Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3204OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2021 - 6 W 107/20
1. Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptprozess sind verschiedene Angelegenheiten, so dass im Grundsatz die Gebühren in beiden Verfahren gesondert anfallen. Wenn derselbe Rechtsanwalt, der das selbstständige Beweisverfahren betrieben hat, auch die spätere Hauptsache betreibt, ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache desselben Rechtszugs anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird.
2. Das gilt grundsätzlich nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann zweimal anfällt. Die Erstattungsfähigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren hängt dann aber davon ab, dass die Voraussetzungen eines notwendigen Anwaltswechsels vorliegen.
VolltextIBRRS 2021, 3197
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.*)
2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16 = IBRRS 2011, 4865 = IMRRS 2011, 3531).*)
VolltextIBRRS 2021, 3191
FG München, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 K 178/18
1. Die Richterablehnung verfolgt das Ziel, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.
2. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch keine Abänderung der Entscheidung in Betracht kommt.
3. Ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, sind dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2021, 3172
BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage.*)
VolltextIBRRS 2021, 3161
OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart
1. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält.*)
2. Insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens wirkt sich nachteilig auf den Verfügungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.*)
3. Im Regelfall sind Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Fristverlängerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde.*)
4. Weil sich ein solches dringlichkeitsschädliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verfügungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Antragsteller die ihm verlängerte Frist voll ausschöpft.*)
5. Auch im Berufungsverfahren muss der noch ungesicherte Antragsteller den geltend gemachten Anspruch zügig weiterverfolgen. Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern.*)
VolltextIBRRS 2021, 3159
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21
1. Der vom Bundesverwaltungsgericht für Bebauungspläne entwickelte Prüfungsmaßstab in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag bezüglich einer Satzung über eine Veränderungssperre besteht unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben auch ohne die Veränderungssperre unzulässig wäre, weil es sich nicht gem. § 34 BauG einfügt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3144
BGH, Urteil vom 21.09.2021 - X ZR 33/20
1. Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung abgegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht gestellt werden, und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein streitiges Urteil beantragt hat.*)
2. Ein diesbezügliches Verhalten des Klägers begründet auch kein Recht zum Widerruf eines wirksam abgegebenen Anerkenntnisses.*)
VolltextIBRRS 2021, 3141
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2021 - 6 W 79/21
Wird dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gem. § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt und zahlt er den daraufhin angeforderten Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht ein, liegt auch dann keine "Demnächst-Zustellung" vor, wenn das Gericht der Hautpsache - wider seiner Vorschussanforderung nach § 12 GKG - ohne Eingang des Vorschusses Verhandlungstermin bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3106
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2021 - 1 VA 5/21
Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gem. § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht i.S.d. § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3105
OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 B 207/21
Das Darlegungserfordernis i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst.*)
VolltextIBRRS 2021, 3100
BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - VIII ZR 371/19
1. Das Ergänzungsurteil und das vorangegangene Urteil stellen keine Einheit dar, sondern sind bezüglich der Rechtsmittel - unter anderem im Hinblick auf die Berufungssumme - getrennt zu betrachten.
2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen.
3. Ein solch enger Zusammenhang liegt nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als "sonstige Betriebskosten" vereinbart ist - wie hier etwa die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten - und diese in einer Position abgerechnet werden.
VolltextIBRRS 2021, 3075
BFH, Beschluss vom 29.07.2021 - IX B 56/20
1. Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.*)
2. Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt.*)
3. Verhandelt das Finanzgericht in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.*)
VolltextIBRRS 2021, 3073
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 B 39.21
Ein Beteiligter kann die Rüge, das erkennende Gericht sei mangels seines (wirksamen) Einverständnisses in eine Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, jedenfalls dann nicht mehr erheben, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und sich rügelos auf die mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin eingelassen hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO), die objektiv rechtsirrig, aber für den Beteiligten erkennbar von einer vorliegenden Einwilligung ausgegangen ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 1879
BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - VII ZB 40/20
1. Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist.
2. Hat über die Erinnerung des Schuldners ein Amtsrichter entschieden, ist die vollbesetzte Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Das setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.
3. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2021, 3071
BayObLG, Beschluss vom 23.09.2021 - 102 AR 15/21
1. Geht dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren voraus, so ist für die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts der Streitwert zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei diesem maßgeblich, (erst) mit diesem Zeitpunkt tritt auch die Wirkung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) ein.*)
2. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der im Mahnverfahren verfolgten Gegenstände für erledigt, so kommt es für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht darauf an, ob das erledigende Ereignis vor dem Eingang der Akten beim Prozessgericht eingetreten ist, sondern darauf, ob die entsprechende prozessuale Erklärung davor abgegeben worden ist.*)
3. Verweist ein Landgericht einen Rechtsstreit, dem ein Mahnverfahren vorangegangen ist, nach einer Teilerledigterklärung in der Anspruchsbegründung an das Amtsgericht, so kann die Bindungswirkung der Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfallen, wenn sich das Landgericht mit der Frage des Fortbestands seiner Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht auseinandersetzt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3015
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 22 U 1913/19
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2021, 3057
OLG Dresden, Urteil vom 14.09.2021 - 4 U 1771/20
Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, auf das sie sich zur Begründung ihrer Berufung stützt, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht "neues" Vorbringen enthält, das in erster Instant nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war (hier: Übersehen einer Lymeborreliose nach erstinstanzlicher auf eine Herpes-Zoster Infektion gestützter Behandlungsfehlervorwürfe).*)
VolltextIBRRS 2021, 3050
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2021 - 4 O 17/21
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
VolltextIBRRS 2021, 3048
AG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2021 - 31 C 159/21
Grundsätzlich sind zwar einem säumigen Beklagten die durch seine Säumnis veranlassten Kosten gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen, selbst wenn der Kläger die Klage zurücknimmt (§ 269 ZPO), jedoch nur dann, wenn der Vollstreckungsbescheid (bzw. das Versäumnisurteil) auch in "gesetzlicher Weise" ergangen ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 3029
BGH, Beschluss vom 07.09.2021 - V ZB 50/21
1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
3. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.
VolltextIBRRS 2021, 3027
BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20
1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 121/03, IBRRS 2004, 0815 = FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, IBRRS 2005, 4165 = FamRZ 2005, 1082).
VolltextIBRRS 2021, 3002
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 M 71/21
Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO darf ebenso wie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2501
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 134/20
1. Zu Wohnlärm als Kündigungsgrund, insbesondere wenn sich nach einem (berechtigten) Zuzug Kinder in der Mietwohnung aufhalten, und zur (prozessualen) Bedeutung eines entsprechenden Lärmprotokolls.
2. Im Räumungsprozess darf das Gericht, will es sich nicht dem berechtigten Vorwurf einer Gehörsverletzung aussetzen, nicht deshalb von einer Beweisaufnahme zu den vom Vermieter unter Beweis gestellten Umständen von Wohnlärm absehen, weil es die Darlegung für zu unbestimmt erachtet, sondern von ihm Vortrag dazu verlangt, "was genau" in der Wohnung der störenden Mieter in den fraglichen Zeiten von Ruhestörung passiert ist.
3. Der Annahme einer Gehörsverletzung steht es nicht entgegen, dass der Vermieter seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zu Lärmbelästigungen nebst den angebotenen Zeugenbeweisen im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich wiederholt, sondern hierauf lediglich Bezug nimmt, wenn das Erstgericht das - nur vor ihm unter Beweis gestellte - Vorbringen als unerheblich behandelt hat, während das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts erheblich wird.
4. Ob sich der wegen nachhaltigen Mieterlärms kündigende Vermieter in gleicher Weise wie ein Mieter, der eine Mietminderung wegen eines lärmbedingten Mangels behauptet und insoweit nach der neueren Rechtsprechung des BGH kein detailliertes Lärmprotokoll vorzulegen braucht, auf erleichterte Darlegungsanforderungen berufen kann, bleibt offen.
VolltextIBRRS 2021, 3012
BayObLG, Beschluss vom 02.09.2021 - 101 VA 100/21
1. Einer am eröffneten Insolvenzverfahren nicht beteiligten Person kann Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte ohne Einwilligung der Verfahrensbeteiligten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist.*)
2. Abzuwägen ist bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch des Dritten das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse des Dritten.*)
3. Diese Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.*)
4. Bei der Ermessensausübung sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen.*)
5. Erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Aktenteile in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen.*)
6. Gemäß dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind umso höhere Anforderungen an das Gewicht des Einsichtsinteresses zu stellen, je größer das Schutzbedürfnis der Beteiligten ist; umgekehrt gilt das Entsprechende.*)
7. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zunächst Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen.*)
8. Mit der Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten erfüllt die Justizbehörde eine ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Aufgabe in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, Art. 2 Satz 1 BayDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DS-GVO.*)
VolltextIBRRS 2021, 3003
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19
1. An den erstmaligen Antrag, eine Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser muss zwar begründet werden, aber der Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder ähnliche Hindernisse genügt in der Regel.
2. Auch wenn aus Parallelverfahren eine abweichende Spruchpraxis des Gerichts bekannt ist, darf der Anwalt auf eine gesetzmäßige Entscheidung vertrauen.
VolltextIBRRS 2021, 2995
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 U 249/20
1. Richterliche Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Ob erhebliche Gründe vorliegen, unterliegt der Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes in § 224 Abs. 2 ZPO der gleiche ist wie in § 227 ZPO, kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung.
3. Bei einer beantragten Fristverlängerung, müssen solche Umstände gegeben sein, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, und auf die sie nur bei einer Fristverlängerung angemessen reagieren.
4. Zu späte Information oder Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten geht in der Regel zu Lasten der Partei, wenn nicht ausnahmsweise ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Erhebliche Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft zu machen.
VolltextIBRRS 2021, 2981
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2021 - 17 W 6/21
1. Eine Person, der die Klage zugestellt wurde, ohne dass sie Partei werden sollte, ist jedenfalls dann, wenn sie nicht von vorneherein mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass sie die ihr zugegangene Klage nicht betreffen würde, insoweit zum Verfahren zuzulassen, als sie die Feststellung verfolgt, tatsächlich keine Partei geworden zu sein.
2. Die ihr zur Rechtsverteidigung gegen die ihr zugegangene Klage entstandenen notwendigen Kosten sind dann vom Kläger, wenn er die falsche Zustellung veranlasst hat, zu erstatten.
VolltextIBRRS 2021, 2968
KG, Urteil vom 23.09.2021 - 1 U 1027/20
1. Wird der auf Leistung in Anspruch genommene Beklagte im Urkundsverfahren unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte antragsgemäß verurteilt, beginnt mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils eine 30jährige Verjährungsfrist an Stelle der regelmäßigen Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Das hindert den Beklagten nicht, im Nachverfahren erstmals die Einrede der Verjährung zu erheben. Mit dieser Einrede kann er aber nur insoweit erfolgreich sein, als der Anspruch im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils bereits verjährt war.*)
VolltextIBRRS 2021, 2958
LG Berlin, Beschluss vom 19.08.2021 - 67 S 118/21
Die aus der Abweisung einer auf die nicht anlassbezogene Besichtigung der Mietsache gerichteten Klage erwachsende Beschwer des Vermieters übersteigt 300 Euro nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 2609
BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - VII ZR 190/19
Eine durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
VolltextIBRRS 2021, 2949
BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZB 15/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie hat konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besondere formale Anforderungen hierfür bestehen nicht.
3. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
VolltextIBRRS 2021, 2945
BGH, Beschluss vom 24.08.2021 - VI ZR 1265/20
Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer (hier: Beseitigung eines Carports auf dem Nachbargrundstück).*)
VolltextIBRRS 2021, 2932
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2021 - 18 W 44/21
1. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 W 77/10, IBRRS 2011, 5652 = IMRRS 2011, 3932; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - 10 W 23/09, IBRRS 2009, 5007 = IMRRS 2009, 2283).*)
2. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist ein Kostenansatz gegen einen Zweitschuldner erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen dieser Norm hinsichtlich aller Erstschuldner gegeben sind.*)
VolltextIBRRS 2021, 2437
BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - II ZR 97/21
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.
3. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
4. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben.
5. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
VolltextIBRRS 2021, 2894
KG, Beschluss vom 23.08.2021 - 5 U 121/19
Zur Frage der Kostentragung bei einer durch Berufungsrücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung, mit welcher der erstinstanzlich siegreiche Kläger zweitinstanzlich seine Klage erweitert hatte.*)
VolltextIBRRS 2021, 2840
BGH, Beschluss vom 23.08.2021 - V ZR 205/20
1. Eine Berichtigung des Urteils ist grundsätzlich auch im Fall einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und die Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.
2. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht.
VolltextIBRRS 2021, 2877
LG Halle, Beschluss vom 25.08.2021 - 1 S 36/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2876
OVG Saarland, Beschluss vom 16.09.2021 - 2 F 213/21
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 2873
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20
1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.*)
2. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 2871
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2021 - 6 S 201/21
Beantragt ein Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Durchführung der mündlichen Verhandlung, ist nach Maßgabe der § 101 Abs. 1, 2, § 107 VwGO eine Entscheidung durch Urteil herbeizuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig i.S.d. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2020 - 13 LA 469/20, NVwZ-RR 2021, 278).*)
VolltextIBRRS 2021, 2865
LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 65 T 91/20
1. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten ist; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen.
2. Will ein Gericht ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es - ebenso wie das vorlegende Gericht - zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.
VolltextIBRRS 2021, 2861
BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021 - 102 VA 74/21
1. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung lückenhaft, weil sie das zuständige Gericht nicht bezeichnet, kommt eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn der Mangel der Belehrung für die Fristversäumung kausal geworden ist.*)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht nicht bezeichnet, ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf das zuständige Gericht zu schaffen.*)
3. Die Kausalität des Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung entfällt trotz später Weiterleitung des beim unzuständigen Gericht angebrachten Rechtsbehelfs dann nicht, wenn auch bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht mit einem fristgerechten Eingang bei dem zuständigen Gericht hätte gerechnet werden können.*)
VolltextIBRRS 2021, 2854
LG Baden-Baden, Beschluss vom 21.07.2021 - 3 T 45/21
Die Durchführung eines gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um einen Beschluss bemüht hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln einholt.
VolltextIBRRS 2021, 2847
BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZB 84/20
1. Wiedereinsetzung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist.
2. Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen, so dass die nachzureichende Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein muss.
3. Wenn jedoch auch ohne die Unterschrift aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt.
VolltextIBRRS 2021, 2822
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2021 - 6 T 100/21
Klagen auf Mieterhöhung sind gebührenrechtlich privilegiert. Dies fußt auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten.
VolltextIBRRS 2021, 2844
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2021 - 6 U 331/20
1. Haben die Parteien eines Rechtsstreits in einem Prozessvergleich vereinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt und werden die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, haben die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen.
2. Das führt dazu, dass ein Nebenintervenientin keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat. Dem Nebenintervenienten steht nur bei hälftiger Kostenteilung ein titulierter Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen.
VolltextIBRRS 2021, 2837
BGH, Urteil vom 22.07.2021 - VII ZR 113/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, NJW 2020, 3386; BGH, IBR 2019, 529).*)
VolltextIBRRS 2021, 2834
BFH, Beschluss vom 28.05.2021 - VIII B 103/20
Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft.*)
VolltextIBRRS 2021, 2230
OLG München, Beschluss vom 13.07.2021 - 32 W 628/21
1. Zweck des § 283a ZPO ist es, die Klageseite vor dem Ausfall der während des Räumungsprozesses auflaufenden und fällig werdenden Forderungen zu schützen. Die Räumungsklage muss daher - ggf. auch nachträglich - mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden worden sein.
2 Zahlungsrückstände mit der Folge eines Liquiditätsengpasses beim Vermieter rechtfertigen alleine keine Sicherungsanordnung i.S.d. § 283a ZPO. Dass der Vermieter ein Darlehen zu bedienen hat, genügt für sich ebenfalls nicht, da die Sicherungsanordnung nicht dazu führt, dass dieses Darlehen bedient werden könnte. Zudem wäre in einem solchen Fall eine Sicherungsanordnung jedenfalls bei noch nicht abbezahlten Mietobjekten der Normalfall, obwohl die Sicherheit allein das Erfordernis der Bedienung der Darlehensraten aus anderen Mitteln des Vermieters nicht abwenden kann. Im Übrigen soll § 283a ZPO weder allein vor dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters noch einem bloßen Liquiditätsengpass des Vermieters schützen, da dies jeden Gläubiger betreffen kann.
VolltextIBRRS 2021, 2791
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2020 - 29 U 81/19
1. Ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, die durch ein der Klage stattgebendes Urteil beendet werden kann.
2. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit ergibt sich bei der negativen Feststellungsklage regelmäßig bereits daraus, dass sich der beklagte Gläubiger eines Anspruchs berühmt. Insoweit reicht es aus, dass der Gläubiger die Ansicht vertritt, ihm stehe ein Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, die nicht aktuell vorliegen müssen. Der Gläubiger muss den Anspruch auch nicht konkret geltend machen oder bereits Klage androhen.
3. Das der Klage stattgebende Urteil ist nicht dazu geeignet, den Zustand der Gefahr oder Unsicherheit zu beenden, wenn bereits aufgetretene, inhaltlich mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Streitfragen ohne rechtskraftfähige Entscheidung ungeklärt bleiben, sodass die Gefahr von Folgeprozessen zu diesen Fragen heraufbeschworen wird (hier: Feststellung des Nichtbestehens von Zinsansprüchen bei Streit über die Hauptforderung).
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