Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 3279BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - VII ZR 69/08
Wird in erster Instanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklärung aller möglichen Schadensursachen betrieben, ist der erstmalige Vortrag einer bisher nicht behaupteten Ursache in der Berufungsinstanz verspätet und nicht zu berücksichtigen.
IBRRS 2009, 3277
BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07
1. Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.*)
2. Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.*)
VolltextIBRRS 2009, 3275
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - I ZB 67/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3272
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3270
BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - IX ZB 63/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3251
LG Köln, Beschluss vom 22.12.2008 - 29 S 34/08
1. Dem Kläger fehlt das für die Anfechtung des Beschlusses erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Negativbeschluss keine Rechte des Klägers beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet.
2. Wenn der Verwalter, die Zustimmung der Veräußerung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
3. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass ein bestandskräftiger, die Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.
VolltextIBRRS 2009, 3250
LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2009 - 318 S 78/08
1. Eine Klage ist "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen.
2. Es stehen auch schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei einer vorwerfbaren Verzögerung von mehr als 14 Tagen entgegen. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Eigentümer bestehen nicht nur darin, Gewissheit darüber zu erlangen, ob Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten wurden oder nicht. Vielmehr sind auch schutzwürdige Belange darin zu erkennen, dass die Bestandskraft von Beschlüssen nicht dadurch ausgehöhlt wird, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des § 167 ZPO aus Billigkeitserwägungen zeitlich stets weiter hinausgeschoben wird.
VolltextIBRRS 2009, 3243
LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009 - 318 T 99/08
1. Im Fall der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch den Rechtsmittelführer ist zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme - anders als etwa das FGG - keine gesonderte Regelung für den Kostenersattungsanspruch der übrigen Beteiligten vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist.
2. Danach kommt es darauf an, ob es nach den Umständen des Einzelfalles billigem Ermessen entspricht, die Kostenerstattung anzuordnen. Nur, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich war, also von vornherein klar auf der Hand lag und deshalb von vornherein bekannt gewesen sein musste, entspricht es billigem Ermessen, die Regel des § 47 Satz 2 WEG auf die Beschwerderücknahme nicht anzuwenden.
VolltextIBRRS 2009, 3235
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2007 - 8 U 155/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3232
KG, Beschluss vom 25.05.2009 - 8 U 76/09
1. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist sind neben der ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beizufügen.
2. Etwaige Lücken bei der Ausfüllung können dann geschlossen werden, wenn sich geradezu aufdrängt, dass der Antragssteller über keine Einnahmen verfügt; er (der Antragssteller) darf andernfalls jedoch nicht darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
3. Es kommt bei der Entstehung von Verpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis nicht darauf an, ob der Verlauf des Dauerschuldverhältnisses in der Zukunft gewiss oder ungewiss war. Folglich haftet ein inzwischen ausgeschiedener Gesellschafter, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
VolltextIBRRS 2009, 3228
OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2008 - 24 U 133/07
1. Stütz der Kläger Anspruchsgründe auf selbständige Tatsachenkomplexe, so darf ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder (Teil-)Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
2. Grundsätzlich muss die Entscheidung über den Anspruchsgrund sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erledigen und kann nur ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten Klagebegehrens ausreicht. Begehrt der Kläger auch Ansprüche von geringerer Reichweite, so ist über diese gesondert zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2009, 3208
OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2009 - 11 W 40/09
Im Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den
Zedenten der Klagforderung hat der Zedent auch dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Einer vorherigen Abmahnung des Zedenten bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2009, 5007
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - 10 W 23/09
1. Ist einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden, stehen einer Inanspruchnahme des weiteren Erstschuldners wegen der gesamten Gerichtskosten § 31 Absätze 2 und 3 GKG nicht entgegen.*)
2. Anstelle des weiteren Erstschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG auch ein Zweitschuldner wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert dies nicht.*)
VolltextIBRRS 2009, 3189
BGH, Urteil vom 10.07.2009 - V ZR 69/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3181
BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09
Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2009, 3172
BGH, Beschluss vom 25.05.2009 - II ZR 60/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3170
BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - IX ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3164
BGH, Beschluss vom 04.09.2009 - IV ZR 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3160
BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - VI ZR 163/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3147
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2009 - 16 W 40/09
1. Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er bereits ein für die Partei negatives Gutachten in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat.
2. Es rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem übersandten Befangenheitsantrag abgibt.
VolltextIBRRS 2009, 3142
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - V ZB 190/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3141
BGH, Beschluss vom 04.02.2009 - V ZR 132/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3139
BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - XII ZR 9/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3137
BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3136
BGH, Beschluss vom 13.07.2009 - II ZR 272/08
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.*)
VolltextIBRRS 2009, 3134
BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 222/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3133
BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - V ZR 143/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3132
BGH, Beschluss vom 03.09.2009 - III ZA 16/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3131
BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - V ZR 170/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3130
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - V ZA 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3129
BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3128
BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - V ZB 138/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3126
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.*)*)
VolltextIBRRS 2009, 3125
BGH, Beschluss vom 19.05.2008 - VII ZR 159/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3124
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - II ZR 242/08
1. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745).*)
2. Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.*)
VolltextIBRRS 2009, 3123
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - V ZB 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3121
BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - VIII ZB 76/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3120
BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VIII ZB 3/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3119
BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - V ZR 59/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3116
BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - V ZR 288/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3114
BGH, Beschluss vom 11.04.2008 - V ZB 35/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3112
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - V ZR 69/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3111
BGH, Urteil vom 03.07.2009 - V ZR 58/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3110
BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - V ZB 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3109
BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - VIII ZR 234/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3108
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - KZR 83/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3107
BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - V ZR 155/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3106
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3102
BGH, Beschluss vom 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 3099
BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZR 153/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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