Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16152 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0439
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 107/01
Das Urteil eines Berufungsgerichts ist aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

IBRRS 2002, 0436

BGH, Beschluss vom 29.11.2001 - II ZB 13/01
Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.

IBRRS 2002, 0426

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 193/01
Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.*)

IBRRS 2002, 0407

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 Z SchH 9/01
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist.

IBRRS 2002, 0404

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 1 Z AR 6/2002
Zur Frage des Erfüllungsortes bei Malerarbeiten an einem Bauwerk.

IBRRS 2002, 3179

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.2002 - 4 W 7/02
In Fällen einer unerträglichen Kollusion der Hauptparteien kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Maßgeblichkeit der Parteivereinbarung für die Kosten der Streithilfe entfallen und dann eine dem Nachgeben des Gegners des Streithelfers entsprechende Verteilung der Kosten zum Zuge kommen.

IBRRS 2002, 0395

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 440/00
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.*)

IBRRS 2002, 0394

BGH, Urteil vom 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).*)

IBRRS 2002, 0392

BGH, Urteil vom 14.02.2002 - VII ZR 363/01
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.*)

IBRRS 2002, 0390

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2002 - Verg 33/01
Zu den Fragen, wann ein Antragssteller gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat und welchen Umfang diese Kostentragungspflicht hat.

IBRRS 2002, 0389

BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00
Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.*)

IBRRS 2002, 0377

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unternehmenskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen.*)

IBRRS 2002, 0372

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00
a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)
b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.*)
c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.*)

IBRRS 2002, 0360

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 296/00
Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.*)

IBRRS 2002, 0354

BGH, Urteil vom 11.03.2002 - II ZR 32/00
Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag.

IBRRS 2002, 0353

BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 48/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen.*)
b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Regel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.*)

IBRRS 2002, 0348

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - IX ZR 220/01
Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebericht über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerkennung ausweist.*)

IBRRS 2002, 0343

KG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 U 18/01
Ein Urteil unter dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht zulässig.*)

IBRRS 2002, 0334

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.*)
2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).*)

IBRRS 2002, 0331

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben.*)

IBRRS 2002, 0323

BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.*)

IBRRS 2002, 0320

BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
Zur Frage des Beschwerdewertes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB.

IBRRS 2002, 0319

BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.*)

IBRRS 2002, 0315

BGH, Urteil vom 03.04.2001 - XI ZR 120/00
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).*)

IBRRS 2002, 0311

OLG München, Beschluss vom 21.12.2001 - 13 W 2641/01
§ 240 ZPO ist auch in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO anwendbar.*)

IBRRS 2002, 0302

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 455/00
Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schiedsstelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.*)

IBRRS 2002, 0301

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01
Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fortdauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.*)

IBRRS 2002, 0293

BGH, Urteil vom 27.02.2002 - IV ZR 271/00
Mindestanforderungen an die Auslegung einer aufschiebenden Bedingung.

IBRRS 2002, 0287

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2001 - 8 W 120/01
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten.

IBRRS 2002, 0285

BGH, Urteil vom 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01
a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.*)
b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.*)
c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.*)

IBRRS 2002, 0236

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - I ZR 255/99
Zu der Frage, welche Anforderungen an ein Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO zu stellen sind.

IBRRS 2002, 0172

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - VIII ZR 106/01
1. Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war.*)
2. § 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rechnung tragen.*)

IBRRS 2002, 0121

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2000 - 21 U 30/00
1.) Die Schlichtungsklausel, wonach bei Streitigkeiten vor Beschreiten des Rechtsweges ein Verfahren vor einer neutralen Bauschlichtungsstelle zur vergleichsweisen Erledigung durchzuführen ist, ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages wirksam.
2.) Eine Klage, die vor Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erhoben wird, ist auf Einrede des Beklagten unzulässig.
3.) Ist ein Schlichtungsverfahren als Klagevoraussetzung vereinbart, muss es auch dann durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn eine Partei absolut vergleichsunwillig ist. Andernfalls wäre jede Schlichtungsklausel problemlos auszuhebeln und im Ergebnis sinnlos.

IBRRS 2002, 0099

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR 148/01
Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Aufrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.*)

IBRRS 2002, 0080

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)

IBRRS 2002, 0067

BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. *)
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.*)

IBRRS 2002, 0050

BGH, Beschluss vom 27.11.2001 - XI ZR 266/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2002, 0046

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 405/00
a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).
b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.

IBRRS 2002, 0040

BGH, Beschluss vom 13.11.2001 - VI ZB 9/01
Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden.

IBRRS 2002, 0020

BGH, Beschluss vom 08.11.2001 - IX ZB 44/01
Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.

Online seit 2001
IBRRS 2001, 0034
BGH, Urteil vom 05.11.2001 - II ZR 97/00
Soweit es um die Glaubwürdigkeit der Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können

IBRRS 2001, 0029

BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 263/00
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42).
a) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßaufrechnung.
b) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer bestimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind.

IBRRS 2001, 0018

BGH, Beschluss vom 25.10.2001 - III ZR 43/01
Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten.

IBRRS 2001, 0205

BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 238/98
Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklären hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

IBRRS 2001, 0004

BGH, Beschluss vom 18.02.2002 - II ZR 331/00
Kostenentscheidung zu dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung.

IBRRS 2001, 0652

BGH, Beschluss vom 05.03.2001 - I ZR 58/00
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er als Mitglied des Gesamtvorstands einer Partei als deren gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist. Dass er nicht der alleinige Vertreter der Partei ist, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er in der Vertretereigenschaft nicht tätig geworden ist.

Online seit 2000
IBRRS 2000, 2361
OLG Köln, Urteil vom 22.03.2000 - 5 U 218/99
Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.05.1993 - VI ZR 243/92, IBRRS 1993, 0394).

IBRRS 2000, 1297

BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 84/89
Klagt der ursprüngliche Inhaber einer sicherungshalber abgetretenen Forderung diese zulässig in gewillkürter Prozeßstandschaft ein und tritt erst danach sein Vermögensverfall zutage, so ist, wenn im Laufe des Verfahrens die Forderung rückabgetreten wird und der Kläger sich darauf beruft, eine darin möglicherweise liegende Klageänderung jedenfalls sachdienlich (im Anschluß an Senat, BGHZ 96, 151 = NJW 1986, 850 = LM § 51 ZPO Nr. 14).

IBRRS 2000, 0937

BGH, Urteil vom 10.10.1989 - XI ZR 11/89
»Die Interventionswirkung der Streitverkündung bindet das Gericht nur in einem Rechtsstreit zwischen dem Dritten, dem der Streit verkündet war, und der Partei, die den Streit verkündet hatte. Gegenüber dem früheren Prozeßgegner der streitverkündenden Partei kann der Dritte ohne Einschränkungen einwenden, der Vorprozeß sei falsch entschieden worden.«

IBRRS 2000, 0924

BGH, Urteil vom 06.10.1989 - V ZR 152/88
Eine Siedlergemeinschaft als nicht rechtsfähiger Verein ist nicht aktiv parteifähig.*)
