Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 2923
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 32/96
1. Das Berufungsgericht muß die Aussage einer nach § 448 ZPO vernommenen Partei in die Beweiswürdigung auch dann einbeziehen, wenn es aus seiner Sicht keinen Anlaß für eine Parteivernehmung gesehen hätte.*)
2. Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei im angefochtenen Urteil darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben.*)
3. Ein in der Anordnung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegender Verfahrensverstoß kann grundsätzlich noch in der Berufungsbegründung gerügt werden. Ein nach der Vernehmung erfolgtes rügeloses Verhandeln steht der späteren Rüge nicht entgegen.*)
4. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO kann auch der Umstand berücksichtigt werden, daß es um die Aufklärung eines sog. Vieraugengesprächs geht, das die zu vernehmende Partei mit einem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gegenseite geführt hat. Dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit kann allerdings auch durch eine persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO genügt werden.*)

IBRRS 2004, 2920

BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - IV ZR 191/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2919

BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - I ZB 23/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2918

BGH, Beschluss vom 21.02.2002 - II ZR 91/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2913

BGH, Urteil vom 07.02.2002 - III ZR 92/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2897

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.08.2004 - 4 W 98/04
Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht erfasst, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist.*)

IBRRS 2004, 2896

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 - 4 W 91/04
Durch einen im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich entsteht weder eine Erörterungs- noch eine Verhandlungsgebühr.*)

IBRRS 2004, 2895

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2004 - 4 W 79/04
Richtete sich die Klageerhebung gegen eine infolge Löschung im Handelsregister nicht mehr existierende Gesellschaft und ist zu deren Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen, so findet weder für sie noch für ihren früheren Geschäftsführer eine Kostenfestsetzung statt.*)

IBRRS 2004, 2893

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2004 - 4 U 139/04
1. Der Rechtsanwalt, der einer Berufungsschrift unterzeichnet, muss diese persönlich auf ihre richtige Adressierung überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelschrift in automatisierter Weise durch Verwendung eines Computerprogramms erstellt worden ist.*)
2. Geht die Berufung erst am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist bei einem unzuständigen Gericht ein, so kann die Partei nicht damit rechnen, noch innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen zu werden. Die Partei kann auch nicht erwarten, dass das angegangene unzuständige Gericht alles daransetzt, die unzulässige Berufung noch am Tage ihres Eingangs per Telefax an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten.*)

IBRRS 2004, 2880

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2004 - 22 W 8/04
1. Die Verwertung der in dem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten bei der Kostenausgleichung im Hauptsacheprozess.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallene Beweisgebühr gemäß §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Diese ist gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO dann im Hauptsacheverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass durch die Benutzung des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens beweisbedürftige Umstände geklärt werden sollen.
3. Dass der Beklagte dann im Rahmen des anschließenden schriftlichen Verfahrens die Klageforderung anerkennt, so dass es zu einer Verwertung des Gutachtens im Urteil nicht mehr kommt, steht der Berücksichtigung der angefallenen Beweisgebühr nicht entgegen.

IBRRS 2004, 2874

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 W 34/04
1. Die Anforderung eines Auslagenvorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme ist auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.*)
2. Die Weiterleitung eines bereits eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien kann vom Gericht nicht von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.*)

IBRRS 2004, 2873

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03
Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch das erstinstanzliche Verfahren veranlaßt worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03).*)
a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02).*)
b) Ist wegen der Insolvenz des Auftragnehmers und wegen des Zeitablaufs die Erstellung einer prüfbaren Schlußrechnung nicht möglich, kann die Klage nicht allein deshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, weil eine prüfbare Schlußrechnung nicht vorliegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet.*)
IBRRS 2004, 2869

LG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2004 - 329 O 300/04
Der als Sonderfachmann eingeschaltete Bodengutachter kann sein Honorar am Ort des Bauvorhabens einklagen. Es besteht der Gerichtsstand des beiderseitigen Erfüllungsortes.

IBRRS 2004, 2863

BGH, Beschluss vom 31.01.2002 - III ZB 69/01
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem Umfang vorgenommen werden.*)

IBRRS 2004, 2858

BGH, Beschluss vom 29.01.2002 - VI ZB 28/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2856

BGH, Urteil vom 29.01.2002 - XI ZR 112/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2851

BGH, Beschluss vom 23.01.2002 - VIII ZB 42/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2849

BGH, Urteil vom 22.01.2002 - XI ZR 331/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2848

BGH, Beschluss vom 21.01.2002 - II ZB 2/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2835

BGH, Beschluss vom 12.12.2001 - IV ZB 11/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2828

BGH, Beschluss vom 22.11.2001 - XII ZB 195/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2827

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 76/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2824

BGH, Beschluss vom 30.10.2001 - VI ZB 43/01
Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Weisungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten erteilt waren.*)

IBRRS 2004, 2817

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - VII ZA 2/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2816

BGH, Beschluss vom 05.06.2002 - V ZR 214/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2803

BGH, Beschluss vom 24.04.2002 - AnwZ 7/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2798

BGH, Urteil vom 17.04.2002 - XII ZR 182/00
a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich.*)
b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.*)

IBRRS 2004, 2797

BGH, Beschluss vom 17.04.2002 - XII ZB 186/01
In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.).*)

IBRRS 2004, 2795

BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - XII ZR 178/99
Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrüge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378).*)
Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvollstreckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC).*)

IBRRS 2004, 2794

BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - XII ZR 86/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2777

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 235/01
Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbrechung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbrechungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden.*)

IBRRS 2004, 2771

BGH, Beschluss vom 26.02.2002 - X ARZ 9/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2763

BGH, Urteil vom 23.01.2002 - XII ZR 91/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2735

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 61/04
Legt ein im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache gegen den seinem Verfahrenbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts eigenhändig schriftlich sofortige weitere Beschwerde ein, kann wegen einer dadurch eingetretenen Fristversäumnis in der Regel auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn der Beschluss des Landgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war.*)

IBRRS 2004, 2728

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2004 - 1 W 48/04
1. Wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens der geforderte Kostenvorschuss nicht fristgemäß gezahlt, liegt ein Nichtbetreiben des Verfahrens vor.*)
2. Ein derartiges Nichtbetreiben des Verfahrens führt zu einem Ende der durch die Verfahrenseinleitung ausgelösten Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) gemäß den in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten letzten Verfahrenshandlungen. Die Nichteinzahlung eines Kostenvorschusses ist daher nicht aus Gründen der Rechtssicherheit anderen Tatbeständen einer "Beendigung" des selbstständigen Beweisverfahrens - Übersendung des Gutachtens an die Parteien, Fristsetzung gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht oder Mitteilung von Einwänden, Anträgen oder Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Frist - gleichzustellen.*)
3. Jedenfalls dann, wenn in zeitlich überschaubarem Zusammenhang nach Ablauf der Fristsetzung für die Zahlung des Vorschusses eine Zahlung noch erfolgt, steht es dem Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, diesem Fortgang zu geben.*)

IBRRS 2004, 2727

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2004 - 20 W 343/03
Das Interesse eines Wohnungseigentümers daran, dass ein anderer Wohnungseigentümer es unterlässt, vor seinem Küchenfenster rückwärts zur Hauswand einzuparken, übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 €. Dabei sind neben den (anteiligen) Kosten für den (teilweisen) Neuanstrich der Hauswand im Fall der Verschmutzung durch die Autoabgase die Nutzungseinschränkung zu berücksichtigen, die darin liegt, dass das Küchenfenster häufiger geschlossen gehalten werden muss, um das Eindringen von Abgasen zu verhindern.*)

IBRRS 2004, 2709

BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 267/03
Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG.*)
Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers betrieben wird.*)

IBRRS 2004, 2691

OLG Rostock, Urteil vom 26.06.2003 - 7 U 152/02
1. Ist eine Klagerweiterung trotz Nichtzahlung des entsprechenden Vorschusses einmal zugestellt worden, ist eine Zurückweisung der Erweiterung nicht mehr möglich.
2. Nach dem im Rahmen von § 296 Abs. 2 ZPO angewandten absoluten Verzögerungsbegriff des BGH liegt eine Verzögerung vor, wenn der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung.
3. Ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt und wegen eines mangelhaften Beweisverfahrens seine Entscheidung auf eine mangelhafte Tatsachenfeststellung stützt.

IBRRS 2004, 2686

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 20 W 28/04
Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.*)

IBRRS 2004, 2660

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2004 - 22 U 212/03
1. Verpflichtet sich ein Unternehmen in einem Vertrag, einen Sicherheitsingenieur zu stellen und die Überwachung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umfassend zu übernehmen, so handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag.
2. Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB (also aufgrund besonderen Vertrauens) liegt nicht vor, wenn der Dienstverpflichtete eine juristische Person ist, die sich zur Ausführung der übernommenen Dienste eigener Mitarbeiter bedient, da der Vertragspartner diese regelmäßig nicht kennt und somit auch kein besonderes Vertrauen zu ihnen hat.
3. Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit abgeschlossen wird und die Vertragsparteien von einer Verlängerungsmöglichkeit seinerzeit ausgegangen sind.
4. Zu der Frage des wichtigen Grundes für eine Kündigung nach § 626 BGB.
5. Vorbringen, das nicht nur ergänzungsbedürftig, sondern substanzlos ist, gibt - jedenfalls im Anwaltsprozess - zu richterlicher Aufklärungstätigkeit keine Veranlassung.

IBRRS 2004, 2659

OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 W 88/03
1. Im selbständigen Beweisverfahren kann ebenso wie im Hauptsacheverfahren der Streitwert gegenüber einem Streitgenossen entsprechend dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch auch unterschiedlich im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen festgesetzt werden.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kann es nicht zu einer Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragsgegners mit der Folge kommen, dass ihm die Gerichtsgebühren aufgebürdet werden. Im selbständigen Beweisverfahren ist allenfalls eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers möglich, § 494a Abs. 2 ZPO.
3. Im selbständigen Beweisverfahren kommt allenfalls eine gesonderte Herabsetzung des Streitwertes für die außergerichtlichen Kosten eines Antragsgegners in Betracht.

IBRRS 2004, 2657

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2004 - 12 W 22/04
Die Entstehung der Vergleichsgebühr hängt nicht von einem formalen Vergleichsschluss ab.*)

IBRRS 2004, 2654

BayObLG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 Z BR 36/04
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich erstattungsfähig. Art. 17 BaySchlG steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.*)

IBRRS 2004, 2650

BGH, Beschluss vom 27.07.2004 - X ZB 45/03
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.*)

IBRRS 2004, 2649

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
a) Hat der Beklagte die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) in erster Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben, setzt das Gericht erster Instanz die Sicherheit aber der Höhe nach so fest, daß sie nicht die Kosten sämtlicher möglicher Rechtszüge abdeckt, darf der Beklagte abwarten, bis die angeordnete Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt, und dann gemäß § 112 Abs. 3 ZPO - gegebenenfalls wiederholt - die Leistung weiterer Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen.*)
b) Ein Angehöriger des Staates Anguilla ist nach dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 nur unter der Voraussetzung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), daß er einen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Vollstreckung einer Entscheidung über die Prozeßkosten (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) findet in Anguilla weder nach der EuGVVO noch nach dem EuGVÜ oder dem deutsch-britischen Abkommen vom 14. Juni 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen statt.*)

IBRRS 2004, 2647

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 287/03
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.*)

IBRRS 2004, 2616

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004 - 2Z BR 227/03
1. Ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, ist nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig.*)
2. Bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Wohnungseigentümer, der in der Eigentümerversammlung nicht anwesend war, aufgrund des Einladungsschreibens mit einem bestimmten Eigentümerbeschluss rechnen musste, das Protokoll über die Versammlung und damit Kenntnis von dem Eigentümerbeschluss aber erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erlangt hat.*)

IBRRS 2004, 2613

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII ZB 19/02
Bei unrichtiger äußerlicher Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist.

IBRRS 2004, 2592

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2Z BR 254/03
Das auch im Beschwerdeverfahren geltende Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, ihnen jedenfalls die Gelegenheit einer Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Antrag auf Terminsverlegung, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, nicht stattgegeben wird.*)

IBRRS 2004, 2591

OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2003 - 16 Wx 232/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
