Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3601
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2000 - 4 W 11/2000
1. Zur Verfristung von Befangenheitsanträgen nach § 406 Abs. 2 ZPO.
2. Zur Befangenheit beim Betritt eines Sachverständigen auf Klägerseite.

IBRRS 2004, 3600

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2004 - 1 U 78/01
Der gerichtliche Sachverständige, dem während des gerichtlichen Verfahrens, in dem er sein Gutachten erstellt hat, der Streit verkündet wird, scheidet durch seinen Beitritt auf einer Seite der Prozessparteien nach § 41 ZPO aus dem Verfahren aus.

IBRRS 2004, 3598

OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2004 - 1 U 8/04
1. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen.
2. Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
3. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für den Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Bauherrn in allgemeiner Form aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes nicht zu verbauen, so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auf diese Option zu erstrecken.
4. Die Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil auf Grund des schuldhaft gesetzten Rechtsscheins annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
5. Bekommt der Architekt einen Mitarbeiter des Bauherrn als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, so lässt sich hieraus nicht ohne weiteres herleiten, dass der Mitarbeiter auch berechtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten.
6. Die Berufungsbegründung muss nicht nur erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, sondern muss darüber hinaus im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.
7. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen
8. Die Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen.

IBRRS 2004, 3597

BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03
a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. In ihr liegt regelmäßig eine Antragsrücknahme.*)
b) Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten des Streithelfers des Antragsgegners (§ 101 Abs. 1 ZPO).*)
IBRRS 2004, 3581

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2004 - 20 W 62/04
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundbesitzes bemisst und ein niedrigeres Meistgebot als solches keine Abweichung rechtfertigt.*)
2. Einwände des Erstehers gegen das der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sind im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz der Eintragungskosten wegen des Verbots einer förmlichen Beweiserhebung über den Wert von Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO unbeachtlich, soweit sie in einem förmlichen Beweisverfahren durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.*)

IBRRS 2004, 3580

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.08.2004 - 7 U 251/03
Wird ein Berufungskläger durch einen Beschluss des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass die einstimmige Zurückweisung der Berufung beabsichtigt ist, und nimmt er daraufhin innerhalb der Stellungnahmefrist seine Berufung zurück, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung in entsprechender Anwendung der §§ 97 i.V.m. 92 ZPO zur Last.

IBRRS 2004, 3572

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.09.2004 - 4 U 41/04
1. Auf den gesetzlich nicht geregelten gewillkürten Parteienwechsel findet die für die Klagerücknahme zwingenden Vorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO analoge Anwendung.
2. Bei der Übergehung unselbständiger Teile einer Entscheidung, durch die das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch wird, ist außer der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich.
3. Die Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf Fälle, in denen die Anfechtung einer Kostenentscheidung im Falle eines fehlenden Rechtsmittels in der Hauptsache unzulässig ist.
4. Das Ausscheiden der zunächst beklagten Partei aus dem Rechtsstreit steht der Annahme, dass es sich bei den bis zum Ausscheiden entstandenen Prozeßkosten - Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen - um "Kosten des Rechtsstreits" handelt, nicht entgegen.

IBRRS 2004, 3558

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2004 - 17 U 180/03
1. Die individualisierte Benennung eines Zeugen stellt auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einen den Anforderungen des § 373 ZPO genügenden beachtlichen Beweisantritt dar.
2. Ist dieser rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO unberücksichtigt bleiben. Danach ist das Gericht erst dann berechtigt, von einer Beweiserhebung abzusehen, wenn es zur Behebung des Hindernisses durch einen entsprechenden Beschluss fruchtlos eine Frist gesetzt hat und nach seiner freien Überzeugung die später mögliche Berücksichtigung des Beweismittels das Verfahren verzögern würde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei die ladungsfähige Anschrift des Zeugen unverschuldet oder verschuldet nicht früher angegeben hat.
3. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wird, obwohl der Antrag zutreffend darauf gestützt wird, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen anwesenden Zeugen, der vernommen hätte werden müssen, nicht vernommen hat.
4. Aufgrund des Interesses der Parteien an der Wahrung des vollen Instanzenzuges ist eine Zurückverweisung angebracht, wenn die Vernehmung von vier Zeugen und somit eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.

IBRRS 2004, 3552

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03
a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.*)
b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).*)
c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.*)

IBRRS 2004, 3550

BGH, Beschluss vom 08.09.2004 - X ZR 68/99
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.*)

IBRRS 2004, 3544

BGH, Beschluss vom 30.09.2004 - V ZB 16/04
Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).*)

IBRRS 2004, 3543

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 - IXa ZB 56/04
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.

IBRRS 2004, 3542

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 - IXa ZB 115/04
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.*)

IBRRS 2004, 3540

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 - IXa ZB 10/04
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.*)

IBRRS 2004, 3522

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2004 - 20 W 162/04
1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist Verfahrensgegenstand allein die Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag.*)
2. Eine Zwischenverfügung, die die Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht konkret und vollständig angibt, ist auf die Beschwerde hin schon aus formellen Gründen aufzuheben.*)

IBRRS 2004, 3519

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2004 - 20 W 299/03
1. Das Beitreibungsverfahren wegen rückständiger Beiträge nach § 16 Abs. 2 WEG wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Antragsteller und Gesamtgläubiger beteiligten Wohnungs/Teileigentümers nicht nach § 240 ZPO analog unterbrochen.*)
2. Die Veräußerung eines Wohnungs/Teileigentums nach Anhängigkeit ist für das Verfahren jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Sachlegitimation des veräußernden Beteiligten weiterbesteht.*)
3. Der Erwerber eines Wohn/Teileigentums haftet nur für die Beiträge, die durch Beschlussfassung nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch begründet wurden.*)

IBRRS 2004, 3515

OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2004 - 11 W 858/04
1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden, wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung falsch wird (Abweichung von BGH XII ZR 103/98 vom 31.08.2000).*)
2. Der Streitwert einer Klage auf Auflassung entspricht dem Kaufpreisrest, über den die Parteien allein noch streiten.*)

IBRRS 2004, 3506

OLG München, Urteil vom 26.05.2004 - 7 U 2012/03
1. Sind in einer Vertragsurkunde nicht nur die Ansprüche der Parteien des Hauptvertrags geregelt, sondern wird darin auch die Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten hinsichtlich dieser Ansprüche begründet, so kann eine Gerichtsstandsabrede hinsichtlich aller Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 139 BGB auch dann für Ansprüche gegen den Schuldner des Hauptvertrags Wirkung entfalten, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der Bürgschaft mangels Prorogationsfähigkeit des Bürgen unwirksam ist.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich des Hauptvertrags (hier: Miete eines Großbohrgeräts) erfaßt bei einer an der Natur der Sache orientierten, nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung in der Regel auch Ansprüche aus Nebenabreden der Parteien beispielsweise über den Ersatz von Verschleißteilen und Werkzeugen.*)

IBRRS 2004, 3490

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2004 - 13 U 57/04
1. Die Verurteilung, die Beseitigung einer Grunddienstbarkeit zu erwirken, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Geldsumme nicht feststeht.*)
2. Die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist erst unzulässig, wenn der Schuldner darlegt und beweist, dass er alles ihm zumutbare zur Bewirkung des Erfolgs unternommen hat.*)
3. In der Verurteilung ist der maximal vom Schuldner einzusetzende Geldbetrag nicht zu bestimmen. Dies ist Sache des Vollstreckungsverfahrens.*)

IBRRS 2004, 3478

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 Z BR 273/03
Mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags nicht mehr angegriffen werden (wie KG WuM 1991, 367).*)

IBRRS 2004, 3433

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 - 11 W 16/04
Nach dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reformgesetz unterliegt die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches nicht mehr der sofortigen Beschwerde.

IBRRS 2004, 3416

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 13 W 51/04
1. Grundsätzlich ist ein Antrag auf Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren abzulehnen, weil über die Kosten nur im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
2. Eine Erledigung des Beweisverfahrens durch Antragsrücknahme oder Verwerfung des Antrags als unzulässig können ausnahmsweise eine isolierte Kostenentscheidung rechtfertigen.
3. § 494a ZPO soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Fälle erfassen, in denen die Hauptsacheklage erhoben worden war, aber zurückgenommen oder als unzulässig abgewiesen wurde, auch wenn dies im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine solche analoge Anwendung jedoch nicht in Betracht, wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen in der Sache selbst befasst, das Ergebnis des Gutachtens dann aber aus Rechtsgründen nicht verwertet hat.
4. Danach ist auch eine Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO auf die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch Vergleich abzulehnen, denn die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch Vergleich entspricht eher einer Nichtberücksichtigung des Beweisergebnisses aus Rechtsgründen, als einer Erledigung durch Klagerücknahme oder Abweisung der Klage als unzulässig, die eindeutig zu Lasten des Klägers geht.

IBRRS 2004, 3412

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.09.2004 - 16 W 74/04
1. Bei Antragsrücknahme hat der den Antrag zurücknehmende Antragsteller auch die Kosten der beigetretenden Streithelferin zu tragen.
2. Eine Kostenquotierung kommt auch bei Gegenanträgen des Antragsgegners nicht infrage, wenn diese sich nicht streitwerterhöhend auswirken.

IBRRS 2004, 3405

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - 15 W 312/03
1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß eine Bauverpflichtung, die in Erwerber als Teil seiner Gegenleistung in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrag zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übernimmt, im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 KostO regelmäßig mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten ist.*)
2) Davon unberührt bleibt, daß nach § 20 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 KostO ein den vereinbarten Kaufpreis übersteigender Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt werden muß, wenn sich dieser aus konkreten Anhaltspunkten (hier dem Verkauf von Grundstücken durch einen Privatmann in demselben Baugebiet zu vergleichbaren Bedingungen) erschließt.*)

IBRRS 2004, 3398

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - 4 W(Baul) 284/03-35
Bei der Anfechtung eines Umgebungsplans ist für die Bemessung des Streitwertes das wirtschaftliche Interesse maßgeblich. Wendet sich der Kläger gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in den Umgebungsplan, dann ist der Verkehrswert maßgeblich, auch hier wird regelmäßig 20 % des Wertes als Streitwert veranschlagt.

IBRRS 2004, 3356

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2003 - 19 U 21/03
1. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Teilurteil ist unzulässig, wenn es ohne Verzögerung des Schlussurteils noch berücksichtigt werden kann.
2. Die Differenztheorie, nach der Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander sind, ist im Falle eines Verrechnungsverhältnis nicht gegeben.

IBRRS 2004, 3354

LG München I, Beschluss vom 11.10.2004 - 13 S 14625/04
1. Übernimmt der Mieter eines Baukrans die Pflicht, "erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unverzüglich unter Verwendung von Originalersatzteilen durchführen zu lassen", so ist diese Übernahme der Reparaturpflichten als Hauptpflichtübernahme zu werten.
2. Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung für einen Schadensersatzanspruch.
3. Der Grundsatz, dass Ersatzvornahmekosten wegen einer Verletzung von Reparaturpflichten nur zu ersetzen sind, wenn eine vorangegangene Fristsetzung erfolglos geblieben ist, findet auf sämtliche Vertragstypen Anwendung.
4. Die Überwälzung von Instandsetzungskosten auf den Mieter begegnet im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB keinen AGB-rechtlichen Bedenken.
5. Eine Berufung kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass sie keine Erfolgsaussicht hat.
6. Die Berufung muss dafür nicht "offensichtlich- und zweifelsfrei keine Aussicht auf Erfolg“ haben.

IBRRS 2004, 3353

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 126/03
1. Eine Verrsicherung des Verkäufers eines Hausanwesens, "dass ihm keine wesentlichen oder versteckten Mängel bekannt sind", stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
2. Der Verkäufer muss Feuchtigkeitsschäden, die an seinem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat.
3. Durch die Einführung des neuen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 1887) ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen gebunden.

IBRRS 2004, 3346

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 178/03
1. Telefonnotizen können ausreichen, um für einen strittigen Sachverhalt einen Anscheinsbeweis nach § 448 ZPO zu erbringen.
2. Für das Bestehen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht reicht es aus, dass der Vertretene das Auftreten des Vertreters in seinem - des Vertretenen - Namen wissentlich geschehen lässt oder es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
3. Eine Beauftragung mit der Gestellung einer Prozessbürgschaft unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 776 Satz 1 BGB.

IBRRS 2004, 3333

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 189/99
Das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im Wettbewerbsrecht - wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht überhaupt - in der Regel nicht schon dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1959 - I ZR 120/58, GRUR 1960, 193, 196 = WRP 1960, 13 - Frachtenrückvergütung; Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri).*)

IBRRS 2004, 3328

BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3318

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2002 - 4 W 154/02
Eine – teilweise – fehlende Ursächlichkeit der Tätigkeit des Schädigers für Mängel/Schäden führt nicht zur Herabsetzung der Höhe des Streitwertes im selbständigen Beweisverfahren.*)

IBRRS 2004, 3312

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2000 - 13 W 62/00
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für den Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahrens möglich.*)
2. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidigung im selbstständigen Beweisverfahren auf ein Vorbringen stützt, das in diesem Verfahren mit Erfolg geltend gemacht werden kann, oder dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, bei den technischen Feststellungen durch den Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.*)

IBRRS 2004, 3302

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2004 - 15 AR 5/04
Eine Verweisung kann auch dann gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sein, wenn das verweisende Gericht einer wenig verbreiteten Mindermeinung in der juristischen Literatur folgt. (Hier: Kommentierung von Baumbach/Hartmann zur "unbeabsichtigten Erschleichung" der Zuständigkeit bei einem Verstoß des Klägers gegen ein - nach Auffassung von Baumbach/Hartmann bestehendes - "Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit")*)

IBRRS 2004, 3298

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvR 496/00
1. Art. 103 Abs. 1 GG ist bei der Anwendung von prozessualen Form- und Fristvorschriften nicht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhält, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist.
2. Fehlt dem fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz eine Seite, so darf er nicht bereits deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden. Vielmehr muss das Berufungsgericht überprüfen, ob der Begründungsschriftsatz trotz des Fehlens der Seite den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt.
3. Unterlässt das Berufungsgericht in einem solchen Falle die Überprüfung, so stellt dies eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör dar.

IBRRS 2004, 3286

BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04
1. Die Berufungsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
2. die Bestimmung des § 510b ZPO gibt dem Kläger bereits im Amtsgerichtsprozess die prozessuale Möglichkeit, einen ihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen Schadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen.

IBRRS 2004, 3280

BGH, Urteil vom 15.05.2001 - VI ZR 55/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3278

BGH, Beschluss vom 15.05.2001 - XI ZR 324/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3272

BGH, Urteil vom 08.05.2001 - IX ZR 9/99
1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.*)
2. Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.*)

IBRRS 2004, 3270

BGH, Beschluss vom 07.05.2001 - II ZB 16/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3269

BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 434/00
Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.*)

IBRRS 2004, 3260

BGH, Beschluss vom 03.05.2001 - V ZB 7/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3256

BGH, Beschluss vom 30.04.2001 - II ZB 18/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3255

BGH, Urteil vom 30.04.2001 - II ZR 328/00
1. Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.*)
2. Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.*)

IBRRS 2004, 3249

BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - LwZB 4/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3244

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00
1. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.*)
2. Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.*)
3. Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.*)

IBRRS 2004, 3238

BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 258/00
1. Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.*)
2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.*)

IBRRS 2004, 3217

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 W 62/04
1. Der negatorische Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun begründen, wenn sich die - regelmäßig vom Zustand einer Sache des Störers - drohende Beeinträchtigung nur durch ein solches aktives Eingreifen des Störers oder eines Dritten abwehren lässt.
2. Maßgebend für die Statthaftigkeit eines Vollstreckungsantrags ist nicht die positive oder negative Formulierung des Urteilsausspruchs, sondern ob bei verständiger Auslegung des Titels in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist.

IBRRS 2004, 3209

BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 286/03
Der bloße formale Verfahrensfehler der vorübergehenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten im Zwangsversteigerungsverfahren ist kein Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.

IBRRS 2004, 3207

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2003 - 3 U 104/03
1. Der Zwangsverwalter tritt kraft Gesetzes nur in bestehende und bereits in Vollzug gesetzte Miet- und Pachtverhältnisse ein, nicht aber in sonstige Vertragsverhältnisse, die der Schuldner vor der Beschlagnahme begründet hat.
2. § 152 Abs. 2 ZVG über die Wirksamkeit eines Miet- oder Pachtvertrages auch gegenüber dem Verwalter bei Grundstücksüberlassung an den Mieter oder Pächter vor der Beschlagnahme findet keine analoge Anwendung auf unentgeltliche Nutzungsvereinbarungen.
