Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1953
BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - XII ZB 12/03
a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).*)
b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.*)

IBRRS 2004, 1946

BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.*)

IBRRS 2004, 1945

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)

IBRRS 2004, 1934

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IX ZR 119/03
a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.*)
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.*)
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.*)

IBRRS 2004, 1927

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002 - 16 WX 32/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1907

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - X ZR 171/02
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.*)
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.*)

IBRRS 2004, 1893

BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - VI ZB 12/04
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.*)

IBRRS 2004, 1887

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 326/03
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.*)

IBRRS 2004, 1886

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.*)

IBRRS 2004, 1883

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 24/04
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.*)

IBRRS 2004, 1846

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 226/03
a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.*)
b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.*)

IBRRS 2004, 1845

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 35/03
Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.*)

IBRRS 2004, 1837

BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03
a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO.*)
b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.*)

IBRRS 2004, 1832

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.*)

IBRRS 2004, 1823

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 140/03
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.*)
a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.*)
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.*)

IBRRS 2004, 1821

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 272/01
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.*)

IBRRS 2004, 1810

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 232/01
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. scheidet deshalb aus.*)

IBRRS 2004, 1804

OLG Jena, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 58/04
1. Die Vorschriften über die Streitverkündung und Nebenintervention verwenden insgesamt den Begriff des Rechtsstreits. Dennoch wird die Möglichkeit der Streitverkündung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften durch höchstrichterliche Rechtsprechung auch im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens seit 1996 bejaht.
2. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung oder -wahrung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte in jedem Fall zu erstatten sind. Vielmehr gilt im selbständigen Beweisverfahren gerade der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht erfolgt, mithin auch keine Kostenerstattung.

IBRRS 2004, 1800

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2003 - 16 W 63/03
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift, nicht dagegen nach dem Ergebnis der Beweissicherung (Gutachten).*)

IBRRS 2004, 1798

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IBRRS 2004, 1795

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 9 W 29/04
Eine sogenannte Rückfestsetzung ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.*)

IBRRS 2004, 1791

OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 11 U 57/04
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen.*)
2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen.*)

IBRRS 2004, 1787

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - 17 W 17/04
Fordert das Gericht auf den Antrag der mündlichen Erläuterung eines Gutachtens vom Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten, in dem dieser sich auch zu den gerügten Punkten äußert, braucht ohne Wiederholung des Begehrens auf mündliche Erläuterung eine Anhörung des Sachverständigen nicht mehr durchgeführt zu werden.

IBRRS 2004, 1779

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 U 3/04
Das neue Berufungsrecht erfordert eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Urteils. Der Teil des Urteils, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, auf den der Berufungskläger (etwa mangels Beschwer) die Berufung nicht (mehr) erweitern kann und der nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auch vom Berufungsbeklagten nicht mehr angegriffen werden kann, erwächst in Teilrechtskraft.*)

IBRRS 2004, 1774

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2004 - 4 U 119/03
Wirft der Kläger, der keinen Einblick in die streitentscheidenden Verhältnisse des Beklagten hat, diesem eine Schädigung durch betrügerisches Verhalten vor, so ist der Klagevortrag nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wegen unsubstantiierten Bestreitens durch den Beklagten als unstreitig anzusehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.*)

IBRRS 2004, 1767

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).*)
Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.*)

IBRRS 2004, 1760

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 15 U 26/04
Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)

IBRRS 2004, 1758

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2004 - 8 W 380/04
1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage.*)
2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstreckungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.*)

IBRRS 2004, 1756

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 - 12 W 79/04
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.*)

IBRRS 2004, 1753

OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2004 - 6 U 2010/03
Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.*)

IBRRS 2004, 1750

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004 - 26 W 20/04
Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.*)

IBRRS 2004, 1749

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 U 49/04
1. Die Versäumung der an einem Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Berufungsklägers, wenn er erst am Nachmittag dieses Tages Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten sucht, um ihm den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen.*)
2. Die Partei darf nicht darauf vertrauen, dass das Faxgerät ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten funktioniert. Die Grundsätze zur zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit gerichtlicher Faxgeräte sind auf die Geräte von Rechtsanwälten nicht zu übertragen.*)

IBRRS 2004, 1748

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 184/03
Einem anwaltlichen Vertreter ist das Wissen des von ihm vertretenen Rechtsanwalts aus einem zurückliegenden anderen Auftragsverhältnis mit dem gleichen Mandanten nicht zuzurechnen.*)

IBRRS 2004, 1747

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.*)
3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.*)

IBRRS 2004, 1746

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2004 - 4 W 17/04
Dem Kläger können die Kosten gem. § 269 III 2 ZPO nicht auferlegt werden, wenn der Beklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet ist.*)

IBRRS 2004, 1745

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2004 - 1 U 265/03
Zum Begriff der Wohnung im Sinne § 178 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

IBRRS 2004, 1744

KG, Beschluss vom 26.04.2004 - 22 W 19/04
Das bei dem Landgericht eingegangene PKH-Gesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage nur zu einem Teil Aussicht auf Erfolg hat, der unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts liegt.*)

IBRRS 2004, 1743

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2004 - 15 UF 38/04
Am Ablauf der absoluten Berufungsfrist von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils ändert auch die spätere Zustellung des zwischenzeitlich abgefassten Urteils nichts. Wussten die Prozessbevollmächtigten der Parteien von der Verkündung, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht.*)

IBRRS 2004, 1741

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2004 - 1 BvR 622/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1738

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2004 - 2 W 20/04
Zum Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht*)

IBRRS 2004, 1733

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2004 - 1 U 275/03
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)

IBRRS 2004, 1727

BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04
a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.*)
b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.*)

IBRRS 2004, 1726

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - XI ZR 90/03
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.*)
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.*)

IBRRS 2004, 1724

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03
a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.*)
b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)
c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.*)

IBRRS 2004, 1723

BGH, Beschluss vom 15.06.2004 - VI ZB 75/03
a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern.*)
b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.*)

IBRRS 2004, 1714

OLG Rostock, Urteil vom 26.05.2003 - 3 U 85/02
1. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist der Vermieter, der eine Mietminderung des Mieters von einem Dritten ersetzt verlangt, gehalten, die Berechtigung der Mietminderung zu überprüfen und eine übermäßige Minderung abzuwehren.
2. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die teils gem. § 91a ZPO, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.*)
3. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.*)

IBRRS 2004, 1708

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 282/03
Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Ausgangsgericht eine Forderung nicht für verjährt, so muss es über den Grund des Anspruchs entscheiden, bevor es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist.

IBRRS 2004, 1698

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.*)
b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.*)
c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.*)

IBRRS 2004, 1684

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2004 - 100 W 1/04 (Baul)
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)

IBRRS 2004, 1682

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - 4 W (Baul) 284/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
