Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2083
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VI ZR 1206/20
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen offensichtlicher Ungeeignetheit des Beweismittels).*)

IBRRS 2021, 2096

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 14/20
1. Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.*)
2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.*)

IBRRS 2021, 3857

OLG München, Beschluss vom 27.01.2021 - 9 W 100/21
Auch wenn sich ein Klageverfahren anschließt, beginnt die Änderungsfrist für die Streitwertfestsetzung mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu laufen.*)

IBRRS 2021, 2072

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 50/20
1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10 = IBRRS 2020, 2711 = IMRRS 2020, 1107; vom 13.06.2017 - VIII ZB 7/16, IBRRS 2017, 2399, Rn. 12; vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 = IBRRS 2013, 1875; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 = IBR 2013, 59).*)
2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.*)

IBRRS 2021, 2059

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2021 - 3 Va 5/20
1. Wird einem Arbeitnehmer, der sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen seine Kündigung (wegen von ihm erheblich fehlerhaft ausgeführter Fliesenlegerarbeiten) wehrt und von seinem Arbeitgeber Rückzahlung geleisteten Schadensersatzes verlangt, im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vom Vorstand des Gerichts Einsicht in die Akten des seitens des geschädigten Bestellers gegen den Werkunternehmer (Arbeitgeber) geführten Zivilverfahrens vor dem Landgericht bewilligt und endet sodann das arbeitsgerichtliche Verfahren durch eine endgültige und unwiderrufliche Einigung, so ist das Gesuch um Akteneinsicht ("ex nunc") mangels - fortbestehenden - rechtlichen Interesses zurückzuweisen.*)
2. Soweit der Arbeitgeber die seinem Arbeitnehmer Einsicht in die Akten des Zivilrechtsstreits bewilligende Entscheidung auch hinsichtlich des vor Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeitraums ("ex tunc") aufgehoben wissen will, ist sein Antrag wegen fehlenden Bescheidungsinteresses unzulässig.*)

IBRRS 2021, 1749

LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2021 - 6 T 2/21
Wird ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, darf er nicht durch seinen im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter ersetzt werden; die Zwangsversteigerung wäre unzulässig. Der Verstoß ist nicht heilbar. Ist allerdings der abgelehnte Rechtspfleger weiter tätig, können seine Beschlüsse nachträglich geheilt werden, wenn der Befangenheitsantrag endgültig abgewiesen wird.

IBRRS 2021, 2050

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 22/20
1. Die Geltendmachung der formellen Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Partei zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beantragt und dieses Begehren bis ins Beschwerdeverfahren verfolgt hat und wenn sie sich auch ansonsten bereits auf Rechte aus dem Vergleich berufen hat.
2. Im Fall des Rücktritts von einem Prozessvergleich kann der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden. Die sich aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen müssen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, NJW 1964, 1524).

IBRRS 2021, 2040

AG Tempelhof Kreuzberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 C 245/20
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 2039

KG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 U 78/17
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 2036

LG Hildesheim, Beschluss vom 28.04.2021 - 5 O 257/20
1. Urkundenprozess und Nachverfahren bilden zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand, so dass es dem Beklagten auch im Nachverfahren unbenommen bleibt, auf seinen Widerspruch zu verzichten (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2006 – 23 U 266/05, BeckRS 2007, 1592).*)
2. Ein nachträglich erklärter Verzicht führt zur Unzulässigkeit des Nachverfahrens. Der Vorbehalt wird dann gegenstandslos, so dass das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwachsen kann.*)

IBRRS 2021, 2009

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2021 - 15 ZB 20.748
1. Nach Ablehnung eines von einer BGB-Gesellschaft eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen.
2. Im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter bleibt für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln.
3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt.

IBRRS 2021, 1993

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - VII ZB 18/19
1. Einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich.
2. Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag vortragen und glaubhaft machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.
3. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
4. Für eine solche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist regelmäßig lückenlos darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei anwaltlich versichert, er habe das fristgebundene Schriftstück selbst rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, kann es zur Glaubhaftmachung geboten sein, ergänzend Belege vorzulegen, die die rechtzeitige Aufgabe zur Post dokumentieren, wie zum Beispiel die Eintragung der Versendung in der Akte oder einem Postausgangsbuch.

IBRRS 2021, 2001

KG, Urteil vom 11.06.2021 - 7 EK 13/19
Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gehören zu den Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und können bei einer unangemessenen Dauer einen Entschädigungsanspruch begründen.*)

IBRRS 2021, 1998

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, IBR 2020, 494; IBR 2020, 624).*)
2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 20 m.w.N., BAGE 167, 221 [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).*)
3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 23 m.w.N., a.a.O.).*)
IBRRS 2021, 1983

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VI ZR 845/20
Hat die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen, kann in der Berufungsinstanz der Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist. Anderenfalls hat eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erfolgen.*)

IBRRS 2021, 1959

OVG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2021 - 4 ZO 440/18
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist stets unzulässig.*)

IBRRS 2021, 1689

LG Hanau, Beschluss vom 30.12.2020 - 2 S 123/19
1. Es ist kaum vorstellbar ist, dass ein massiver, durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das der Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt.
2. Auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung schuldet eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache.
3. Der Vermieter ist im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne Weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, die im Übrigen einen Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfassen würde.

IBRRS 2021, 1964

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 65/20
1. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch nach Fristablauf - etwa noch mit der Rechtsbeschwerde - ergänzt oder erläutert werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, IMR 2019, 110; vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19, Rz. 26, IBRRS 2020, 1443 = NJW-RR 2020, 818; jeweils m.w.N.).*)
2. Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11, Rz. 11, IBRRS 2012, 0590 = WuM 2012, 157).*)

IBRRS 2021, 1961

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 10 U 21/21
1. Ein per Telefax an ein Gericht übersandter Schriftsatz ist fristgerecht eingegangen, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht.
3. Bei verspätetem Eingang eines per Telefax versandten fristgebundenen Schriftsatzes kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Fristversäumung aus außerhalb der Sphäre des Versenders liegenden technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax und den hieraus resultierenden besonderen Risiken herrührt.
4. Der Versender hat mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0:00 Uhr zu rechnen ist (hier verneint).

IBRRS 2021, 1960

OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2021 - 1 D 90/21
1. Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können.*)
2. Auch Mieter können als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden, die sie im Rahmen eines Normenkontrollverfahren gegen den betreffenden Bebauungsplan geltend machen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter einen eigenen Belang geltend machen kann, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. In Betracht kommen insoweit insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms.*)

IBRRS 2021, 1644

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZB 50/19
Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung.*)

IBRRS 2021, 1942

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 W 11/21
Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.*)

IBRRS 2021, 1914

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2021 - 101 AR 46/21
Als Prozesserklärung gestaltet der von der beklagten Partei wirksam erklärte bindende Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit die Verfahrenslage dergestalt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtsstreit nicht mehr in Frage gestellt werden kann; bereits der so erklärte Verzicht wirkt zuständigkeitsbegründend.*)

IBRRS 2021, 1895

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2021 - 9 W 17/21
Das Erstgericht ist verpflichtet unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gegebenenfalls fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn, der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.*)

IBRRS 2021, 1891

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - XII ZR 152/19
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.12.2018 - XII ZR 99/17, IBR 2019, 172 = NJW-RR 2019, 380).*)

IBRRS 2021, 1880

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - XII ZB 552/20
1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 = IBRRS 2013, 2645 = IMRRS 2013, 1435).*)
2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 = IBRRS 2013, 2645 = IMRRS 2013, 1435).*)

IBRRS 2021, 1868

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2021 - 5 K 24/21
Keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume in Pandemiezeiten, wenn das Finanzgericht seine Diensträume unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln für die Einsichtnahme in die Gerichts- und Steuerakten eröffnet.*)

IBRRS 2021, 1856

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 S 2181/20
1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die zutreffend über das einzulegende Rechtsmittel (hier: Beschwerde), die einzuhaltende Frist und den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof belehrt, wird nicht dadurch unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, dass sie unzutreffend zusätzlich über eine vermeintlich zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Begründung des Rechtsmittels belehrt.*)
2. Die unzutreffende Belehrung bezüglich der später einzureichenden Begründung ist nicht geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der bereits das Einlegen des Rechtsmittels unzumutbar erschwert.*)

IBRRS 2021, 1849

OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2021 - 3 AR 6/21
1. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt auch dann vor, wenn die Beklagten mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen sind.*)
2. Kaufleute können sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mit der Begründung, der Vertragspartner sei gem. § 38 Abs. 1 ZPO nicht berechtigt, ein unzuständiges Gericht als zuständig zu vereinbaren, auf die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung berufen.*)

IBRRS 2021, 1536

LG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 316 T 44/20
1. Bei einer Mietminderung bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung.
2. Der Klausel "Zu den Schönheitsreparaturen gehören: ..., das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen ..." lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass auch die Fenster nur innen zu streichen sind, so dass sie unwirksam ist.

IBRRS 2021, 1806

LG Lübeck, Beschluss vom 04.05.2021 - 7 T 178/21
1. Es dürfen durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind.*)
2. Wird zunächst nur eine Räumungsklage erhoben und später erst eine Zahlungsklage, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind.*)
3. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 283a ZPO findet wegen seines Eilcharakters nicht statt.*)

IBRRS 2021, 1805

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2021 - 1 AR 15/21
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die Regelung des § 23 Nr. 2a GVG ist weit auszulegen und erfasst auch Ansprüche aufgrund der Nutzung einer Wohnung im Rahmen eines faktischen Mietverhältnisses.

IBRRS 2021, 1834

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - 9 U 62/18
1. Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.*)
2. Der mit einem anwaltlich vertretenen und inzwischen unbemerkt geschäftsunfähig gewordenen Geschädigten im Anwaltsprozess geschlossene Vergleich ist wirksam, wenn er von einem Vertreter geschlossen worden ist, dem noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt worden ist.*)

IBRRS 2021, 1817

LG Berlin, Urteil vom 29.04.2021 - 19 O 118/20
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 1823

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021 - 8 W 435/20
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.*)

IBRRS 2021, 1816

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2021 - I-9 W 14/21
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 1804

OLG Rostock, Beschluss vom 17.05.2021 - 2 UH 1/21
Zum (Nicht-) Vorliegen einer Bausache i.S.d. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG (für Streit um Wettbewerbsklausel zwischen Haupt- und Nachunternehmer verneint).*)

IBRRS 2021, 1820

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
1. Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung von Senatsurteil, IMR 2019, 310).*)
2. An der für die Anschlussrevision erforderlichen Beschwer des Anschlussrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht von der Wirksamkeit einer diesem gegenüber ausgesprochenen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarfs) ausgegangen ist und dessen Klageabweisungsbegehren allein deshalb entsprochen hat, weil es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen nach §§ 574, 574a BGB bestimmt hat.*)
IBRRS 2021, 1802

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2021 - 12 W 50/20
1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachewert. Für die Bestimmung des Hauptsachewertes ist der Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens maßgeblich. Dazu gehören in aller Regel die Kosten für die Beseitigung eines nach den gestellten Anträgen sachverständig festzustellenden Mangels. Mangelfolgeschäden sind dann mit einzubeziehen, wenn auch sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, z. B. in der Antragsschrift ausdrücklich erwähnte Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Antragsteller als Mangelfolgeschaden.*)
2. Fehlt es an der notwendigen Klarheit, haben die Gerichte eine Auslegung vorzunehmen, inwieweit der Antragsteller eine verbindliche Klärung von Fragestellungen verfolgt hat. Auch die Berücksichtigung von Hinweisen auf einen möglichen Verjährungseintritt ist in Betracht zu nehmen. Hierbei kann auch eine Berücksichtigung von bereits bei Antragstellung verdeckt bestehenden Interessen erfolgen.*)

IBRRS 2021, 1753

AG Haldensleben, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 L 27/04
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 1781

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - III R 5/19
Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.*)

IBRRS 2021, 1779

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20
1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden.*)
2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.*)

IBRRS 2021, 1704

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - 21 U 85/17
1. Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
2. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft.
3. Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt von dem allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab.
4. Der Streitgegenstand ist ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

IBRRS 2021, 1738

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 14 U 225/20
In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.*)

IBRRS 2021, 1736

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2021 - 12 U 3/21
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers das Empfangsbekenntnis bzgl. des auf elektronischem Weg zugestellten Urteils nicht zurücksendet und die Berufungsbegrünung jedenfalls zwei Monate nach Einlegung der Berufung nicht eingeht.

IBRRS 2021, 1653

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - VII ZR 39/20
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.
2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

IBRRS 2021, 1658

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - VII ZB 21/20
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher - sofern nichts anderes vereinbart wird - bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten (Bestätigung von BGH, IBR 2021, 276).

IBRRS 2021, 1670

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17, Rz. 7 m.w.N., IMRRS 2019, 0143 = NJW-RR 2019, 332).*)
2. Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses i.S.v. § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.*)

IBRRS 2021, 1636

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2021 - 7 KS 88/20
Hinsichtlich der Frage, ob eine die Kostenerstattung gebietende Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO vorliegt, ist ein Kostenrisiko des Beigeladenen nicht das Risiko, durch eigenen Aufwand entstandene Kosten nicht erstattet zu erhalten, sondern das Risiko, einem anderen Beteiligten dessen Kosten ersetzen zu müssen.*)

IBRRS 2021, 1632

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - 9 W 24/20
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.*)
