Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3286BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04
1. Die Berufungsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
2. die Bestimmung des § 510b ZPO gibt dem Kläger bereits im Amtsgerichtsprozess die prozessuale Möglichkeit, einen ihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen Schadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2004, 3280
BGH, Urteil vom 15.05.2001 - VI ZR 55/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3278
BGH, Beschluss vom 15.05.2001 - XI ZR 324/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3272
BGH, Urteil vom 08.05.2001 - IX ZR 9/99
1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.*)
2. Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3270
BGH, Beschluss vom 07.05.2001 - II ZB 16/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3269
BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 434/00
Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3260
BGH, Beschluss vom 03.05.2001 - V ZB 7/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3256
BGH, Beschluss vom 30.04.2001 - II ZB 18/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3255
BGH, Urteil vom 30.04.2001 - II ZR 328/00
1. Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.*)
2. Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3249
BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - LwZB 4/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3244
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00
1. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.*)
2. Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.*)
3. Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3238
BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 258/00
1. Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.*)
2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.*)
VolltextIBRRS 2004, 3217
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 W 62/04
1. Der negatorische Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun begründen, wenn sich die - regelmäßig vom Zustand einer Sache des Störers - drohende Beeinträchtigung nur durch ein solches aktives Eingreifen des Störers oder eines Dritten abwehren lässt.
2. Maßgebend für die Statthaftigkeit eines Vollstreckungsantrags ist nicht die positive oder negative Formulierung des Urteilsausspruchs, sondern ob bei verständiger Auslegung des Titels in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist.
VolltextIBRRS 2004, 3209
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 286/03
Der bloße formale Verfahrensfehler der vorübergehenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten im Zwangsversteigerungsverfahren ist kein Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.
VolltextIBRRS 2004, 3207
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2003 - 3 U 104/03
1. Der Zwangsverwalter tritt kraft Gesetzes nur in bestehende und bereits in Vollzug gesetzte Miet- und Pachtverhältnisse ein, nicht aber in sonstige Vertragsverhältnisse, die der Schuldner vor der Beschlagnahme begründet hat.
2. § 152 Abs. 2 ZVG über die Wirksamkeit eines Miet- oder Pachtvertrages auch gegenüber dem Verwalter bei Grundstücksüberlassung an den Mieter oder Pächter vor der Beschlagnahme findet keine analoge Anwendung auf unentgeltliche Nutzungsvereinbarungen.
VolltextIBRRS 2004, 3196
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2004 - 8 Wx 28/04
1. Ist als Vertreter des übergebenden Grundstückseigentümers eine juristische Person des öffentlichen Rechts bestellt, greift die Vorschrift des § 7 GBBerG ein. Die Wirksamkeit des von einem solchen Vertreter geschlossenen Geschäfts ist von der Genehmigung abhängig, wobei diese nicht verwaltungsintern erteilt werden kann, sondern für die Erteilung das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Dies folgt aus dem Gewaltenteilungsprinzip.
2. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO lässt Beschwerden mit dem Ziel eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung zu (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
VolltextIBRRS 2004, 3195
BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 2Z BR 122/04
Im Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO ist demjenigen rechtliches Gehör zu gewähren, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die berichtigende Eintragung beeinträchtigt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2004, 3194
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2004 - 5 W 222/04
Der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn die Gemeinde die gemäß § 21 Saarländisches Straßengesetz dem Straßenbaulastträger zu vergütenden Kosten aufgrund einer Zusage oder Bestätigung des Vergütungspflichtigen erstattet verlangt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3192
OLG Jena, Beschluss vom 20.09.2004 - 6 U 620/04
1. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.*)
2. Ist Streitgegenstand einer Drittwiderklage allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, ist diese Widerklage auch dann unzulässig, wenn das Ergebnis dieser Auskunft dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung erleichtern kann.*)
3. Literatur und Rechtsprechung lassen eine Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage und als konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO. Daneben ist für bestimmte Fallgruppen die isolierte Drittwiderklage eröffnet.*)
4. Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus. Umstritten sind die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt, oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann.*)
5. Die Einbeziehung in den Prozess und die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes ist dem Dritten nur zumutbar, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Hieran fehlt es, wenn durch die Widerklage ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde (z.B. Drittwiderklage gegen Mitgesellschafter auf Vorlage von als Verteidigungsmittel gegen die Darlehensrückzahlungsklage benötigten Dokumenten).*)
VolltextIBRRS 2004, 3186
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - 17 W 49/04
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dritten zur Vorbereitung einer Klage oder Rechtsverteidigung durch eine Partei, die selbst über den erforderlichen Sachverstand verfügt, sind grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig zu erstatten.
VolltextIBRRS 2004, 3171
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 W 28/04-32
Eine nicht offen gelegte Kontaktaufnahme eines Sachverständigen mit einer der Parteien des Rechtsstreits begründet die Besorgnis seiner Befangenheit.
VolltextIBRRS 2004, 3151
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2004 - 1 U 422/03-108
Kommt die Partei erst nach Eingang des auf ihre Einwendungen hin eingeholten Ergänzungsgutachtens mit dem Antrag der mündlichen Erläuterung, muss sie ihren Erklärungsbedarf konkret begründen.
VolltextIBRRS 2004, 3136
BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZB 13/04
1. § 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird.
2. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
3. Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozessbevollmächtigten ein.
VolltextIBRRS 2004, 3133
BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - XII ZB 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3132
BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - VIII ZR 206/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3130
BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - IX ZR 27/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3122
BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhindert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.*)
b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).*)
VolltextIBRRS 2004, 3120
BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.*)
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.*)
VolltextIBRRS 2004, 3117
KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04
Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.
VolltextIBRRS 2004, 3116
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3115
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 441/99
1. Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.*)
2. Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hinaus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.*)
3. Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3110
BGH, Urteil vom 03.04.2001 - XI ZR 223/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3109
BGH, Urteil vom 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3105
LG Köln, Urteil vom 05.05.2004 - 20 O 690/03
Auch wenn der Geschädigte nach § 157 VVG befugt ist, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer einzuziehen, ändert dies nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters im Haftpflichtprozess. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung kann ohne Umwege über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2004, 3103
BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3101
BGH, Beschluss vom 29.03.2001 - LwZR 3/01
Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Richter.*)
VolltextIBRRS 2004, 3096
BGH, Urteil vom 28.03.2001 - XII ZR 128/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3092
BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 32/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3088
BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 18/00
Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche hinwegsetzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3081
BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373/98
1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.*)
2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.*)
3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.*)
4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.*)
VolltextIBRRS 2004, 3079
BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 407/98
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).*)
VolltextIBRRS 2004, 3068
BGH, Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99
Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3060
OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2004 - 2 W 24/04
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Zustellung und vor dem Beginn einer Beweiserhebung zurückgenommen, sind auf entsprechendes Begehren des Antragsgegners die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Antragsgegners selbst dann dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn Grund für die Rücknahme ist, dass der Antragsgegner die gerügten Mängel nachträglich beseitigt hat.
VolltextIBRRS 2004, 3050
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2003 - 14 W 52/03
Eine Fristsetzung zur Klageerhebung scheidet aus, wenn sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben und für eine Klageerhebung mithin kein Raum mehr ist, denn eine etwaige Klage müsste wegen der außergerichtlichen Einigung als unzulässig abgewiesen werden.
VolltextIBRRS 2004, 3049
OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2003 - 24 U 111/02
1. Die Bedeutung der Symptom-Rechtsprechung des BGH beschränkt sich nicht auf vorprozessuale Mängelrügen, sie gilt auch für das prozessuale Verfahren.
2. Mangelt es am vollsteckungsfähigen Inhalt eines Ausspruchs, ist eine Vollstreckungsgegenklage unzulässig.
3. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht.
VolltextIBRRS 2004, 3041
OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2004 - 5 W 8/04
1. Das von einer klagenden Partei zunächst angegangene Gericht darf, auch wenn es sich selbst für unzuständig hält, eine Verweisung an ein anderes Gericht erst dann aussprechen, wenn es zuvor dessen Zuständigkeit pflichtgemäß geprüft und bejaht hat.
2. Eine Verweisung bindet ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss.
VolltextIBRRS 2004, 3040
OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2004 - 11 W 13/04
1. Der Antrag ist für die Streitwertbemessung insoweit von maßgebender Bedeutung, als die jeweilige Partei durch ihn ihr Interesse am Rechtstreit konkretisiert und zum Ausdruck bringt. Er ist jedoch gegebenenfalls auszulegen.
2. Ein Antrag eines Streithelfers oder Nebenintervenienten ist selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer bzw. Nebenintervenient die Partei nur soweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist.
VolltextIBRRS 2004, 3038
OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 W 28/03
Gegen den Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO kann jedenfalls mit einer unstreitigen Forderung aufgerechnet werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3034
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 149/02
1. Das Gericht hat - auch bei fehlendem Klägereinwand - darauf hinzuweisen, wenn eine Rechnung nicht hinreichend spezifiziert ist.
2. Das Erfordernis einer näher spezifizierte Rechnung ist keine Frage der Beweiswürdigung, sondern eine solche der Anforderungen an die Darlegung der Partei, der zur Bewirkung vollständiger Erklärung und der Ergänzung unzureichender Angaben gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch gerichtlichen Hinweis nachzugehen ist.
VolltextIBRRS 2004, 3033
OLG Rostock, Urteil vom 06.05.2004 - 1 U 183/02
1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz.*)
2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar, wenn das obligatorische Recht geeignet ist, die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Vermögen des Schuldners zu begründen.*)
3. Daran fehlt es, wenn der Schuldner die von ihm betriebene Hotelanlage einem Dritten zwar auf der Grundlage eines "Pachtvertrages" überläßt, dieser Vertrag jedoch als sog. Management-Vertrag ausgestaltet ist, bei dem zur Bewahrung erhaltener öffentlicher Zuschüsse das volle unternehmerische Risiko bei dem Schuldner verbleibt.*)
4. Ein Sicherungsübereignungsvertrag mit einer Übersicherung von 500 % ist sittenwidrig und damit nichtig.*)
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