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Sachgebiet: Prozessuales

15855 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 1777
ProzessualesProzessuales
Mehrere unterschiedliche Klagebegehren: Voraussetzungen einer Wertaddition?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2020 - 5 W 10/20

Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen daher nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind.*)

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IBRRS 2022, 1768
ProzessualesProzessuales
Zivilgerichte sind an rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil gebunden!

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2022 - 24 U 199/19

1. a) Ist die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Betriebs einer Windenergieanlage gerichtete Anfechtungsklage durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§ 121 VwGO) mit der Begründung abgewiesen worden, dass von der Anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkende akustische oder optische Immissionen etwa in Form von Infraschallimmissionen das in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelte Maß nicht erreichen, bindet diese Entscheidung die Zivilgerichte bei der Beurteilung eines auf solche Immissionen gestützten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den im Verwaltungsprozess gem. § 63 Nr. 3, § 65 VwGO beigeladenen Betreiber (vgl. BGH, IBR 2021, 155).*)

b) Wesentliche Geräuschimmissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1990 - V ZR 58/89, NJW 1990, 2465 = IBRRS 1990, 0236). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil den (öffentlich-rechtlichen) Grenz- und Richtwerten i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nur eine Regelwirkung zukommt. Damit kommt den Zivilgerichten kein weiterer Beurteilungsspielraum als den Verwaltungsgerichten zu.*)

2. Die inhaltliche Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil tritt in einem solchen Fall auch dann ein, wenn die Anfechtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abgewiesen wird, weil die behaupteten Immissionen bereits offensichtlich nicht vorliegen können und deshalb eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1968 - IV C 160/65, NJW 1968, 1795).*)

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IBRRS 2022, 1765
ProzessualesProzessuales
BGH ist kein Gericht i.S.v. § 613 Abs. 2 ZPO!

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - VII ZR 99/21

Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 = IBRRS 2014, 2338).*)

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IBRRS 2022, 1731
ProzessualesProzessuales
Corona-bedingte Schließung: Im Urkundsprozess muss Miete (zunächst) voll bezahlt werden!

LG Offenburg, Urteil vom 16.02.2022 - 5 O 32/21

1. Die Erhebung einer Klage aus einem Gewerberaummietverhältnis im Urkundenprozess ist in dieser Verfahrensart nicht wegen § 44 EGZPO unzulässig.*)

2. Im Urkundenprozess können gegen die Mietforderungen des Vermieters keine aus der Coronapandemie resultierenden Einwendungen vorgebracht werden, wenn diese nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses zu beweisen sind. Dies gilt auch dann, wenn vieles dafür spricht, dass es im Nachverfahren zu einer Mietanpassung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 (BGH, IMR 2022, 66) kommen wird.*)

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IBRRS 2022, 1747
ProzessualesProzessuales
„Vergabe“ kommunaler Grundstücke: Zivil- oder Verwaltungsrechtweg eröffnet?

OLG Rostock, Beschluss vom 09.05.2022 - 2 U 17/22

1. Zu den Voraussetzungen an die "Vergabe" bei Veräußerung eines kommunalen Grundstücks in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Käufer, insbesondere zur unmittelbaren Grundrechtsbindung der Gemeinde.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts.*)

3. Zur Abgrenzung von ordentlichem und Verwaltungsrechtsweg.*)

4. Zu der Frage, ob mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) bereits die Klage- bzw. Antragsschrift dem Amt zugestellt werden muss und eine Zustellung an den Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde daher unwirksam ist (offengelassen), sowie zur Fassung des Rubrums bei Beteiligung einer amtsangehörigen Gemeinde.*)

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IBRRS 2022, 1746
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
„Rechtsanwalt“ ist keine Namenswiedergabe!

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.*)

2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz i.S.d. § 130a Abs. 1 ZPO an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.*)




IBRRS 2022, 1677
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streit zwischen Eigentümergemeinschaften ist keine WEG-Sache

LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2022 - 11 S 179/20

1. Der Streit einer WEG mit einer Nachbar-WEG oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte.*)

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken.*)

3. Bezeichnet ein Amtsgericht versehentlich eine der allgemeinen Rechtsmittelregelung unterfallende Sache als "Wohnungseigentumssache" und legt der Berufungsführer dann fälschlich Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG ein, so hilft dem Rechtsmittelführer der amtsgerichtliche Fehler beim erstangegangenen Berufungsgericht nicht weiter. Die Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bleibt unzulässig.*)




IBRRS 2022, 1744
ProzessualesProzessuales
Wann begründet ein Kollegialverhältnis die Besorgnis der Befangenheit?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2022 - 7 AR 165/22

1. Ein Kollegialverhältnis kann für sich genommen nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Bei einem kleinen Gericht, bei dem lediglich fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass zwischen sämtlichen Richterinnen und Richtern eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht.*)

2. Es ist sachgerecht, wenn alle Richterinnen und Richter eines Gerichts eine Selbstanzeige mit zumindest teilweise übereinstimmenden Gründen abgegeben haben, dass das zur Entscheidung über die Selbstanzeigen berufene Gericht über sämtliche Selbstanzeigen entscheidet.*)

3. Sind sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts an der Ausübung des Richteramtes verhindert, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an das örtlich nächstgelegene Amtsgericht im Zuständigkeitsbereich des zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Oberlandesgerichts zu verweisen.*)

4. Zur Auslegung der Geschäftsverteilung.*)

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IBRRS 2022, 1705
ProzessualesProzessuales
Nicht streitgenössischer Nebenintervenient muss auf Parteilinie fahren!

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 1321/20

1. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte. Der Widerspruch der Hauptpartei ist dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt erklärt wird; er unterliegt nicht dem Anwaltszwang.*)

2. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2022, 1696
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nicht sämtliche Schriftarten eingebettet: Elektronisches Dokument formunwirksam?

BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 3/22

1. Ob die durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften ab dem 01.01.2022 erfolgten Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments anwendbar sind, richtet sich danach, wann die Frist abläuft, die mit der Einreichung des Dokuments gewahrt werden soll.

2. Ein eingereichtes elektronisches Dokument ist nicht deshalb formunwirksam, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. Für eine derartige Anforderung bedarf es einer Rechtsnorm in Form eines Bundesgesetzes oder einer auf ein Bundesgesetz gestützten Rechtsverordnung. Eine solche ist nicht gegeben.

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IBRRS 2022, 1690
ProzessualesProzessuales
Zurückweisung eines Terminverlegungsantrags ist kein Befangenheitsgrund!

KG, Beschluss vom 25.04.2022 - 2 U 69/19

1. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (§ 42 Abs. 2 ZPO) vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.*)

2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Da es nicht Aufgabe des abgelehnten Richters ist, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung "zu würdigen" bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen, kann die Abgabe einer dienstlichen Erklärung vollständig unterbleiben oder sich auf einen Verweis auf die Akten beschränken, wenn das Ablehnungsersuchen allein auf bereits aktenkundige Gründe gestützt wird.*)

3. Wird ein Terminänderungsantrag (§ 227 ZPO) erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin unter Hinweis auf eine Erkrankung gestellt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, die Partei zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, müssen die Gründe für die Verhinderung bereits in dem Verlegungsantrag so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.*)

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IBRRS 2022, 1674
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Verweisung an zuständiges Gericht ist noch in der Berufung möglich!

OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 - 4 U 525/21

1. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr verbleibt es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag.*)

2. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Diese Verweisung erfolgt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.*)

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IBRRS 2022, 1642
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer“ = Klage gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“?

LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 37/21

1. Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" richtet, wenn in der Klageschrift zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei benannt wird.*)

2. Enthält die Klageschrift eine objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners, kann sie die Anfechtungsfristen des § 45 WEG wahren.*)

3. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums zu beheben. Es bedarf keines förmlichen Parteiwechsels.*)

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IBRRS 2022, 1619
ProzessualesProzessuales
Regionalplanerische Zielabweichung: Für Anfechtungsstreit gilt Verwaltungsrechtsweg!

VG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2022 - 2 K 225/22

Wird eine regionalplanerische Zielabweichung aus einem bereits anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für konkrete Windenergieanlagen (mit einer Mindesthöhe) beantragt, danach erteilt und angefochten, ist für diesen Anfechtungsstreit der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig.*)

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IBRRS 2022, 1635
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs

BGH, Beschluss vom 27.04.2022 - XII ZR 37/21

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02, IMRRS 2005, 1951 = FamRZ 2005, 1536).*)

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IBRRS 2022, 1599
ProzessualesProzessuales
Wer verspätet Auskunft erteilt, trägt Kosten des Rechtsstreits!

AG Völklingen, Beschluss vom 27.11.2021 - 16 C 99/21

1. Wer keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist von den Verfahrenskosten freizustellen.

2. Die Umstellung der Klage auf den aus der Auskunft folgenden Leistungsanspruch ist, wie auch die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach der Erteilung der Auskunft, eine sachdienliche Klageänderung.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sind bei der sachdienlichen Klageänderung nur der Partei aufzuerlegen, die aufgrund der verspäteten Auskunftserteilung dafür verantwortlich ist, dass der Gläubiger nicht vor Erhebung des Rechtsstreits Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs erlangen konnte.

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IBRRS 2022, 1595
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht elektronisch einreichen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2022 - 2 Wx 22/22

1. Auch eine Behörde muss eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamts nicht gem. § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch einreichen, weil § 14b FamFG nicht greift, da die Einlegung der Beschwerde in § 73 GBO abschließend normiert ist.*)

2. Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt.*)

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IBRRS 2022, 1597
ProzessualesProzessuales
Wie ist Streitwert bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung festzusetzen?

OVG Saarland, Beschluss vom 12.05.2022 - 2 E 28/22

1. Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.*)

2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.*)

3. Mit Nr. 9.7.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird - nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.*)

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IBRRS 2022, 1568
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens: Wie substanziiert ist der Mangel zu beschreiben?

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2021 - 2 W 76/21

1. Ein den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO genügender Antrag liegt nicht vor, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau und pauschal bezeichnet werden, dass sie weder eine sachgerechte Stellungnahme des Antragsgegners ermöglichen noch einem Sachverständigen im Falle der Beweisanordnung konkrete Anhaltspunkte für die durchzuführenden Prüfungen geben.*)

2. Im Hinblick auf die Bezeichnung von angeblichen Planungs- oder Bauausführungsmängeln ist von einem Auftraggeber auch unter Berücksichtigung der sog. Symptom-Rechtsprechung zu fordern, dass er das äußere Erscheinungsbild des Mangels, also die Bezeichnung und Lokalisierung der Schadstellen und die Nennung und Beschreibung der aufgetretenen Schäden, darlegt und sich nicht auf allgemeine Fragestellungen beschränkt.*)

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IBRRS 2022, 1592
ProzessualesProzessuales
Verwerfung der Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - VII ZR 635/21

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2022, 1558
ProzessualesProzessuales
Verfahrensausgang offen: Wie sind Gerichtskosten zu verteilen?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 KS 4/22

Bei offenem Ausgang ist das jeweils hälftige Prozessrisiko der Hauptbeteiligten hinsichtlich der Gerichtskosten gem. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO auf den Beklagten und die Beigeladene zu verteilen (je 1/4).*)

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IBRRS 2022, 1547
ProzessualesProzessuales
Anhörungsrüge dient nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit!

OVG Saarland, Beschluss vom 02.05.2022 - 2 B 69/22

1. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.*)

2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.*)

3. Auf das Vorbringen, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden, da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.*)

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IBRRS 2022, 1530
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft in Anspruch genommen: Aufwendungsersatz des Bürgen?

LG Hannover, Urteil vom 07.03.2022 - 12 O 98/21

1. Der Aufwendungsersatz des Bürgen umfasst auch die ihm im Inanspruchnahmeprozess entstandenen und von ihm zu tragenden Prozesskosten.

2. Der Hauptschuldner und sein Rückbürge können, wenn ihnen im Inanspruchnahmeprozess der Streit verkündet wurde und sie dem Rechtsstreit beigetreten sind, dem Aufwendungsersatzanspruch nicht entgegenhalten, dass der Bürge den Prozess mangelhaft geführt habe.

3. Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs des Bürgen gegen den Rückbürgen tritt erst mit Tätigung der Aufwendung ein.

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IBRRS 2022, 1556
ProzessualesProzessuales
Beschwer ist nicht gleich Streitwert!

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZR 149/21

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer; das gilt auch für einen gem § 49 GKG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.*)

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IBRRS 2022, 1541
RechtsanwälteRechtsanwälte
Elektronisches Dokument signieren + persönlich übermitteln oder qualifizierte Signatur nutzen!

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).*)

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IBRRS 2022, 1538
ProzessualesProzessuales
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 27.04.2022 - IV ZR 344/20

Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, die der vom Rechtsschutzversicherer aus gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommene Rechtsanwalt im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer erhebt.*)

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IBRRS 2022, 1522
ProzessualesProzessuales
Kein einheitlicher Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 - 4 U 582/21

1. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr verbleibt es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag.*)

2. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Diese Verweisung erfolgt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.*)

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IBRRS 2022, 1480
ProzessualesProzessuales
Wertvorstellungen der Parteien binden Gericht nicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 02.02.2022 - 2 W 15/21

1. Die Wertangabe, die der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung tätigt, hat indizielles Gewicht für die Streitwertfestsetzung.

2. Die Indizwirkung fällt in der Tendenz schwächer aus, wenn die beklagte Partei dem Wert von vornherein entgegentritt, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich belastbare Prognosen zum Prozessausgang regelmäßig noch nicht anstellen lassen.

2. Parteiseitig geäußerte Wertvorstellungen entfalten jedoch keine Bindungswirkung für das Gericht. Jedenfalls die einseitig gebliebene Wertvorstellung (nur) des Klägers entbindet das Gericht nicht von einer eigenständigen Prüfung anhand der vorgetragenen Tatsachen.

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IBRRS 2022, 1479
ProzessualesProzessuales
Gerichtsgebühren umfassen Auslagen für coronabedingt angemieteten externen Gerichtssaal!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.04.2022 - 7 KS 41/13

Auslagen für die Bereitstellung von Räumen für eine außerhäusige Sitzung am Ort des Gerichts stellen keine Auslagen im Sinne von KV-Nr. 9006 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG dar, wenn ursächlich für die Raumanmietung die Vorgabe ist, dass aufgrund coronabedingter Maßgaben eine Benutzung der im Gebäude des Gerichts zur Verfügung stehenden Gerichtssäle grundsätzlich nur noch mit eingeschränkter Personenzahl erfolgen darf, die zu erwartende Zahl der Beteiligten diese derzeit zugelassene Personenzahl überschreitet, ohne diese coronabedingte Beschränkung eine Sitzung im gerichtseigenen Sitzungssaal allerdings ohne Weiteres durchführbar wäre. Denn in diesem Fall ist die Notwendigkeit der Anmietung nicht durch eine außergewöhnlich große Anzahl von Personen bedingt, sondern resultiert aus der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit der im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Gerichtssäle.*)

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IBRRS 2022, 1477
ProzessualesProzessuales
Keine Betreibensaufforderung nach abschließender Klagebegründung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.05.2022 - 1 LB 4/22

Ist eine Klage abschließend begründet und entscheidungsreif, rechtfertigt es grundsätzlich nicht den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit den Erlass einer Betreibensaufforderung gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Kläger auf eine gerichtliche Aufforderung, einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt schriftsätzlich zu vertiefen, (wiederholt) nicht reagiert.*)

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IBRRS 2022, 1432
GewerberaummieteGewerberaummiete
Regelbeispiele bestimmen Gewicht der Verstöße gegen Generalklausel

OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2021 - 5 U 9/21

Sind als Voraussetzung für das Recht zur außerordentlichen Kündigung neben der Generalklausel eines "wichtigen Grundes" auch benannte Regelbeispiele vereinbart, in denen der "wichtige Grund" gegeben sein soll, ist bei der Auslegung der Generalklausel zu beachten, dass den unter diese fallenden, nicht näher bestimmten Kündigungsgründen ein ähnliches Gewicht zukommen muss wie näher beschriebenen Regelbeispielen.*)

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IBRRS 2022, 1475
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann ist ein Dokument per beA eingegangen?

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - VI ZB 25/20

Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).*)




IBRRS 2022, 1466
ProzessualesProzessuales
Verfahrensmaßstäbe für Aussetzung gelten auch für Beschlussänderung!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2022 - 3 S 470/22

1. § 4 AGVwGO ist auch auf Entscheidungen über Anträge entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung eines Beschlusses im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar. Der Senat entscheidet daher in der Besetzung mit drei Richtern.*)

2. Für das Verfahren zur Abänderung eines stattgebenden Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Bei der Frage, ob die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans weiterhin geboten ist, kann infolgedessen auch von Bedeutung sein, ob mögliche Rechtsfehler Belange der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens berühren oder nicht.*)

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IBRRS 2022, 1387
ProzessualesProzessuales
Klage im Nachverfahren abgewiesen: Veranlassung für Sicherheit entfallen?

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2022 - 8 W 3/22

Leistet der durch ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Urkundenverfahren verurteilte Beklagte Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und wird die Klage im Nachverfahren abgewiesen, ist die Veranlassung zur Sicherheitsleistung i.S. des § 109 Abs. 1 ZPO auch dann entfallen, wenn gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil Berufung eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden ist.*)

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IBRRS 2022, 1423
ProzessualesProzessuales
Wann wird Zustellung einer einfachen Abschrift geheilt?

BGH, Urteil vom 11.02.2022 - V ZR 15/21

Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.*)

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IBRRS 2022, 1397
ProzessualesProzessuales
Zeuge als Beweismittel benannt: Partei muss keine Detektivarbeit leisten!

BAG, Beschluss vom 06.04.2022 - 5 AZN 700/21

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge einen angebotenen Beweis zu Unrecht nicht erhebt.

2. Die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, hat den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Der Beweisführer muss sich nicht darüber äußern, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung hat. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab.

3. Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind (oder sein können), ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet.

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IBRRS 2022, 1410
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Anspruch auf Restwerklohnzahlung in Form eines Umsatzsteuerbetrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2021 - 6 U 2603/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1409
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverwalterin macht Ansprüche auf Restwerklohnzahlung geltend

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.04.2021 - 6 U 2603/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1404
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Anforderungen an Vollstreckungsantrag zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2022 - 26 W 14/21

Im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen.*)

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IBRRS 2022, 1402
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ordnungsgemäße Parteibezeichnung bei Angabe einer c/o-Adresse?

BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 262/20

Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).*)

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IBRRS 2022, 1399
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek

LG Cottbus, Urteil vom 15.03.2022 - 2 O 33/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1385
ProzessualesProzessuales
Wann kommt der Erlass eines Grundurteils in Betracht?

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2022 - 3 U 121/21

1. Der Erlass eines Grundurteils kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes betreffend sämtliche geltend gemachten Teilansprüche zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH, IBR 2016, 58).

2. Im Grundverfahren geklärt und durch Grundurteil entschieden werden muss die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, von deren Erfüllung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch abhängt. Dies bedingt zugleich auch, dass grundsätzlich alle vom Beklagten erhobenen Einreden und Einwendungen ausgeschlossen werden müssen, bevor ein Grundurteil ergeht.

3. Auch wenn aus prozesswirtschaftlichen Gründen ein Grundurteil bereits dann für zulässig gehalten wird, wenn ein wirtschaftlicher Teilerfolg mit hinreichender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit im Betragsverfahren zu erwarten ist, muss jedenfalls dann, wenn die Parteien darüber streiten, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden entstanden ist, vor Erlass des Grundurteils festgestellt werden, dass ein zu ersetzender Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist.

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IBRRS 2022, 1377
WohnraummieteWohnraummiete
Härtegründe bei Alter, Erkrankung und Wohnungsnot

BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

1. Das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.

2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund darstellen.

3. Eine Härte kann auch vorliegen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

4. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Selbst bei einer festgestellten und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegten angespannten Wohnungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds dar, das jedoch erst in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.

5. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.

6. Selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) entfaltet ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen.

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IBRRS 2022, 1367
ProzessualesProzessuales
Wird ein Verlegungsantrag am Morgen des Vortags "in letzter Minute" gestellt?

BFH, Beschluss vom 22.03.2022 - VIII B 49/21

1. Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein "in letzter Minute" gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können darin liegen, dass der Antragsteller dem Finanzgericht keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem Finanzgericht ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können.*)

2. Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit ist es, wenn der Kläger dem Finanzgericht zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das Finanzgericht aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne weiteres ermitteln kann. Unterlässt das Finanzgericht inee solche Recherche, darf es den Verlegungsantrag nicht wie einen "in letzter Minute" gestellten Antrag behandeln.*)

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IBRRS 2022, 1269
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Härtegründe bei Alter, Erkrankung und Wohnungsnot

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VIII ZR 81/20

1. Das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.

2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund darstellen.

3. Eine Härte kann auch vorliegen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

4. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Selbst bei einer festgestellten und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegten angespannten Wohnungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds dar, das jedoch erst in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.

5. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.

6. Selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) entfaltet ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen.

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IBRRS 2022, 1348
ProzessualesProzessuales
Teilweise Klagerücknahme: Kostenquote nach Mehrkostenmethode!

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2022 - 7 W 10/22

1. Nach einer teilweisen Klagrücknahme vor dem Verhandlungstermin und Teilunterliegen der Beklagtenseite ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass die später im Verlauf des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind.*)

2. Die Kostenquote ist in solchen Fällen dadurch zu ermitteln, dass die tatsächlichen Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten gesetzt werden (sog. Mehrkostenmethode).*)

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IBRRS 2022, 1350
ProzessualesProzessuales
Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen: Wie ist Streitwert festzusetzen?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2022 - 2 O 27/22

Bei der Streitwertbeschwerde kommt es hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht auf den von diesem ursprünglich festgesetzten Streitwert an, sondern auf den Streitwert, welchen das Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat.*)

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IBRRS 2022, 1344
ProzessualesProzessuales
Unterschriftenmangel wird durch gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift geheilt!

BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - VI ZB 27/20

1. Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 36/09 Rz. 8 f., IBRRS 2009, 4854; BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZB 35/17 Rz. 14 f., IBRRS 2018, 1527).*)

2. Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.*)

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IBRRS 2022, 1336
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wer ist zur Geltendmachung einer Forderung "berechtigt"?

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20

1. Zum Begriff der "Berechtigung" i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)

2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, IBR 2017, 537).*)

3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.*)

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IBRRS 2022, 1276
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft = WEG-Sache?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 AR 2/22

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.

2. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

4. Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, erscheint zwar zweifelhaft, indes ist diese Ansicht nicht gänzlich unvertretbar und mithin auch nicht willkürlich.

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