Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15895 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 2964BGH, Beschluss vom 06.02.2007 - VI ZB 41/06
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2961
BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - XII ZB 207/06
Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über ihr Gesuch entscheidet.*)
VolltextIBRRS 2007, 2954
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 2950
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.*)
VolltextIBRRS 2007, 2948
BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 63/06
§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.*)
VolltextIBRRS 2007, 2909
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06
Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 2902
BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05
1. Bei beiderseitigen Rechtsmitteln ist die Zurückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss nicht ausgeschlossen.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
VolltextIBRRS 2007, 2896
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 99/06
Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72 f ZPO entsprechende Streitverkündungsschrift.
VolltextIBRRS 2007, 2875
BGH, Beschluss vom 07.06.2006 - VIII ZB 96/05
1. Einer Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, ist nach der Entscheidung über diesen Antrag regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Daran ändert auch eine fehlende sachliche Begründung nichts.
2. Ein bestimmender Schriftsatz bedarf zu seiner Wirksamkeit der eigenhändigen Unterzeichnung, dabei kann ein unterschriebenes Begleitschreiben genügen, wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden ist.
3. Eine feste Verbindung kann jedoch bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax nicht verlangt werden. Deshalb reicht es in diesem Fall aus, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist.
VolltextIBRRS 2007, 2870
BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 116/05
Die Berufungsbegründungsfrist fängt erst an zu laufen, wenn eine vollständige Ausfertigung des Urteils übersandt wurde. Eine vollständige Ausfertigung liegt dann vor, wenn eine dauerhafte Verbindung aller Blätter gegeben ist und sich der Ausfertigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F..
VolltextIBRRS 2007, 2866
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06
1. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig, d.h. mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege, übermittelt worden ist.
2. Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
VolltextIBRRS 2007, 2862
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - VII ZR 180/05
Wenn das Berufungsgericht zur Sicherung eines zügigen Prozessablaufs konkretere Angaben über den Verlauf eines anhängigen Verfahrens (hier in Frankreich) und, soweit möglich, über dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluss für erforderlich hielt, hätte es hierauf hinweisen müssen. Es stellt dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die Klage als endgültig unzulässig behandelt*)
VolltextIBRRS 2007, 2861
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06
Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.*)
VolltextIBRRS 2007, 2860
BGH, Beschluss vom 14.11.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 2858
BGH, Beschluss vom 26.02.2007 - VII ZB 14/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 2853
BGH, Beschluss vom 19.09.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 2851
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZA 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 2845
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - VII ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 2843
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZB 40/06
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
2. Ein Anwalt hat bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
VolltextIBRRS 2007, 2842
BGH, Beschluss vom 24.05.2006 - XII ZR 165/05
Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten. Eine Äußerung des Zeugen außerhalb einer förmlichen Vernehmung dahingehend, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, macht das Beweismittel nicht ungeeignet.
VolltextIBRRS 2007, 2841
BGH, Beschluss vom 24.05.2006 - XII ZR 164/05
Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten. Eine Äußerung des Zeugen außerhalb einer förmlichen Vernehmung dahingehend, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, macht das Beweismittel nicht ungeeignet.
VolltextIBRRS 2007, 2835
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 W 202/06
Ein Wechsel des Anwalts zwischen selbständigem Beweisverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren ist für die Kostenausgleichung ohne Bedeutung.
VolltextIBRRS 2007, 2819
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 2818
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2007, 2817
BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 2815
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - IV AR(VZ) 1/07
Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizverwaltung geführten Liste beeidigter und ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2007, 2808
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.*)
VolltextIBRRS 2007, 2807
BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 174/04
1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.*)
2. Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)*)
3. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.*)
4. Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 2795
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06
1. Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.*)
2. Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2789
BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 129/06
Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.*)
VolltextIBRRS 2007, 2788
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 109/06
Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.*)
VolltextIBRRS 2007, 2787
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05
Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 2786
BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05
1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.*)
2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.*)
3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).*)
VolltextIBRRS 2007, 2784
BGH, Beschluss vom 12.03.2007 - II ZR 19/05
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.*)
VolltextIBRRS 2007, 2780
BGH, Urteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05
Vollstreckt der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urteil, das fehlerhaft ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigt, steht dem Schuldner ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe des Betrages zu, in dem ihm im zweiten Rechtszug das Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 2770
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2006 - 7 W 77/06
Zur Möglichkeit der Verwertung von Äußerungen, die in einem zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins erstellten Votum enthalten sind, bei der Frage, ob die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 2769
OLG München, Beschluss vom 10.01.2007 - 34 SchH 14/06
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, in dem die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.*)
VolltextIBRRS 2007, 2765
OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 32 Wx 5/07
1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer Wohnungseigentumssache ist eine Folgeentscheidung im Sinne von Art. 55 Abs. 9 AGGVG, für die das Oberlandesgericht München zuständig ist.*)
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen von dem besonderen Nachweis einer Vollmacht absehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt. Jedenfalls dann stellt die Angabe eines Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum eines Beschlusses auch bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde in den Verfahrensakten keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar.*)
VolltextIBRRS 2007, 2759
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - 1 W 14/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147).*)
2. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).*)
VolltextIBRRS 2007, 2758
OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2007 - 4 U 71/06
1. Der beklagte Besitzer ist grundsätzlich auch für den Fortbestand seines bisherigen Besitzrechts beweispflichtig (BGH NJW RR 1996, 282, 283). Für das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines abgeleiteten (schuldrechtlichen) Besitzrechts aufgrund Mietvertrages zwischen dem Voreigentümer und seiner Ehefrau trägt nicht der neue Eigentümer die Beweislast. Bei der Besitzrechtsableitung muss derjenige, der sich auf sein Besitzrecht beruft, sowohl das eigene Besitzrecht als auch die Überlassungsbefugnis der Zwischenperson beweisen. Ihm kann nur eine tatsächliche Vermutung für den Fortbestand seines Besitzrechts zugute kommen, die im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnt, vom Kläger aber nicht widerlegt, sondern nur erschüttert werden muss.*)
2. § 416 ZPO begründet keine tatsächliche Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde (hier Mietvertrag) gegenüber Dritten. Eine tatsächliche Vermutung auch für die Richtigkeit des in einer Privaturkunde aufgeführten Datums besteht nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 416 Anm. 8; Kammergericht Berlin MDR 1977, 674; in einem obiter dictum auch BGH VersR 1976, 168, 169; BGH NJW 1990 716, 718). Nur die an der Entstehung der Urkunde Beteiligten sollen nach der Errichtung der Urkunde nicht mehr die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts bezweifeln können, nicht jedoch Dritte, weil ihnen anderenfalls der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit gerade auch dann aufgebürdet werden würde, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern zum Zwecke der Täuschung bewusst mit einem falschen Datum errichtet worden sein sollte (vgl. Kammergericht Berlin, MDR 1977, 674; OLG Schleswig v. 15.4.2005 4 U 171/04).*)
VolltextIBRRS 2007, 2755
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 W 6/07
Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2753
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2007 - 5 U 108/06
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.*)
VolltextIBRRS 2007, 2750
KG, Beschluss vom 19.02.2007 - 8 U 185/06
Der Erlass eines Teilbeschlusses ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
VolltextIBRRS 2007, 2749
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2007 - 24 W 9/07
Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbstständiges Beweisverfahren, das der Feststellung von Mängeln des Pachtobjekts dient, richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag (höchstens für ein Jahr) und nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.*)
VolltextIBRRS 2007, 2745
KG, Beschluss vom 06.03.2007 - 8 U 155/06
Ist ein Schriftsatz in erster Instanz nicht zu den Akten gelangt und legt die Partei, die den Schriftsatz verfasst hat, nicht dar, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2744
KG, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 W 43/05
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.*)
VolltextIBRRS 2007, 2742
KG, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 W 74/07
Im Verfahren über den Kostenansatz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2007, 2738
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 W 227/06
Eine Aufrechnung gegen die nach § 91 IV ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten setzt eine unstreitige Aufrechnungslage voraus.*)
VolltextIBRRS 2007, 2727
KG, Beschluss vom 20.12.2006 - 12 W 66/06
Der Gebührenstreitwert bei einer Zahlungsklage auf zukünftige Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach der Beendigung des Mietvertrags richtet sich nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO, wobei dieser Streitwert in einfach gelagerten Fällen das Zwölffache der monatlich anfallenden Nutzungsentschädigung ist.
VolltextIBRRS 2007, 2721
BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06
1. § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.*)
2. § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
3. Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.*)
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