Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1369
OLG Celle, Urteil vom 08.04.2004 - 22 U 88/00
Ein Teil-Urteil ist trotz Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen dann nicht unzulässig, wenn diese Gefahr nicht auf der Verfahrensweise des Gerichts, sondern derjenigen der Parteien beruht.

IBRRS 2004, 1367

OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 273/03
1. Zur Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides Statt ist eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen erforderlich; die bloße Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter ist unzureichend.*)
2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis noch vor Fristablauf entfällt und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist.*)

IBRRS 2004, 1362

OLG Celle, Urteil vom 06.05.2004 - 6 U 231/03
1. Im Berufungsverfahren ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet, der ihm die Eignung als Grundlage des weiteren Verfahrens nimmt, und die säumige Partei Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.*)
2. Auf die Widerklage darf restlicher Werklohn nicht durch Teilurteil zuerkannt werden, wenn die Klagforderung, über die Beweis erhoben werden soll, durch Verrechnung mit der Widerklage verknüpft ist, sodass auch keine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil in Betracht kommt.*)
3. Mit der Begründung, es fehle dem Vorbringen an Substanz, dürfen einzelne Positionen der Klagforderung nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, da es keinen Grund gibt, den Parteien die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen, solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann.*)

IBRRS 2004, 1360

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2004 - 15 U 8/04
Zur Frage der Befangenheit eines Richters wegen rechtlicher Ausführungen in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

IBRRS 2004, 1353

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2004 - 6 U 175/03
Ist die Klage auf Restwerklohn mit derjenigen auf Bestellung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek verbunden und hält u. a. der Besteller den Werklohn wegen von ihm behaupteter Mängel zurück, ist ein Grundurteil zu beiden Klagansprüchen zulässig.*)

IBRRS 2004, 1351

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2004 - 1 W 26/04
1. Zur Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Landgericht ist auch dann die Kammer in voller Besetzung berufen, wenn der Einzelrichter in der Hauptsache allein zur Entscheidung berufen wäre.*)
2. Hat über das Befangenheitsgesuch fälschlicherweise der Einzelrichter des Landgerichts entschieden und wird gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese Entscheidung durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts aufzuheben und an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen; denn die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts wirkt sich auch auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts aus.*)
3. Der ZPO ist nicht zu entnehmen, dass der Senat in voller Besetzung zwecks Entscheidung in der Sache an die Stelle des gemäß § 568 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen Einzelrichters treten dürfte, wenn die Entscheidung des Landgerichts durch die Kammer hätte ergehen müssen und dies zu einer Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung geführt hätte. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Senat kraft Sachzusammenhangs auch für eine neuerliche Beschwerde in der Sache zuständig wäre, wenn nicht sicher absehbar ist, dass nach der Geschäftsverteilung des Senats dieselben Senatsmitglieder zur Entscheidung auch über die neue Beschwerde berufen wären.*)

IBRRS 2004, 1344

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 - 15 W 87/03
1. Der Gerichtssachverständige kann im Wege der gerichtlichen Leitung seiner Tätigkeit gegen seinen Willen nicht zur Vornahme von Bauteilöffnungen verpflichtet werden.
2. Verweigert der Sachverständige die Bauteilöffnung, so sind sie sowie die Tragung des Schadenbeseitigungsrisikos der für das konkrete Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzugeben.

IBRRS 2004, 1343

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2004 - 16 W 7/04
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens ist zu verneinen, wenn eine Anspruchsgrundlage für einen behaupteten Schadensersatzanspruch zwar theoretisch denkbar ist, aber nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ganz offensichtlich nicht gegeben sein kann (Ausnahme vom Verbot der Schlüssigkeitsprüfung im selbständigen Beweisverfahren).*)

IBRRS 2004, 1331

BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 316/01
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung der Gesellschaft.*)

IBRRS 2004, 1328

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02
Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.*)
Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.*)
Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.*)

IBRRS 2004, 1327

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 43/03
a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung übergeben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches Beweisanzeichen dar.*)
b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzeichen zu entkräften.*)
a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerkennungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des Erststaates hätten geltend gemacht werden können.*)
b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stundenhonorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit angegeben.*)

IBRRS 2004, 1312

BGH, Beschluss vom 28.04.2004 - IV ZR 144/03
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn insbesondere die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes geltend gemacht werden soll.*)

IBRRS 2004, 1310

BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - VIII ZB 103/02
Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).*)

IBRRS 2004, 1303

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - VII ZB 39/03
Erklären die Parteien vor dem Prozessgericht übereinstimmend, sie seien damit einverstanden, dass die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozessgericht aufgrund dieser Erklärung befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen.

IBRRS 2004, 1299

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 26/04
Zur Berücksichtigung einer nach § 118 I Nr. 2 BRAGO entstandenen Rechtsanwaltsgebühr als "Kosten des Rechtsstreits".*)

IBRRS 2004, 1282

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2004 - 4 U 47/03
Die besseren Argumente sprechen dafür, bei nur einseitiger Erledigungserklärung einen unveränderten Streitwert zugrunde zu legen.*)

IBRRS 2004, 1281

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 12 W 159/03
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO bedarf keiner Kostenentscheidung.*)

IBRRS 2004, 1251

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 297/03
Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Partei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis (hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelassenen Frist in das Verfahren eingeführt hat.*)

IBRRS 2004, 1247

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - V ZB 46/03
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.*)

IBRRS 2004, 1241

LG Essen, Beschluss vom 07.05.2004 - 4 OH 11/02
Das Nichtbetreiben eines selbständigen Beweisverfahrens durch Nichteinzahlung des Vorschusses führt zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens.

IBRRS 2004, 1235

BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.*)

IBRRS 2004, 1234

BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03
a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.*)
b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).*)
c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.
f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.*)
g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.*)

IBRRS 2004, 1230

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - 16 UF 20/03
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich dann unterschiedslos gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richten, wenn die Besorgnis der Befangenheit sich aus dem Inhalt einer früheren Entscheidung dieses Spruchkörpers ergeben soll.*)

IBRRS 2004, 1223

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 3/2 O 108/03
1. Wenn der Beklagte dritte Personen in Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger schickt, kann dieser zumindest aufgrund Rechtsscheinsvollmacht davon ausgehen, dass Vertretungsmacht vorliegt.
2. Der Zulässigkeit des Urkundsverfahrens steht nicht entgegen, dass die eingereichten Abrechnungslisten nicht unterschrieben sind. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung einer Urkunde.

IBRRS 2004, 1221

OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 W 79/04
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Entscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO, dem Antragsteller antragsgemäß die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag die Klageerhebung nachweist (a.A. OLG Frankfurt NJWRR 2001, 862).*)

IBRRS 2004, 1219

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)

IBRRS 2004, 1215

BGH, Beschluss vom 20.04.2004 - X ZB 39/03
Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.*)

IBRRS 2004, 1211

BGH, Beschluss vom 14.04.2004 - XII ZB 224/02
Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.*)

IBRRS 2004, 1206

BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03
Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.*)
Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.*)

IBRRS 2004, 1204

BGH, Beschluss vom 07.04.2004 - XII ZB 51/02
a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Rechtsbeschwerde.*)
b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.*)

IBRRS 2004, 1202

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.*)

IBRRS 2004, 1197

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - 6 WF 7/04
Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.*)

IBRRS 2004, 1189

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 130/03
Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.*)
Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.*)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.*)

IBRRS 2004, 1184

OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 272/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)

IBRRS 2004, 1183

OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 210/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)

IBRRS 2004, 1181

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)

IBRRS 2004, 1164

LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 3 O 108/99
Wer sich als Streithelfer darauf zurückzieht, die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs zu beobachten, ohne sich selbst an einer vergleichsweisen Regelung zu beteiligen, kann später keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

IBRRS 2004, 1158

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2004 - 1 U 22/04
1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des Sachverhalts, der zur späteren Aufrechnungslage geführt hat, bereits ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.*)
2. Ein Anspruch auf Befreiung von einer noch nicht erfüllten Gesamtschuld gemäß § 426 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig i. S. v. § 387 BGB.*)
3. Ein auf Schuldumschaffung gerichteter Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung sondern nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen.*)

IBRRS 2004, 1157

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.

IBRRS 2004, 1154

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 339/02
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.*)

IBRRS 2004, 1138

OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 U 50/04
Die Rücknahme der Berufung kann nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nicht mehr erklärt werden.*)

IBRRS 2004, 1129

BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 136/02
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise erhoben hat.*)

IBRRS 2004, 1126

BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 175/02
Die im ersten Rechtszug unterlegene Partei ist unabhängig davon, ob sie an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und "richtige" Partei ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.*)

IBRRS 2004, 1124

BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.*)

IBRRS 2004, 1120

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - V ZA 4/04
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.*)

IBRRS 2004, 1118

BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02
Daß die Prüfung einer erstmals in der Berufungsinstanz auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegründeten Einwendung die Entscheidung verzögern würde, rechtfertigt es nicht, die Geltendmachung der Gegenforderung als nicht sachdienlich anzusehen, wenn deren Berücksichtigung zur endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet (hier: Wechsel des Bestellers vom Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln des Werks zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs).*)

IBRRS 2004, 1110

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).

IBRRS 2004, 1105

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - VII R 15/03
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.*)
2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.*)
3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.*)

IBRRS 2004, 1103

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04
Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.

IBRRS 2004, 1100

BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00
a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.*)
b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.*)
c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.*)
