Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 0206
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.*)
IBRRS 2021, 0168

OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2020 - 3 U 383/20
1. Schließt ein zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt mit einem seiner Sozietät angehörenden anderen Berufsträger einen Vertrag, wonach dieser zum Zwecke der Geschäftsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Treuhandkonto eröffnet (sog. Dritt-Treuhänder-Modell), ist dieser Vertrag jedenfalls dann nicht wegen Insolvenzzweckwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig, wenn der Vertrag zeitlich vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (07.02.2019 - IX ZR 47/18, IBRRS 2019, 1004) geschlossen wurde.*)
2. Zahlt ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter Gelder, die zur Insolvenzmasse gehören, auf ein solches Treuhandkonto ein, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen dessen Pflichten vor (BGH, Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18 Rn.31, IBRRS 2019, 1004). Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sowie der Schutz der Gläubiger vor Benachteiligung sind in der Insolvenzordnung selbst ausreichend geregelt (§§ 60, 92 InsO bzw. §§ 129 ff. InsO), so dass es einer Nichtigkeit auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes bedarf.*)
3. Bei den Regelungen in §§ 149, 80 Abs. 1 InsO handelt es sich auch nicht um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Denn durch sie wird nicht die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit des Insolvenzverwalters suspendiert, selbständig im pflichtgemäßen Ermessen über die Hinterlegung und Anlage von Geld und Wertsachen zu entscheiden. Vielmehr werden dessen Befugnisse erst dann beschränkt, wenn eine der in § 149 InsO genannten Stellen tatsächlich von ihrer Befugnis Gebrauch macht und eine entsprechende Anordnung trifft.*)
4. Die Beweiskraft des Tatbestandes eines Urteils gem. § 314 ZPO bezieht sich bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nur auf Parteivorbringen, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 99/05, IBRRS 2008, 1361).*)

IBRRS 2021, 0166

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 11 S 1005/19
Die Zuständigkeit des Berichterstatters gem. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO endet jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen nach vorheriger Beratung durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war.*)

IBRRS 2021, 0165

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20
Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000 Euro angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20).*)

IBRRS 2021, 0149

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105 = IBRRS 1988, 0145).*)

IBRRS 2021, 0118

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.12.2020 - 4 M 129/20
1. Ein Beteiligter, dessen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt worden ist, kann seine Beschwerde lediglich darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Eine Änderung oder Aufhebung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Beschwerdegericht scheidet aus, wenn das Beschwerdegericht nicht das Gericht der Hauptsache ist.*)

IBRRS 2021, 0140

BGH, Urteil vom 14.12.2020 - VI ZR 573/20
Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.*)

IBRRS 2021, 0117

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 KN 155/20
Die einfache Mitgliedschaft eines Richters in einer großen Naturschutzvereinigung begründet in einem Verfahren, in dem diese beteiligt ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)

IBRRS 2021, 0125

LG Dortmund, Beschluss vom 30.11.2020 - 1 T 75/20
1. Wenn dem Verwalter die Kosten eines Rechtsstreits - an dem er grundsätzlich mangels Parteistellung als Dritter nicht beteiligt ist - auferlegt werden sollen, muss zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Rechtsstellung die Klage ihm mit diesem ausdrücklich zu erteilenden Hinweis auch förmlich zugestellt werden.
2. Selbst wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung den anwesenden Verwalter dazu angehört hätte, dass das Gericht in Betracht zöge, die Kosten des Rechtsstreits dem Verwalter aufzuerlegen, und der Verwalter dazu eine Erklärung abgegeben hätte, genügt dies nicht, um die förmlichen Voraussetzungen zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Rechtsstellung herbeizuführen.

IBRRS 2021, 0122

KG, Beschluss vom 21.12.2020 - 9 W 1070/20
1. Mangels Zustimmung des Beklagten setzt die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 1 ZPO voraus, dass zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes kann im Einzelfall im Hinblick auf das hohe Alter eines potentiellen Zeugen als alleinige Zulässigkeitsvoraussetzung – also ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie das Vorliegen von Erkrankungen – ausreichen.*)
2. Als „hohes Alter“ in diesem Sinne kommt indes nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht. Von einem solchen ist auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung bezogen auf die Lebenserwartung im Zeitpunkt seines 65. Geburtstags deutlich überschritten hat (vgl. hierzu auch Ahrens in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Aufl. 2014, § 485 Rn. 32).*)

IBRRS 2021, 0085

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2020 - 8 U 116/17
1. Hat das Gericht die Dauer des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Parteien von einer Zeitspanne oder dem Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht, ist eine vorzeitige Aufnahme nur mit Zustimmung der gegnerischen Partei oder beim Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Wiederaufnahme zulässig.
2. Als ein wichtiger Grund für die einseitige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine Veränderung der Umstände in Betracht, die die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht mehr zweckmäßig erscheinen lässt. Solche Gründe können etwa das endgültige Scheitern von Vergleichsverhandlungen der Parteien oder die nachträglich entstandene Dringlichkeit baldiger Entscheidung sein.

IBRRS 2021, 0080

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2020 - 10 S 39/20
1. Um die Zivilgerichte zu entlasten, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
2. Dieses Ziel einer außergerichtlichen Einigung lässt sich nicht mehr erreichen, wenn eine Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig geworden ist. Das Gerichtsverfahren ist deshalb dann wie jedes andere Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen.

IBRRS 2021, 0079

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.12.2020 - 9 W 18/20
Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags voraus; die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nicht.*)

IBRRS 2021, 0077

VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2020 - 10 K 2946/20
Die Frage, welchen Kaufpreis der Vorkaufsberechtigte zu zahlen hat, wenn sich die Ausübung des Vorkaufsrechts bzgl. eines Gewässerrandstreifens nur auf eine Grundstücksteilfläche beschränkt (§ 29 Abs. 6 Satz 2 WEG), unterliegt dem Zivilrecht.*)

IBRRS 2021, 0061

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - VIII ZR 341/19
1. Zieht der Mieter während des Rechtsstreits freiwillig aus, erlischt der Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Damit ist zugleich die Beschwer des Mieters durch die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe entfallen.
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits und ist noch ein Teil der Hauptsache im Streit, erhöhen die anteiligen Prozesskosten den Wert der Beschwer nicht.

IBRRS 2021, 0015

BayObLG, Beschluss vom 16.12.2020 - 101 AR 113/20
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfordert schlüssigen Tatsachenvortrag des Antragstellers dazu, dass die Antragsgegner in dem beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt als Streitgenossen in Anspruch genommen werden.*)
2. Liegt diese Voraussetzung lediglich für einen Teil der (beabsichtigten) Streitgegenstände vor, so kann eine Zuständigkeitsbestimmung nur für diesen Teil in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die in Betracht kommenden Streitgegenstände aus dem Antrag - gegebenenfalls unter Heranziehung des dazu vorgelegten Klageentwurfs - unzweideutig ergeben.*)
3. Fehlt es daran, so ist es nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, die für eine Zuständigkeitsbestimmung erforderliche Antragsabgrenzung selbst zu formulieren.*)

IBRRS 2021, 0064

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699 = IBRRS 2018, 0933 = IMRRS 2018, 0327).*)
2. Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.*)

IBRRS 2021, 0016

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2020 - 13 U 4537/19
Von der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe wird vor allem dann regelmäßig gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen sein, wenn die Kosten der Begutachtung dasjenige deutlich übersteigen, was nach einer richterlichen Schätzung absehbar an Unsicherheit verbleibt. Eine rein richterliche Schätzung verbietet sich nur dort, wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, auf die eine Schätzung gestützt werden kann.

IBRRS 2021, 0037

OLG München, Beschluss vom 28.03.2019 - 27 U 213/19 Bau
Die Symptomrechtsprechung (BGH, IBR 1992, 224) entbindet den Kläger nicht davon, konkret und substantiiert hinsichtlich der behaupteten Mängel vorzutragen. Insbesondere kann mit der Symptomrechtsprechung nicht ein Vortrag ins Blaue hinein gerechtfertigt werden.

IBRRS 2021, 0036

OLG München, Beschluss vom 21.02.2019 - 27 U 213/19 Bau
Die Symptomrechtsprechung (BGH, IBR 1992, 224) entbindet den Kläger nicht davon, konkret und substantiiert hinsichtlich der behaupteten Mängel vorzutragen. Insbesondere kann mit der Symptomrechtsprechung nicht ein Vortrag ins Blaue hinein gerechtfertigt werden.

IBRRS 2021, 0043

AG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020 - 35 C 1982/20
1. Zur schlüssigen Darlegung der berechtigten Miethöhe im Rahmen einer Saldoklage.*)
2. Bei einer Klage auf Nachzahlung von Betriebskosten ist die Vorlage der Betriebskostenabrechnung zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs regelmäßig erst dann erforderlich, wenn der Mieter formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung bestreitet.*)

IBRRS 2021, 0024

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 UF 128/20
1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus.*)
2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann.*)
3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles im Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherzustellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde.*)
4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind.*)

IBRRS 2021, 0002

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 U 1442/20
1. Die Vorschrift des § 130a Abs. 2 ZPO und die sie konkretisierende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) sollen insbesondere gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die ERVV zu bestimmen.*)
2. Nach diese Maßgabe führen Verstöße gegen die Regelungen der ERVV dann nicht zur - nach § 130a Abs. 6 ZPO heilbaren - Formunwirksamkeit eines gem. § 130a Abs. 3 ZPO eingereichten elektronischen Dokuments, wenn die verletzte Rechtsnorm lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen soll, ihre Verletzung aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit des elektronischen Dokuments als solches entgegensteht.*)
3. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV bestimmt, dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form zu übermitteln sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führt (entgegen BAG, Beschluss vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20, NZA 2020, 607, 608 Rn. 7 und BAG, Urteil vom 03.06.2020 - 3 AZR 730/19, NJW-Spezial 2020, 660).*)
4. Das vom Vollziehungsbeamten i.S.d. § 285 Abs. 1 AO gem. § 291 AO gefertigte Protokoll über eine Vollstreckungshandlung ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorgangs erbringt.*)
IBRRS 2021, 0009

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - V ZB 151/19
1. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.*)
2. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.*)
3. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.*)

Online seit 2020
IBRRS 2020, 3799
BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - V ZB 59/20
Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.*)

IBRRS 2020, 3786

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20
1. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.*)
2. Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.05.2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 = IBRRS 2014, 3732).*)
3. Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10.04.2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 = IBRRS 2014, 3535; Abgrenzung zu BFHE 253, 205).*)

IBRRS 2020, 3107

VG Schleswig, Urteil vom 27.05.2020 - 4 B 2/20
1. Zahlungsschwierigkeiten allein oder die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme sind kein Stundungsgrund.
2. Nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit dem Einwand, sie hafte für die Abwassergebühren nur im Außenverhältnis. Eine im Verfahren auf Stundung zu berücksichtigende erhebliche Härte folgt nicht aus dem Einwand nicht Gebührenschuldner zu sein.

IBRRS 2020, 3765

BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - VI ZB 57/20
Zur teilweisen (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)

IBRRS 2020, 3414

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZR 371/18
1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken oder der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte.
2. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbstständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
3. Ein Anspruch auf Ersatz der im Zuge der Anmietung entstandenen Maklerkosten kann nach § 284 BGB bestehen, da es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die der Mieter im Hinblick auf den abgeschlossenen Mietvertrag gemacht hat und die durch dessen (frühe) Beendigung - möglicherweise - nutzlos geworden sind. Jedoch können diese nach § 284 BGB nur ersetzt werden, wenn sie "ihren Zweck nicht erreicht" haben, sie mithin "vergeblich" waren.
4. Dies ist zu verneinen, wenn die (Mindest-)Mietdauer von vier Jahren im Zeitpunkt der Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters bereits abgelaufen ist.

IBRRS 2020, 3724

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2019 - 17 U 84/17
1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.
2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.
3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.
4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.

IBRRS 2020, 3723

OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2019 - 17 U 84/17
1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.
2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.
3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.
4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.

IBRRS 2020, 2136

OLG München, Beschluss vom 23.09.2019 - 27 U 1099/19 Bau
1. Ein erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
2. Substanziiertes Bestreiten ist erst dann möglich und nötig, soweit substanziierter Sachvortrag vorliegt.
3. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei Hinweisen an die Beklagtenpartei auch Hinweise an die Klagepartei erfolgen müssen.
4. Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht erfordert konkrete Angaben dazu, was genau bei rechtzeitigem Hinweis zu den Problempunkten vorgetragen worden wäre.

IBRRS 2020, 2135

OLG München, Beschluss vom 25.06.2019 - 27 U 1099/19 Bau
1. Ein erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
2. Substanziiertes Bestreiten ist erst dann möglich und nötig, soweit substanziierter Sachvortrag vorliegt.
3. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei Hinweisen an die Beklagtenpartei auch Hinweise an die Klagepartei erfolgen müssen.
4. Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht erfordert konkrete Angaben dazu, was genau bei rechtzeitigem Hinweis zu den Problempunkten vorgetragen worden wäre.

IBRRS 2020, 3700

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020 - 14 U 107/20
1. Steht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur zur Höhe im Streit, während der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, darf kein (Teil-)Grundurteil ergehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89, IBRRS 1991, 0416).*)
2. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Steht die Haftung des in Anspruch genommenen Unfallgegners bzw. des Versicherers dem Grunde nach außer Streit, kann hinsichtlich einzelner Schadenspositionen (hier: Schmerzensgeld, Verdienstausfall) dann nicht durch abschließendes Teilurteil entschieden werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anstehende Beweisaufnahme zu der offenen Schadensposition (hier: Haushaltsführungsschaden) ein Ergebnis erbringen kann, das Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 27/20, DAR 2020, 625).*)
3. Ein unzulässiges Grund- und Teilurteil ist nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH, IBR 2013, 1348 - nur online).*)
4. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich.*)
IBRRS 2020, 3698

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - 3 VA 8/20
1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gem. § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt dar.
2. Der Vorstand des Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien/Verfahrensbeteiligten Einsicht in die Akten eines Zivilverfahrens gestatten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das gilt auch für die Akten eines selbständigen Beweisverfahrens.
3. Ein Antragsteller ist kein Dritter (mehr), wenn er dem selbständigen Beweisverfahren beitritt.

IBRRS 2020, 3692

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZR 577/19
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den "eigentlichen Vorgang" nicht wahrgenommen hätten).*)

IBRRS 2020, 3686

LG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 O 253/20
Die Befangenheitsablehnung eines als originärer Einzelrichter tätigen und aus der zugestellten Einleitungsverfügung namentlich ersichtlichen Richters, die für den Beklagten ausschließlich auf dessen Verhalten in einem früheren Verfahren gestützt wird, ist nach dem seit Januar 2020 geltenden Recht gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO verspätet, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe dem tätigen Prozessbevollmächtigten aus von ihm bereits zuvor in anderen Verfahren angebrachten gleichartigen Ablehnungsgesuchen vollständig bekannt sind und die Ablehnung nicht zeitnah nach der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, sondern erst mit Ablauf der - gar antragsgemäß verlängerten - Erwiderungsfrist geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2020, 1453

OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 U 1354/19
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO gebietet es zwar, dass die Partei dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei, zu der sie den Sachverständigen anhören will, zu ihren Gunsten als richtig unterstellt.
2. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigt, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.

IBRRS 2020, 3647

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20
Es widerspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei, ihre Erklärung zuerst im Wege der Auslegung als förmlichen Rechtsbehelf zu deuten, um diesen sodann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kostenpflichtig zu verwerfen.*)

IBRRS 2020, 3656

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 W 32/20
1. Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.*)
2. Das hohe Alter eines Zeugen/einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.*)

IBRRS 2020, 3144

BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - V ZR 305/19
Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.

IBRRS 2020, 3640

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 153/19
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Der Vortrag, mit der Klage sei eine Entgeltforderung geltend gemacht worden und bei dem Beklagten handele es sich nicht um einen Verbraucher, so dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, ist entscheidungserheblich.

IBRRS 2020, 3360

OLG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Ein nicht abtretbares Recht kann nur ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.

IBRRS 2020, 3359

OLG München, Beschluss vom 02.09.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Nur unter Umständen kann ein nicht abtretbares Recht ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.

IBRRS 2020, 3599

OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2020 - 14 U 119/19
1. Ein Urteil, das gegen einen einfachen Streitgenossen ergangen ist, dem die Klageschrift nicht zugestellt worden ist, ist nichtig. Es erwächst nicht in materielle Rechtskraft, ist aber formell rechtskraftfähig.*)
2. Obwohl der Streitgenosse nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, ist er im Berufungsverfahren als Partei zu führen, damit die klarstellende Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach außen hin deutlich wird.*)
3. Ein gegen den anderen Streitgenossen ergangenes Urteil ist ein verdecktes Teilurteil, dessen Erlass bei einer Klage gegen die personenverschiedenen Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist.*)
4. Die volle Überzeugung des Tatgerichts von einem manipulierten Unfallgeschehen kann sich auch aus einer Vielzahl von Indizien ergeben.*)

IBRRS 2020, 3591

LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2020 - 29 O 110/18
Die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung 5 Personen zusätzlich zur Richterbank anwesend wären und zwei Personen davon einen längere Anreise hätten, stellt aufgrund der bei der Anreise bestehenden Infektionsgefahr sowie der Infektionsgefahr im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen wichtigen Grund für die Terminsaufhebung dar.

IBRRS 2020, 3585

OLG München, Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20
1. Auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" im Einzelfall kostenrechtlich als sachdienlich anzusehen ist, beispielsweise weil die Kriterien der BGH-Rechtsprechung zum sog. Hausanwalt erfüllt sind oder weil die Partei eine Vielzahl von gleichartigen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zu führen hat, bedeutet dies nicht, dass die Mehrkosten dieses Anwalts am dritten Ort automatisch in voller Höhe erstattungsfähig sind.*)
2. Wird der Rechtsstreit am Sitz der Partei geführt und sind auch dort Rechtsanwälte tätig, die als "Hausanwalt" in Betracht kämen, dann besteht kein Grund, die erstattungspflichtige Partei mit den Mehrkosten zu belasten, die daraus resultieren, dass der ständig beauftragte Anwalt seinen Geschäftssitz an einem anderen Ort hat.*)

IBRRS 2020, 3594

LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2020 - 67 S 314/20
Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.*)

IBRRS 2020, 3589

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 4 U 2047/19
1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.*)
2. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhls ist ein versicherter Leitungswasserschaden.*)
3. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.*)

IBRRS 2020, 3584

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2020 - 6 W 35/20
Die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist.*)
