Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15895 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2930OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2009 - 10 W 62/06
Die Sachverständigenvergütung eines Ingenieurs, der ausschließlich Vermessungsarbeiten durchführt, erfolgt nach Anlage 1 JVEG, Sachgebiet "Vermessungstechnik" (Honorargruppe 1), nicht nach Sachgebiet "Honorare (Architekten und Ingenieure)" (Honorargruppe 7).
VolltextIBRRS 2009, 2925
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2007 - 12 W 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2921
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Wx 60/08
1. Ein Negativbeschluss kann in zulässiger Weise angefochten werden, wenn er mit einem Leistungs- oder Feststellungsantrag verbunden wird.
2. In den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen ist die kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nur dann von dem 01.01.2002 an zu berechnen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Rechtssinne Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
VolltextIBRRS 2009, 2919
LG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 T 486/08
1. Die Verwendung der nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zu offenbarenden Daten ist auf ihren gesetzlichen Zweck, nämlich die Kostenberechnung, beschränkt. Aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, nach dem die Höhe der gegenüber einem Wohnungseigentümer zu vollstreckenden Forderung 3 % des Einheitswerts übersteigen muss, ergibt sich nicht, dass das zuständige Finanzamt den gegenüber dem säumigen Miteigentümer für seine Eigentumswohnung erlassenen Einheitswertbescheid oder zumindest den nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung für die beabsichtigte Maßnahme der Zwangsversteigerung der Miteigentümergemeinschaft mitzuteilen hat. Mithin kann auch aus dieser Vorschrift keine Berechtigung des Zwangsversteigerungsgerichts gelesen werden, für den hier relevanten Zweck, nämlich die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigte Zwangsversteigerung zu betreiben, eine entsprechende Auskunft zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens der gem. § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes maßgebend. Der Einheitswert ist nur heranzuziehen, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt wird. Der Verkehrswert wird im Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig in Form eines Gutachtens ermittelt und vom Gericht festgesetzt. Mithin ist es nur dann notwendig, auf den Einheitswert zurückzugreifen, falls das Verfahren vor Feststellung des Verkehrswertes endet.
3. Der Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Wege einer Auskunfts- oder Zustimmungsklage möglich sein, bei den Schuldnern den Einheitswert selbst in Erfahrung zu bringen. Schließlich besteht zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus der Mitgliedschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis und ergeben sich hieraus Treuepflichten wie insbesondere Informationspflichten zum Schutz von Verbandsinteressen.
VolltextIBRRS 2009, 2917
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 105/08
Bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen; ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind.
VolltextIBRRS 2009, 2914
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZB 104/08
Bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen; ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind.
VolltextIBRRS 2009, 2912
LG Aachen, Urteil vom 23.07.2009 - 2 S 50/09
Für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist allein entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat. Eine Verfristung wegen zu später Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung sieht § 556 Abs. 3 BGB indes nicht vor.
VolltextIBRRS 2009, 2904
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 74/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2903
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - IV ZR 102/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2902
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 28/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2899
BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - I ZR 81/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2896
BGH, Beschluss vom 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09
Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).*)
VolltextIBRRS 2009, 2894
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2893
BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - IX ZB 165/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2871
LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 T 349/09
1. Wenn eine Zahlungsklage zwar von den Wohnungseigentümern erhoben worden ist, aber unzweifelhaft eine der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband eigener Art zustehende Forderung Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, hat das zuständige Gericht die Parteibezeichnung durch Berichtigung des Rubrums von Amts wegen zu ändern.*)
2. Als Kläger/in sind dann nicht die einzelnen Wohnungseigentümer anzusehen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2009, 2868
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009 - 6 W 44/09
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).*)
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).*)
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.*)
VolltextIBRRS 2009, 2862
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07
1. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.*)
2. Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.*)
3. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2009, 2861
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 266/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)
VolltextIBRRS 2009, 2860
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 200/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)
VolltextIBRRS 2009, 2856
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 2855
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09)*)
VolltextIBRRS 2009, 2853
BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
1. Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626).*)
2. Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.*)
VolltextIBRRS 2009, 2848
BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - VII ZR 27/08
Eine Feststellungswiderklage muss nicht deshalb unzulässig sein, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss erheben können.
VolltextIBRRS 2009, 2841
BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 126/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2840
BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZB 107/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2839
BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - IX ZA 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2837
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 199/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2836
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2834
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IX ZA 22/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2831
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 345/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2829
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 77/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2828
BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - II ZR 244/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2827
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 346/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2825
BGH, Urteil vom 30.06.2009 - XI ZR 291/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2823
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 54/09
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.*)
VolltextIBRRS 2009, 2822
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 325/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2821
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2819
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - II ZR 262/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2816
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2815
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 260/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2813
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 118/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2812
BGH, Urteil vom 30.07.2009 - Xa ZR 67/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2811
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2810
BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - II ZR 160/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2809
BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2808
BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - IV ZR 229/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2806
BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - IX ZB 121/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2805
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 103/08
1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).*)
2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 2803
BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 133/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2802
BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 228/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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