltextIBRRS 2023, 0486
BGH, Urteil vom 20.12.2022 - VI ZR 279/21
Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwendung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis).*)
VolltextIBRRS 2023, 0455
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - I ZB 120/22
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet die Revision nicht statt. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz ist im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (Anschluss u. a. an BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - VII ZA 3/22, IBRRS 2023, 0176 = IMRRS 2023, 0114).
VolltextIBRRS 2023, 0453
OLG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 7 W 16/23
1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet jedoch die Besorgnis der Befangenheit. Das ist erst dann der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür.
3. Zwei schwer wiegende Verfahrensverstöße begründen bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis, dass der abgelehnte Richter kurzen Prozess machen und die Beklagten ohne Federlesens verurteilen wollte.
VolltextIBRRS 2022, 0621
BGH, Urteil vom 14.12.2021 - X ZR 147/17
1. § 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 112/07, Rn. 3, IBRRS 2010, 4371 = IMRRS 2010, 3196; Urteil vom 16.06.1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).*)
2. Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 0450
OLG München, Beschluss vom 29.11.2022 - 11 W 642/22
In dem Fall, dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wird, ist kein Raum für eine Gebührenermäßigung i.S.V. Nr. 1211 Nr. 2 GKVerz.*)
VolltextIBRRS 2023, 0449
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 W 64/22
1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.*)
2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.*)
3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2023, 0414
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2022 - 14 U 49/21
Ob zwischen den Parteien eines Zivilprozesses das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorliegt, ist nicht allein nach dem gestellten Klagantrag, sondern aufgrund des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0376
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 - 19 W 7/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0398
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 A 1130/22
1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.
2. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist.
3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit und bei offensichtlichem Missbrauch des Ablehnungsrechts bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2023, 0400
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 34/22
Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG-NW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 9/10, IBRRS 2010, 2794 = NJW-RR 2010, 1726).*)
VolltextIBRRS 2023, 0399
LG München I, Urteil vom 12.01.2023 - 2 O 2151/22
1. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird gem. § 13 ZPO durch den Wohnsitz bestimmt.
2. Einen für den Fall einer negativen Feststellungsklage generell anzunehmenden ungeschriebenen besonderen oder allgemeinen Gerichtsstand am Wohnort der Klagepartei gibt es nicht.
VolltextIBRRS 2023, 0368
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.01.2023 - 3 A 368/21
1. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung des Urteils ist öffentlich. „Öffentlich“ ist eine Verhandlung, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich für jedermann zugänglich sind. Dies umfasst auch, dass der Sitzungssaal eine solche Größe aufweist, dass Zuhörerplätze in einer Mindestzahl vorhanden sind.
2. Wird der Sitzungssaal so gewählt, dass jedenfalls zu Beginn der Sitzung kein Vertreter der Öffentlichkeit im Sitzungssaal Platz finden kann, weil sämtliche vorhandene Plätze durch die Verfahrensbeteiligten sowie Dolmetscher und Zeuge belegt sind, wird die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen.
3. Die Mindestabstandsvorgaben einer Corona-Verordnung rechtfertigen den faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht.
VolltextIBRRS 2023, 0367
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 21/22
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126).*)
2. Objektiv willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war. Dies ist der Fall, wenn sich das verweisende Gericht mit der Zuständigkeit gem. § 21 ZPO nicht auseinandersetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt.*)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt, weil es den Eindruck erweckt, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Wird ein Verweisungsbeschluss unter anderem damit begründet, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen, obwohl eine Partei ausdrücklich zur Zuständigkeit vorgetragen hat, handelt es sich um ein derart eklatantes Übergehen von Parteivortrag (in Form eines ausdrücklichen Negierens), dass der darin liegende Gehörsverstoß zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts entsprechend der Argumentation in dem Parteivortrag (hier gem. § 29 ZPO) im Ergebnis bejaht oder nicht, solange die von der Partei vertretene Zuständigkeit zumindest in Betracht zu ziehen war.*)
VolltextIBRRS 2023, 0013
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 - 123 C 77/22
1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
2. Die §§ 556d bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
3. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam.
VolltextIBRRS 2023, 0352
BGH, Beschluss vom 01.11.2022 - V ZB 38/21 V ZB 39/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0347
BFH, Beschluss vom 22.11.2022 - XI B 1/22
Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14.04.2021 - Rs. C-108/20 - Finanzamt Wilmersdorf, DStR 2021, 1477).*)
VolltextIBRRS 2023, 0321
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - 11 S 135/21
Auch in verwalterlosen Zweiergemeinschaften kann der einzelne Eigentümer den Anspruch für den Verband auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten des WEMoG nicht direkt geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0313
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - A 2 S 363/22
1. Gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Verhandlungsvorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Was wesentlich ist, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt. Dazu zählen u. a. Prozessanträge wie etwa ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder prozessleitende Verfügungen bzw. Beschlüsse des Gerichts, mit denen beispielsweise eine Schriftsatzfrist gewährt oder abgelehnt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Gericht für den Fall einer Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein weiteres Schriftsatzrecht zusichert und damit sozusagen ein "bedingtes" Schriftsatzrecht gewährt.*)
2. Gerichtliche Hinweise - hier zur vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts -, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Schweigt das Protokoll hierzu, ist im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 415 ZPO davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 0269
LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - 25 T 182/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen.
VolltextIBRRS 2023, 0312
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22
Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von 30.000 Euro angemessen sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 0307
OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2023 - 12 W 638/22
Ausnahmsweise sind die Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn ein zweiter Rechtsstreit aus einer Gegenabmahnung gegen eine unberechtigte Abmahnung einer angeblichen Markenrechtsverletzung resultiert.*)
VolltextIBRRS 2023, 0302
BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - VIII ZB 43/22
1. Eine Berufungsbegründung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen, vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
2. Maßgebend ist, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung zur Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es allein auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt.
VolltextIBRRS 2023, 0286
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2023 - 4 LA 111/22
Die Mitwirkung eines Richters an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleiteten Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters aufdrängt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 64.12 -, BeckRS 2013, 46337).*)
VolltextIBRRS 2023, 0285
KG, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 AR 2/23
1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, IBR 2021, 58).*)
2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a GVG normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 0242
OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2022 - 12 U 7/22
1. Eine Privaturkunde i. S. des § 416 ZPO erbringt grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Es besteht allerdings darüber hinaus für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieser Vermutung steht nicht entgegen, dass die vertraglichen Regelungen nur stichpunktartig niedergelegt sind.*)
2. Die Ablehnung eines Beweisangebots desjenigen, der die Echtheit einer Privaturkunde bestreitet, kann dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt.*)
VolltextIBRRS 2023, 0241
OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2022 - 4 U 1473/22
Eine Berufungsbegründung, die im Wesentlichen aus Textbausteinen besteht und nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung für falsch gehalten wird, ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2023, 0229
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 100/17, Rz. 8, IBRRS 2018, 3443 = TranspR 2019, 39).*)
VolltextIBRRS 2023, 0194
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2022 - 2 AR 27/22
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, NJW 2003, 3201; BGH, NJW-RR 1994, 126).*)
2. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW 2003, 3201; BGH, NJW-RR 1992, 902).*)
3. Nimmt ein Gericht bei Anwendung von § 17 ZPO den Sitz der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts ohne weitere Begründung allein deshalb an, weil dort Klage bzw. Anspruchsbegründung und Mahnbescheid an eine c/o Adresse zugestellt wurden, ist dies bereits für sich genommen offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich. Dies gilt umso mehr wenn vor Erlass des Verweisungsbeschlusses ein Schriftsatz der beklagten Gesellschaft bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist, der in Kopf- und Fußzeile als Anschrift der Beklagten eine Adresse aufweist, die im Bezirk des verweisenden Gerichts liegt sowie ein Verweis auf die Eintragung im Handelsregister im Bezirk des verweisenden Gerichts.*)
VolltextIBRRS 2023, 0201
BGH, Beschluss vom 01.12.2022 - IV ZB 1/22
Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gem. § 322 Abs. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unberücksichtigt bleibt, weil es an der Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB fehlt.*)
VolltextIBRRS 2022, 3563
LG Berlin, Urteil vom 06.01.2022 - 20 O 110/21
1. Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
2. Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
3. Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.
VolltextIBRRS 2023, 0193
OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2022 - 4 U 1856/22
Die Berufung gegen ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit der allein die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache erreicht werden soll, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Berufungsführer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er dieser Entscheidung keine Eilbedürftigkeit beimisst.*)
VolltextIBRRS 2023, 0176
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - VII ZA 3/22
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet die Revision nicht statt. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz ist im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2023, 0191
KG, Beschluss vom 16.12.2022 - 7 W 15/22
1. Die Erledigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, das heißt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Die bloße Anhängigkeit genügt nicht.
2. Erklären die Parteien trotz fehlender ordnungsgemäßer Klagezustellung die Sache übereinstimmend für erledigt, ist die zustimmende Erklärung des Beklagten in der Regel als (konkludenter) Verzicht anzusehen.
VolltextIBRRS 2023, 0189
FG München, Beschluss vom 18.11.2022 - 4 K 2087/11
Der Antrag eines Beteiligten eines früheren Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 0154
BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21
Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20.05.1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478 = ZfBR 85, 274).*)
VolltextIBRRS 2023, 0110
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.12.2021 - 980b C 12/21
1. Wenn Anfechtungskläger beantragt haben, einen bestimmten Beschluss "für ungültig zu erklären", so ist diese mit einer Anfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 WEG zu erreichende Rechtsfolge wesens- und inhaltsgleich mit dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit eines Beschlusses mit der sog. Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WEG) festzustellen; beide Klagearten haben auch nach WEMoG (vgl. aber zum fehlerbezogenen Streitgegenstand Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR 2021, 273 ff.) einen identischen Streitgegenstand (vgl. nur BGH, ZMR 2018, 608 zu § 46 WEG a.F.).*)
2. Wurde die Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und später gegen die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" gerichtet, handelt es sich um eine zulässige (subjektive) Klageänderung im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme, verbunden mit einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)
3. Wird mit dem Zusatz eingeladen, dass "ein persönliches Erscheinen (...) aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nicht möglich" sei und dass "die Vertretung (...) in diesem besonderen Fall ausschließlich durch den Verwalter erfolgen" könne, so liegt eine Ausladung und damit ein Ladungsfehler vor, der zur Nichtigkeit führt.*)
VolltextIBRRS 2022, 3741
OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2022 - 4 W 19/22
Der "Antrag" der Antragstellers, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmte Weisungen zu erteilen, ist inhaltlich eine bloße Anregung, die für den Fall, dass das Gericht diesem "Antrag" nicht Folge leistet, nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.
VolltextIBRRS 2023, 0132
OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2022 - 22 U 211/21
1. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die bei tatsächlichen Feststellungen zu § 444 BGB im Regelfall gebotene Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO zu der richterlichen Überzeugung führen, dass die Verkäuferseite die Käufer über einen Sachmangel arglistig nicht aufgeklärt hat.*)
2. Bei einer Beweisaufnahme zu einem Anspruchsteil mit Teilerfolg können die Beweiskosten selbstständig ausgequotelt werden.*)
IBRRS 2023, 0126
BFH, Urteil vom 19.10.2022 - X R 14/21
1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.*)
2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.*)
VolltextIBRRS 2023, 0112
BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.*)
VolltextIBRRS 2023, 0064
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 28/22
1. § 29 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Käufer, der einen Mangel behauptet, nach einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) die Rückzahlung des (restlichen) Kaufpreises einklagt, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift.*)
2. Ein Entfall der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen objektiver Willkür ist erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein objektiv willkürlicher, weil nicht mehr nachvollziehbarer Verweisungsbeschluss liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen.*)
3. Hält das verweisende Gericht § 29 ZPO bei einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) allein deshalb für nicht einschlägig, weil der Käufer nicht zurückgetreten sei, ist diese Begründung derart unzureichend, dass der Beschluss insgesamt nicht mehr nachvollziehbar ist. Zumindest mit der Frage, ob nicht § 29 ZPO auch für die im vorliegenden Fall erfolgte einvernehmliche Rückabwicklung Anwendung findet, hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift. Ohne diese Auseinandersetzung ist eine derartige Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sodass sie keine Bindungswirkung entfaltet.*)
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