Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15893 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3958BGH, Urteil vom 10.10.1966 - VII ZR 30/65
Erklärt der Unternehmer in der Klageschrift, daß er nur den Teil seiner Werklohnforderung einklage, der den vom Bauherrn vertragsgemäß einbehaltenen Sicherungsbetrag übersteigt, so kann der Bauherr gegenüber der eingeklagten Teilforderung mit einem Schadensersatzanspruch nur aufrechnen, soweit dieser den Sicherungsbetrag übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3955
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 5 W 149/04
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das vollständige Urteil der Partei erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird und sie damit gar nicht die Möglichkeit hatte, etwaige Fehler im Tatbestand festzustellen (wie BGHZ 32,17 gegen KG NJW-RR 2001, 1296)*)
VolltextIBRRS 2004, 3952
LG Darmstadt, Beschluss vom 09.06.1993 - 1 OH 16/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3929
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3920
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2004 - 13 W 63/04
Die zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzte Frist ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages, der auf den Inhalt des Gutachtens gestützt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3918
LG Bonn, Beschluss vom 13.10.1994 - 1 OH 13/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3916
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 43/04
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3913
BGH, Urteil vom 04.10.2004 - II ZR 356/02
a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).*)
b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).*)
VolltextIBRRS 2004, 3910
BGH, Beschluss vom 12.07.1967 - VII ZR 59/67
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3901
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 381/03
Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, dass sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient.
VolltextIBRRS 2004, 3893
BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Auch verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
3. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde.
4. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
5. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt.
VolltextIBRRS 2004, 3892
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 5 U 126/03
Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss der Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 3879
BGH, Beschluss vom 13.10.2004 - XII ZR 110/02
In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3872
BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 33/04
Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nachtbriefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3871
BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3868
BGH, Beschluss vom 27.09.2004 - II ZB 17/03
Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).*)
VolltextIBRRS 2004, 3865
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02
a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben.*)
b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.*)
VolltextIBRRS 2004, 3843
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 AR 90/04
Die sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach den Angaben, mit denen der Antragsteller bei Verfahrensbeginn sein Interesse beziffert. Kommt der aufgrund des Beweisbeschlusses beauftragte Sachverständige zu einer davon abweichenden höheren oder niedrigeren Kostenschätzung, wird davon jedenfalls nicht mehr die einmal gegebene sachliche Zuständigkeit des Gerichts berührt; § 506 ZPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2004, 3834
BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - V ZB 28/04
a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486)*)
b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299).*)
c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).*)
VolltextIBRRS 2004, 3818
BGH, Beschluss vom 05.07.2000 - XII ZB 58/97
a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.*)
b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2004, 3809
BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 180/03
Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2004, 3804
OLG Celle, Beschluss vom 27.07.2000 - 22 W 80/00
Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist insgesamt vom Gericht der Hauptsache zu entscheiden, auch wenn nur teilweise Klage erhoben wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3803
BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4 Z Sch 13/04
Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur gegenüber einer nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht gegenüber einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.*)
VolltextIBRRS 2004, 3780
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
1. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB-Pauschalpreisvertrages.*)
2. Eine erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte (neue) Schlussrechnung stellt ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist.*)
3. Nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt der Auftragnehmer auch dann, wenn er die in seinem Einflussbereich liegende Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erst nach Beendigung der ersten Instanz herbeiführt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3777
BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - V ZR 328/03
a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).*)
b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist.*)
c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3770
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - XII ZR 225/01
a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.*)
b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.*)
VolltextIBRRS 2004, 3769
OLG München, Urteil vom 02.11.2004 - 13 U 3554/04
1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
2. § 167 ZPO n.F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch Einreichung der Klage oder des Mahnbescheids unterbricht, weil die Verjährung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er der Auffassung ist, dass die Verjährung nicht vor Einreichung der Klage und des Mahnbescheids, aber nach deren Zustellung eintreten werde, oder ob mangels Rückwirkungsfiktion das neue, für den Gläubiger ungünstigere Verjährungsrecht gilt.
VolltextIBRRS 2004, 3767
BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 16/00
a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB.*)
b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2004, 3740
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.11.2003 - 4 W 252/03
Behauptet der Antragsteller, das Werk sei völlig wertlos, ist der Wert nach dem Rechnungsbetrag zu bemessen, dessen Zahlung der Bauunternehmer verlangt.
VolltextIBRRS 2004, 3737
OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 - 16 W 7/04
In den Fällen einer unstrittigen materiell-rechtlichen Einwendung ist der Antrag, einen Titel für vollstreckbar zu erklären, bereits wegen (teilweise) fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig mit der Folge, dass ein Schuldner mit einem entsprechenden Vortrag auch im Beschwerdeverfahren gehört werden kann.
VolltextIBRRS 2004, 3735
OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2004 - 16 Wx 130/04
Besteht die Möglichkeit, mit einem geschätzten Kostenaufwand von 300,00 EUR für den Austausch eines Wohnungsschlosses den selben, wenn nicht sogar einen sichereren Zustand herstellen zu können wie mit einer angestrebten Schlüsselherausgabe, scheitert eine an den Kosten der Schlüsselherausgabe festgemachte sofortige Beschwerde am Beschwerdewert.
VolltextIBRRS 2004, 3734
KG, Beschluss vom 05.08.2004 - 8 W 48/04
1. Wird ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erlegigt erklärt, hat das Gericht nach § 91a ZPO die Kosten unter Berücksichtigung des ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgangs festzusetzen.
2. Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung ist zu unbestimmt, wenn darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welcher der Beklagten zu dulden hat, nicht im einzelnen aufgeführt sind.
VolltextIBRRS 2004, 3706
BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03
a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.*)
b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.*)
VolltextIBRRS 2004, 3704
BGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 264/02
Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2004, 3703
BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 137/02
Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.*)
VolltextIBRRS 2004, 3701
BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 137/03
Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.*)
Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).*)
VolltextIBRRS 2004, 3684
KG, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 97/03
Die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hat nur dann Erfolg, wenn die Pflichtverletzung für das angefochtene Urteil ursächlich war; daher muss in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin konkret vorgetragen worden wäre; eine generalisierende Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher vorgetragen worden wäre, reicht dafür nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2004, 3671
BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 283/03
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten seien oder die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete Gegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe.
2. Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts ergeben, z.B. das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen Zeugenbeweises.*)
VolltextIBRRS 2004, 3658
LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2003 - 13 O 194/03
1. Eine Bau-ARGE betreibt ein Gewerbe und ist eine OHG, auch wenn sich die Gesellschafter nur zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben.
2. Die Klage gegen die ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.
VolltextIBRRS 2004, 3647
OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004 - 19 U 214/02
Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage ist gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Diese Vorschrift regelt zwar unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache, geht es dem Kläger aber wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum, so ist § 6 ZPO erst recht anzuwenden.
VolltextIBRRS 2004, 3607
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2004 - 9 W 92/04
Streitwert bei Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde.
VolltextIBRRS 2004, 3601
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2000 - 4 W 11/2000
1. Zur Verfristung von Befangenheitsanträgen nach § 406 Abs. 2 ZPO.
2. Zur Befangenheit beim Betritt eines Sachverständigen auf Klägerseite.
VolltextIBRRS 2004, 3600
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2004 - 1 U 78/01
Der gerichtliche Sachverständige, dem während des gerichtlichen Verfahrens, in dem er sein Gutachten erstellt hat, der Streit verkündet wird, scheidet durch seinen Beitritt auf einer Seite der Prozessparteien nach § 41 ZPO aus dem Verfahren aus.
VolltextIBRRS 2004, 3598
OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2004 - 1 U 8/04
1. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen.
2. Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
3. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für den Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Bauherrn in allgemeiner Form aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes nicht zu verbauen, so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auf diese Option zu erstrecken.
4. Die Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil auf Grund des schuldhaft gesetzten Rechtsscheins annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
5. Bekommt der Architekt einen Mitarbeiter des Bauherrn als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, so lässt sich hieraus nicht ohne weiteres herleiten, dass der Mitarbeiter auch berechtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten.
6. Die Berufungsbegründung muss nicht nur erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, sondern muss darüber hinaus im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.
7. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen
8. Die Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen.
VolltextIBRRS 2004, 3597
BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03
a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. In ihr liegt regelmäßig eine Antragsrücknahme.*)
b) Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten des Streithelfers des Antragsgegners (§ 101 Abs. 1 ZPO).*)
IBRRS 2004, 3581
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2004 - 20 W 62/04
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundbesitzes bemisst und ein niedrigeres Meistgebot als solches keine Abweichung rechtfertigt.*)
2. Einwände des Erstehers gegen das der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sind im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz der Eintragungskosten wegen des Verbots einer förmlichen Beweiserhebung über den Wert von Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO unbeachtlich, soweit sie in einem förmlichen Beweisverfahren durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3580
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.08.2004 - 7 U 251/03
Wird ein Berufungskläger durch einen Beschluss des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass die einstimmige Zurückweisung der Berufung beabsichtigt ist, und nimmt er daraufhin innerhalb der Stellungnahmefrist seine Berufung zurück, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung in entsprechender Anwendung der §§ 97 i.V.m. 92 ZPO zur Last.
VolltextIBRRS 2004, 3572
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.09.2004 - 4 U 41/04
1. Auf den gesetzlich nicht geregelten gewillkürten Parteienwechsel findet die für die Klagerücknahme zwingenden Vorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO analoge Anwendung.
2. Bei der Übergehung unselbständiger Teile einer Entscheidung, durch die das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch wird, ist außer der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich.
3. Die Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf Fälle, in denen die Anfechtung einer Kostenentscheidung im Falle eines fehlenden Rechtsmittels in der Hauptsache unzulässig ist.
4. Das Ausscheiden der zunächst beklagten Partei aus dem Rechtsstreit steht der Annahme, dass es sich bei den bis zum Ausscheiden entstandenen Prozeßkosten - Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen - um "Kosten des Rechtsstreits" handelt, nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2004, 3558
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2004 - 17 U 180/03
1. Die individualisierte Benennung eines Zeugen stellt auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einen den Anforderungen des § 373 ZPO genügenden beachtlichen Beweisantritt dar.
2. Ist dieser rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO unberücksichtigt bleiben. Danach ist das Gericht erst dann berechtigt, von einer Beweiserhebung abzusehen, wenn es zur Behebung des Hindernisses durch einen entsprechenden Beschluss fruchtlos eine Frist gesetzt hat und nach seiner freien Überzeugung die später mögliche Berücksichtigung des Beweismittels das Verfahren verzögern würde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei die ladungsfähige Anschrift des Zeugen unverschuldet oder verschuldet nicht früher angegeben hat.
3. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wird, obwohl der Antrag zutreffend darauf gestützt wird, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen anwesenden Zeugen, der vernommen hätte werden müssen, nicht vernommen hat.
4. Aufgrund des Interesses der Parteien an der Wahrung des vollen Instanzenzuges ist eine Zurückverweisung angebracht, wenn die Vernehmung von vier Zeugen und somit eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2004, 3552
BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03
a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.*)
b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).*)
c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.*)
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