Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 1002
BayObLG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1Z AR 159/04
Wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien nicht entgegenstehen und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig ist, kann auch in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsames Gericht bestimmt werden (Abweichung von RGZ 91, 41/42).*)

IBRRS 2005, 0991

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - 2Z BR 215/04
1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.*)
2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat.*)
3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.*)

IBRRS 2005, 0989

BayObLG, Beschluss vom 29.12.2004 - 2Z BR 228/04
1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.*)
2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.*)

IBRRS 2005, 0975

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 166/03
Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangenen, nachgelassenen Schriftsatzes in der dem Urteil zugrundeliegenden Beratung.

IBRRS 2005, 0971

BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 146/04
Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.

IBRRS 2005, 0970

BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 152/04
Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.

IBRRS 2005, 0968

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2004 - 7 U 169/03
1. Bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung ist grundsätzlich eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO möglich.*)
2. Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt die Versäumung der Frist hätte erkennen Können.*)

IBRRS 2005, 0963

BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 362/02
a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.*)
b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.*)

IBRRS 2005, 0961

BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - I ZB 20/04
Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.*)

IBRRS 2005, 0955

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004 - 5 W 62/04
Gegen eine Wertfestsetzung zur Zuständigkeit gemäß § 62 GKG n. F. gibt es kein Rechtsmittel.*)

IBRRS 2005, 0954

OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2004 - 9 W 398/04
1. Beauftragt eine Partei einen an einem dritten Ort - weder an ihrem Wohn-/Geschäftssitz noch am Sitz des Prozessgerichts - niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten in aller Regel bis zur Höhe derjenigen Kosten zu erstatten, die für einen am Sitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären.*)
2. Der Umstand, dass eine Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, steht einer Erstattung der Kosten eines auswärtigen Anwalts dann nicht entgegen, wenn die Partei dazu übergeht, die Bearbeitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten eines - häufig Spezialwissen erfordernden - Rechtsgebietes (hier: Wettbewerbsrecht) aus ihrer Rechtsabteikung auszulagern und einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu übertragen.*)

IBRRS 2005, 0953

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2004 - 14 W 63/04
1. Ob und wieweit ein nach einjähriger Aussetzung auf Antrag einer Partei fortgesetzter Rechtsstreit erneut ausgesetzt werden kann, hängt vom Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne von § 149 Abs. 2 ZPO ab.*)
2. Gewichtige Gründe für eine erneute Aussetzung eines nach einjähriger Aussetzung fortgesetzten Rechtsstreits sind anzunehmen, wenn die der Klage zugrunde liegenden Vorgänge eines besonders umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind und Anklage in nächster Zeit zu erwarten ist. In einem solchen Fall ist die Aussetzung in der Regel zunächst bis zur Anklageerhebung zu begrenzen. Sodann ist zu prüfen, ob gewichtige Gründe vorliegen, die eine erneute Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen.*)

IBRRS 2005, 0952

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2004 - 19 AR 14/04
In der Bezeichnung nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Mahnbescheidsantrag eines nicht zuständigen Gerichts als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht liegt kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages - auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das bezeichnete Gericht für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden (Vollkommer aaO § 690 Rdn. 17). Weitergehende Rechtsfolgen sind der "Falschangabe" nicht beizumessen.*)
Durch die Ankündigung der Beklagten, sich auf die Klage beim unzuständigen Gericht rügelos einlassen zu wollen, wird eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht unzulässig.*)

IBRRS 2005, 0950

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2005 - 7 W 44/04
Die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Streitwert der Hauptsache. Werden die geltend gemachten Mängel nur teilweise bestätigt, ist maßgebend, was die Beseitigung der Mängel gekostet hätte, hätten sie vorgelegen.*)

IBRRS 2005, 0945

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 - 17 U 191/01 (2)
1. Zur Frage der Unverzüglichkeit einer Ablehnung des Sachverständigen.
2. Zur Problematik der Befangenheit eines Sachverständigen.

IBRRS 2005, 0936

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2005 - 5 W 4/05
Gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung gibt es kein Rechtsmittel.*)

IBRRS 2005, 0932

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2005 - 19 AR 24/04
Wird gegen verschiedene Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand gleichzeitig Klage erhoben, so ist das gleichzeitig angerufene Oberlandesgericht für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig.*)

IBRRS 2005, 0919

OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2004 - 11 U 44/04
Zumindest seit der Reform des Zivilprozesses kann der unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozessvergleich sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber der anderen Partei widerrufen werden.*)

IBRRS 2005, 0917

OLG Naumburg, Urteil vom 27.01.2005 - 4 U 176/03
Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk ersetzt die Unterschrift auf der Urschrift der Berufungsschrift.*)

IBRRS 2005, 0916

OLG München, Beschluss vom 08.11.2004 - 29 W 2601/04
Der Anspruch einer Prozeßpartei auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ihr gegnerische Schriftsätze, die zu den Akten gereicht worden sind, entgegen § 270 S. 1 ZPO nicht vollständig mitgeteilt werden. Dieser Eingriff in die prozessualen Rechte der Partei kann nicht dadurch kompensiert werden, dass ihrem Prozessvertreter die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gestattet wird. Auch ein Geheimhaltungsinteresse des Gegners rechtfertigt den Eingriff nicht.*)

IBRRS 2005, 0915

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2004 - 7 U 163/03
1. Bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (hier: mehrere Operateure) ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse unzulässig, wenn es nicht alle für die Durchführung der Operation verantwortlichen Ärzte erfasst und deshalb bei der Entscheidung über deren Haftung über diese Frage erneut zu entscheiden ist.*)
2. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und die damit korrespondierende eingeschränkte Vortragslast beider Parteien setzt der Verwertung von Darlegungen, die sich auf medizinischem Gebiet bewegen, Grenzen, soweit sie nicht durch ärztliche Gutachten bestätigt sind. Welches typische Risiko einem Eingriff anhaftet, kann deshalb regelmäßig nicht ohne sachverständige Beratung getroffen werden.*)
3. Auch die Feststellung, es habe eine andere Behandlungsmethode mit gleichwertigen Erfolgschancen und/oder andersartigen Risiken zur Verfügung gestanden und deshalb eine Wahlmöglichkeit des Patienten bestanden, kann in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung getroffen werden.*)

IBRRS 2005, 0910

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.02.2005 - 3 W 5/05
Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde.*)

IBRRS 2005, 0895

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)
2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)
3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)
4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)
5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)
IBRRS 2005, 0888

BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 136/97
Ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht wird weder durch die Unpfändbarkeit des Vermögens des Schuldners noch durch den Vorrang anderer Gläubiger begründet.*)
Auch nach einer Pfändung, die künftiges Arbeitseinkommen erfaßt, wird sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.*)
Einer Vollstreckungshandlung im Sinn von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB steht die Zahlung durch den Drittschuldner gleich.*)

IBRRS 2005, 0870

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - III ZR 103/97
Zum Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und gerichtlichem Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) bei der Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung.*)

IBRRS 2005, 0862

BGH, Beschluss vom 10.03.1998 - X ZB 31/97
Ein zur Unwirksamkeit der Zustellung führender wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in der zugestellten Urteilsausfertigung ganze Seiten fehlen. Das gilt grundsätzlich auch schon dann, wenn nur eine einzige Seite fehlt. Es gilt insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem zustellenden Gericht rügt.*)

IBRRS 2005, 0860

BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98
Im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.*)

IBRRS 2005, 0845

BGH, Urteil vom 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Läßt der Notar eine Vollstreckungsunterwerfung vom Schuldner im Ausland unterschreiben, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Unterschreibt ein Notarvertreter eine Urkunde erst, nachdem der letzte Tag seiner Bestellung verstrichen ist, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Ein Notarvertreter, der eine Beurkundung durch Einholung einer Unterschrift im Ausland einleitet, kann auch dann gemäß § 19 BNotO haften, wenn er die Urkunde erst nach Ablauf seiner Bestellungszeit unterschreibt.*)
Wird eine nicht wirksam beurkundete Vollstreckungsunterwerfung als wirksame notarielle Urkunde herausgegeben, so kann der verantwortliche Notar(-vertreter) dem Gläubiger auch für die Kosten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage haften, die der Schuldner auf die Nichtigkeit der Urkunde stützt.*)

IBRRS 2005, 0785

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.12.2004 - 5 W 120/04
1. In der Regel ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nicht durchgeführt, andererseits aber über die Klage erst nach Beweisaufnahme entschieden werden kann. Ansonsten würde entgegen dem Willen des Gesetzes das Recht der Partei verkürzt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
2. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.
3. Hält das Gericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss.

IBRRS 2005, 0757

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98
Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).*)
Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.*)

IBRRS 2005, 0751

BGH, Beschluss vom 03.03.1999 - II ZR 190/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0749

BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.*)

IBRRS 2005, 0742

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - VIII ZR 121/98
1. Zur Frage der Entlastung des Verkäufers nach Art. 79 CISG, wenn er bei der Lieferung nicht vertragsgerechter Ware nur als Zwischenhändler tätig geworden ist und die Ursachen für die Mangelhaftigkeit im Bereich seiner Vor- oder Zulieferer liegen.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils über einen Schadensersatzanspruch ohne Berücksichtigung der Schadensminderung gemäß Art. 77 CISG.*)

IBRRS 2005, 0733

BGH, Beschluss vom 27.04.1999 - KZR 11/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)

IBRRS 2005, 0730

BGH, Urteil vom 29.04.1999 - IX ZR 263/97
Für die Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte ist allein darauf abzustellen, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist.*)
a) Das verfahrenseinleitende Schriftstück kann auch dann ordnungsgemäß zugestellt sein, wenn es keinen bestimmten Antrag enthält, aber dem Beklagten hinreichend zu erkennen gibt, aus welchem Rechtsgrund von ihm Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden.*)
b) Eine Zustellung kann rechtzeitig sein, wenn dem Beklagten zwar eine verhältnismäßig kurze Erwiderungsfrist gesetzt wird, diese aber allgemein auf begründeten Antrag ausreichend verlängert wird.*)
a) Hat sich ein Beklagter trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Klagezustellung nicht auf das ausländische Verfahren eingelassen und gilt er deshalb als säumig, wird die deutsche öffentliche Ordnung nicht ohne weiteres dadurch verletzt, daß der Beklagte zu einem anschließenden Verhandlungstermin nicht mehr geladen wird.*)
b) Hat sich der Beklagte im Ausland nicht eingelassen, kann er im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag im Erststaat erschlichen; diese Voraussetzung muß der Beklagte beweisen.*)
Erkennt eine ausländische Rechtsordnung den deutschen Gerichtsstand des Vermögens nicht an, kann die Gegenseitigkeit dennoch verbürgt sein, soweit das ausländische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit spiegelbildlich unter einem anderen Gesichtspunkt anerkennt, den das deutsche Recht wiederum nicht kennt.*)
Die Verbürgung der Gegenseitigkeit muß beweisen, wer die Anerkennung des ausländischen Urteils im Inland erstrebt.*)

IBRRS 2005, 0724

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZR 198/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0716

KG, Beschluss vom 25.01.2005 - 4 W 5/05
Gegen die Anordnung des Gerichts zur Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine Beschwerde nicht zulässig.

IBRRS 2005, 0711

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 SchH 1/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.

IBRRS 2005, 0710

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 Sch 3/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0709

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 8 SchH 4/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.

IBRRS 2005, 0708

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 8 Sch 6/00
Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruch: Funktionelle und Örtliche Zuständigkeit; Umfang der Nachprüfung der Schiedsgerichtsentscheidung

IBRRS 2005, 0707

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - 8 Sch 8/00
Vollstreckbarkeitserklärung im Schiedsgerichtsverfahren: Funktionelle und örtliche Zuständigkeit des OLG

IBRRS 2005, 0706

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2003 - 8 SchH 2/03
Bei der Bestellung eines Schiedsrichters handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren gemäß § 91a ZPO; die Verfahrensbeteiligten können daher keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO für dieses Verfahren erstreben. Die Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche bleibt dann dem Schiedsgericht vorbehalten.

IBRRS 2005, 0704

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 - 8 Sch 3/03
1. Unter den Voraussetzungen der §§ 1060 ff. ZPO ein zuvor ergangener Schiedsspruch regelmäßig für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die örtliche Zuständigkeit des den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärenden Gerichts können die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung gemäß § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO vereinbaren.

IBRRS 2005, 0699

OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2004 - 2 W 13/04
Versäumt der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Anzeige, sich gegen die zugestellte Klage verteidigen zu wollen, und wird entgegen dem von ihm gestellten Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, diese versagt, so fehlt einer gegen diesen Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das erstinstanzliche Gericht noch kein Versäumnisurteil erlassen hat.*)

IBRRS 2005, 0698

OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2004 - 4 W 6/04
Das Landgericht, bei dem Prozesskostenhilfe für eine eingereichte Klage beantragt wird, deren Streitwert in die landgerichtliche Zuständigkeit fällt, darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, Erfolgsaussicht bestehe nur für einen Teil der Klage, dessen Wert unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeit liege. In einem solchen Fall ist vielmehr Prozesskostenhilfe für den erfolgversprechenden Teil zu bewilligen.*)

IBRRS 2005, 0697

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2004 - 1 AR 26/04
Kommt von mehreren am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten allein eines als möglicherweise zuständiges Gericht in Betracht, so ist das Verfahren jedenfalls bis auf Weiteres vor diesem Gericht weiterzuführen.

IBRRS 2005, 0696

KG, Beschluss vom 12.04.2004 - 15 W 2/04
1. Der Beschluss über den Ablehnungsgesuch hinsichtlich des prozessführenden Richters ist nicht deshalb rechtswidrig, weil über das Ablehnungsgesuch statt der Kammer allein der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters als Einzelrichter entschieden hat.
2. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht.

IBRRS 2005, 0691

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2004 - 16 W 126/04
1. Ein Befangenheitsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO kann auch auf einen "Gesamttatbestand" als Verhalten des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren gestützt werden.*)
2. In diesem Zusammenhang kann auch auf an sich nach §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO verwirkte Ablehnungsgründe zurückgegegriffen werden, sofern der letzte Teilakt noch zulässig vorgebracht werden kann. Gründe, die bereits für sich ein Ablehnungsgesuch tragen könnten bleiben verwirkt.*)
3. Sämtliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein berechtigtes Befangenheitsgesuch zu tragen, sind glaubhaft zu machen.*)

IBRRS 2005, 0687

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 173/04
Es verstößt (auch nach der Zivilprozessreform 2002) nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dass nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen.
