Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 0684
OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2004 - 3 W 111/04
Steht bereits bei Erhebung eines Räumungsantrages fest, dass der Ankündigende wegen eines von ihm zu verantwortenden Ereignises nicht Inhaber des Räumungsanspruches bleiben wird, so sind ihm die Kosten des dennoch angestrebten Verfahrens aufzuerlegen.

IBRRS 2005, 0674

BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - VIII ZB 60/04
Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.

IBRRS 2005, 0673

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 422/99
Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Ausspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, ungeachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).*)

IBRRS 2005, 0671

BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - XI ZB 4/04
Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.*)

IBRRS 2005, 0654

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2004 - 13 AR 26/04
Auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 hat sich an der Prüfungsdichte des mit der Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts (§ 36 I Nr. 6 ZPO) nichts geändert. Objektiv willkürliche und die verfassungsmäßige Garantie des gesetzlichen Richters übergehende Verweisungsbeschlüsse, entfalten - als Ausnahme von der Regel - keine Bindungswirkung.*)

IBRRS 2005, 0653

OLG Bremen, Urteil vom 16.06.2004 - 1 U 2/04
1. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides (§ 270 Abs. 3, § 207 ZPO a.F.) setzt voraus, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist.*)
2. Für den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages kommt es darauf an, wann der Antrag in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt; eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme) ist dabei nicht erforderlich.*)
3. Bei Übermittlung eines Schriftstückes an eine für mehrere Gerichte bestehende Einlaufstelle begründet die Einlieferung nur die Verfügungsgewalt desjenigen Gerichts, das auf dem eingegangenen Schriftstück als Adressat bezeichnet ist.*)

IBRRS 2005, 0651

BGH, Urteil vom 08.12.2004 - XII ZR 96/01
Zum Umfang der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation eines Zwangsverwalters von im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücken, die dieser zusammen mit anderen, von einem Dritten hinzugepachteten Grundstücken zu einem einheitlichen Pachtzins (unter-)verpachtet hat.*)

IBRRS 2005, 0633

VGH Hessen, Beschluss vom 05.10.2004 - 3 TP 2922/04
Soweit bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine schriftliche Mitteilung darüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden kann, ist die Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle ausreichend, wenn es keinen Briefkasten gibt und Briefe stets in der Rolle abgelegt werden. Eine Befestigung der Mitteilung an der Haustür ist dann nicht erforderlich.*)

IBRRS 2005, 0615

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 12 S 2793/04
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens erforderlich. Über ein frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ist im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn sonst den Klägern Nachteile entstehen können (wie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 und 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, 385 jeweils m.w.N.). Eine verspätete Entscheidung verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens.*)
Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht deren Durchführung. Sie ist daher eine vorläufige.*)

IBRRS 2005, 0602

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 120/04
1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zugrunde gelegt hat.*)
2. Neue Beweismittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Landgericht die Beweisbedürftigkeit der Behauptung aus dem Grunde verneint hat, weil es das Bestreiten des Gegners als unerheblich angesehen hat, und das Berufungsgericht abweichend davon das Bestreiten als erheblich ansieht.*)
3. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.*)

IBRRS 2005, 0599

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 70/04
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat Anspruch auf Ersatz der durch Bestellung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten, sofern ihm selbst objektiv zwingende Gründe die Wahrnehmung eines Gerichtstermins unmöglich machen.

IBRRS 2005, 0597

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 282/04
Äußert sich ein Richter auf ein in jeder Hinsicht sachlich gehaltenes und erkennbar ausschließlich auf Rechtswahrung bedachtes den Richter betreffendes prozessuales Verhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dadurch, dass er in Frage stellt, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihm juristisch oder intellektuell zu folgen in der Lage sind, so darf auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei bezweifeln, dass der Richter ihr unbefangen, neutral und mit der gebotenen Sachlichkeit gegenübersteht und ihr rechtliches Begehren nach diesen Maßstäben beurteilt.

IBRRS 2005, 0596

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03
Vernimmt das Berufungsgericht einen Zeugen trotz Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit seiner erstinstanzlichen Aussage nicht erneut, sondern verlässt es sich ausschließlich auf das erstinstanzliche Protokoll, stellt dies einen Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.

IBRRS 2005, 0592

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2004 - 17 W 43/04
Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisantrages ausschlaggebend.

IBRRS 2005, 0587

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 6/05
Ergeben sich aus den Unterlagen einer Partei Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige in derselben Sache bereits für die andere Seite tätig war, hat sie Erkundigungen anzustellen, ob der Ablehnungsgrund tatsächlich besteht. Unterlässt sie dies, verliert sie ihr Ablehnungsrecht.*)

IBRRS 2005, 0584

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2003 - 2 W 69/03
1. Weist das Gericht einen Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, so hat dieser Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten.*)
2. Fehlt eine solche Kostenentscheidung, ist § 321 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
3. Ist die in § 321 Abs. 2 ZPO für die Ergänzung vorgesehene Antragsfrist von zwei Wochen verstrichen, kann die Kostenentscheidung nicht unter Heranziehung des in § 494 a ZPO niedergelegten Rechtsgedankens nachgeholt werden.*)

IBRRS 2005, 0581

OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2004 - 4 W 7/04
Sind für eine Klage die die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Tatsachen von der Klägerseite nicht vorgetragen und weist das Gericht auf die bislang nicht ersichtliche Zuständigkeit hin, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch nach Ablauf der Notfrist im Anschluss an die Behebung des Vortragsmangels "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkennen.*)

IBRRS 2005, 0573

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 1 Z AR 158/04
Zuständigkeitsbestimmung setzt außer bei negativem Kompetenzkonflikt die Antragstellung einer Partei voraus (Aufgabe der insoweit entgegen gesetzten früheren Rechtsprechung, BayObLGZ 1987, 289/290)*)

IBRRS 2005, 0572

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 212/04
Der Wert des Gegenstands der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Schadensersatz wird nicht dadurch erhöht, dass der Verpflichtete befürchtet, durch ein Bekanntwerden der Entscheidung in der Nachbarschaft und deren Einführung in andere gerichtliche Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden.*)

IBRRS 2005, 0558

OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 - 7 W 147/04
Zur Frage der Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts gegenüber einem Bausachverständigen, eine für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen.*)

IBRRS 2005, 0544

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Gerichte überschreiten insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist der Fall, wenn Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der Nichterweislichkeit des Vortrages der Partei ausgehen.

IBRRS 2005, 0542

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - 4 W 166/04
Die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens hängt nicht von der Schlüssigkeit des Vorbringens oder von den Erfolgsaussichten einer auf die zu beweisende Tatsache gestützte mögliche Prozessführung ab. Eine Beschränkung des Zugangs zum selbständigen Beweisverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eindeutig scheint, dass der behauptete Anspruch unter keinen Umständen bestehen kann.

IBRRS 2005, 0541

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2004 - 16 W 116/04
1. Ein nach § 485 Abs. 2 ZPO betriebenes selbständiges Beweisverfahren wird unzulässig, wenn der Antragsteller vor seiner Beendigung Klage zur Hauptsache erhebt.*)
2. In einem solchen Falle ist das selbständige Beweisverfahren durch Beschluss einzustellen und die Sache an das Prozessgericht abzugeben.*)

IBRRS 2005, 0540

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.09.2004 - 16 W 97/04
1. Auch nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes entscheidet gemäß § 45 I ZPO über gegen Einzelrichter gerichtete Befangenheitsgesuche bei Kollegialgerichten der vollbesetzte Spruchkörper (Kammer/Senat), welcher der Einzelrichter als Mitglied angehört.*)
2. Die §§ 348, 348 a, 526 ZPO sind im Befangenheitsverfahren nicht anwendbar. Die Entscheidung durch den Vertreter des Einzelrichters ist daher in jedem Falle verfahrensfehlerhaft.*)

IBRRS 2005, 0539

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 U 3/04
1. Die nach der Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der absoluten Berufungsfrist des § 517 2. Alt ZPO veranlasste Berechnung weiterer Fristen ist erkennbar vorläufiger Natur. Wird den Parteien innerhalb der 5 Monatsfrist noch ein vollständig begründetes Urteil zugestellt, so kommt es für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an. Dementsprechend sind die zuvor notierten (vorläufigen) Fristen zu löschen und durch neu berechnete Fristen zu ersetzen.*)
2. Eine Organisation von Geschäftsabläufen in einer Rechtsanwaltskanzlei, die diesem Umstand nicht durch eindeutige Anweisungen Rechnung trägt, beruht auf einem anwaltlich zu vertretenden Mangel.*)
3. Dieses Organisationsverschulden wird nicht gegenstandslos, selbst wenn eine Kanzleimitarbeiterin bei einer späteren Fristenkontrolle nicht erkennt, dass die eingetragene Frist unzutreffend lang bemessen ist.*)

IBRRS 2005, 0538

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2004 - 26 U 28/04
Neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig bleibt.*)

IBRRS 2005, 0535

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04
Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.*)

IBRRS 2005, 0527

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.08.2004 - 4 W 186/04
Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder entsprechende Anträge ablehnen, sind grundsätzlich unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass eine Korrektur selbst "greifbar gesetzeswidriger" Entscheidungen künftig nur noch im Wege der Gegenvorstellung oder der Verfassungsbeschwerde möglich ist.

IBRRS 2005, 0526

BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 63/04
Rechtsanwälte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Hierunter fallen jedoch nicht büroorganisatorische Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, die regelmäßig dem Büroleiter zufallen, aber keine anwaltliche Tätigkeit darstellen.

IBRRS 2005, 0523

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 307/03
1. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach §§ 690 ff. ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten.
2. Ein bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestellter Fremdgeschäftsführer ist nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft.

IBRRS 2005, 0522

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 W 35/04
In allen Verfahrensordnungen gilt der Grundsatz, dass eine Partei die Prozesskosten möglichst gering halten muss. Daher muss der Prozessgegner der siegenden Partei auch nur solche Reisekosten ihres Anwalts erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dieser Grundsatz gebietet, dass ein am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei in Anspruch genommener Rechtsanwalt nicht einen am Gerichtsort zugelassenen weiteren Prozessbevollmächtigten beauftragen und auch nicht selbst zu den Terminen am Gerichtsort anreisen darf, sofern am Gerichtsort zugelassene Mitglieder seiner Sozietät mit der Terminswahrnehmung beauftragt werden können.

IBRRS 2005, 0517

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03
a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.*)
b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.*)

IBRRS 2005, 0515

OLG Jena, Urteil vom 21.12.2004 - 8 U 353/04
1. Unterbleibt ein richterlicher Hinweis in 1. Instanz hinsichtlich der Grundsätze der Beweislastverteilung bei der Frage, ob Baugeld zweckentfremdet verwendet worden sei und wird der darlegungs- und beweisbelasteten Partei im Übrigen keine Gelegenheit gegeben, den Vortrag zu ergänzen, so kann neuer Sachvortrag in der Berufungsbegründung zur konkreten Verwendung des Baugeldes nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
2. Dies gilt auch dann, wenn seitens der Klagepartei bereits in ihrer Klageschrift auf eine umkehrende Beweislast hingewiesen wurde.

IBRRS 2005, 0513

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.03.2004 - 4 UH 754/03
Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB trägt stets derjenige, der sich auf sie beruft. Lediglich dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher gemäß § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt und dazu geeignet ist, diese gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung - hier der auf Eigentumsübertragung gerichteten Erklärung - zu begründen, muss der Gegner das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen.

IBRRS 2005, 0508

BGH, Urteil vom 15.01.2002 - X ZR 31/00
1. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Verträge so auszulegen, daß sie den Interessen beider Parteien gerecht werden. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
2. Tritt die Beweislasterleichterung des § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs 1 ZPO ein, so sind keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungspflicht des Geschädigten hinsichtlich der Umstände die für seine mögliche Gewinnerzielung sprechen, zu stellen

IBRRS 2005, 0503

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist es, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und den Schiedsrichtern übertragen wird. Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.
2. Trotz Schiedsvereinbarung kann vor den staatlichen Gerichten geklagt werden, wenn eine Partei verarmt ist und die notwendigen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann.
3. Allein die Behauptung, dass eine Partei verarmt ist, reicht aber nicht.
4. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO findet eine Amtsermittlung nicht statt, sondern es ist eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Regeln durchzuführen; einzig im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen.

IBRRS 2005, 0491

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2005 - 17 W 302/04
Bei mangelnder Identität der Streitgegenstände finden die Kosten des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren keine Berücksichtigung.

IBRRS 2005, 0490

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 U 62/04
Zur mangelnden Erkennbarkeit des Vertreterhandels des nicht postulationsfähigen, jedoch nach § 53 BRAO bestellten Rechtsanwalts.*)

IBRRS 2005, 0483

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 198/04
1. Zu den Voraussetzungen der Bindung eines Sonderrechtsnachfolgers (Wohnungserwerber) an eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer.*)
2. Zur Rechtskontrolle des tatrichterlichen Ermessens betreffend die Durchführung einer förmlichen "Parteivernehmung" von Amts wegen im Streitverfahren nach dem WEG.*)

IBRRS 2005, 0465

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 W 69/04
1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden.*)
2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.*)
3. Eine Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.*)
4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74 a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.*)

IBRRS 2005, 0458

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - 4 W 166/04-27-
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens, kommt es nicht darauf an, dass ein Anspruch tatsächlich besteht. Diese Prüfung ist nicht Aufgabe des Gerichts im selbständigen Beweisverfahren. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Anspruch nicht völlig aus der Luft gegriffen zu sein scheint. Die weitere Beurteilung obliegt dann dem Hauptsachegericht.

IBRRS 2005, 0449

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2004 - 24 W 38/04
Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist das Beschwerdegericht an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden.*)

IBRRS 2005, 0448

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04
Zur Abgrenzung zwischen einem Protokollberichtigungsantrag und einem Protokollaufnahmeantrag*)

IBRRS 2005, 0447

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2004 - 27 U 61/04
Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.*)

IBRRS 2005, 0446

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 639/03
a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist.*)
b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu vollstrecken.*)
c) Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen liegen, für die objektiv keine Gegenleisung erbracht wird.*)
d) Im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht an.*)
e) Rechtfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserserlös verlangen.*)

IBRRS 2005, 0445

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 706/03
Zur Begrenzung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine vertragliche Rechtsgrundlage stützen.*)

IBRRS 2005, 0443

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2004 - 13 W 98/04
Eine Entscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht beschwerdefähig.*)

IBRRS 2005, 0441

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2005 - 5 W 57/05
Dem Bauherrn, gegen den bereits einer Werklohnklage des Unternehmers anhängig ist, kann Prozesskostenhilfe für einen gesonderten Mängelgewährleistungsprozess nicht bewilligt werden, wenn dieses Begehren kostengünstiger zum Gegenstand einer Widerklage gemacht werden kann. Die Rechtsverfolgung in einem gesonderten Prozess ist dann mutwillig.

IBRRS 2005, 0425

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 308/03
1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
2. Das Fehlen einer Baugenehmigung und darauf beruhender Mietausfälle stellen beim Verkauf eines Mietobjektes einen Schaden dar. Der Schaden besteht darin, dass dem Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft fehlt: Ein Mietshaus, in dem zwei Wohnungen entgegen der Zusicherung nicht vermietet werden dürfen, ist, verglichen mit dem angestrebten vertraglichen Zustand, weniger wert.
3. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.*)

IBRRS 2005, 0422

LAG Hessen, Urteil vom 19.07.2004 - 16 Sa 2167/03
1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält der unter den betrieblichen Geltungsbereich, der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.*)
2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004, NJW 2004, 1876).*)
