Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15973 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2350LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21
1. Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).*)
2. Für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, denn die Vertretungsmacht im Außenverhältnis - auch gegenüber dem Gericht - ist nunmehr von der Berechtigung im Innenverhältnis unabhängig.*)
VolltextIBRRS 2021, 2344
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - III ZR 38/20
Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.05.1992 - IV ZR 105/91, IBRRS 1992, 0543 = NJW-RR 1992, 1214; vom 13.07.2000 - I ZR 49/98, IBRRS 2000, 1862 = NJW 2001, 448, 449 und vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, Rz. 18, IBRRS 2012, 0606 = NJW-RR 2012, 622).*)
VolltextIBRRS 2021, 2332
FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - 12 K 3052/18
1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.*)
2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.*)
VolltextIBRRS 2021, 2330
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 5 S 1350/21
Für eine Klage, mit der Einsicht in eine Behördenakte durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigen begehrt wird, ist regelmäßig ein Streitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2322
OVG Sachsen, Beschluss vom 04.05.2021 - 3 C 43/21
1. Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen ist grundsätzlich unzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können. Werden jedoch Befangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen Richter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan.
2. Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.
3. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
VolltextIBRRS 2021, 2315
BVerfG, Beschluss vom 02.06.2021 - 2 BvR 1054/19
Das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Legt er deshalb gegen ein klageabweisendes Urteil Verfassungsbeschwerde ein, hat er hinreichend substantiiert darzulegen, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht.
VolltextIBRRS 2021, 2283
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2021 - 5 U 58/21
1. Es ist unverzichtbar, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung eines Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel erstellt wird.*)
2. Die Verkündung eines Urteils ist wirksam, auch wenn das Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist.*)
3. Das Urteil ist auch dann wirksam verkündet worden, wenn das Urteil in dem zur Verkündung anberaumten Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils.*)
4. Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht.*)
5. Es hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Verkündung, dass beim Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht die vollständige Entscheidung vorgelegen hat. Der letzte Halbsatz des § 517 ZPO verhindert, dass deswegen nie Rechtskraft eintritt. Entsprechend der Ratio der Regelung, die an die Verkündung anknüpft, genügt es, dass diese wirksam war, mangelfrei muss sie nicht sein.*)
6. Muss eine Partei mit dem Erlass einer Entscheidung nicht rechnen und kann es ihr deshalb nicht zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war.*)
VolltextIBRRS 2021, 2279
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.05.2021 - 7 L 142/21
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde vermittelt den Grundstücksnachbarn keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechte; Zweck der Bescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Ein auf die (vorläufige) Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichteter einstweiliger Rechtsschutzantrag des Nachbarn ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 2262
BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - VI ZR 1106/20
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag.*)
VolltextIBRRS 2021, 2256
OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 - 13 W 36/20
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gem. § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO statthaft.*)
VolltextIBRRS 2021, 2228
OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2021 - 7 U 14/21
Ersichtlich querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2225
OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2021 - 4 W 283/21
1. Ein erheblicher Grund für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht allein darin, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort am Vortag anreisen müsste.*)
2. Ein Richter, der einen hierauf gestützten Terminverlegungsantrag ablehnt, ist nicht befangen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2202
BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - XII ZB 126/21
1. Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 97.12.2016 - XII ZB 32/16, FamRZ 2017, 477).*)
2. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.*)
VolltextIBRRS 2021, 2200
OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21
1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.*)
2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2021, 2194
EuGH, Urteil vom 11.11.2020 - Rs. C-433/19
1. Art. 24 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, welches "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat, sofern diese Widmung nicht nur den Miteigentümern dieser unbeweglichen Sache, sondern jedermann entgegengehalten werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
2. Art. 7 Nr. 1 a Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht jedermann entgegengehalten werden kann, die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, das "ein[en] Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat. Unter Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort, an dem das Wohnungseigentumsobjekt belegen ist.
VolltextIBRRS 2021, 2185
OLG Bremen, Beschluss vom 25.05.2021 - 2 W 16/21
Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet zwar regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
VolltextIBRRS 2021, 2176
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - 23 U 728/21
Verliert mit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei gem. § 524 Abs. 4 Var. 3 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Werts von Berufung und Anschlussberufung zur Last.*)
VolltextIBRRS 2021, 2128
BGH, Beschluss vom 15.06.2021 - II ZB 35/20
Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.*)
VolltextIBRRS 2021, 2148
BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 1029/20
Zum notwendigen Inhalt eines Berufungsurteils.*)
VolltextIBRRS 2021, 2134
BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZR 1232/20
Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung.*)
VolltextIBRRS 2021, 2121
VGH Hessen, Beschluss vom 15.03.2021 - 4 A 629/20
Auch unter der Geltung der HBO 2018 ist eine Gemeinde gegen eine unter Verstoß gegen ihre gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 erlassene Stellplatzsatzung erteilte Baugenehmigung klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch eine rechtswidrig erteilte Abweichung gemäß § 63 HBO von Bestimmungen der Stellplatzsatzung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.*)
VolltextIBRRS 2021, 2113
BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZB 22/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIBRRS 2021, 2092
BGH, Urteil vom 26.05.2021 - VIII ZR 93/20
1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann. Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 19.07.2017 - VIII ZR 3/17, Rz. 7 f., IMRRS 2017, 1154 = NZM 2017, 732; vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16, Rz. 4, IMRRS 2017, 1778 = DAR 2018, 78; jeweils m.w.N.).*)
2. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels (im Anschluss an Senatsurteile vom 18.11.2020, IMR 2021, 56; vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20, unter II 2 b aa, IMRRS 2021, 0668, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
3. Dem sachverständig beratenen Tatrichter stehen, wenn sich nach der stets erforderlichen Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden in den Wohnwertmerkmalen der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen noch eine breite Marktstreuung der Vergleichsmieten ergibt, verschiedene Ansätze für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete zur Verfügung, deren Auswahl in seinem revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen steht (im Anschluss an Senatsurteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20, unter II 2 b cc (2) (d) (aa), a.a.O., m.w.N.).*)
4. Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht und nicht der - hier vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete gegebenenfalls schuldet. Die nach § 558 Abs. 2 BGB a.F. maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück (Bestätigung der Senatsurteile vom 29.02.2012, IMR 2021, 177; und vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20, unter II 2 b bb, a.a.O.).*)
VolltextIBRRS 2021, 2083
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VI ZR 1206/20
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen offensichtlicher Ungeeignetheit des Beweismittels).*)
VolltextIBRRS 2021, 2096
BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 14/20
1. Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.*)
2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2021, 3857
OLG München, Beschluss vom 27.01.2021 - 9 W 100/21
Auch wenn sich ein Klageverfahren anschließt, beginnt die Änderungsfrist für die Streitwertfestsetzung mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu laufen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2072
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 50/20
1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10 = IBRRS 2020, 2711 = IMRRS 2020, 1107; vom 13.06.2017 - VIII ZB 7/16, IBRRS 2017, 2399, Rn. 12; vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 = IBRRS 2013, 1875; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 = IBR 2013, 59).*)
2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.*)
VolltextIBRRS 2021, 2059
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2021 - 3 Va 5/20
1. Wird einem Arbeitnehmer, der sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen seine Kündigung (wegen von ihm erheblich fehlerhaft ausgeführter Fliesenlegerarbeiten) wehrt und von seinem Arbeitgeber Rückzahlung geleisteten Schadensersatzes verlangt, im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vom Vorstand des Gerichts Einsicht in die Akten des seitens des geschädigten Bestellers gegen den Werkunternehmer (Arbeitgeber) geführten Zivilverfahrens vor dem Landgericht bewilligt und endet sodann das arbeitsgerichtliche Verfahren durch eine endgültige und unwiderrufliche Einigung, so ist das Gesuch um Akteneinsicht ("ex nunc") mangels - fortbestehenden - rechtlichen Interesses zurückzuweisen.*)
2. Soweit der Arbeitgeber die seinem Arbeitnehmer Einsicht in die Akten des Zivilrechtsstreits bewilligende Entscheidung auch hinsichtlich des vor Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeitraums ("ex tunc") aufgehoben wissen will, ist sein Antrag wegen fehlenden Bescheidungsinteresses unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1749
LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2021 - 6 T 2/21
Wird ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, darf er nicht durch seinen im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter ersetzt werden; die Zwangsversteigerung wäre unzulässig. Der Verstoß ist nicht heilbar. Ist allerdings der abgelehnte Rechtspfleger weiter tätig, können seine Beschlüsse nachträglich geheilt werden, wenn der Befangenheitsantrag endgültig abgewiesen wird.
VolltextIBRRS 2021, 2050
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 22/20
1. Die Geltendmachung der formellen Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Partei zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beantragt und dieses Begehren bis ins Beschwerdeverfahren verfolgt hat und wenn sie sich auch ansonsten bereits auf Rechte aus dem Vergleich berufen hat.
2. Im Fall des Rücktritts von einem Prozessvergleich kann der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden. Die sich aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen müssen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, NJW 1964, 1524).
VolltextIBRRS 2021, 2040
AG Tempelhof Kreuzberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 C 245/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2039
KG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 U 78/17
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2036
LG Hildesheim, Beschluss vom 28.04.2021 - 5 O 257/20
1. Urkundenprozess und Nachverfahren bilden zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand, so dass es dem Beklagten auch im Nachverfahren unbenommen bleibt, auf seinen Widerspruch zu verzichten (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2006 – 23 U 266/05, BeckRS 2007, 1592).*)
2. Ein nachträglich erklärter Verzicht führt zur Unzulässigkeit des Nachverfahrens. Der Vorbehalt wird dann gegenstandslos, so dass das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwachsen kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 2009
VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2021 - 15 ZB 20.748
1. Nach Ablehnung eines von einer BGB-Gesellschaft eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen.
2. Im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter bleibt für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln.
3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt.
VolltextIBRRS 2021, 1993
BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - VII ZB 18/19
1. Einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich.
2. Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag vortragen und glaubhaft machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.
3. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
4. Für eine solche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist regelmäßig lückenlos darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei anwaltlich versichert, er habe das fristgebundene Schriftstück selbst rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, kann es zur Glaubhaftmachung geboten sein, ergänzend Belege vorzulegen, die die rechtzeitige Aufgabe zur Post dokumentieren, wie zum Beispiel die Eintragung der Versendung in der Akte oder einem Postausgangsbuch.
VolltextIBRRS 2021, 2001
KG, Urteil vom 11.06.2021 - 7 EK 13/19
Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gehören zu den Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und können bei einer unangemessenen Dauer einen Entschädigungsanspruch begründen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1998
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, IBR 2020, 494; IBR 2020, 624).*)
2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 20 m.w.N., BAGE 167, 221 [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).*)
3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 23 m.w.N., a.a.O.).*)
IBRRS 2021, 1983
BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VI ZR 845/20
Hat die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen, kann in der Berufungsinstanz der Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist. Anderenfalls hat eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1959
OVG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2021 - 4 ZO 440/18
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist stets unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1689
LG Hanau, Beschluss vom 30.12.2020 - 2 S 123/19
1. Es ist kaum vorstellbar ist, dass ein massiver, durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das der Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt.
2. Auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung schuldet eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache.
3. Der Vermieter ist im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne Weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, die im Übrigen einen Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfassen würde.
VolltextIBRRS 2021, 1964
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 65/20
1. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch nach Fristablauf - etwa noch mit der Rechtsbeschwerde - ergänzt oder erläutert werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, IMR 2019, 110; vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19, Rz. 26, IBRRS 2020, 1443 = NJW-RR 2020, 818; jeweils m.w.N.).*)
2. Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11, Rz. 11, IBRRS 2012, 0590 = WuM 2012, 157).*)
VolltextIBRRS 2021, 1961
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 10 U 21/21
1. Ein per Telefax an ein Gericht übersandter Schriftsatz ist fristgerecht eingegangen, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht.
3. Bei verspätetem Eingang eines per Telefax versandten fristgebundenen Schriftsatzes kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Fristversäumung aus außerhalb der Sphäre des Versenders liegenden technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax und den hieraus resultierenden besonderen Risiken herrührt.
4. Der Versender hat mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0:00 Uhr zu rechnen ist (hier verneint).
VolltextIBRRS 2021, 1960
OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2021 - 1 D 90/21
1. Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können.*)
2. Auch Mieter können als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden, die sie im Rahmen eines Normenkontrollverfahren gegen den betreffenden Bebauungsplan geltend machen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter einen eigenen Belang geltend machen kann, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. In Betracht kommen insoweit insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms.*)
VolltextIBRRS 2021, 1644
BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZB 50/19
Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung.*)
VolltextIBRRS 2021, 1942
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 W 11/21
Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1914
BayObLG, Beschluss vom 09.06.2021 - 101 AR 46/21
Als Prozesserklärung gestaltet der von der beklagten Partei wirksam erklärte bindende Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit die Verfahrenslage dergestalt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtsstreit nicht mehr in Frage gestellt werden kann; bereits der so erklärte Verzicht wirkt zuständigkeitsbegründend.*)
VolltextIBRRS 2021, 1895
OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2021 - 9 W 17/21
Das Erstgericht ist verpflichtet unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gegebenenfalls fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn, der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.*)
VolltextIBRRS 2021, 1891
BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - XII ZR 152/19
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.12.2018 - XII ZR 99/17, IBR 2019, 172 = NJW-RR 2019, 380).*)
VolltextIBRRS 2021, 1880
BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - XII ZB 552/20
1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 = IBRRS 2013, 2645 = IMRRS 2013, 1435).*)
2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 = IBRRS 2013, 2645 = IMRRS 2013, 1435).*)
VolltextIBRRS 2021, 1868
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2021 - 5 K 24/21
Keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume in Pandemiezeiten, wenn das Finanzgericht seine Diensträume unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln für die Einsichtnahme in die Gerichts- und Steuerakten eröffnet.*)
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