Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 2544
BayObLG, Beschluss vom 03.09.2003 - 2Z BR 163/03
Nach der für das Gericht bindenden übereinstimmenden Hauptsacheerledigterklärung der Beteiligten hat das Gericht über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2004, 2529

BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - 2Z BR 102/03
1. Werden einem Rechtsanwalt Verfahrenskosten auferlegt, weil er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sein soll, kann er sich dagegen ohne Beschränkung durch § 20a Abs. 1 FGG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren.*)
2. In der Regel hat der unterlegene Wohngeldschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Hat er ausnahmsweise keinen Anlass dafür gegeben, dass ein Rechtsanwalt für ihn im Verfahren auftritt und die Abweisung des Antrags beantragt, sind die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Steht ein solcher Ausnahmefall nicht fest, hat es hinsichtlich der Kostenentscheidung beim Regelfall zu verbleiben.*)

IBRRS 2004, 2463

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 Z BR 257/03
1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.*)
2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.*)

IBRRS 2004, 2457

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2004 - 23 U 38/04
1. Eine Umdeutung der Klage auf eine Abschlagszahlung in eine Klage auf eine Teilschlussforderung für erbrachte Leistungen scheitert, weil es sich bei der Klage auf eine Abschlagszahlung und der Klage auf eine Teilschlussforderung für erbrachte Leistungen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
2. Sämtliche Fallgruppen des § 264 ZPO setzen voraus, dass der Klagegrund, also der zur Begründung des Klageantrags vorgetragene Lebenssachverhalt unverändert bleibt.

IBRRS 2004, 2456

OLG München, Beschluss vom 09.01.2004 - 27 U 893/01
Weist das Gericht erster Instanz die Honorarklage eines Architekten fehlerhaft wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung ab, so sind Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht zu erheben.

IBRRS 2004, 2451

OLG Köln, Urteil vom 11.08.2004 - 11 U 169/03
1. Die Bezugnahme auf ein in einem selbständigen Beweisverfahren erstattetes Gutachten kann als Parteivortrag ausreichen.
2. Wird eine Vielzahl von Mängeln benannt, ist der Vortrag nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagten in dem Beweisverfahren nicht angegeben haben, welche Art von Mängelrechten und ggfs. in welcher Reihenfolge sie geltend machen.

IBRRS 2004, 2443

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2001 - 8 W 60/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2417

BayObLG, Beschluss vom 20.06.2003 - 2Z BR 59/03
1. Die Wohnungseigentümer sind in einem Beschluss namentlich und mit ihrer Anschrift zu bezeichnen, was auch durch Beifügung einer Eigentümerliste geschehen kann.*)
2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Beschwerdewerts das Interesse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln. Nimmt es hierzu Rückrechnungen aus einzelnen bei den Akten befindlichen Schriftstücken vor, ist den Beteiligten hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
3. Beantragt der Antragsteller den Beschluss über eine Jahresabrechnung hinsichtlich einer Position insgesamt für ungültig zu erklären, so kann bei der Geschäftswertfestsetzung nicht von einem Betrag ausgegangen werden, den der Antragsteller in der Begründung als Mindestbetrag für die Unrichtigkeit angegeben hat.*)

IBRRS 2004, 2405

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.11.2001 - 13 W 604/01
Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unverwertbar wird.*)

IBRRS 2004, 2393

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - VIII ZR 310/03
Befindet sich im Verhandlungsprotokoll lediglich der Vermerk: "Der Sachverständige erläuterte mündlich seine Gutachten ..." und sind die Erläuterungen des Sachverständigen auch nicht in einem Aktenvermerk oder dem Tatbestand des Urteils festgehalten, so liegt ein Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO vor.

IBRRS 2004, 2368

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - VII ZB 12/04
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder dass sie offenkundig sind.

IBRRS 2004, 2303

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2002 - 6 W 1891/02
Hat der Sachverständige die Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt, und läßt sich nicht feststellen, dass die Begutachtung bei pflichtgemäßer Anzeige fortgeführt worden wäre, kann der Sachverständige als Vergütung nicht mehr als 120 % des Vorschusses verlangen.*)

IBRRS 2004, 2300

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 - 5 U 265/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2298

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2003 - 7 W 282/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2297

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2003 - 3 WF 226/02
Ein unverwertbares Gutachten führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Anleitungsfunktion des Gerichts gemäß § 404a ZPO ist zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2004, 2296

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2003 - 1 U 405/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2292

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2003 - 18 U 72/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2289

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2003 - 21 U 26/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2275

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2003 - 21 U 220/02
1. Entgegen den Vorschriften zum formbedürftigen Bürgschaftsversprechen erfordert ein nach § 305 BGB a.F. (§ 311 Abs. 1 BGB n.F.) möglicher kumulativer Schuldbeitritt nach ständiger Rechtsprechung keine Form.
2. Ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das nicht als solches tituliert aber dennoch erkennbar dazu bestimmt ist, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarung verbindlich festzulegen, ist wirksam.
3. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind nicht ausschließlich auf Kaufleute anwendbar, sondern auf jeden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und erwarten kann, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird.

IBRRS 2004, 2274

BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 9/03
Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 und VII ZB 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.*)

IBRRS 2004, 2269

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2004 - 7 U 230/03
Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen einer Partei kann nach Sinn und Zweck des § 531 ZPO auch dann nicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung zwar erst im Berufungsrechtszug entstanden sind, die Partei diese Voraussetzungen aber bereits im Rechtszug hätte schaffen können und dies in einer den Vorwurf der Nachlässigkeit rechtfertigenden Art und Weise versäumt hat.*)

IBRRS 2004, 2268

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2004 - 14 U 63/02
Wird die Berufung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so hat der Berufungskläger die Kosten der Anschließung, die damit ihre Wirkung verliert, jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn die Anschließung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegründet war.*)

IBRRS 2004, 2267

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2004 - 7 U 26/03
Greift die Beklagte ein Urteil, das in falscher Besetzung ergangen ist, mit der Berufung nur teilweise an, so verfällt nach neuem Berufungsrecht der nicht angegriffene Teil des landgerichtlichen Urteils nicht der Aufhebung, wenn er selbstständig beurteilbar ist. Eine Aufhebung des Urteils auch insoweit würde gegen § 528 ZPO verstoßen und die obsiegende Klägerin ohne Not der Gefahr von Nachteilen in der Vollstreckung aussetzen, obwohl die Beklagte diesen Teil des Urteils akzeptiert (Abweichung von BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, NJW 1989, 229, 230).*)

IBRRS 2004, 2263

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2004 - 9 W 35/04
Über ein den Einzelrichter am Landgericht betreffendes Ablehnungsgesuch hat nicht die Zivilkammer als Kollegialgericht sondern der zur Vertretung berufene Einzelrichter zu entscheiden.*)

IBRRS 2004, 2262

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 U 10/04
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben.*)
2. Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch.*)

IBRRS 2004, 2254

BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZB 268/03
Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.*)

IBRRS 2004, 2225

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.*)

IBRRS 2004, 2224

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 46/04
Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich.*)

IBRRS 2004, 2223

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.*)

IBRRS 2004, 2216

BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 2/03
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.*)

IBRRS 2004, 2200

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 205/00
a) Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbrechung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei erfolgversprechend zu ermitteln.*)
b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.*)

IBRRS 2004, 2198

BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - XI ZB 33/03
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.*)

IBRRS 2004, 2195

BGH, Beschluss vom 09.07.2004 - V ZB 6/04
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.*)
b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.*)

IBRRS 2004, 2192

BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - V ZB 61/03
Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.*)

IBRRS 2004, 2189

BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 44/03
Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.*)

IBRRS 2004, 2188

BGH, Beschluss vom 21.07.2004 - XII ZB 27/03
a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax.*)
b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).*)

IBRRS 2004, 2186

BGH, Urteil vom 04.08.2004 - XII ZR 28/01
a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).*)
b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.*)

IBRRS 2004, 2166

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 121/01
Im Wohnungseigentumsverfahren kann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegenüber einem Beteiligten zu laufen beginnen, wenn der Amtsrichter die vollständige Entscheidung samt Gründen in dessen Gegenwart vorliest.*)

IBRRS 2004, 2157

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2004 - 17 W 20/04
Es ist nicht Sinn des Beweissicherungsverfahrens und der nach seinem Abschluss zu treffenden isolierten Kostenentscheidung, die Verantwortlichkeit zwischen zwei als Gesamtschuldnern in Anspruch genommenen Antragsgegnern festzustellen.

IBRRS 2004, 2129

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).*)

IBRRS 2004, 2115

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2004 - 23 U 233/03
1. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen die Hauptschuldnerin aus § 717 Abs. 3 ZPO richtet sich gemäß Art. 229 § 6 I 2 III EGBGB nach den bis zum 1.1.2002 geltenden Regeln, womit eine Verjährung dieses Anspruchs nach § 852 BGB a.F. nach Ablauf von drei Jahren eintritt.*)
2. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt schon mit dem Erlass des aufhebenden Urteils und ohne Rücksicht auf dessen Rechstkraft.*)

IBRRS 2004, 2105

BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03
Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.*)

IBRRS 2004, 2093

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 153/01
Ein Richter sieht sich nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, nur weil er nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung entscheidet, so er sie irrtümlich für unzulässig hält.*)

IBRRS 2004, 2034

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - 17 W 48/04
1. Auch im Kosten-Erstattungsrecht sind die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu beachten.
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten zur Vorbereitung einer Klage oder zur Rechtsverteidigung gegen eine solche, insbesondere das Zusammensuchen und Ordnen der erforderlichen Untertagen und deren Sichtung einen nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand darstellen und von der jeweiligen Partei selbst zu tragen sind.
3. Die Erstattung von Kosten für Privatgutachten, die vor oder während eines Rechtsstreites eingeholt werden, etwa um substantiiert vortragen oder sich derartig verteidigen zu können, unterliegt der Entscheidung im Einzelfall.
4. Bei sogenannten Substantiierungsgutachten ist Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn die Partei ohne Hilfe des Sachverständigen ihrer Darlegungspflicht nicht nachkommen oder sich nicht sachgemäß verteidigen kann.

IBRRS 2004, 2021

BGH, Urteil vom 02.10.2000 - II ZR 54/99
1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.*)

IBRRS 2004, 1994

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2002 - 20 W 161/2002
Die Beschwerdeeinlegung in einem WEG-Verfahren kann per Telefax in der Form der Telekopie wirksam erfolgen. Eingangszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät, unabhängig von den Dienststunden und einem aufgestempelten Entnahmezeitpunkt.*)

IBRRS 2004, 1990

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2002 - 16 Wx 87/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1974

LG München I, Beschluss vom 14.07.2004 - 8 OH 9635/04
Die drohende Verjährung gibt dem Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens zwar ein Rechtschutzinteresse, begründet aber nicht die zusätzliche Voraussetzung eines drohenden Beweismittelverlustes gemäß § 485 Abs. 1 2. und 3. Alternative ZPO.

IBRRS 2004, 1960

OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2003 - 11 W 1068/03
1. Ein Befangenheitsgrund kann darin liegen, dass der Sachverständige den Eindruck vermittelt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu halten.
2. Die Tatsache, dass der Sachverständige eine objektiv vorhandene Mangelerscheinung, deren Vorhandensein ein verständiger Mensch ernsthaft nicht bestreiten kann (hier: unübersehbare Risse in der Fassade), als unstreitig bezeichnet, stellt einen solchen Befangenheitsgrund nicht dar.

IBRRS 2004, 1956

BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 44/03
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung zu bemessen.*)
