Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16161 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 4036
BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)

IBRRS 2004, 4032

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004 - 16 U 82/04
Die Unkenntnis über die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ist kein Entlastungsgrund bei versäumter Berufungsfrist.

IBRRS 2004, 4021

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04
1. Die Zustimmung des Gerichts zu einem bestimmten Stundensatz des Sachverständigen wirkt nicht zurück. Das gilt auch dann, wenn eine Entschädigung für bloße Vorarbeiten begehrt wird.
2. Ist eine juristische Person zum Sachverständigen ernannt worden, sind die durch einen Wechsel des Sachbearbeiters entstehenden Mehrkosten in der Regel nicht erforderlich und daher auch nicht zu vergüten.
3. Enden umfangreiche und aufwendige Vorarbeiten eines Sachverständigen mit der Empfehlung, den Sachverständigen einer ganz anderen Fachrichtung zu beauftragen, ist die Erforderlichkeit der Vorarbeiten besonders kritisch zu prüfen.
4. Die nicht fristgebundene Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als verwirkt angesehen werden, wenn sie erst nach mehr als drei Jahren erhoben wird.

IBRRS 2004, 4015

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 772/04
1. Hat der Unternehmer zu schmale Kästen für die vom Subunternehmer zu liefernden Rollläden eingebaut, handelt es sich bei den Kosten neuer Rollläden und eines darauf abgestimmten neuen Außenputzes nicht um einen Schaden, der auf den Subunternehmer abgewälzt werden kann.
2. Auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses mit dem Bauherrn haftet der Subunternehmer seinem Auftraggeber nicht, wenn dessen sachwidrige Prozessführung auf einer freien eigenen Entscheidung beruhte.
3. Verkündet der Unternehmer in seinem Prozess mit dem Bauherrn dem Subunternehmer den Streit, ist dieser im Folgeprozess nicht mit dem Einwand präkludiert, bei dem vom Unternehmer zu tragenden Schaden des Bauherrn handele es sich um Sowieso-Kosten.

IBRRS 2004, 4001

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 W 141/04
Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ).*)

IBRRS 2004, 3994

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 205/03
Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).*)

IBRRS 2004, 3978

BGH, Urteil vom 28.09.2004 - VI ZR 362/03
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.*)

IBRRS 2004, 3958

BGH, Urteil vom 10.10.1966 - VII ZR 30/65
Erklärt der Unternehmer in der Klageschrift, daß er nur den Teil seiner Werklohnforderung einklage, der den vom Bauherrn vertragsgemäß einbehaltenen Sicherungsbetrag übersteigt, so kann der Bauherr gegenüber der eingeklagten Teilforderung mit einem Schadensersatzanspruch nur aufrechnen, soweit dieser den Sicherungsbetrag übersteigt.*)

IBRRS 2004, 3955

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 5 W 149/04
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das vollständige Urteil der Partei erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird und sie damit gar nicht die Möglichkeit hatte, etwaige Fehler im Tatbestand festzustellen (wie BGHZ 32,17 gegen KG NJW-RR 2001, 1296)*)

IBRRS 2004, 3952

LG Darmstadt, Beschluss vom 09.06.1993 - 1 OH 16/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3929

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.*)

IBRRS 2004, 3920

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2004 - 13 W 63/04
Die zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzte Frist ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages, der auf den Inhalt des Gutachtens gestützt wird.*)

IBRRS 2004, 3918

LG Bonn, Beschluss vom 13.10.1994 - 1 OH 13/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3916

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 43/04
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.*)

IBRRS 2004, 3913

BGH, Urteil vom 04.10.2004 - II ZR 356/02
a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).*)
b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).*)

IBRRS 2004, 3910

BGH, Beschluss vom 12.07.1967 - VII ZR 59/67
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3901

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 381/03
Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, dass sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient.

IBRRS 2004, 3893

BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Auch verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
3. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde.
4. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
5. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt.

IBRRS 2004, 3892

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 5 U 126/03
Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss der Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat.*)

IBRRS 2004, 3879

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 - XII ZR 110/02
In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.*)

IBRRS 2004, 3872

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 33/04
Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nachtbriefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.*)

IBRRS 2004, 3871

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.*)

IBRRS 2004, 3868

BGH, Beschluss vom 27.09.2004 - II ZB 17/03
Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).*)

IBRRS 2004, 3865

BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02
a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben.*)
b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.*)

IBRRS 2004, 3843

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 AR 90/04
Die sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach den Angaben, mit denen der Antragsteller bei Verfahrensbeginn sein Interesse beziffert. Kommt der aufgrund des Beweisbeschlusses beauftragte Sachverständige zu einer davon abweichenden höheren oder niedrigeren Kostenschätzung, wird davon jedenfalls nicht mehr die einmal gegebene sachliche Zuständigkeit des Gerichts berührt; § 506 ZPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar.*)

IBRRS 2004, 3834

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - V ZB 28/04
a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486)*)
b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299).*)
c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).*)

IBRRS 2004, 3818

BGH, Beschluss vom 05.07.2000 - XII ZB 58/97
a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.*)
b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.*)

IBRRS 2004, 3809

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 180/03
Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.*)

IBRRS 2004, 3804

OLG Celle, Beschluss vom 27.07.2000 - 22 W 80/00
Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist insgesamt vom Gericht der Hauptsache zu entscheiden, auch wenn nur teilweise Klage erhoben wird.*)

IBRRS 2004, 3803

BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4 Z Sch 13/04
Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur gegenüber einer nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht gegenüber einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.*)

IBRRS 2004, 3780

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
1. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB-Pauschalpreisvertrages.*)
2. Eine erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte (neue) Schlussrechnung stellt ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist.*)
3. Nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt der Auftragnehmer auch dann, wenn er die in seinem Einflussbereich liegende Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erst nach Beendigung der ersten Instanz herbeiführt.*)

IBRRS 2004, 3777

BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - V ZR 328/03
a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).*)
b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist.*)
c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.*)

IBRRS 2004, 3770

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - XII ZR 225/01
a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.*)
b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.*)

IBRRS 2004, 3769

OLG München, Urteil vom 02.11.2004 - 13 U 3554/04
1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
2. § 167 ZPO n.F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch Einreichung der Klage oder des Mahnbescheids unterbricht, weil die Verjährung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er der Auffassung ist, dass die Verjährung nicht vor Einreichung der Klage und des Mahnbescheids, aber nach deren Zustellung eintreten werde, oder ob mangels Rückwirkungsfiktion das neue, für den Gläubiger ungünstigere Verjährungsrecht gilt.

IBRRS 2004, 3767

BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 16/00
a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB.*)
b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2 BGB dar.*)

IBRRS 2004, 3740

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.11.2003 - 4 W 252/03
Behauptet der Antragsteller, das Werk sei völlig wertlos, ist der Wert nach dem Rechnungsbetrag zu bemessen, dessen Zahlung der Bauunternehmer verlangt.

IBRRS 2004, 3737

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 - 16 W 7/04
In den Fällen einer unstrittigen materiell-rechtlichen Einwendung ist der Antrag, einen Titel für vollstreckbar zu erklären, bereits wegen (teilweise) fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig mit der Folge, dass ein Schuldner mit einem entsprechenden Vortrag auch im Beschwerdeverfahren gehört werden kann.

IBRRS 2004, 3735

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2004 - 16 Wx 130/04
Besteht die Möglichkeit, mit einem geschätzten Kostenaufwand von 300,00 EUR für den Austausch eines Wohnungsschlosses den selben, wenn nicht sogar einen sichereren Zustand herstellen zu können wie mit einer angestrebten Schlüsselherausgabe, scheitert eine an den Kosten der Schlüsselherausgabe festgemachte sofortige Beschwerde am Beschwerdewert.

IBRRS 2004, 3734

KG, Beschluss vom 05.08.2004 - 8 W 48/04
1. Wird ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erlegigt erklärt, hat das Gericht nach § 91a ZPO die Kosten unter Berücksichtigung des ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgangs festzusetzen.
2. Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung ist zu unbestimmt, wenn darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welcher der Beklagten zu dulden hat, nicht im einzelnen aufgeführt sind.

IBRRS 2004, 3706

BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03
a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.*)
b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.*)

IBRRS 2004, 3704

BGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 264/02
Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.*)

IBRRS 2004, 3703

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 137/02
Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.*)

IBRRS 2004, 3701

BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 137/03
Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.*)
Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).*)

IBRRS 2004, 3684

KG, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 97/03
Die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hat nur dann Erfolg, wenn die Pflichtverletzung für das angefochtene Urteil ursächlich war; daher muss in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin konkret vorgetragen worden wäre; eine generalisierende Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher vorgetragen worden wäre, reicht dafür nicht aus.*)

IBRRS 2004, 3671

BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 283/03
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten seien oder die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete Gegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe.
2. Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts ergeben, z.B. das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen Zeugenbeweises.*)

IBRRS 2004, 3658

LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2003 - 13 O 194/03
1. Eine Bau-ARGE betreibt ein Gewerbe und ist eine OHG, auch wenn sich die Gesellschafter nur zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben.
2. Die Klage gegen die ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

IBRRS 2004, 3647

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004 - 19 U 214/02
Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage ist gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Diese Vorschrift regelt zwar unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache, geht es dem Kläger aber wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum, so ist § 6 ZPO erst recht anzuwenden.

IBRRS 2004, 5177

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2004 - 22 W 49/04
Bei der auf Auflassung gerichteten Klage gilt als Gegenstandswert grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks. Dies gilt auch, wenn der Schuldner die Leistung unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.

IBRRS 2004, 3607

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2004 - 9 W 92/04
Streitwert bei Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde.

IBRRS 2004, 3601

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2000 - 4 W 11/2000
1. Zur Verfristung von Befangenheitsanträgen nach § 406 Abs. 2 ZPO.
2. Zur Befangenheit beim Betritt eines Sachverständigen auf Klägerseite.
