Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15895 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 4188OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2006 - 22 U 93/06
1. Gemäß § 406 Abs. 2 und 4 ZPO ist das Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zuständig, also in der Regel das Prozessgericht erster Instanz, auch wenn ein Urteil bereits ergangen und Rechtsmittel eingelegt ist.
2. Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen, der bereits im selbständigen Beweisverfahren ernannt worden ist, hat gemäß § 492 Abs. 1, 406 Abs. 2 und 4 ZPO ebenfalls grundsätzlich das Gericht, das ihn ernannt hat, zu entscheiden.
3. Ist das Beweisverfahren beendet, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein danach gestelltes und auf neu entstandene oder neu bekannt gewordene Tatsachen gestütztes Ablehnungsgesuch vom Gericht des Beweisverfahrens auf das Gericht der Hauptsache über. Dies ist das Prozessgericht erster Instanz, wenn in erster Instanz die Beweisaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO benutzt wird und damit einer Beweisaufnahme im Urteilsverfahren gleichsteht.
VolltextIBRRS 2007, 4184
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VI ZR 89/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4182
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 - III ZA 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4176
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - III ZA 11/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4175
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - IV ZR 170/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4174
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - VI ZB 9/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4173
BGH, Beschluss vom 31.07.2007 - X ZB 23/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4169
BGH, Beschluss vom 03.08.2007 - IX ZR 277/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4165
BGH, Beschluss vom 24.07.2007 - XI ZA 3/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4160
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2006 - 1 MB 18/06
1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.*)
2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.*)
3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.*)4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.*)
5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.*)
6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.*)
7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.*)
8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.*)
VolltextIBRRS 2007, 4155
KG, Urteil vom 18.09.2006 - 20 U 91/05
1. Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen kann nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden; es kommt nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ein solcher von der Partei nachvollziehbar dargetan wird.*)
2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht nur auf krasse Ausnahmefälle beschränkt. Im Arzthaftungsprozess wird in der Regel das Erfordernis einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen sein.*)
VolltextIBRRS 2007, 4151
KG, Beschluss vom 26.10.2006 - 12 U 25/06
An die Feststellung einer mündlichen Vertragsänderung zum Nachteil des Mieters (Verzicht auf Mietminderung für den Fall einer Vermietung von Räumen in einem "Ärztehaus" an Nicht-Mediziner) anlässlich einer Besprechung mit dem Vermieter zu einem anderen Zweck in einem Imbiss sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich nicht feststellen, welche Person welche Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben hat, kann ein Vertragsschluss nicht festgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 4150
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - 23 W 180/06
1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.*)
2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2007, 4149
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - 23 W 198/06
1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.*)
2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.*)
VolltextIBRRS 2007, 4144
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 5 W 147/06
1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a Abs. 1 UrhG erfasst auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche, sofern diese mit der Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Werks in Zusammenhang stehen.*)
2. Eine Anspruchsdurchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass neben der in § 101a Abs. 3 UrhG genannten "offensichtlichen Rechtsverletzung" ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erfüllt sind, insbesondere eine Eilbedürftigkeit besteht und dargelegt ist.*)
3. Lehnt es das erstinstanzliche Gericht ab, die Wirkungslosigkeit einer Entscheidung i.S.v. § 269 Abs. 3 ZPO durch Beschluss ausdrücklich auszusprechen, fehlt einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde die erforderliche Beschwer, wenn die Wirkungslosigkeit zwischen den Parteien nicht streitig ist und auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ausdrückliche Feststellung erfordern könnten.*)
VolltextIBRRS 2007, 4143
OVG Saarland, Beschluss vom 15.01.2007 - 2 W 28/06
Für die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren, mit dem ein Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine - isolierte - Androhung einer Ersatzvornahme (Beseitigung eines Wochenendhauses) begehrt, ist hauptsachebezogen von einem Streitwert in Höhe der veranschlagten Kosten auszugehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4142
OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2007 - 27 W 86/06
Der Streitwert für eine Nebenintervention ist jedenfalls dann, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt, derselbe wie der Streitwert des Rechtsstreits.*)
VolltextIBRRS 2007, 4138
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - 23 W 274/06
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.*)
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.*)
VolltextIBRRS 2007, 4137
KG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 U 130/06
Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2007, 4136
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2007 - 20 W 5/07
Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.*)
VolltextIBRRS 2007, 4135
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 23 W 23/07
Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.*)
VolltextIBRRS 2007, 4132
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 W 50/07
Beschwerdeverfahren: Aufhebung und Zurückweisung wegen falscher Besetzung.*)
VolltextIBRRS 2007, 4131
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007 - 4 U 83/06
1. Für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, gelten die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist.*)
2. Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 4128
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4125
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - XI ZR 169/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4122
BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.*)
VolltextIBRRS 2007, 4116
KG, Beschluss vom 02.07.2007 - 24 W 34/07
1. Das Verfahren eines Wohnungseigentümers gegen Miteigentümer auf Unterlassung gewerblicher hotelähnlicher Zwischenvermietung ihrer Wohnungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag stellenden Wohnungseigentümers unterbrochen.*)
2. Die während der Unterbrechung des Verfahrens erklärte Antragsrücknahme ist dem Gericht gegenüber wirksam. Ihre relative Unwirksamkeit gegenüber dem Antragsgegner wird durch dessen Genehmigung geheilt.*)
3. Bei der Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme können die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung berücksichtigt werden.*)
4. Eine gewerbliche hotelähnliche Zwischenvermietung von Wohneinheiten beeinträchtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft typischerweise stärker als eine Wohnnutzung und ist daher regelmäßig zu unterlassen.*)
5. Bei identischen Unterlassungsanträgen mehrerer Antragsteller ist der Geschäftswert ausgehend vom höchsten Interesse eines Antragstellers an der Unterlassung unter Berücksichtigung des Interesses des Antragsgegners an der Fortsetzung der beanstandeten Nutzung angemessen zu erhöhen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4114
LG Dortmund, Beschluss vom 09.08.2007 - 11 T 66/07
Für die am 1.7.2007 bei Gericht eingehenden Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist abweichend vom Wortlaut des § 62 WEG n.F. bereits das Verfahrensrecht nach §§ 43 ff WEG n.F. anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2007, 4108
BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 236/05
1. Wird dasjenige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, auf dem das Endurteil über den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskräftig aufgehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV).*)
2. Für die durch § 286 ZPO gebotene sorgfältige und kritische Nachprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht und zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf ein rechtsstaatliches Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten sein, dass der Sachverständige tatsächliche Umstände, die er mangels Erfahrungswissens selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, offen legt (im Anschluss an BGHZ 116, 47; BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, NJW 1997, 1909).*)
3. Hat der Sachverständige, der mit der Erstattung eines Gutachtens zur Höhe eines durch das Scheitern geplanter Geschäfte in Syrien entgangenen Gewinns beauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwicklungen auf dem syrischen Markt für die betreffenden Produkte Gespräche mit "Experten" in Syrien geführt und die Ergebnisse dieser Gespräche seinem Gutachten zugrunde gelegt, setzt die Verwertbarkeit des Gutachtens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, welche Fragen er gestellt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände die jeweiligen Gesprächspartner als Experten für die Beantwortung dieser Fragen anzusehen sind. Im Einzelfall kann darüber hinaus die Offenlegung der Namen der Gesprächspartner geboten sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachverständige diesen Anonymität zugesichert hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 4104
BGH, Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06
1. Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist.*)
2. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte.*)
3. Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann.*)
4. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist.*)
5. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4099
KG, Urteil vom 19.01.2007 - 21 U 163/05
1. Wer Verfahrensbeteiligter im Zwangsverwaltungsverfahren ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 9 ZVG. Nach § 9 Nr. 1 ZVG ist derjenige Verfahrensbeteiligter, für den zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist oder durch Eintragung gesichert ist.
2. Gegen den Zwangsverwalter können keine Ansprüche auf Erstattung von ausgefallenem Wohngeld nebst Umlagen geltend gemacht werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft, da er kein Verfahrensbeteiligter ist.
VolltextIBRRS 2007, 4093
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2007 - 24 W 5/07
1. Die Anforderung eines Kostenvorschusses gemäß § 379 Satz 2 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren sondern auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar.
2. Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2007, 4074
OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2007 - 2 U 449/06
Es stellt eine Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei der Prüfung einer arglistigen Täuschung eine umfangreiche Beweisaufnahme zu einem Komplex durchführt, die Entscheidung letztlich auf einen anderen, aufklärungsbedürftigen Komplex gestützt wird, der nicht Gegenstand der Beweisaufnahme und Erörterungen im Termin war (im Anschluss an BVerfGE 84, 188; BGH NJW 1989, 2757; 1993, 667; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1489, NJW-RR 1992, 1268).*)
VolltextIBRRS 2007, 4065
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2007 - 14 W 9/07
1. Die Geschäftsverteilung eines Kollegialgerichts kann bestimmen, daß über das einen Richter betreffende Ablehnungsgesuch ein Spruchkörper zu entscheiden hat, dem der Abgelehnte nicht angehört.*)
2. Wird ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung nach Klagerücknahme nicht schriftlich, sondern nur konkludent aufgehoben, so rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit.*)
3. Eine Anweisung des Richters an die Geschäftsstelle, dem Gegner keine telefonischen Auskünfte über den Inhalt von Schriftsätzen (hier: einer Schutzschrift) zu erteilen, ist sachgerecht und rechtfertigt keine Richterablehnung.*)
4. Nach Eingang des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist dem Antragsteller von einer dem Gericht bereits vorliegenden Schutzschrift des Antragsgegners unverzüglich Kenntnis zu geben. Geschieht dies nicht durch ihre Übersendung, muß auf ihre Existenz hingewiesen werden und Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 4064
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.03.2007 - 5 W 77/07
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung sämtlicher dem Spruchkörper angehörenden Richter eine Vertreterkammer - in voller Besetzung zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2007, 4062
KG, Beschluss vom 02.04.2007 - 20 U 55/06
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn die bereits bei Einlegung der Berufung arme Partei mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist PKH beantragt und zugleich den anwaltlich gefertigten Entwurf der Berufungsbegründung einreicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 4035
OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 W 70/07
Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist gerechtfertigt, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung in die Säumnis flieht, um der gem. § 296 ZPO drohenden Zurückweisung verspäteten neuen Vorbringens im Termin zu entgehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4034
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2007 - 9 W 18/07
Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4030
BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/06
In der September-Ausgabe der IBR hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Aktenzeichen muss korrekt lauten:
XI ZR 277/05
VolltextIBRRS 2007, 4019
BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZR 197/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4018
BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZB 111/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4016
BGH, Beschluss vom 25.07.2007 - XII ZR 37/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4002
BGH, Beschluss vom 19.04.2007 - I ZB 47/06
Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2007, 3998
BGH, Urteil vom 31.05.2007 - X ZR 172/04
1. Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.*)
2. Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.*)
3. Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.*)
4. Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2007, 3996
BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06
Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechtsschutzinteresse.*)
VolltextIBRRS 2007, 3995
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - V ZB 48/06
1. Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.*)
2. Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.*)
VolltextIBRRS 2007, 3991
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZA 11/07
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).*)
VolltextIBRRS 2007, 3990
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 162/06
1. Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).*)
2. Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist niedergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach § 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu richten.*)
VolltextIBRRS 2007, 3988
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - V ZB 113/06
Für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt eine Vollzugsgebühr, keine Betreuungsgebühr an.*)
VolltextIBRRS 2007, 3987
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 32/07
1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).*)
2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.*)
3. Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).*)
4. Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.*)
Volltext