Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2785OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021 - 12 U 230/20
1. Seiner Bedenkenhinweispflicht kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
2. Der Bedenkenhinweis hat zwar nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht ein mündlicher Hinweis aus, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist.
3. Anträge auf Ergänzung und Erläuterung eines in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens oder Einwendungen dagegen sind im Hauptsacheprozess nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie schon im selbständigen Beweisverfahren hätten vorgebracht werden können.
4. Eine Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren erstattet wurde und dort schon ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde.
IBRRS 2021, 2784
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2021 - 12 W 26/21
1. Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung vorzunehmen ist; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können aufgrund besserer Erkenntnis jederzeit nach unten oder oben korrigiert werden.
2. Bestätigt der Sachverständige die behaupteten Mängel, ist in der Regel auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen.
3. Soweit auf solche Anhaltspunkte nicht zurückgegriffen werden kann - etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden -, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen, jedenfalls wenn darin das Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar dargelegt ist und die Angaben nicht aus dem Rahmen fallen.
VolltextIBRRS 2021, 2790
LG Kiel, Urteil vom 09.07.2021 - 9 O 28/21
Mit einer negativen Feststellungklage kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich konkreter Teilbeträge einer Schlussrechnung (hier: ein Anspruch aus Bauzeitverlängerung) kein Anspruch des Auftragnehmers besteht. Denn bei den Einzelpositionen einer Schlussrechnung handelt es nicht um feststellungsfähige (Teil-)Rechtsverhältnisse.
VolltextIBRRS 2021, 2777
OLG München, Beschluss vom 08.07.2021 - 9 W 928/21 Bau
Keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger; §§ 42, 406 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2021, 2776
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2021 - 12 W 27/21
1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern anhand des Interesses des Klägers zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert. Das gilt insbesondere, wenn lediglich die Kosten der Bürgschaft im Raum stehen.
2. Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt.
3. Geht es nicht nur um Fragen der Kostenvermeidung oder der Kreditwürdigkeit, sondern um Vertragserfüllungs-/Gewährleistungsansprüche und deren Abwehr, ist der Wert der Bürgschaftsforderung als Gegenstandswert des auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichteten Prozesses anzusetzen.
VolltextIBRRS 2021, 2772
BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - I ZR 196/15
1. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.*)
2. Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2761
LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020 - 1 S 29/20
Allein der Verstoß gegen die Vorgaben zum Dateiformat führt nicht dazu, dass die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung (hier: im DOCX-Format) nicht zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist (entgegen ArbG Lübeck, NZA 2020, 970).
VolltextIBRRS 2021, 2745
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.08.2021 - 1 LA 80/21
Jedenfalls dann, wenn der Ehegatte erstinstanzlich nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichter allein verantwortet hat, begründet dies den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des Rechtsmittelrichters.*)
VolltextIBRRS 2021, 2734
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2021 - 5 B 23.20
Schließt ein Gericht die mündliche Verhandlung und erörtert die Sache dann mit einer Partei weiter, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der regelmäßig ebenfalls einen Extremfall der Versagung rechtlichen Gehörs darstellt.
VolltextIBRRS 2021, 2709
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2021 - 9 W 26/21
1. Für die Frage, ob ein Dienst-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine Mitgliedschaft zu bzw. bei einem Prozessbeteiligten einer Person, die mit einem für den Prozess zuständigen Spruchkörpermitglied verheiratet ist, die Besorgnis dessen Befangenheit rechtfertigt, kommt es einerseits auf die Größe des Betriebes oder der Organisation an, andererseits auf die Stellung und das Tätigkeitsgebiet der betreffenden Person innerhalb der Organisation.*)
2. Eine Richterin, deren Ehemann Angestellter einer großen Aktiengesellschaft ist, ist regelmäßig nur in einem Prozess dieses Unternehmens befangen, in den ihr Ehemann involviert ist oder der die Existenz des Unternehmens betrifft (Anschluss OLG München, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 W 2051/09, BeckRS 2009, 25282).*)
3. Diese Voraussetzungen sind bei einer Richterin, die mit einer gegen die Volkswagen AG gerichteten Klage wegen eines Fahrzeugs mit dem Motor EA288 befasst ist, den der Kläger als vom sog. Diesel-Abgas-Skandals betroffen ansieht, nicht erfüllt, wenn ihr Ehemann bei der Beklagten ausschließlich im Vertrieb und ohne Führungspostion beschäftigt war und ist; der Umstand, dass gegen dieselbe Beklagte auch zahlreiche weitere Klagen in Bezug auf Fahrzeuge mit dem Motor EA288 anhängig sind, reicht ohne Weiteres nicht aus, existentielle oder ähnlich erhebliche Auswirkungen für die Beklagte anzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2669
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2020 - 7 W 18/20
1. Deliktische Zinsen sind - auch wenn sie mit gesondertem Antrag in einer Summe geltend gemacht werden - in der der Regel Nebenforderung und erhöhen den Streitwert nicht.*)
2. Nur wenn Zinsen ausnahmsweise alleine oder in Verbindung mit einer Hauptforderung, die hinter dem Zinsbetrag zurückbleibt, geltend gemacht werden, ist der Anspruch ganz oder teilweise (soweit dieser die Hauptforderung übersteigt) streitwerterhöhend zu berücksichtigen.*)
3. Unabhängig davon sollte ein "fiktiver Streitwert bei der Kostenquotelung angenommen werden, sofern die Zinsen als Nebenforderung 10% der Hauptsache überschreiten.*)
VolltextIBRRS 2021, 2668
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2021 - 5 O 2/21
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2703
BGH, Beschluss vom 09.08.2021 - GSZ 1/20
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2701
OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21
Die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden, den Zutritt zum Sitzungssaal vom Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig zu machen. Eine entsprechende Anordnung kann auch gegenüber geimpften Personen verhältnismäßig sein.*)
VolltextIBRRS 2021, 2697
BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19
1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.*)
2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).*)
3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249).*)
IBRRS 2021, 2667
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2021 - 5 O 4/21
Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.*)
VolltextIBRRS 2021, 2660
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2021 - 2 AR 20/21
Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG besteht nur, wenn ein dort bezeichnetes Sachgebiet Streitgegenstand ist. Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis des § 72a Abs. 1 GVG begründet nicht bereits die Zuständigkeit der darauf spezialisierten Zivilkammer.*)
VolltextIBRRS 2021, 2639
OLG Schleswig, Urteil vom 19.08.2021 - 11 U 31/20
Dass eine Berufungsschrift aus Textbausteinen besteht, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, solange einzelne Textbausteine auf den konkreten Fall passen. Dann bezeichnen sie im Sinne der gesetzlichen Vorgaben Umstände, aus denen das Urteil unrichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 2592
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.08.2021 - 8 U 1139/21
Im Unfallversicherungsprozess ist es dem Gericht nicht gestattet, die Einholung eines vom Versicherungsnehmer beantragten Sachverständigengutachtens mit der Begründung abzulehnen, aufgrund zweier vom Versicherer beauftragten Privatgutachten sei erwiesen, dass die auf medizinischem Gebiet zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Eine solche Verfahrensweise verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und stellt einen wesentlichen Mangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar.*)
VolltextIBRRS 2021, 2588
BGH, Beschluss vom 24.06.2021 - V ZB 22/20
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.*)
VolltextIBRRS 2021, 2566
OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2021 - 25 W 103/21
1. Zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zählt regelmäßig nur die Einigungsgebühr; diese Kosten zählen nur dann zu den gegebenenfalls zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Anderenfalls gilt § 98 Satz 1 ZPO.*)
2. Anderes gilt für eine in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr. Diese ist in der Regel den Rechtsmittelkosten zuzuordnen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2560
BAG, Urteil vom 16.06.2021 - 10 AZR 208/20
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.
2. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
3. Der Revisionskläger muss darlegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens.
4. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionskläger die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.
VolltextIBRRS 2021, 2535
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 71/20
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Berufung bei einem unzuständigen Gericht einlegt, muss die Wiedereinsetzung sofort nach Kenntniserlangung bei dem zuständigen Gericht beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn er im Vertrauen auf die zügige Weiterleitung den Antrag über das "falsche" Gericht stellt.
VolltextIBRRS 2021, 2539
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.2021 - 2 Sa 153/20
1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn das Urteil Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist. Diese können von dem Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden.
2. Ein offensichtlicher Schreibfehler liegt vor, wenn dem Rechtsmittelgerichts bei der Abfassung des begründeten Urteils ein Übertragungsfehler unterlaufen und im Tenor das Urteil eines anderen Gerichts genannt wird.
VolltextIBRRS 2021, 2533
AG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2021 - 91 C 2087/21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten.*)
VolltextIBRRS 2021, 2527
BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 15/18
1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 2/19, MDR 2019, 1536).*)
2. Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.*)
VolltextIBRRS 2021, 2448
KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 21 U 3/16
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2519
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2021 - 11 A 731/21
1. Eine mündliche Verhandlung kann „aus erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden.
2. Eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche" Gründe sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
3. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können
4. Hält eine Partei ihr persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, muss sie unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens vor Gericht.
VolltextIBRRS 2021, 2497
LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2021 - 67 S 101/21
Eine Berufung, die ausschließliche offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 2494
BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 370/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: gegen Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIBRRS 2021, 2470
BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZB 47/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung). *)
VolltextIBRRS 2021, 2461
BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - 5 BN 1.21
In Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche Zweckentfremdungssatzung kann von einer mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abgesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2424
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 UF 62/21
1. Eine vor Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluss später noch wirksam erlassen wird.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11, IBRRS 2011, 3302 = IMRRS 2011, 2375).
3. Von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich, gerade wenn er ein Rechtsmittel erst Minuten oder Sekunden vor Fristablauf - oder gar danach - übermittelt, vergewissert, ob sein Rechtsmittel noch fristgemäß beim Empfänger eingeht.
VolltextIBRRS 2021, 2429
BayObLG, Beschluss vom 24.06.2021 - 101 AR 53/21
1. Für eine Klage des im Forumstaat wohnhaften Verbrauchers gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag stehen der Gerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers und daneben, sofern die übrigen Voraussetzungen des Niederlassungsgerichtsstands erfüllt sind, der Gerichtsstand an der im Inland belegenen Niederlassung des Unternehmers zur Verfügung; zwischen beiden Gerichtsständen hat der klagende Verbraucher die Wahl.*)
2. Beabsichtigt der Verbraucher, eine Klage auf Schadensersatz gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer (hier: Hersteller von Fertighäusern) und einen Streitgenossen mit Wohnsitz im Forumstaat (hier: einen Architekten) zu erheben, kommt die Bestimmung des für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2021, 2205
AG Wiesbaden, Urteil vom 12.03.2021 - 92 C 3284/20
1. Auch bei wohlwollender Auslegung kann die Erklärung einer anwaltlich vertretenen Partei, man klage nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern nun gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nur als Parteiwechsel auf Beklagtenseite verstanden werden. Somit ist der Wechsel von einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel.
2. Ein solcher Parteiwechsel auf Beklagtenseite bedeutet, dass der bisherige Beklagte ausscheidet und die Rechtshängigkeit gegenüber dem neuen Beklagten mit der Zustellung des Änderungsschriftsatzes an ihn ex nunc begründet wird.
3. Ein gewillkürter Parteiwechsel kann die Anfechtungsfrist nur wahren, wenn er - unter Beachtung des § 167 ZPO - innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
VolltextIBRRS 2021, 1757
BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - VII ZR 81/20
1. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Weist das Gericht bei einer Klage auf Ersatz von Mehrkosten nach einem gekündigten Bauvertrag zunächst darauf hin, dass im Hinblick auf eine vereinbarte Stahlpreisgleitklausel für den Stahlpreis auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die Arbeiten von Bauunternehmer hätten vorgenommen werden können, darf es die Klagestattgabe dann aber ohne vorherigen Hinweis nicht damit begründen, dass es allein auf die Berechtigung der Kosten des Nachunternehmers ankomme und der Stahlpreisgleitklausel keine rechtliche Bedeutung zukommt.
VolltextIBRRS 2021, 2414
KG, Beschluss vom 22.12.2020 - 7 W 4/20
1. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
2. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist Grundlage der Kostenentscheidung aber nicht nur der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sondern auch die Erwägung, ob der Beklagte/Antragsgegner dem Kläger/Antragsteller ohne sachliche Rechtfertigung Veranlassung zur Klage gegeben hat.
3. Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nachtragsangebote und fordert er ihn zu einer entsprechenden Beauftragung auf, gibt er aus Sicht des Auftraggebers Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass er keine verbindliche Anordnung getroffen hat.
VolltextIBRRS 2021, 2391
AG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 49 C 336/20
1. Die Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Mietverhältnis über andere Räume vorliegt, ist nicht nur für die sachliche Zuständigkeit, sondern auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam (sog. doppelrelevante Tatsachen).
2. Unerheblich ist für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, ob die für die Einordnung des Mietverhältnisses maßgebenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind. Entscheidend ist allein, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts aus den zur Begründung des Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Tatsachen ergibt.
3. Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, werden erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt. Für die Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus.
4. Die Vereinbarung einer Endrenovierungsverpflichtung führt sowohl im Wohn- als auch im Gewerbemietrecht zur summierten Unwirksamkeit der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter.
VolltextIBRRS 2021, 2380
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 88/20
1. Auch nach der WEG-Reform 2021 kann ein Eigentümer Beeinträchtigungen seines Sondereigentums - die durch Geräusche - die von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbständig abwehren.*)
2. Zum hinzunehmenden Maß von Geräuschemissionen einer psychisch kranken Miteigentümerin.*)
VolltextIBRRS 2021, 2285
OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 1131/18
1. Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung.*)
2. Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen.*)
3. Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte.*)
4. Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG-NW.*)
VolltextIBRRS 2021, 2382
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2021 - 6 U 529/20
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, wenn sie den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde.*)
2. Eine negative Feststellungsklage (Leugnung der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus einem Darlehensvertrag) und eine Leistungsklage (Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus einem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis) betreffen auch dann nicht denselben Streitgegenstand, wenn sie von derselben Vorfrage abhängen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2375
OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2021 - 2 E 150/21
1. Das – hier angebliche – Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO) spielt für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht keine Rolle.*)
2, Bei der im § 151 Satz 3 VwGO für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 148 Abs. 2 VwGO handelt es sich zu einen nicht um eine zwingende Vorgabe für eine Abgabenachricht und zum anderen wird dieser Informationsaufforderung („soll“) hinsichtlich der Vorlage des Rechtsmittels in der Praxis auch durch die mit der Angabe des Aktenzeichens versehene zeitnahe Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts genüge getan.
3. Formelle Fehler eines Abhilfeverfahrens führen weder zur Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch geben sie Veranlassung zu einer Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.*)
4. Dass den Mitgliedern des Beschwerdegerichts viele regelmäßig in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Saarlandes auftretende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte „bekannt“ sind, hat keinen Einfluss auf seine „Neutralität“ oder gar den Ausgang konkreter Rechtsstreitigkeiten.*)
VolltextIBRRS 2021, 2373
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)
2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)
VolltextIBRRS 2021, 2358
BGH, Urteil vom 08.07.2021 - III ZR 344/20
Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.10.1985 - IX ZR 73/85, IBRRS 1985, 0411 = NJW-RR 1986, 157).*)
VolltextIBRRS 2021, 2334
OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2021 - 3 U 183/21
1. Erklärt der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren, dass er die Einrede der Verjährung "fallen lässt" und erhebt er sie in zweiter Instanz erneut, ist nach den allgemein geltenden Regeln der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob mit dem "Fallenlassen" ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede verbunden ist. In der Regel wird dem "Fallenlassen" die Bedeutung beizumessen sein, dass der Schuldner lediglich den prozessualen Zustand herstellen will, der vor Erhebung der Einrede bestand (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 - II ZR 121/55, NJW 1956, 1793). Zur Feststellung eines materiell-rechtlichen Verzichts bedarf es konkreter Anhaltspunkte.*)
2. Die erneute Erhebung der Einrede der Verjährung in zweiter Instanz stellt ein neues Verteidigungsmittel dar, dessen Zulassung sich grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO bestimmt. Sind die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umständen unstreitig, ist die Einrede ohne Weiteres zu berücksichtigen (Anschluss BGH, IBR 2008, 775, und OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).*)
VolltextIBRRS 2021, 2350
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21
1. Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).*)
2. Für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, denn die Vertretungsmacht im Außenverhältnis - auch gegenüber dem Gericht - ist nunmehr von der Berechtigung im Innenverhältnis unabhängig.*)
VolltextIBRRS 2021, 2344
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - III ZR 38/20
Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.05.1992 - IV ZR 105/91, IBRRS 1992, 0543 = NJW-RR 1992, 1214; vom 13.07.2000 - I ZR 49/98, IBRRS 2000, 1862 = NJW 2001, 448, 449 und vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, Rz. 18, IBRRS 2012, 0606 = NJW-RR 2012, 622).*)
VolltextIBRRS 2021, 2332
FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - 12 K 3052/18
1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.*)
2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.*)
VolltextIBRRS 2021, 2330
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 5 S 1350/21
Für eine Klage, mit der Einsicht in eine Behördenakte durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigen begehrt wird, ist regelmäßig ein Streitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2322
OVG Sachsen, Beschluss vom 04.05.2021 - 3 C 43/21
1. Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen ist grundsätzlich unzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können. Werden jedoch Befangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen Richter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan.
2. Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.
3. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
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