Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1402
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2003, 1393

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2003 - 14 W 148/03
Im Wege einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO können im Hauptprozess keine Kosten der vorprozessualen Beweissicherung festgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden war.

IBRRS 2003, 1379

BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - XI ZR 193/02
a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.*)
b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.*)
c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.*)

IBRRS 2003, 1378

BGH, Beschluss vom 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.*)

IBRRS 2003, 1377

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - V ZB 71/02
a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).*)
b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.*)
c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.*)

IBRRS 2003, 1369

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - IV ZR 336/02
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € voraus.*)

IBRRS 2003, 1366

BGH, Beschluss vom 07.05.2003 - XII ZB 191/02
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.*)
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen hat.*)

IBRRS 2003, 1364

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - 14 W 15/03
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.*)
2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.*)

IBRRS 2003, 1359

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2003 - 22 U 157/02
Benennt der Beklagte in erster Instanz einen Zeugen gegenbeweislich, kann sich der beweispflichtige Kläger in zweiter Instanz nicht mehr auf diesen Zeugen berufen.

IBRRS 2003, 1357

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 219/02
1. Ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem Recht die Revision stattfindet, ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist.
2. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt.

IBRRS 2003, 1356

BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 47/02
Für das Berufungsgericht besteht eine Rechtspflicht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen, wenn es die protokollierte Aussage vor dem erstinstanzlichen Gericht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz oder wenn es die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilen möchte als das Erstgericht.

IBRRS 2003, 1341

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).*)

IBRRS 2003, 1339

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - X ZR 229/00
Eine Berufung muss mit Ausführungen begründet werden, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sind. Eine Berufung, mit der lediglich vorgetragen wird, das angegriffene Urteil sei falsch, ist mangels Begründung unzulässig.

IBRRS 2003, 1338

BGH, Beschluss vom 18.03.2003 - VI ZB 68/02
Ein selbständiges Beweisverfahren erledigt sich, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (hier: Versetzung des Zeugen ins Ausland). Eine nach der Erledigung eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

IBRRS 2003, 1330

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 237/02
Zur Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.*)

IBRRS 2003, 1324

OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2003 - 6 W 23/03
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.*)
2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.*)

IBRRS 2003, 1320

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2003 - 2 U 232/02
1. Es liegt auch dann eine Verrechnung und keine Aufrechnung vor, wenn der Besteller nur Schadensersatz für einzelne Mängel verlangt, die Architektenleistung somit nicht insgesamt zurückweist.*)
2. In diesem Fall ist trotz der Neufassung des § 302 ZPO ein Vorbehaltsurteil nicht zulässig, wenn der Besteller seine Schadensersatzansprüche der Honorarforderung des Architekten entgegenhält.*)

IBRRS 2003, 1313

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - VII ZB 17/02
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

IBRRS 2003, 1312

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02
Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.*)

IBRRS 2003, 1292

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2002 - 7 U 109/02
1. Ist der Rechtsweg vor dem angerufenen Gericht nicht eröffnet und erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, so hat das angerufene Gericht über die Kosten zu entscheiden.
2. Bei der Kostenentscheidung ist dann ausschließlich auf die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzustellen.

IBRRS 2003, 1291

LG Aachen, Urteil vom 21.08.2002 - 4 O 239/02
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für einen Antrag auf Unterlassen hoheitlicher Maßnahmen auch dann nicht gegeben, wenn als Anspruchsgrundlage § 1004 BGB in Frage kommt.

IBRRS 2003, 1290

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.

IBRRS 2003, 1283

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2003 - 6 U 35/03
Eine mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Schlussrechnung stellt jedenfalls dann ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, wenn darin neues Zahlenmaterial enthalten ist.

IBRRS 2003, 1282

LG Hamburg, Urteil vom 20.01.2003 - 415 O 158/02
1. Mehrwertsteuer auf die vereinbarte bzw. abzurechnende Vergütung wird nur geschuldet, soweit dem Vergütungsanspruch eine umsatzsteuerbare Leistung zu Grunde liegt.
2. Eine solche Leistung wird aber in den Fällen des § 649 Satz 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 VOB von dem Unternehmer nur insoweit erbracht, als er tatsächlich teilgeleistet hat, nicht, soweit es um den ihm nach Kündigung verbleibenden Anspruch trotz nicht erbrachter Leistungen - abzüglich ersparter Aufwendungen – geht.
3. Soweit der Unternehmer noch keinerlei Leistungen erbracht hat, genügt es, wenn er die vereinbarte Vergütung angibt und hiervon die ersparten Aufwendungen - und ggf. den anderweitigen Erwerb - abzieht. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber jedoch die Prüfung ermöglichen, ob der Unternehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.
4. Die Rechtsprechung und Literatur verlangt im Interesse des Auftraggebers die Offenlegung der Kalkulation, insbesondere auch für einen Pauschalpreisvertrag.

IBRRS 2003, 1276

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2003 - 4 W 52/02
Für die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs kommt es auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ablehnungsgrundes an. Die Parteien sind nicht gehalten, Erkundigungen über die Person des Sachverständigen einzuholen.

IBRRS 2003, 1271

OLG Jena, Beschluss vom 30.04.2002 - 1 W 200/02
1. Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung nicht innerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angemessenen Zeitraumes gestellt, so ist davon auszugehen, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist.
2. Die Bemessung des "angemessenen Zeitraumes" i.S.d. § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird maßgeblich durch die objektive Schwierigkeit der Beweisfrage und Verständlichkeit des schriftlichen Gutachtens bestimmt.
3. Eine "Schriftsatzverwechselung" und eine damit einhergehende, über einen Zeitraum von 9 1/2 Monaten währenden, Außerachtlassung eines von mehreren gleichgelagerten Verfahren, welches zudem nach Darstellung der Antragstellerin prägnante Unterschiede zu diesen gleichgelagerten Verfahren aufzeigt, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar.

IBRRS 2003, 1270

OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2002 - 8 W 509/01
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Privatgutachters.

IBRRS 2003, 1253

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - VII ZR 383/02
Zur Organisation der Fristenkontrolle, wenn die Partei durch zwei Prozeßbevollmächtigte vertreten wird.*)

IBRRS 2003, 1242

BGH, Beschluss vom 24.04.2003 - III ZB 94/02
Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.*)

IBRRS 2003, 1214

BGH, Urteil vom 27.03.2003 - IX ZR 399/99
Der Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er deren Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.*)

IBRRS 2003, 1182

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.*)
b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.*)
c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*)
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.*)

IBRRS 2003, 1180

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen.*)

IBRRS 2003, 1177

BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 27/03
Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.*)

IBRRS 2003, 1170

KG, Beschluss vom 04.09.2002 - 24 U 9/01
Der Streitwert der durchgeführten Nebenintervention bemisst sich nach dem eigenen Interesse der Streithelfer an der Abwehr möglicher Regressansprüche, auch wenn sich die Streithelfer den Anträgen der unterstützten Hauptpartei uneingeschränkt angeschlossen haben.

IBRRS 2003, 1162

LG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2003 - 1 O 160/02
Ein Richter in einem Rechtsstreit, in dem ein Bauträger Restwerklohn einklagt, ist befangen, wenn er von diesem Bauträger selbst eine Eigentumswohnung in einem anderen Objekt erworben hat und diese Eigentümergemeinschaft wegen Mängeln ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hat.

IBRRS 2003, 1157

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2002 - 1 U 322/01-73
Steht das Vorbringen des Streithelfers zur Angemessenheit der Werklohnforderung und zur Mangelfreiheit des Werkes in Widerspruch zu dem Vorbringen der von ihm unterstützten Prozesspartei, so sind seine Darlegungen nicht zu berücksichtigen.

IBRRS 2003, 1156

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2002 - 6 Sch 7/01
1. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich an die Interventionswirkung der Streitverkündung in einem staatlichen Vorprozess gebunden.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Schiedsgericht der betroffenen Partei zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt hat.

IBRRS 2003, 1152

BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - VII ZB 28/01
1. Der Rechtsanwalt, der einen anderen mit der Einlegung einer Berufung beauftragt, darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß der rechtzeitig abgesandte Auftrag diesen rechtzeitig erreicht und daß er von ihm ausgeführt wird, wenn zwischen beiden im Einzelfall oder allgemein die Absprache besteht, daß der Rechtsmittelanwalt derartige Aufträge annehmen, prüfen und ausführen werde.
2. Wird der Auftrag per Telefax erteilt, genügt für eine Ausgangskontrolle, daß ein vom Faxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.

IBRRS 2003, 1151

BGH, Beschluss vom 31.07.2002 - XII ZR 178/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 1150

BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 43/03
1. Auch an die Zulassung des falsch besetzten Beschwerdegerichts ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.
2. Der Einzelrichter hat bei Beschwerdesachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen, sonst liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters vor.

IBRRS 2003, 1142

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 102/02
Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.*)

IBRRS 2003, 1118

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - III ZB 83/02
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.*)

IBRRS 2003, 1109

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2003 - 16 W 102/03
Die Überprüfung eines möglicherweise mangelhaften Anstriches durch Material- und Laboruntersuchungen ist zulässig, auch wenn der Anstrich schon vier Jahre alt ist. Ein Beweisantrag zur Aufklärung von Verfärbungen bei Malerarbeiten durch Material- und Laboruntersuchungen darf nicht zurück gewiesen werden, weil der Anstrich bereits vier Jahre alt ist.

IBRRS 2003, 1100

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - 5 AZR 169/01
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.*)

IBRRS 2003, 1082

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2002 - 1 Verg. 1/02
1. Es ist ein dem Beteiligten zuzurechnendes, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts durch eine Kanzleibedienstete bei der Auskunft der Telekom erfragen lässt und das am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax übersandte Beschwerdeschreiben das Oberlandesgericht nicht erreicht, weil die angegebene Nummer unrichtig ist.*)
2. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig kann als Prozessentscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen.*)

IBRRS 2003, 1062

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 418/01
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.*)

IBRRS 2003, 1059

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 48/01
Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.*)

IBRRS 2003, 1054

BGH, Urteil vom 18.02.2003 - XI ZR 165/02
a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.*)
b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.*)
c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.*)
d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.*)

IBRRS 2003, 1053

BGH, Beschluss vom 05.03.2003 - VIII ZR 263/00
Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszustellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unterbrochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel "bis heute" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.*)

IBRRS 2003, 1051

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - VIII ZR 205/02
Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.*)
