Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0030
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 250/00
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung).*)

IBRRS 2004, 0028

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.*)
b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.*)

IBRRS 2004, 0027

BGH, Beschluss vom 19.11.2003 - IV ZB 20/03
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.*)

IBRRS 2004, 0016

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2003 - 21 U 58/03
Der Rechtsbegriff der Abnahme enthält einen Tatsachenkern, so dass ein erstmaliges Bestreiten der Abnahme in der zweiten Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet sein kann.

IBRRS 2004, 0013

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2003 - 21 AR 106/03
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag.*)

IBRRS 2004, 0011

BGH, Beschluss vom 10.11.2003 - II ZB 14/02
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.*)

IBRRS 2004, 0009

BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02
Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.*)

Online seit 2003
IBRRS 2003, 3235
BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing").*)

IBRRS 2003, 3233

BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZB 1/03
Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.*)
Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.*)

IBRRS 2003, 3231

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 10/03
Eine analoge Anwendung des § 321a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.*)
Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.*)
Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel
"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart"
verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)
Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.*)

IBRRS 2003, 3230

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02
Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Antragsgegners entgegenstehen.*)
Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln wirksam.*)
a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist.*)
b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.*)
Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.*)

IBRRS 2003, 3228

BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZR 2/03
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0,10 Euro pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.*)

IBRRS 2003, 3226

BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02
a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).*)
b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.*)
c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).*)

IBRRS 2003, 3224

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 17/01
a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.*)
b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des Streitgegenstands zur Folge hat.*)

IBRRS 2003, 3206

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02
Zur Beschränkung der Revisionszulassung.*)

IBRRS 2003, 3201

BGH, Urteil vom 30.09.2003 - VI ZR 438/02
a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.*)
b) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt.*)

IBRRS 2003, 3198

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2003 - 14 W 469/03
1. Lässt der Bauherr und spätere Beklagte zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren neben Baumängeln auch Schäden feststellen, die der Bauunternehmer am Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, können die dadurch verursachten anteiligen Kosten der Beweissicherung nicht als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits festgesetzt werden, wenn dort nur die Baumängel Streitgegenstand waren.
2. Wegen der nicht in der Hauptsache festzusetzenden anteiligen Kosten der Beweissicherung kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers der Beweissicherung in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO oder §§ 91 ff ZPO in Betracht.

IBRRS 2003, 3180

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003 - 5 W 49/03
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (keine Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hat keinen Erfolg, wenn der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.*)

IBRRS 2003, 3168

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - 5 W 20/03
Eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis fehlt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet.*)
Eine analoge Anwendung von § 148 ZPO scheidet nach dem Zweck dieser Vorschrift aus, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspräche. Die Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.*)

IBRRS 2003, 3161

BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02
Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in einem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigende Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).*)

IBRRS 2003, 3156

BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - IXa ZB 128/03
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.*)
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.*)

IBRRS 2003, 3148

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 12 U 55/03
1. Eine Schiedsgutachtenklausel muss grundsätzlich nur derjenige gegen sich gelten lassen, der an ihrem Abschluss beteiligt war.*)
2. Die Schiedsgutachtenklausel in einem Bauvertrag bindet also nicht den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)
3. Ebenso wenig bindet eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen zwei Bauvertragspartnern den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)

IBRRS 2003, 3126

BGH, Urteil vom 14.10.2003 - VI ZR 425/02
Der Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassend würdigt.*)

IBRRS 2003, 3124

BGH, Beschluss vom 04.11.2003 - VI ZB 50/03
a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.*)
b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.*)

IBRRS 2003, 3110

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.*)
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.*)

IBRRS 2003, 3106

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2003 - 21 W 28/03
Ein selbständiges Beweisverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der antragstellenden Partei unterbrochen.*)

IBRRS 2003, 3100

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)

IBRRS 2003, 3088

BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.*)

IBRRS 2003, 3087

BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03
Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.*)

IBRRS 2003, 3086

BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 195/03
Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.*)
Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.*)

IBRRS 2003, 3085

BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 194/03
Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.*)

IBRRS 2003, 3083

BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 55/02
a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.*)
b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.*)
c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.*)
d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.*)

IBRRS 2003, 3074

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 380/02
a) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmißverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben.*)
b) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.*)

IBRRS 2003, 3055

OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2003 - 14 W 47/03
Das Gericht darf die Anordnung der Beweiserhebung nicht mit der Begründung verweigern, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens und damit gegen die Erfolgsaussichten einer späteren Klage bestehen.*)

IBRRS 2003, 3051

BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - VIII ZR 142/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3050

BGH, Beschluss vom 14.10.2003 - VIII ZR 121/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3049

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - VII ZR 186/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3048

BGH, Beschluss vom 24.09.2003 - XII ZR 147/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3042

BGH, Beschluss vom 29.07.2003 - VIII ZB 26/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3040

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - III ZB 29/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3039

BGH, Beschluss vom 22.01.2003 - II ZB 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3036

BGH, Beschluss vom 01.10.2003 - IV ZR 27/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 3030

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2003 - 11 U 851/02
Wenn sich durch die angebotenen Zeugen nicht klären lässt, ob die behauptete sichtbar eingebaute Werkleistung (Türen) erbracht ist, muss das Gericht von Amts wegen einen Augenschein einnehmen, bevor es die Werklohnklage mangels Nachweis der Leistung abweist. Wenigstens muss es den Kläger vorab darauf hinweisen, dass es von Amts wegen keinen Augenschein einnehmen wird.*)

IBRRS 2003, 3023

BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 380/00
Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schriftsachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Möglichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.*)

IBRRS 2003, 3021

BGH, Beschluss vom 27.10.2003 - II ZB 38/02
Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zurücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.*)

IBRRS 2003, 3020

BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 31/02
Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.*)

IBRRS 2003, 3014

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.09.2003 - 5 AR 44/03
In Zwangsvollstreckungssachen hat das Landgericht auch dann über sofortige Beschwerden zu entscheiden, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.*)

IBRRS 2003, 3013

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.07.2003 - 4 U 31/03
Die Berufung gegen ein Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig, wenn sie allein damit begründet wird, die titulierte Forderung bestehe in der Sache nicht.*)

IBRRS 2003, 3008

KG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 U 291/01
Liegt dem im Berufungsverfahren angegriffenen Urteil ein Verfahrensfehler zugrunde, so ist in der Regel eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht erforderlich.

IBRRS 2003, 3006

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2003 - 4 W 94/03
Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über dessen Kosten unabhängig von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens eine gesonderte Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen.*)
