Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1678
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2004 - 20 W 46/04
1. Ein formloses Schreiben des Grundbuchrechtspflegers ohne Fristsetzung und Zustellung, in dem mitgeteilt wird, aus welchen Gründen eine Vereinigung nach § 5 GBO nicht möglich sei, stellt keine anfechtbare Sachentscheidung im Sinn des § 71 Abs. 1 GBO dar.*)
2. Die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte nach § 5 GBO setzt voraus, dass beide dem gleichen Eigentümer gehören.*)

IBRRS 2004, 1672

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003 - 4 U 237/02
1. Werden Miteigentümer eines Grundstücks auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast verklagt, so sind alle Miteigentümer notwendige Streitgenossen, so dass eine Klage nur gegen einen Teil der Miteigentümer unzulässig ist, wenn nicht die anderen Miteigentümer mit dem Kläger eine Musterprozessvereinbarung geschlossen oder erklärt haben, zu der begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.*)
2. Ein Miteigentümer einer 3 m breiten Wegeparzelle, die der Erschließung der im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans erbauten Reiheneigenheime der Miteigentümer dient und nach der im Grundbuch eingetragenen Regelung von jedem Miteigentümer zum Gehen und Fahren benutzt werden darf, hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Baulast, die die anderen Miteigentümer verpflichtet, die Erschließung einer Reihe weiterer durch den klagenden Miteigentümers erworbener Grundstücke und damit eine erhebliche Ausweitung des Verkehrs zu dulden.*)

IBRRS 2004, 1668

OLG Jena, Urteil vom 28.10.1998 - 7 U 1221/96
1. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehört zu den verzichtbaren Verfahrensgrundsätzen.
2. Widerspricht der Auftraggeber der Schlussrechnung des Bauunternehmers, ist es ihm wiederum möglich, seinerseits eine neue, auch höhere Schlußrechnung zu stellen.

IBRRS 2004, 1651

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 4/04
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).*)

IBRRS 2004, 1630

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 196/01
Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.*)

IBRRS 2004, 1628

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 206/03
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.*)

IBRRS 2004, 1627

BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.*)

IBRRS 2004, 1626

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - I ZB 27/03
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.*)

IBRRS 2004, 1625

BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02
Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.*)

IBRRS 2004, 1624

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 224/03
Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.

IBRRS 2004, 1623

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 182/03
Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.*)

IBRRS 2004, 1615

BGH, Beschluss vom 17.05.2004 - II ZB 14/03
a) Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ein Prozeßbevollmächtigter erst am Tage ihres Ablaufs das Fehlen einer an das Berufungsgericht "mit der Bitte um Rückgabe" übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils bemerkt hat, ist regelmäßig nicht unverschuldet i.S. von § 233 ZPO.*)
b) Zum Umfang der Darlegungslast bei einem auf Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten gestützten Wiedereinsetzungsantrag.*)

IBRRS 2004, 1597

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - X ZR 119/94
Wer die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, kann sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.*)

IBRRS 2004, 1582

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004 - 24 U 225/02
Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a.F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.*)

IBRRS 2004, 1581

BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 41/03
Setzt ein Richter im frühen ersten Termin fünf Termine pro halbe Stunde an, so rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sich diese Praxis auf beide Parteien gleichermaßen auswirkt.

IBRRS 2004, 1578

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - 20 U 139/02
Die Berufung eröffnet keine zweite Tatsacheninstanz mit voller Prüfung des Urteils mehr, sondern ist auf eine Kontrolle und Behebung der gerügten Mängel beschränkt.
Der Erwerbsschaden bei freien Berufen besteht in dem Verlust bisher entgangener Einnahmen und dem Unterbleiben gesteigerter Gewinne. Da es auf eine konkret festzustellende Gewinnminderung ankommt, sind Angaben des Umsatzes rechtlich unerheblich, weil der mit Verlust arbeitende Freiberufler keinen Erwerbsschaden hat. Entscheidend ist der Nettogewinn, der sich nach Abzug sämtlicher Ausgaben (Löhne, Steuer) ergibt.

IBRRS 2004, 1569

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03
a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)
d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)
e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)
IBRRS 2004, 1568

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 25/03
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.*)
Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.*)

IBRRS 2004, 1567

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 11/03
Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.*)

IBRRS 2004, 1560

BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03
a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.*)
b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.*)

IBRRS 2004, 1551

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2003 - 3 W 217/03
Für die unbezifferte Kostengrundentscheidung in dem Urteil eines französischen Gerichts (Cour d'Appel) darf die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden, weil es an der von Art. 31 EuGVÜ vorausgesetzten Bestimmtheit des Titels fehlt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 3 W 160/95).*)

IBRRS 2004, 1545

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2003 - 21 B 1375/03
1. Anspruchsverpflichtete Behörde eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat.*)
2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.*)

IBRRS 2004, 1528

OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 719/04
Eine Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Streithelfer ist ausgeschlossen, wenn sie im Widerspruch zum Vorbringen der von ihm unterstützten Hauptpartei steht.

IBRRS 2004, 1523

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 21 U 172/03
1. Sind die Parteien und Streitgegenstände eines selbständigen Beweisverfahrens mit denen des nachfolgenden Hauptsacheprozesses nur teilweise identisch, können die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess nur anteilig zu berücksichtigen sein. Bei den zu berücksichtigenden Kosten ist weiter zwischen den Kosten, die bei der Kostenfestsetzung zum Hauptsacheprozess geltend zu machen sind, und den Kosten, die als Schadensposition - im Hauptsacheprozess eingeklagt werden können, zu unterscheiden.*)
2. Ist ein Fliesenfußboden objektiv mangelhaft und machen sich Fliesen- und Estrichleger für den Mangel gegenseitig verantwortlich, kann die für einen Schadensersatzanspruch gem. § 13 Nr. 7 VOB/B an sich notwendige Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich sein, wenn der tatsächlich verantwortliche Fliesenleger seine Nachbesserungspflicht zunächst leugnet und eine Nachbesserungsbereitschaft erst nach der gerichtlichen Feststellung seiner Verantwortlichkeit erklärt.*)
3. Der für einen Mangel schadensersatzpflichtige Unternehmer kann auch für die Kosten gerichtlicher Verfahren haften, die der Bauherr aufgrund eines falschen Beweissicherungsgutachtens gegen einen anderen Bauunternehmer durchführt, welcher für den Mangel zunächst verantwortlich zu sein scheint.*)

IBRRS 2004, 1517

BGH, Urteil vom 19.05.2004 - XII ZR 270/02
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).*)

IBRRS 2004, 1515

BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03
Zur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten Partei.*)

IBRRS 2004, 1501

BGH, Beschluss vom 17.05.2004 - II ZB 22/03
a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die unerwartet lange Dauer einer Telefaxübermittlung gestützt, hat das Gericht die zum Vergleich vorgelegten Sendeberichte zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916).*)
b) Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.*)

IBRRS 2004, 1490

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 1749/04
1. Bei einer Vielzahl von Mängeln in einer Architektenhonorarrechnung ist es dem Bauherrn nicht zuzumuten, dem Architekten die einzelnen Fehler vorzuhalten und ihm Vorgaben für die richtige Rechnung zu machen. Dies ist Aufgabe des Architekten.
2. Werden die Fehler der Rechnung erst im Rahmen eines Honorarprozesses - etwa durch Sachverständigengutachten - beseitigt, kann der Bauherr durch ein anschließendes Prozessanerkenntnis erreichen, dass der Architekt die gesamten Kosten des Rechtsstreites - also auch im Falle des Obsiegens - zu tragen hat.
3. § 8 HOAI begründet die Fälligkeit dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht wurde.
4. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
5. Der Auftraggeber verliert den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt.

IBRRS 2004, 1482

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2004 - 16 W 87/04
Maßgeblich für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der ungekürzte Hauptsachestreitwert, der sich in der Regel entsprechend den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift ergibt. Die Ausrichtung an den objektivierbaren Kosten der Mangelbeseitigung dient dabei der Korrektur offensichtlicher Über oder Unterbewertungen des zu Verfahrensbeginn vom Antragsteller geschätzten Betrages.*)

IBRRS 2004, 1478

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2004 - 5 W 397/04
1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.
2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.

IBRRS 2004, 1467

BGH, Beschluss vom 11.05.2004 - XI ZB 39/03
a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182, 187).*)
b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offenkundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.).*)

IBRRS 2004, 1466

BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.*)

IBRRS 2004, 1464

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - I ZR 197/03
Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der Fall ist, die Revision zuzulassen.*)

IBRRS 2004, 1462

BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03
1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.*)
2. Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.*)
3. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.*)
4. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.*)

IBRRS 2004, 1458

BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - V ZB 59/03
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.*)

IBRRS 2004, 1457

BGH, Beschluss vom 11.05.2004 - VI ZB 19/04
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGHZ 78, 22).*)

IBRRS 2004, 1442

BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 57/03
Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.*)

IBRRS 2004, 1426

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 162/02
Eine Berufung ist wegen fehlender Beschwer unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung – deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.
Der Übergang vom Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zu den Gewährleistungsansprüchen gemäß §§ 634, 635 BGB a.F. stellt eine Klageänderung dar, da die Ansprüche unterschiedlicher rechtlicher Natur sind und damit verschiedene Streitgegenstände bilden.

IBRRS 2004, 1421

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 269/03
Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Vollstreckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nahe legen.*)

IBRRS 2004, 1418

BGH, Beschluss vom 15.04.1999 - IX ZB 57/98
Ist eine fristgebundene Sendung ans Gericht ordnungsgemäß adressiert und frankiert und wird sie zu einer Zeit zur Post gegeben, zu der sie das Gericht nach den üblichen Beförderungszeiten erreichen müßte, so steht es der Wiedereinsetzung - wenn die Sendung verspätet eingeht - nicht entgegen, daß nach einer Auswertung der Post 7 % aller Sendungen einschließlich der nicht ordnungsgemäß adressierten nur mit Verzögerung befördert werden.*)

IBRRS 2004, 1415

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 7/04
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet.*)
Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.*)
Wann ein Zeitraum angemessen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein zeitlicher Abstand von mehr als 3 Monaten zwischen Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Eingang des Antrages des Beteiligten auf Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen als angemessener Zeitraum im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angesehen werden.*)

IBRRS 2004, 1413

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 5 U 161/02
In den Anwendungsbereich des § 531 Abs. 1 ZPO fällt auch das Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, einem Schriftsatz, der die Grenzen des § 283 ZPO überschreitet, oder zwar nachgelassen ist, aber verspätet eingeht und deshalb nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleibt. Derartiges neues Vorbringen bleibt im Berufungsrechtszug ausgeschlossen, sofern nicht einer der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.*)
§ 156 ZPO gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum und schreibt nur in Ausnahmefällen eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung aus neuem Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßen Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts oder zur Erteilung von Hinweisen bestand, und darüber hinaus, wenn durch Versäumnisse des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung unterblieb.*)

IBRRS 2004, 1412

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 W 48/03
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen orientiert sich am Streitwert der Hauptsache, wobei regelmäßig 1/3 des Hauptsachewertes angemessen erscheint.*)

IBRRS 2004, 1411

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2004 - 5 W 61/03
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig (im Anschluss an BGH, BauR 1997, 334 = NJW 1997,859).*)
2. Der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren ist berechtigt, eigene Beweisanträge zu stellen, soweit die Beweisfrage, um die der Antragsgegner den Beweisbeschluss ergänzt haben möchte, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beweisthema steht, keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens hiermit verbunden ist und das Beweisverfahren noch nicht beendet worden ist.*)
3. Will der Streithelfer das selbständige Beweisverfahren um Beweisfragen erweitern, die nur sein Verhältnis zum Streitverkünder betreffen, jedoch für das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner ohne Bedeutung sind, fehlt es an dem erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang. Außerdem dürfen die Beweisfragen nicht derart gestaltet sein, dass ihre Beantwortung allein zu Lasten der Partei des selbständigen Beweisverfahrens geht, der der Streitverkündete beigetreten ist.*)

IBRRS 2004, 1406

BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - V ZB 62/03
a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).*)
b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.*)

IBRRS 2004, 1404

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2004 - 21 E 62/04
Zur Frage der Rechtsnatur eines zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einer Gemeinde geschlossenen Vertrags über den Kauf eines im gemeindlichen Eigentum stehenden, für die Umsetzung eines Bauvorhabens erforderlichen Grundstücks, wenn die Vertragsparteien später einen Durchführungsvertrag i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vereinbart haben (hier: Verneinung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage auf Erstattung eines Kaufpreisanteils).*)

IBRRS 2004, 1390

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)

IBRRS 2004, 1378

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 W 6/04
Zum Einfluss einer überlangen Bearbeitungsdauer auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.*)

IBRRS 2004, 1373

OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2004 - 12 U 1793/03
1. Wird gegen ein nicht erlassenes und nicht verkündetes Urteil im Hinblick auf § 517 2. Alternative ZPO Berufung eingelegt, erfolgt dies bei vernünftiger, objektiver Betrachtung unter der stillschweigenden Bedingung, dass das Rechtsmittel bei Nichtvorliegen der Bedingung nicht zum Tragen kommen soll.
2. Wenn mithin keine Berufung vorliegt, bedarf es auch keiner Verwerfung; damit entfällt auch eine Kostenentscheidung.

IBRRS 2004, 1370

OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2004 - 4 AR 23/04
Der Gerichtsstand des § 29c ZPO gilt für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchsgrundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen wie Erfüllungsansprüche, insbesondere auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190). Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht.*)
