Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2011, 0564OVG Saarland, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09
Einzelfall, in dem sich ein Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen die planerische Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets wendet, weil kein Baulandbedarf bestehe, die beabsichtigte schnelle Zurverfügungstellung von Baugrundstücken schon daran scheitere, dass er selbst weder bauen noch seine Baustellen verkaufen wolle, er gleichwohl durch anfallende Erschließungskosten belastet werde und das Plangebiet auch wegen erforderlicher Bodenverbesserungsmaßnahmen und von Gewerbebetrieben ausgehender Lärmimmissionen ungeeignet sei, und er damit ohne Erfolg zum einen die Erforderlichkeit des der Nachverdichtung dienenden Bebauungsplans (§ 13a BauGB) in Abrede stellt und zum anderen eine fehlerhafte Abwägung rügt.*)
VolltextIBRRS 2011, 0561
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0559
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZB 97/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0558
BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - IX ZB 253/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0555
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - IV ZB 14/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0553
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - IX ZR 72/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0551
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - VIII ZB 62/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0548
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - IX ZA 40/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0545
BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - VIII ZB 77/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0544
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZB 113/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0543
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZB 29/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0541
BGH, Beschluss vom 24.01.2011 - VI ZR 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0539
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0538
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZB 29/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0535
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZB 25/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0534
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZA 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0533
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZB 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0532
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - IX ZB 269/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0521
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09
1. Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte, diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor.*)
2. Der "Belang des Denkmalschutzes" i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist unabhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen zu bestimmen und gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*)
3. Jedenfalls im Rahmen der vor Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides vorzunehmenden positiven Gesamtbeurteilung ist zu prüfen, ob sich aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG ein unüberwindliches Hindernis im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ergibt.*)
VolltextIBRRS 2011, 0517
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 96/10
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, IBR 2007, 533 = NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, IBR 2009, 619 = NJW-RR 2009, 1361).*)
VolltextIBRRS 2011, 0489
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2010 - 8 S 2680/10
Kann eine bauliche Anlage, deren Beseitigung die Baurechtsbehörde angeordnet hat, ohne größere Investitionsverluste und nennenswerte Abriss- oder Versetzungskosten an einem anderen Ort wiedererrichtet werden, wird der Streitwert der Klage gegen die Beseitigungsanordnung nicht durch das Interesse am Erhalt der Bausubstanz (Zeitwert zuzüglich Abrisskosten; Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - NVwZ 2004, 1327), sondern durch das Interesse am Erhalt des Standorts der Anlage und an der Vermeidung einer Unterbrechung ihrer Nutzung bestimmt. Fehlen Anhaltspunkte für die Bemessung dieses Interesses, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (hier: Photovoltaikanlage einschließlich Mast).*)
VolltextIBRRS 2011, 0484
OLG München, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 W 2410/10
Die Auseinandersetzung mit dem Ergebnis eines Gutachtens und die Frage, ob weitere Gutachten einzuholen sind, ist eine Frage, die in dem weiteren Verlauf des Prozesses und ggfs. in den Rechtsmittelinstanzen zu klären ist. Eine Partei, die wiederholt die Auseinandersetzungen über Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme auf die Ebene von Ablehnungsgesuchen verlagert, handelt rechtsmissbräuchlich und in der Absicht, das Verfahren zu verzögern.
VolltextIBRRS 2011, 0483
OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011 - 2 W 8/11
Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0462
OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2011 - 4 W 44/11
1. Klageverzicht (des Antragstellers) und Erfüllung (des Antragsgegners) sind spiegelbildlich Folgen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren. Verzichtet der Antragsteller auf die Erhebung der Hauptsacheklage, hat er grundsätzlich die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen. Erkennt andererseits der Antragsgegner durch (vollständige) Erfüllung die im Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens festgestellten Ansprüche (des Antragstellers) an und vereitelt damit eine Hauptsacheklage, kann er auch nicht eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu seinen Gunsten erzwingen.*)
2. Verzichtet der Antragsteller auf die Hauptsacheklage nach Teilerfüllung seiner mit dem Beweissicherungsantrag in den Raum gestellten (Hauptsache) Ansprüche, ist nach Zahlung des vom Gutachter festgestellten Schadensbetrages bei von beiden Parteien anerkanntem Beweisergebnis gleichwohl streitig, ob damit alle zu Beginn des Beweissicherungsverfahrens streitigen Ansprüche des Antragstellers erfüllt sind, muss über den Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO entschieden und eine Kostenentscheidung über die Gesamtkosten des Beweissicherungsverfahrens erfolgen. Sachgerecht ist es in diesem Fall, die Kosten nach dem Verhältnis des tatsächlich gezahlten Schadensbetrages zu den ursprünglich im Beweisantrag angesetzten Schadensbeseitigungskosten aufzuteilen und die Kosten entsprechend zu quoteln.*)
VolltextIBRRS 2011, 0453
OLG Jena, Urteil vom 21.12.2009 - 9 U 234/09
1. Mit der Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens, welches einen rechtsstaatlichen Mindestinhalt hat (hier: Regelungen über Ernennung des Schlichters, Schlichtungsverfahren, Verteilung der Verfahrenskosten) können die Parteien die Klagbarkeit von Ansprüchen temporär einschränken.
2. Die Berufung auf die Schlichtungsklausel kann treuwidrig und damit eine sofortige Klage zulässig sein, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien in einer Weise zerstört ist, wonach es der klagenden Partei nicht mehr zumutbar ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.
3. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Partei zum Zwecke der Aussagenmanipulation Zahlungen an Zeugen leistet.
VolltextIBRRS 2011, 0451
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZR 193/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0446
BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 0444
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen, oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0443
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - III ZB 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0441
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0439
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 72/09
1. Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung "für den Fall des Einspruchs" erfolgt.*)
2. Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein (zweites) Versäumnisurteil ergehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0438
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - IV ZB 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0437
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0436
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 82/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0435
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZA 14/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0432
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0431
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - V ZA 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0430
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0429
BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - IX ZB 117/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0425
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0424
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - VIII ZR 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0422
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 206/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0416
KG, Beschluss vom 02.11.2010 - 12 U 48/10
1. Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist).
2. Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0414
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 90/09
1. Das eigene Verhalten einer einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnenden Partei begründet als solches noch keinen Ablehnungsgrund, da anderenfalls die Partei einen ihr unbequemen Richter durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, häufige Ablehnungsgesuche oder dergleichen regelmäßig aus dem Verfahren drängen könnte.*)
2. Anders ist es zu beurteilen, wenn ein Richter in seiner dienstlichen Äußerung selbst von sich behauptet, nicht unvoreingenommen zu sein, nachdem ihm die Partei in der Vergangenheit schwerwiegende, wenn auch unbegründete, persönliche Vorwürfe gemacht hat.*)
3. Es ist dann weder entscheidend, ob der Richter tatsächlich befangen ist, noch ob es berechtigt erscheint, noch Jahre nach haltlosen Vorwürfen eine derartige Erklärung abzugeben. Der Ablehnende darf jedenfalls in dieser Situation Befangenheit besorgen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0404
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - 24 U 19/10
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gemäß § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.*)
IBRRS 2011, 0403
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 11 W 83/10
Führt ein Sachverständiger Telefongespräche mit einer Partei, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, sofern die Gespräche nicht offengelegt werden oder in ihnen der Inhalt des Gutachtens erörtert wird.
VolltextIBRRS 2011, 0383
OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2010 - 9 W 93/10
1. Die gegenüber dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ausgesprochene Androhung, ihn des Saales zu verweisen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen hat, wird - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig, wenn der Richter wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper an dem Verfahren nicht mehr mitwirkt.*)
3. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen hat, kann für erledigt erklärt werden. Im Falle der einseitigen oder übereinstimmenden Erledigung sind Gerichtskosten nicht zu erheben; im übrigen richtet sich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.*)
VolltextIBRRS 2011, 0381
OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - 1 W 86/10
Zu der Frage, wann eine verzögerte Sachbearbeitung zur Befangenheit des Richters führt.
VolltextIBRRS 2011, 0380
OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10
Zu der Frage, ob ein Stuhl- oder nur ein Scheinurteil vorliegt.
VolltextIBRRS 2011, 0376
LG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10
Bei einer Blankettanfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Eigentümerversammlung darf der Anfechtende kostentechnisch nicht privilegiert werden.
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