Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15896 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 3511BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - Xa ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3510
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - VIII ZB 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3508
BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - XI ZB 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3506
BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - Xa ZR 76/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3504
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 138/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3503
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - IX ZB 142/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3502
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - I ZR 168/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3500
BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - II ZR 233/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3498
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - II ZR 24/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3496
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 181/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3495
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 179/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3494
BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - I ZB 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3493
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 183/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3490
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2010 - Verg 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3489
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2010 - Verg 26/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3488
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - 5 Wx 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3487
KG, Beschluss vom 26.08.2010 - 8 W 38/10
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)
VolltextIBRRS 2010, 3486
KG, Beschluss vom 15.03.2010 - 20 SchH 4/09
1. Der Rücktritt eines Schiedsrichters beendet das Amt, ohne dass es auf einen Rücktrittsgrund ankommt.*)
2. Keine Bestellung eines - neuen - Schiedsrichters durch das staatliche Gericht, wenn ein - neuer - Schiedsrichter bereits von der Partei benannt ist.*)
3. Eine etwaige Befangenheit muss vom Gegner vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 3485
KG, Beschluss vom 10.06.2010 - 20 W 43/10
1. Die Hinzuziehung von Gehilfen ist zulässig, wenn die Gesamtverantwortlichkeit des Sachverständigen nicht in Frage gestellt wird.*)
2. Die Mitarbeit ist dem Gericht anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Vergütungsanspruchs.*)
VolltextIBRRS 2010, 3484
KG, Beschluss vom 07.07.2010 - 20 SchH 2/10
1. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Parteirechte zu beachten.*)
2. Grundsätzlich maßgebend für die Frage der Befangenheit ist das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei.*)
3. Ein gemeinsam mit einem Verfahrensbevollmächtigten absolvierter Fachanwaltslehrgang, die gemeinsame Teilnahme an einem "Medizinrechtsstammtisch" und ein Duz-Verhältnis begründen noch keine Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2010, 3483
KG, Beschluss vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10
1. Besitzt das Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, umfasst dies neben der Kostengrundentscheidung als Annex die Kompetenz zur Streitwertfestsetzung.*)
2. Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. November 1976, III ZR 112/74).*)
VolltextIBRRS 2010, 3479
BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - I ZR 153/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3478
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3475
BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 347/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3472
OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2010 - 3 W 99/09
Die Durchführung des Ortstermins in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen missverständlicher Terminierung durch den Sachverständigen rechtfertigt seine Befangenheit, jedenfalls dann, wenn der Sachverständige Kenntnis vom Grund des Ausbleibens hat.
VolltextIBRRS 2010, 3470
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - IX ZB 159/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3469
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3459
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010 - 3 U 108/08
1. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) und zur Heilung etwaiger Mängel einer Klageerhebung (§ 89 II ZPO).
2. Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrücklich oder konkludente Tilgungsbestimmungen wie hier, sind gem. § 366 II BGB vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen, denn der Vorschussanspruch ist weniger gesichert als der Anspruch auf die Grundmiete, weil der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann /vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 563 m.w.N.).
3. Der Vermieter benötigt zum Abschluss eines Mietvertrages weder Eigentum noch Besitz an der vermieteten Sache. Nach § 535 I S. 1 BGB hat er dem Mieter lediglich den Gebrauch der Mietsache während der Meitzeit zu gewähren. Wie er dies bewerkstelligt, fällt allein in sein Beschaffungsrisiko und etwaige entgegenstehende Rechte Dritter führen als Rechtsmangel nach § 536 III BGB erst dann zu einer Gebrauchsentziehung, wenn der Dritte seine Rechte so geltend gemacht, dass der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 536, Rn. 29 m.w.N.).
4. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt einen Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte voraus, die die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 781, Rn. 3 m.w.N.). (Leitsatz des Einsenders)
VolltextIBRRS 2010, 3455
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - 10 U 136/09
1. Solange die Anfechtung (hier: § 123 BGB) nicht erklärt ist, behält das anfechtbare Rechtsgeschäft ungeachtet der ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung seine Gültigkeit.*)
2. Hat der Mieter die Mieträume vor der Vollstreckung eines Räumungs-Versäumnisurteils freiwillig und endgültig geräumt und geht seine Anfechtungserklärung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung dem Vermieter erst nach der Besitzeinweisung zu, ist der Mietvertrag der Parteien in Bezug auf die prozessuale Feststellung der (einseitigen) Erledigung der Räumungsklage als wirksam zu behandeln.*)
3. Zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution.*)
VolltextIBRRS 2010, 3453
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09
1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).*)
2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2010, 3452
BGH, Urteil vom 29.07.2010 - Xa ZR 118/09
1. a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.*)
b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.*)
2. Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.*)
3. Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.*)
VolltextIBRRS 2010, 3451
BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08
Eine gegen § 47 Abs. 4 TKG - in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gemäß § 134 BGB im Umfang des Verstoßes nichtig.*)
VolltextIBRRS 2010, 3449
BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09
1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)
2. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.*)
VolltextIBRRS 2010, 3448
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09
Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3446
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08
1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.*)
2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.*)
VolltextIBRRS 2010, 3445
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.*)
2. Zu den Anforderungen an die Begründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG.*)
VolltextIBRRS 2010, 3443
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIBRRS 2010, 3442
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - IX ZB 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3441
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - V ZB 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3440
BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - XII ZB 251/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3439
BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - X ZR 29/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3437
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - IX ZB 141/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3436
BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - VII ZR 111/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2010, 3435
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - VII ZR 207/08
1. Zur Bedeutung eines vom Auftraggeber erklärten Einverständnisses mit einer Mängelbeseitigungsmaßnahme.
2. Zur Schadensminderungspflicht des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen.
3. Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2010, 3434
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - IX ZB 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3397
OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - 1 W 51/10
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise nur dann ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
2. Bei einer mündlichen Verhandlung als früher erster Termin und Gütetermin braucht der Richter den Termin nicht deshalb zu verlegen, weil eine Partei vor dem Termin nicht ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Schriftsätze der anderen Partei und der Streithelferin zu erwidern. Denn in diesem Fall muss das Gericht im Anschluss an den frühen ersten Termin hierzu der Partei Gelegenheit geben.
3. Eine vorläufige Meinungsäußerung des Richters im Rahmen der Prozessleitung stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
4. Ausführungen zu der Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs sind in einer dienstlichen Stellungnahme nicht erforderlich und in der Regel unangebracht.
5. Der Richter ist nicht verpflichtet, sich in seiner dienstlichen Stellungnahme für die von ihm getroffenen Entscheidungen zu rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2010, 3383
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10
1. Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden.*)
2. Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 3382
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 178/09
Welches das für die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG maßgebliche Jahr der Beschlagnahme ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 ZVG; auf diese ist § 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2010, 3380
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).*)
VolltextIBRRS 2010, 3379
BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09
1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.*)
2. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.*)
3. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).*)
4. Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.*)
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