Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 1956
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 10/05
a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.*)
b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.*)

IBRRS 2005, 1955

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 5/05
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.*)

IBRRS 2005, 1938

BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04
a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.*)
b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.*)

IBRRS 2005, 1924

KG, Beschluss vom 07.06.2005 - 7 U 3/05
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294 ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.*)
2. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2005, 1915

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2005 - 15 W 21/05
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter und nicht die Zivilkammer in voller Besetzung zu entscheiden.*)

IBRRS 2005, 1914

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.*)

IBRRS 2005, 1913

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.*)
2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts.*)
3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht.*)
4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche.*)

IBRRS 2005, 1911

OLG Celle, Urteil vom 14.03.2001 - 14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.*)

IBRRS 2005, 1887

BGH, Urteil vom 19.10.2000 - IX ZR 255/99
Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.*)
Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.*)

IBRRS 2005, 1886

BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.*)
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).*)

IBRRS 2005, 1878

BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 92/02
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).*)

IBRRS 2005, 1860

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 132/05
1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen, ist das ohne Einfluss auf einen vom Schuldner geführten Rechtsstreit.
2. Richtet sich das Urteil gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, kann dieser die Entscheidung nur mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz anfechten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedoch lediglich eine einfache Insolvenzforderung betroffen ist.

IBRRS 2005, 1839

BGH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII ZR 477/00
Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.*)

IBRRS 2005, 1828

BGH, Urteil vom 22.05.2001 - X ZR 21/00
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.*)

IBRRS 2005, 1827

BGH, Beschluss vom 12.06.2001 - XI ZR 161/01
a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist.*)
b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind.*)
c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.*)

IBRRS 2005, 1813

BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 20/05
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.*)

IBRRS 2005, 1802

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - XII ZR 23/03
a) Zu den Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 ZPO (im Anschluß an BGH Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1995).*)
b) Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann die fehlerhafte Begründung der Verspätung nicht durch eine andere ersetzen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen (im Anschluß an BGH Urteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990, 1302, 1304).*)

IBRRS 2005, 1799

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - 3 Z BR 274/04
Ist der Käufer eines Grundstücks zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO).
Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.). In einem solchen Fall findet aber nicht eine - erneute - Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird nur die Anwesenheit des verurteilten Käufers. Der Käufer kann daher nicht wegen Abgabe einer Willenserklärung als Veranlassungsschuldner für die Kosten der Urkunde herangezogen werden.

IBRRS 2005, 1780

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 BvR 644/05
1. Das Erfordernis, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache sonst zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die Verfassungsverletzung auszuräumen, umfasst auch diejenigen Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.
2. Demnach muss bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO a.F. erfolgen, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

IBRRS 2005, 1779

BVerfG, Beschluss vom 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04
1. Eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip darf der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
3. Beabsichtigt das OLG, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und wird zwischenzeitlich eine Pressemeldung veröffentlicht, wonach ein Senat des BGH die Rechtsauffassung anderer Senate in einem für die Berufung relevanten Punkt nicht teilt, so muss die Entscheidung des OLG bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zurückgestellt werden.
4. Ergibt sich aus der dann veröffentlichten BGH-Entscheidung, dass ein Senat tatsächlich von der Auffassung anderer Senate des BGH abweicht, kann die Berufung nicht mehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, weil in diesem Fall jedenfalls von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen ist.

IBRRS 2005, 1775

BGH, Beschluss vom 09.02.2000 - VIII ZR 337/97
Verfahrensaussetzung bis zu einer BVerfG-Entscheidung.

IBRRS 2005, 1768

KG, Beschluss vom 06.01.2005 - 16 UF 114/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten, § 233 ZPO.

IBRRS 2005, 1753

KG, Beschluss vom 07.04.2005 - 1 W 81/05
Nach § 91 Absatz 1 ZPO sind die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu erstatten, wie diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

IBRRS 2005, 1705

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2005 - 14 W 305/05
1. Haben die Parteien oder das Gericht sich mit einem bestimmten Stundensatz des Sachverständigen einverstanden erklärt, rechtfertigt dies eine den Kostenvorschuss erheblich übersteigende Gesamtentschädigung allenfalls dann, wenn der Sachverständige vor der Einverständniserklärung auch mitgeteilt hat, dass der Vorschuss unzureichend ist ( Abgrenzung zu OLGR Düsseldorf 2003, 367 und OLGR Frankfurt 2004, 32 ).
2. Die Entschädigung eines Sachverständigen wird erst mit der Vorlage des Gutachtens bei Gericht fällig.

IBRRS 2005, 1701

BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05
1. Eine bestimmte Form ist für den Vollstreckungsauftrag nicht vorgeschrieben, er kann vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.
2. Deshalb spricht viel dafür, dass ein Vollstreckungsauftrag auch dann - formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.

IBRRS 2005, 1698

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2005 - 4 W 87/05
In Wohnungseigentumssachen ist auch nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG anwendbar, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt; dabei kommt die Anordnung der Kostenerstattung nur als Ausnahme von der Regel in Betracht.*)

IBRRS 2005, 1693

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2005 - 16 W 44/05
1. Grundsätzlich ist die Ausdehnung eines selbständigen Beweisverfahrens auf einen weiteren Antragsgegner, auch nach bereits erfolgter Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens, möglich.
2. Die Einbeziehung eines Streithelfers ist aber nicht möglich, wenn kein gemeinsamer Gerichtsstand vereinbart ist.
3. Eine Einbeziehung ist nicht zumutbar, wenn das Verfahren bereits seit mehr als vier Jahren läuft.

IBRRS 2005, 1687

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2004 - 4 W 493/04
Das Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist keine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG. Der Beschwerdewert bemisst sich daher gem. § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten Entscheidung, das mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist.*)

IBRRS 2005, 1686

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2005 - 6 E 58/05
Ist der mit der Erstellung des Gutachtens gerichtlich Beauftragte kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, gibt nur dies noch keinen berechtigten Anlass, an seiner Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit i.S.d. § 406 ZPO zu zweifeln.*)

IBRRS 2005, 1679

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - 7 W 10/05
1. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.
2. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht möglich.

IBRRS 2005, 1673

BGH, Urteil vom 05.09.2001 - XII ZR 108/00
Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562 ff.).*)

IBRRS 2005, 1669

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04
Ein nach dem 30. März 2000 abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, nach dem „5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2001“ zu zahlen sind, ist dahin auszulegen, dass Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ geschuldet werden.

IBRRS 2005, 1667

BGH, Urteil vom 03.02.1998 - X ZR 18/96
Zur Anfechtung eines Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Angaben zur Schutzrechtslage (hier: Hinweis auf Patentschutz bei in Wahrheit lediglich vorliegender veröffentlichter Patentanmeldung und Gebrauchsmustereintragung).*)

IBRRS 2005, 1666

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ZB 19/01
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden.

IBRRS 2005, 1665

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 17/03
Dass zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt.

IBRRS 2005, 1663

BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 243/03
Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.

IBRRS 2005, 1653

KG, Urteil vom 25.04.2005 - 8 U 236/04
Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2005, 1652

KG, Beschluss vom 27.04.2005 - 24 W 26/04
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.*)

IBRRS 2005, 1650

OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - 5 U 156/04
1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand.*)
2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen.*)
3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht.*)
4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG.*)
5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.*)

IBRRS 2005, 1648

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2005 - 17 U 49/04
Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt.*)
Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).*)

IBRRS 2005, 1641

BVerwG, Beschluss vom 06.04.2005 - 7 B 1.05
Eine Behörde wird nicht i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein dem Vertretungszwang unterliegender Schriftsatz von einem Bediensteten unterzeichnet ist, der weder die Befähigung zum Richteramt besitzt noch Diplomjurist im höheren Dienst ist. Die fehlende Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz auf einer behördeninternen Weisung oder Billigung durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten beruht.*)

IBRRS 2005, 1640

BGH, Urteil vom 22.03.2005 - XI ZR 286/04
§ 850k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.*)

IBRRS 2005, 1639

BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VIII ZR 160/04
Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Der Zulassung der Revision bedarf es nicht.*)

IBRRS 2005, 1638

BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - VIII ZB 77/04
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).*)

IBRRS 2005, 1611

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - 12 U 432/04
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Haftpflichtversicherer die vom Versicherten verursachten Schäden zu tragen habe.*)
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann der Versicherer nicht einwenden, der Versicherte hafte dem Geschädigten wegen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nicht.*)
Der gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 AHB, § 152 VVG haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.*)

IBRRS 2005, 1607

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 72/03
1. Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung, wenn sich ein Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln unterzieht, so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt. Dabei genügt bereits die Prüfung des Werkes eines Dritten für die Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB a.F., wenn die Prüfung objektiv (auch) das eigene Werk betrifft und der Unternehmer damit rechnen muss, dass der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werkes erwartet.
2. Eine Prüfung des Werkes im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist schon darin zu sehen, wenn dem Bauherrn mitgeteilt wird, dass die Unterlagen zur Beseitigung der Mängel an den Generalunternehmer weitergeleitet sind.
3. Des Weiteren liegt auch in der Aufnahme der vom Besteller gerügten Mängel in den Fragenkatalog des von dem Unternehmer gegen den Generalunternehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens eine "Prüfung" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich ist insoweit, dass der Besteller nicht selbst Partei des selbständigen Beweisverfahrens ist. Der Unternehmer hat mit der Aufnahme in das bereits eingeleitete selbständige Beweisverfahren zu erkennen gegeben, dass sie die vom Besteller gerügten Mängel überprüfen will.
4. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt nicht deshalb die Sachbefugnis, den sogenannten großen Schadensersatz geltend zu machen, weil die Mängel, auf die er seinen Anspruch stützt, teilweise an Gebäudeteilen auftraten, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Mai 1979 (BGHZ 74, 258 ff.) die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung und kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den einzelnen Wohnungseigentümer verneint hat, treffen auf den sogenannten großen Schadensersatz nicht zu: Die Rechte der anderen Wohnungseigentümer werden durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes ebensowenig berührt wie bei der Wandelung des einzelnen Kaufvertrages über Wohnungseigentum. Auch im Hinblick auf die Interessen des Schuldners besteht kein Bedürfnis zu einer einheitlichen und damit gemeinschaftlichen Ausübung des Schadensersatzanspruches, der auf Rückabwicklung des einzelnen Vertrages gerichtet ist.
5. § 634 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Aufforderung zur Beseitigung der gerügten Mängel; die Erklärung muß die bestimmte und eindeutige Aufforderung enthalten, die Leistung zu bewirken, und dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Die Aufforderung an den Schuldner, zu erklären, dass er zur Leistung bereit sei, genügt nicht.
6. Gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft oder endgültig abgelehnt hat. Diesen gesetzlichen Alternativen gleichgestellt sind die Fälle, in denen der Unternehmer unzumutbare Bedingungen stellt oder nur ungeeignete Mängelbeseitigungsarbeiten anbietet, den Baumangel oder seine Gewährleistungspflicht entschieden bestreitet oder das Vertrauen des Bestellers auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und er ein besonderes Interesse daran hat, dass die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen vollzogen oder unmittelbar der Anspruch auf Minderung, Wandelung oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
IBRRS 2005, 1596

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2004 - 8 W 45/04
1. Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO endet, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig wird und das Hauptsachegericht die Akten zur Verwertung beizieht.
2. Eine Streitverkündung im Hauptsacheverfahren beendet das selbständige Beweisverfahren nicht.

IBRRS 2005, 1591

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 W 11/05
1. Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO endet, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig wird und das Hauptsachegericht die Akten zur Verwertung beizieht.
2. Eine Streitverkündung im Hauptsacheverfahren beendet das selbständige Beweisverfahren nicht.

IBRRS 2005, 1589

LG Bielefeld, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 OH 30/04
1. Eine sachgerechte Schlichtung setzt weder zwingend noch im Regelfall voraus, dass ein neutraler Sachverständiger zuvor festgestellt hat, ob und in welchem Umfang von der Antragsgegnerin zu vertretende Baumängel vorliegen.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer Schlichtungsklausel. Eine solche bedarf auch nicht der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da es sich hier nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO handelt.

IBRRS 2005, 1551

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2005 - 16 W 2/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
